Entscheidungsdatum
08.07.2021Norm
BDG 1979 §38Spruch
W246 2232898-1/17E, W246 2232898-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.06.2020, Zl. P734577/50-PersB/2020(1), betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.06.2020, Zl. P734577/50-PersB/2020(1), betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, mit Wirksamkeit ab 01.07.2020 von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines „MProjMngr“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 1) abberufen und nach § 38 iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „Ltr IM“ (Verwendungsgruppe MBO2/Funktionsgruppe 7) versetzt.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, mit Wirksamkeit ab 01.07.2020 von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines „MProjMngr“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 1) abberufen und nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „Ltr IM“ (Verwendungsgruppe MBO2/Funktionsgruppe 7) versetzt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 08.07.202020 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
3. Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage bestimmter Unterlagen, welche diese mit ihrem Schreiben vom 23.11.2020 vorlegte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom jeweils 18.02.2021 eine mündliche Verhandlung für den 11.06.2021 an.
5. Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, entsprechende Ausführungen/Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob es sich beim Zielarbeitsplatz des Beschwerdeführers um die für ihn „schonendste Variante“ iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handeln würde.
6. Die Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2021 telefonisch mit, dass an einer Lösung hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gearbeitet werde, weshalb dieser möglicherweise seine Beschwerde zurückziehen werde.
7. Mit Schreiben vom jeweils 08.06.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für den 11.06.2021 ausgeschriebene Verhandlung ab.
8. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 21.06.2021 bekannt, seine Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 21.06.2021 seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 22.06.2020 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.06.2021.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.06.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.).
Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit seinem Schreiben vom 21.06.2021 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2232898.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021