TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W181 2243170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AVG §53a Abs2
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W181 2243170-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.01.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.01.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 171,20

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.12.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2020, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.12.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

I.2. In der Folge übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote postalisch an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.2. In der Folge übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote postalisch an das Bundesverwaltungsgericht.

I.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass Sachverständige und Dolmetscher seit 01.07.2019 zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet seien. Die Antragstellerin wurde aufgefordert ihre Honorarnote per Web-ERV erneut einzubringen.römisch eins.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass Sachverständige und Dolmetscher seit 01.07.2019 zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet seien. Die Antragstellerin wurde aufgefordert ihre Honorarnote per Web-ERV erneut einzubringen.

I.4. Am 12.01.2021 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgende Gebührennote ein, in welcher sich die Antragstellerin insgesamt € 160,20 verzeichnete:römisch eins.4. Am 12.01.2021 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgende Gebührennote ein, in welcher sich die Antragstellerin insgesamt € 160,20 verzeichnete:

Gebührennote 11/20

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

1 begonnene Stunde(n) á € 22,70

22,70

0 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

km á € 0,42

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 8 halbe Stunde(n) á € 12,40

99,20

Zwischensumme

140,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstückes höchstens € 20,00

20

Zwischensumme

160,20

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

160,20

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

160,20

I.4. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 und 06.05.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Addition der einzelnen Gebührenpositionen habe ergeben, dass sich die Gesamtsumme auf € 171,20 belaufe.römisch eins.4. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 und 06.05.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Addition der einzelnen Gebührenpositionen habe ergeben, dass sich die Gesamtsumme auf € 171,20 belaufe.

I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vom 28.12.2020, XXXX , in ihrer Funktion als Dolmetscherin tätig geworden ist.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vom 28.12.2020, römisch 40 , in ihrer Funktion als Dolmetscherin tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , der elektronisch eingebrachten Honorarnote vom 12.01.2021, den E- Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 und 06.05.2021, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , der elektronisch eingebrachten Honorarnote vom 12.01.2021, den E- Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 und 06.05.2021, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.


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Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gesamtsumme – Rechenfehler

In der am 12.01.2021 elektronisch übermittelten Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28.12.2020, XXXX , einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 160,20. Die, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte Überprüfung der Honorarnote hat ergeben, dass der Antragstellerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Die Gesamtsumme beträgt € 171,20 anstatt der verzeichneten € 160,20In der am 12.01.2021 elektronisch übermittelten Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28.12.2020, römisch 40 , einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 160,20. Die, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte Überprüfung der Honorarnote hat ergeben, dass der Antragstellerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Die Gesamtsumme beträgt € 171,20 anstatt der verzeichneten € 160,20

Offensichtliche Rechenfehler des SV (hier Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtig zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 16 zu § 39).Offensichtliche Rechenfehler des SV (hier Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtig zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 16 zu Paragraph 39,).

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Rechenfehler von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes richtig zu stellen und ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

1 begonnene Stunde(n) á € 22,70

22,70

0 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

km á € 0,42

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 8 halbe Stunde(n) á € 12,40

99,20

Zwischensumme

151,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstückes höchstens € 20,00

20,00

Zwischensumme

171,20

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

171,20

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

171,20

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 171,20 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Gebührenfestsetzung Rechenfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2243170.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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