RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0103

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §134 Abs1 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §136 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §136 Abs6 idF 1995/043;
VwRallg;

Rechtssatz

Das von der behörde durchgeführte Feststellungsverfahren dient u. a. der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zum Optionszeitpunkt 1. Jänner 1997. Für das materielle Recht ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120103.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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