Entscheidungsdatum
14.07.2021Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
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W 156 2243437-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse vom 30.04.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse vom 30.04.2021, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) vom 04.01.2021, Zl: XXXX , wurde der Herrn XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, XXXX Wien, XXXX , gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, der ÖGK die zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni bis Oktober 2018 von € 601.194,54 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab dem 05.01.2012 3,38% p.a. aus € 548.232,29 binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zahlungsfolgen zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) vom 04.01.2021, Zl: römisch 40 , wurde der Herrn römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der ÖGK die zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni bis Oktober 2018 von € 601.194,54 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab dem 05.01.2012 3,38% p.a. aus € 548.232,29 binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zahlungsfolgen zu bezahlen.
2. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 08.01.2021 durch Hinterlegung mit erstmaliger Abholung am 11.01.2021 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 08.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
4. Mit E-Mail vom 12.02.2021 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern und diesem eine Frist bis 01.03.2021, verlängert bis 08.03.2021, gesetzt.
5. Mit E-Mail vom 07.03.2021 wurde die nachgebesserte Beschwerde vom BF übermittelt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 11.03.2021, Zl: XXXX , wurde die Beschwerde zur Gänze zurückgewiesen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 11.03.2021, Zl: römisch 40 , wurde die Beschwerde zur Gänze zurückgewiesen.
7. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung am 16.03.2021 zugestellt und am 17.03.2021 erstmals zur Abholung bereitgestellt.
8. Mit Schreiben vom 16.04.2021 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖGK vom 30.04.2021, Zl: XXXX , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖGK vom 30.04.2021, Zl: römisch 40 , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
10. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 04.05.2021 durch Übernahme nachweislich zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
12. Mit Schreiben vom 10.06.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 156 zur Entscheidung zugewiesen.
13. Mit Schreiben vom 24.06.2021 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zur Verspätung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 11.03.2021, Zl: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet:Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 11.03.2021, Zl: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet:
„Gemäß § 15 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der ÖGK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“„Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der ÖGK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 16.03.2021 zugestellt und am 17.03.2021 erstmals zur Abholung bereitgestellt.
Mit Schreiben vom 16.04.2021 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖGK vom 30.04.2021, Zl: XXXX , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖGK vom 30.04.2021, Zl: römisch 40 , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 04.05.2021 durch Übernahme nachweislich zugestellt und fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde mit Schreiben vom 24.04.2021, zugestellt im elektronischen Rechtsverkehr am 24.06.2021, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Es wurde keine Stellungnahme hinsichtlich der Verspätung abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Zustellung durch Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2021 ergibt sich aus der dem Akt erliegenden Hinterlegungsanzeige vom 16.03.2021.
Die Verspätung des Vorlageantrages vom 16.04.2021 ergibt sich aus dem Datum des Vorlageantrages sowie des E-Mails vom 16.04.2021, mit dem der Vorlageantrag an die belangte Behörde übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 15 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der ÖGK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“ Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der ÖGK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid der ÖGK wurde durch Übernahme nachweislich am 16.03.2021 zugestellt.
Ausgehend von der erstmaligen Möglichkeit zur Behebung am 17.03.2021 endete die zweiwöchige Vorlagefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, damit mit Ablauf des 31.03.2021.
Der Vorlageantrag vom 16.04.2021 wurde per E-Mail am 16.04.2021 eingebracht.
Demnach war der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden und war daher von der belangten Behörde auch als verspätet zurückzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH vom 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH vom 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Im Lichte dieser Judikatur war es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 32 Abs. 2 AVG trifft eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Paragraph 32, Absatz 2, AVG trifft eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Fristversäumung Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2243437.1.00Im RIS seit
26.08.2021Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021