Entscheidungsdatum
16.07.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
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W224 2244277-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete am 07.09.2020 folgendes Anbringen an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz:
„Ungeachtet meiner bisherigen Anträge stelle ich hiermit den Antrag auf Bekanntgabe des Beurteilungsschemas FA Europarecht 25.9.2020.
Trotz mehrfachem Ersuchens zur Bekanntgabe des Beurteilungsschemas (FA Europarecht 25.9.2020) hat das Institut Europarecht bisher dieses Schema nicht bekanntgegeben (Verstoß gegen § 9 Abs 4, Verordnung des Rektorats vom 7.5.2020).Trotz mehrfachem Ersuchens zur Bekanntgabe des Beurteilungsschemas (FA Europarecht 25.9.2020) hat das Institut Europarecht bisher dieses Schema nicht bekanntgegeben (Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 4,, Verordnung des Rektorats vom 7.5.2020).
Das Institut versucht offenbar, die Beurteilungsmaßstäbe, das Beurteilungsschema, nicht genau zu bekannt zu geben, der möglichen Willkür bei der Beurteilung der FA ist somit Tür und Tor geöffnet.
Ich darf hier auf den letzten diesbezüglichen Email-Verkehr mit dem Institut verweisen, welchen ich hier anführe: […]“
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Institut für Europarecht ist ein E-Mail-Verkehr zwischen 25.08.2020 und 06.09.2020 dokumentiert. Die Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht hat dem Beschwerdeführer folgenden Link übermittelt: https://europarecht.uni-graz.at/de/studieren/fachpruefung-europarecht und darauf hingewiesen, dass dort die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen betreffend die Fachprüfung Europarecht jederzeit abrufbar seien. Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Übermittlung, dass er seine Anfrage bezüglich der Beurteilungskriterien und des Beurteilungsschemas nicht als beantwortet ansehe. Am 28.08.2020 erläuterte die Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht die im zuvor übermittelten Link dargelegten Beurteilungskriterien ausführlich und führte dabei unter anderem aus, dass die Prüfung zwei Prüfungsteile (Essay und Falllösung) umfasse, wobei beide positiv beurteilt werden müssten. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieses E-Mail unter anderem damit, dass ihm mit dieser Antwort keine Information erteilt worden sei, auf welche nachvollziehbare Art und Weise die Prüfung bewertet und benotet werde.
3. Mit Schreiben vom 05.04.2021, eingelangt beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz am 07.04.2021, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung ein, über seinen Antrag vom 07.09.2020 sei noch nicht abgesprochen worden.
4. Mit Schreiben vom 07.07.2021 legte die Studiendirektorin der Universität Graz die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen: 12.07.2021).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Wesentlichen vor, über seinen Antrag vom 07.09.2020 sei noch nicht abgesprochen worden.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag im Wesentlichen, dass ihm das Beurteilungsschema für die Fachprüfung Europarecht am 25.09.2020 bekanntgegeben werde. Im gegenständlichen Fall war das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, klar zu verstehen. Dem Beschwerdeführer wurde das entsprechende Beurteilungsschema und die entsprechenden Kriterien bzw. Informationen mitgeteilt, die für die Fachprüfung Europarecht am 25.9.2020 maßgeblich waren. Diese Informationen sind auf der von der Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht dem Beschwerdeführer angegebenen Internetseite des Instituts für Europarecht unmissverständlich abrufbar.
Es ist zwar richtig, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A, beschwerdeberechtigt ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Unerlässliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber auch hierbei, dass demjenigen, der die Säumnisbeschwerde erhebt, im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. VwGH 7.3.1979, VwSlg. 9792/A); dies gilt sohin nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 2.10.1990, 89/11/0282). Ein solcher Fall liegt hier vor:Es ist zwar richtig, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A, beschwerdeberechtigt ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Unerlässliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber auch hierbei, dass demjenigen, der die Säumnisbeschwerde erhebt, im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam vergleiche VwGH 7.3.1979, VwSlg. 9792/A); dies gilt sohin nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH 2.10.1990, 89/11/0282). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Aus dem vom Beschwerdeführer verfassten, als „Antrag“ bezeichneten Anbringen folgt nämlich kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Folgeleistung in Bezug auf die Bekanntgabe des Beurteilungsschemas der Fachprüfung Europarecht am 25.09.2020 in anderer Weise, als dies seitens des Instituts für Europarecht der Universität Graz unzweifelhaft ohnehin erfolgt ist. Demgemäß traf die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen. Hinsichtlich des hier gestellten Antrags lässt sich aber eine derartige Verpflichtung auch anderen - vom Beschwerdeführer nicht genannten - Bestimmungen des Universitätsgesetzes nicht entnehmen. Es kann somit in dem vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten „Antrag“ jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung erblickt werden (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).Aus dem vom Beschwerdeführer verfassten, als „Antrag“ bezeichneten Anbringen folgt nämlich kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Folgeleistung in Bezug auf die Bekanntgabe des Beurteilungsschemas der Fachprüfung Europarecht am 25.09.2020 in anderer Weise, als dies seitens des Instituts für Europarecht der Universität Graz unzweifelhaft ohnehin erfolgt ist. Demgemäß traf die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen. Hinsichtlich des hier gestellten Antrags lässt sich aber eine derartige Verpflichtung auch anderen - vom Beschwerdeführer nicht genannten - Bestimmungen des Universitätsgesetzes nicht entnehmen. Es kann somit in dem vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten „Antrag“ jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung erblickt werden vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Der Beschwerdeführer war somit im Verwaltungsverfahren als Partei nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde berechtigt. Es fehlt ihm daher gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).Der Beschwerdeführer war somit im Verwaltungsverfahren als Partei nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde berechtigt. Es fehlt ihm daher gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Im Übrigen hat das Institut für Europarecht mit dem Beschwerdeführer einen ausführlichen und erläuternden E-Mail-Verkehr seinen „Antrag“ betreffend geführt.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184). Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2244277.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021