RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0033

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §113c Abs1 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 3 GehG 1956 verringert sich das für die Ruhegenussbemessung heranzuziehende Fixgehalt bei einer Anspruchsdauer von 7 Jahren um 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenussfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß Abs. 1 und 2, auf den der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits. Maßgebend für die Berechnung des Unterschiedsbetrages ist somit die Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges für die Vorfunktion. Das ist jener Bezug, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor seiner Betrauung mit einer Verwendung, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre, bekleidet hat. Für die nach § 32 Abs. 3 GehG 1956 vorzunehmende Differenzrechnung ist somit der für die - zuletzt ausgeübte - VORVERWENDUNG zustehende Bezug unter Berücksichtigung von Vorrückungen maßgebend, und nicht derjenige Bezug, der dem Beamten auf Grund seiner ZUM ZEITPUNKT DER RUHESTANDSVERSETZUNG INNE GEHABTEN FUNKTION gebührt hätte, wenn er im Dienstklassenschema verblieben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120033.X01

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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