Entscheidungsdatum
16.07.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
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W224 2244276-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete am 24.08.2020 folgendes Anbringen an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz:
„Ich ersuche daher höflichst meinem hier gestellten Antrag auf Änderung der Prüfungsmethode zur Fachprüfung Europarecht (25.9.2020) Folge zu geben und die Prüfungsmethode zu ändern, (inhaltlich anzupassen und/oder zu konkretisieren vom Institut oder Dekanat) wie folgt:
die Prüfungsmethode der FA Europarecht wird geändert. Die Prüfungsfragen/Prüfungsaufgaben werden den Studierenden am 25.9.2020 übermittelt (in elektronischer Form u.a.). Die Lösung der Prüfungsfragen/Prüfungsaufgaben kann handschriftlich oder am PC/Laptop geschrieben erfolgen. Die Prüfung findet ‚open-book‘ statt. Die Lösung der Prüfungsfragen/Prüfungsaufgaben muss bis spätestens 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Prüfungsaufgaben an das Institut für Europarecht (KF-UNI in Graz) durch Abgabe (online oder persönlich am Institut Europarecht) erfolgen, das ist der …… (Datum),
in eventu
möge das Institut für Europarecht oder das Dekanat eine meinem Antrag entsprechende, sinngleiche Änderung der derzeitigen Prüfungsmethode vernehmen und diese Änderung der Prüfungsmethode bei der FA Europarecht vom 25.9.2020 anwenden.“
2. Am 07.09.2020 erging ein E-Mail der Studiendekanin an den Beschwerdeführer, in welchem die Studiendekanin unter anderem erläuterte, dass sein Antrag kein konkretes Begehren beinhalte. Ein Antrag auf Änderung der Prüfungsmethode könne sich nur auf einen Wechsel zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung beziehen. Die Art der Prüfungsfragen liege in der Verantwortung des Prüfers.
Am selben Tag antwortete der Beschwerdeführer an die Studiendekanin per E-Mail und führte im Wesentlichen aus, dass er die FA Europarecht am 25.09.2020 handschriftlich abfassen und eingescannt „binnen offener Frist“ wieder an das Institut übermitteln wolle. „Was daran so schwer und nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar“, führte der Beschwerdeführer weiter aus. Darüber hinaus sei die Prüfungsdauer von 3 Stunden zu kurz und er wolle eine Prüfungsdauer von 4 Stunden.
3. Mit Schreiben vom 05.04.2021, eingelangt beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz am 07.04.2021, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung ein, über seinen Antrag vom 24.08.2020 sei noch nicht abgesprochen worden.
4. Mit Schreiben vom 07.07.2021 legte die Studiendirektorin der Universität Graz die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen: 12.07.2021).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Wesentlichen vor, über seinen Antrag vom 24.08.2020 sei noch nicht abgesprochen worden.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag im Wesentlichen, dass er die FA Europarecht am 25.09.2020 handschriftlich abfassen und eingescannt „binnen offener Frist“ wieder an das Institut übermitteln könne. Auch eine Verlängerung der Prüfungszeit von 3 auf 4 Stunden wollte er. Im gegenständlichen Fall war das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, klar zu verstehen. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Rechtsgrundlagen mitgeteilt, nach denen er den Wechsel der Prüfungsmethode (von schriftlich zu mündlich oder umgekehrt) beantragen könne. Ein auf § 59 UG gestützter Antrag ist aus dem gesamten Verfahren nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag im Wesentlichen, dass er die FA Europarecht am 25.09.2020 handschriftlich abfassen und eingescannt „binnen offener Frist“ wieder an das Institut übermitteln könne. Auch eine Verlängerung der Prüfungszeit von 3 auf 4 Stunden wollte er. Im gegenständlichen Fall war das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, klar zu verstehen. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Rechtsgrundlagen mitgeteilt, nach denen er den Wechsel der Prüfungsmethode (von schriftlich zu mündlich oder umgekehrt) beantragen könne. Ein auf Paragraph 59, UG gestützter Antrag ist aus dem gesamten Verfahren nicht ersichtlich.
Es ist zwar richtig, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A, beschwerdeberechtigt ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Unerlässliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber auch hierbei, dass demjenigen, der die Säumnisbeschwerde erhebt, im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. VwGH 7.3.1979, VwSlg. 9792/A); dies gilt sohin nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 2.10.1990, 89/11/0282). Ein solcher Fall liegt hier vor:Es ist zwar richtig, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A, beschwerdeberechtigt ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Unerlässliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber auch hierbei, dass demjenigen, der die Säumnisbeschwerde erhebt, im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam vergleiche VwGH 7.3.1979, VwSlg. 9792/A); dies gilt sohin nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH 2.10.1990, 89/11/0282). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Aus dem vom Beschwerdeführer verfassten, als „Antrag“ bezeichneten Anbringen folgt nämlich kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Folgeleistung in Bezug auf die Änderung der Prüfungsmethode der FA Europarecht am 25.09.2020. Demgemäß traf die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen. Hinsichtlich des hier gestellten Antrags lässt sich aber eine derartige Verpflichtung auch anderen - vom Beschwerdeführer nicht genannten - Bestimmungen des Universitätsgesetzes nicht entnehmen. Es kann somit in dem vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten „Antrag“ jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung erblickt werden (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).Aus dem vom Beschwerdeführer verfassten, als „Antrag“ bezeichneten Anbringen folgt nämlich kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Folgeleistung in Bezug auf die Änderung der Prüfungsmethode der FA Europarecht am 25.09.2020. Demgemäß traf die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen. Hinsichtlich des hier gestellten Antrags lässt sich aber eine derartige Verpflichtung auch anderen - vom Beschwerdeführer nicht genannten - Bestimmungen des Universitätsgesetzes nicht entnehmen. Es kann somit in dem vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten „Antrag“ jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung erblickt werden vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Der Beschwerdeführer war somit im Verwaltungsverfahren als Partei nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde berechtigt. Es fehlt ihm daher gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).Der Beschwerdeführer war somit im Verwaltungsverfahren als Partei nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde berechtigt. Es fehlt ihm daher gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Im Übrigen hat die Studiendekanin mit dem Beschwerdeführer einen ausführlichen und erläuternden E-Mail-Verkehr seinen „Antrag“ betreffend geführt.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184). Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.11.1980, VwSlg. 10287/A; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184).
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2244276.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021