TE Bvwg Beschluss 2021/7/26 W249 2244011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6
GOG Anl1 §30
GOG Anl1 §32
GOG Anl1 §33
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §43
GOG Anl1 §45
GOG Anl1 §46
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


,

W249 2244011-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Mag. Harald PERL und Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Mag. Harald PERL und Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss „ XXXX mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX [im Folgenden: Auskunftsperson] wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen (durch Hinterlegung) zugestellten Ladung verhängen“.1. Mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses römisch 40 (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss „ römisch 40 mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 [im Folgenden: Auskunftsperson] wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen (durch Hinterlegung) zugestellten Ladung verhängen“.

Dies begründete der Untersuchungsausschuss im Wesentlichen damit, dass die Auskunftsperson am XXXX und XXXX trotz Ladungen zu eigenen Handen nicht im Untersuchungsausschuss zur Befragung erschienen sei. Für beide Termine habe sich die Auskunftsperson mit Auslandsaufenthalten aus geschäftlichen Gründen entschuldigt, wobei die Verpflichtungen der Auskunftsperson gemäß den vorgelegten Unterlagen jedoch erst nach dem Zugang der Ladungen zum Untersuchungsausschuss entstanden seien und es der Auskunftsperson daher jedenfalls möglich gewesen wäre, die geschäftlichen Termine unter Hinweis auf anderweitige Verpflichtungen abzusagen, sich vertreten zu lassen oder um Verschiebung der Termine zu bitten. Dies begründete der Untersuchungsausschuss im Wesentlichen damit, dass die Auskunftsperson am römisch 40 und römisch 40 trotz Ladungen zu eigenen Handen nicht im Untersuchungsausschuss zur Befragung erschienen sei. Für beide Termine habe sich die Auskunftsperson mit Auslandsaufenthalten aus geschäftlichen Gründen entschuldigt, wobei die Verpflichtungen der Auskunftsperson gemäß den vorgelegten Unterlagen jedoch erst nach dem Zugang der Ladungen zum Untersuchungsausschuss entstanden seien und es der Auskunftsperson daher jedenfalls möglich gewesen wäre, die geschäftlichen Termine unter Hinweis auf anderweitige Verpflichtungen abzusagen, sich vertreten zu lassen oder um Verschiebung der Termine zu bitten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG – die bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürften –stelle eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr könne eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG – die bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürften –stelle eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr könne eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.

Ein Nachweis über Versuche, die beruflichen Verhinderungsgründe durch zumutbare Verfügungen zu beseitigen, liege nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Wahrnehmung der angegebenen beruflichen Verpflichtungen durch die Auskunftsperson unaufschiebbar oder unausweichlich gewesen sei. Weitere Entschuldigungsgründe seien weder vorgebracht worden, noch seien solche erkennbar.

Die Auskunftsperson habe somit ohne genügende Entschuldigung den zu eigenen Handen am XXXX sowie am XXXX zugestellten Ladungen zum Untersuchungsausschuss am XXXX , bzw. am XXXX nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werde.Die Auskunftsperson habe somit ohne genügende Entschuldigung den zu eigenen Handen am römisch 40 sowie am römisch 40 zugestellten Ladungen zum Untersuchungsausschuss am römisch 40 , bzw. am römisch 40 nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werde.

2. Am XXXX wurde der Leiterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als vorsitzende Richterin zugeteilt.2. Am römisch 40 wurde der Leiterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als vorsitzende Richterin zugeteilt.

3. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Auskunftsperson den Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX zur Kenntnis und Stellungnahme bis XXXX , per RSa an ihren Hauptwohnsitz sowie ihre Firmenadresse.3. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Auskunftsperson den Antrag des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 zur Kenntnis und Stellungnahme bis römisch 40 , per RSa an ihren Hauptwohnsitz sowie ihre Firmenadresse.

4. Die Auskunftsperson behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX , übermittelte jedoch keine Stellungnahme.4. Die Auskunftsperson behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 , übermittelte jedoch keine Stellungnahme.

5. Am XXXX teilte die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht die neuerliche Ladung der Auskunftsperson für den XXXX zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss telefonisch mit; zu diesem Termin erschien die Auskunftsperson ebenfalls nicht. 5. Am römisch 40 teilte die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht die neuerliche Ladung der Auskunftsperson für den römisch 40 zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss telefonisch mit; zu diesem Termin erschien die Auskunftsperson ebenfalls nicht.

7. Am XXXX stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses das Ende von dessen Beweisaufnahme gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA fest.7. Am römisch 40 stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses das Ende von dessen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA fest.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX wurde in der Sitzung des Nationalrates der XXXX , als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe XXXX für die entsprechende Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG).1.1. Am römisch 40 wurde in der Sitzung des Nationalrates der römisch 40 , als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe römisch 40 für die entsprechende Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG).

1.2. Am XXXX verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA um XXXX Monate (siehe XXXX für das entsprechende Begehren vom XXXX ).1.2. Am römisch 40 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA um römisch 40 Monate (siehe römisch 40 für das entsprechende Begehren vom römisch 40 ).

1.3. Sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats nochmalig um XXXX Monate zu verlängern (siehe wiederum XXXX ), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden daher abgelehnt.1.3. Sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO-UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats nochmalig um römisch 40 Monate zu verlängern (siehe wiederum römisch 40 ), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden daher abgelehnt.

1.4. Am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson. Darin geht der Untersuchungsausschuss davon aus, dass die Auskunftsperson am XXXX und XXXX trotz Ladungen zu eigenen Handen ohne „genügende Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA der Befragung ferngeblieben ist. Dieser Antrag langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.4. Am römisch 40 beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson. Darin geht der Untersuchungsausschuss davon aus, dass die Auskunftsperson am römisch 40 und römisch 40 trotz Ladungen zu eigenen Handen ohne „genügende Entschuldigung“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA der Befragung ferngeblieben ist. Dieser Antrag langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.5. Zuletzt hielt der Untersuchungsausschuss am XXXX eine Sitzung zur Beweisaufnahme ab. In dieser Sitzung stellte dessen Vorsitzender gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme fest.1.5. Zuletzt hielt der Untersuchungsausschuss am römisch 40 eine Sitzung zur Beweisaufnahme ab. In dieser Sitzung stellte dessen Vorsitzender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme fest.

Derzeit liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet werden wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Fortgang der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses ergeben sich unzweifelhaft aus den Protokollierungen und Veröffentlichungen des Nationalrats sowie des Untersuchungsausschusses, die zum Akt genommen wurden (s. OZ XXXX ):2.1. Die Feststellungen zum Fortgang der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses ergeben sich unzweifelhaft aus den Protokollierungen und Veröffentlichungen des Nationalrats sowie des Untersuchungsausschusses, die zum Akt genommen wurden (s. OZ römisch 40 ):

2.1.1. Der Umstand, dass XXXX , als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Nationalrates am XXXX festgestellt wurde, folgt der betreffenden Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG (s. XXXX ).2.1.1. Der Umstand, dass römisch 40 , als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Nationalrates am römisch 40 festgestellt wurde, folgt der betreffenden Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG (s. römisch 40 ).

2.1.2. Der Umstand, dass jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, am XXXX eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA um XXXX Monate verlangten, ergibt sich aus der Protokollierung des Nationalrats (s. XXXX ).2.1.2. Der Umstand, dass jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, am römisch 40 eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA um römisch 40 Monate verlangten, ergibt sich aus der Protokollierung des Nationalrats (s. römisch 40 ).

2.1.3. Der Umstand, dass sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats (nochmalig) um XXXX Monate zu verlängern (s. wiederum XXXX ), im Nationalrat keine ausreichende Zustimmung fanden, ergibt sich aus der „Parlamentskorrespondenz XXXX “ vom XXXX (veröffentlicht auf der Website des österreichischen Parlaments unter XXXX ) sowie aus der „Parlamentskorrespondenz XXXX “ vom XXXX (veröffentlicht auf der Website des österreichischen Parlaments unter XXXX ).2.1.3. Der Umstand, dass sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO-UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats (nochmalig) um römisch 40 Monate zu verlängern (s. wiederum römisch 40 ), im Nationalrat keine ausreichende Zustimmung fanden, ergibt sich aus der „Parlamentskorrespondenz römisch 40 “ vom römisch 40 (veröffentlicht auf der Website des österreichischen Parlaments unter römisch 40 ) sowie aus der „Parlamentskorrespondenz römisch 40 “ vom römisch 40 (veröffentlicht auf der Website des österreichischen Parlaments unter römisch 40 ).

2.1.4. Der Umstand, dass der Untersuchungsausschuss zuletzt am XXXX eine Sitzung zur Beweisaufnahme abhielt und dessen Vorsitzender in dieser Sitzung gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme feststellte, ergibt sich aus der per E-Mail erteilten Auskunft der Leiterin der Abteilung XXXX der Parlamentsdirektion vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht sowie aus der genannten „Parlamentskorrespondenz XXXX “ vom XXXX . 2.1.4. Der Umstand, dass der Untersuchungsausschuss zuletzt am römisch 40 eine Sitzung zur Beweisaufnahme abhielt und dessen Vorsitzender in dieser Sitzung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme feststellte, ergibt sich aus der per E-Mail erteilten Auskunft der Leiterin der Abteilung römisch 40 der Parlamentsdirektion vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht sowie aus der genannten „Parlamentskorrespondenz römisch 40 “ vom römisch 40 .

Der Umstand, dass derzeit keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet werden wird, ergibt sich ebenso aus der genannten „Parlamentskorrespondenz XXXX vom XXXX und der genannten „Parlamentskorrespondenz XXXX “ vom XXXX .Der Umstand, dass derzeit keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet werden wird, ergibt sich ebenso aus der genannten „Parlamentskorrespondenz römisch 40 vom römisch 40 und der genannten „Parlamentskorrespondenz römisch 40 “ vom römisch 40 .

2.2. Die Feststellungen zum Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson folgen unzweifelhaft aus dem Akt der Parlamentsdirektion und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, normiert:3.2. Artikel 136, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, normiert:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

(3) […]

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen. (3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA (siehe römisch zwei.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:Artikel 135, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.).Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA (siehe römisch zwei.3.3.).

Zu A)

3.3. Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. 410/1975 idF BGBl. I 63/2021, lautet auszugsweise: 3.3. Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„§ 33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel ‚Der Nationalrat wolle beschließen‘ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel ‚Der Nationalrat wolle beschließen‘ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die ‚Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse‘ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57 b, Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.(5) Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz eins, kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Absatz 9, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

(6) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.

(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Absatz eins, erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Absatz eins, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 5, VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, Anwendung.

(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Absatz 6, oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.

[…]      

§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.Paragraph 43, (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Absatz eins, gleichzusetzen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (Paragraph 59, Absatz 3,) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Absatz eins, oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57 b, Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

[…]

§ 45. Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.Paragraph 45, Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß Paragraph 43, gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.

[…]

§ 51. (1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.Paragraph 51, (1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.

[…]

(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33, Absatz 9,

[…]

§ 57a. (1) Kurze Debatten überParagraph 57 a, (1) Kurze Debatten über

a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92,),

b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowieb) einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43,) sowie

c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Paragraph 33,)

werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.

(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.(4) Debatten gemäß Absatz eins, Litera a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Absatz eins, Litera c, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

[…]

§ 107. […] Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet.Paragraph 107, […] Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.

[….]

Anlage 1 zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE
(VO-UA)
VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE , (VO-UA)

Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 1. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.Paragraph eins, (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.

(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.

(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß § 53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß Paragraph 53, unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützen.

(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: ‚Der Nationalrat wolle beschließen‘ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel versehen sein: ‚Der Nationalrat wolle beschließen‘ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(6) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß § 53 Abs. 2 enthalten.(6) Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, enthalten.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß § 4 Abs. 2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.(7) Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 2. (1) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Paragraph 2, (1) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57 b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 3. (1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.Paragraph 3, (1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.

(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im Paragraph 30, GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.

(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.

(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß § 7 Abs. 2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs. 2.(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß Paragraph 7, Absatz 2, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24, sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 53, Absatz 2,

(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56c Abs. 7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85, einen Beschluss gemäß Abs. 2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 5 zu fassen.(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 c, Absatz 7, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, einen Beschluss gemäß Absatz 2, für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Absatz 5, zu fassen.

(7) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.

Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 4. (1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.Paragraph 4, (1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, GOG Anwendung.

(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anrufen.

(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. § 32 GOG gilt sinngemäß.(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. Paragraph 32, GOG gilt sinngemäß.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.

Vorsitz

§ 5. (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.Paragraph 5, (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß § 6 Abs. 3 durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von § 15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 und 2 übertragen.(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von Paragraph 15, GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 übertragen.

(3) Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gewählten Mitglieder nicht angerechnet.

(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 6. (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß Paragraph 32, sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß Paragraph 26, aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2 und 37 Absatz 2, vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 58, Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß Paragraphen 51 und 52, Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.

(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 42, Absatz 2, aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß Paragraph 37,

[…]

Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.Paragraph 16, (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Paragraph 24, einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

[…]

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, zu berücksichtigen.

[…]

Protokollierung

§ 19. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 19, (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. Paragraph 38, GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,

2. über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Veröffentlichungen

§ 20. (1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung vonParagraph 20, (1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, GOG die Veröffentlichung von

1. wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,1. wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,

2. ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,2. ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,,

3. Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,3. Gutachten von Sachverständigen gemäß Paragraph 47,,

4. Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 und4. Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und

5. schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 35. schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3

beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.

(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von Paragraph 39, GOG.

(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.

[…]

Informationssicherheit

§ 21. (1) Für den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dassParagraph 21, (1) Für den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass

1. einer Auskunftsperson gemäß § 42 klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß § 58 entgegensteht,1. einer Auskunftsperson gemäß Paragraph 42, klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 58, entgegensteht,

2. Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,2. Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,

3. Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,3. Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,

4. bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß § 54 festgesetzt werden kann.4. bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß Paragraph 54, festgesetzt werden kann.

(2) Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.

(3) Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden können.(3) Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfinden können.

(4) Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu belehren.(4) Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Absatz eins, zu belehren.

(5) Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.

(6) Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.

Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

Beweismittel

§ 23. Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.Paragraph 23, Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

[…]

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.Paragraph 28, Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.Paragraph 29, (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Absatz eins, höchstens zweimal geladen und gemäß Paragraphen 37, ff. befragt werden.

(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Absatz eins, unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Absatz 2, nicht eingerechnet.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz eins, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz eins, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz eins, wirksam.

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.Paragraph 30, (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Absatz eins und den Arbeitsplan gemäß Paragraph 16, Absatz eins, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen. 

Schriftliche Äußerungen

§ 31. Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.Paragraph 31, Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz.

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 34. Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:Paragraph 34, Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 35. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. Paragraph 35, Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

[…]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Befragung von Auskunftspersonen

§ 37. (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.Paragraph 37, (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.

(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

Belehrung der Auskunftspersonen

§ 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.Paragraph 38, Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 39. (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.Paragraph 39, (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Worterteilung bei Befragungen

§ 40. (1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.Paragraph 40, (1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.Paragraph 41, (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Absatz 4, Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß Paragraph 32, zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

[…]

Aussageverweigerungsgründe

§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:Paragraph 43, (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist;

4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.(2) Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

[…]

Berichterstattung

§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Paragraph 51, (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der Paragraphen 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,

3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass

1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.

Mündliche Berichterstattung

§ 52. (1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 52, (1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 53, erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Paragraph 51, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(2) Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.(2) Mit der Berichterstattung gemäß Absatz eins, endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

Dauer und Beendigung

§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.Paragraph 53, (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Absatz eins, enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß Paragraph 3, festzuhalten.

(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß Paragraph 43, GOG hat die Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß Paragraph 43, GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.

(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.(5) Die Frist gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. Paragraph 2, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in Paragraph 51, Absatz 4, Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

[…]

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[…]

Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 58. (1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.Paragraph 58, (1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24,, ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, sowie Ladungen von Auskunftspersonen.

(2) Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(3) Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.

(4) Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.

(5) Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, anruft.

[…]“

3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen der VO-UA auszugsweise fest (vgl. 719/A BlgNR XXV. GP):3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen der VO-UA auszugsweise fest vergleiche 719/A BlgNR römisch 25 . GP):

„[…]

Zu § 4: Zu Paragraph 4 :,

Der Bericht des Geschäftsordnungsausschusses bildet die Grundlage für die folgenden Verfahrensschritte. Im Fall eines Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entscheidet der Nationalrat darüber mit Mehrheit. Im Nationalrat können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Stellt der Geschäftsordnungsausschuss im Fall eines Verlangens eine teilweise Unzulässigkeit fest, hat der Untersuchungsausschuss hinsichtlich der als zulässig festgestellten Teile seine Tätigkeit aufzunehmen.

Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen für nicht unzulässig erachtet hat, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates als im zulässigen Umfang eingesetzt. Es kann eine Debatte stattfinden. Beschlüsse werden keine gefasst. Mit der Einsetzung werden auch die vom Geschäftsordnungsausschuss getroffenen weiteren Beschlüsse und Wahlen wirksam. Da an diesen Zeitpunkt maßgebliche Rechtsfolgen anschließen, ist es erforderlich, dass er im Amtlichen Protokoll festgehalten wird, und dass der Präsident ihn unverzüglich öffentlich bekanntgibt. Das wird im Normalfall durch eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments erfolgen.

Nur im Fall, dass ein Verlangen auf Einsetzung für teilweise oder ganz unzulässig erklärt wird, ist es der Einsetzungsminderheit möglich, den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Zulässigkeitsfragen anzurufen.

Sämtliche Akte (zB. alle Anfechtungen beim Verfassungsgerichtshof) im Rahmen des Untersuchungsausschussverfahrens haben - den allgemeinen Regeln des GOG-NR entsprechend - im Wege des Präsidenten zu ergehen. Ebenso ist der Präsident Adressat für alle einlangenden Schriftstücke.

[…]

Zu § 22: Zu Paragraph 22 :,

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der Untersuchungsausschuss Beweise erhebt. Die Beweismittel entsprechen der bisherigen Rechtslage. Als Beweismittel kommen in der Regel der Urkundenbeweis (Vorlage von Akten und Unterlagen) und die Befragung von Auskunftspersonen in Frage sowie der Augenschein in Frage. Die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen ist unzulässig. Verboten sind insbesondere Beweismittel, die als Folge von Straftaten gemäß dem 5. Abschnitt des Strafgesetzbuches erlangt worden sind. In Anbetracht der Beendigung des Untersuchungsausschusses und der Fristen für die Berichtserstellung hat der Vorsitzende nunmehr eine ausdrückliche Feststellung über die Beendigung der Beweisaufnahme zu treffen, wobei der Vorsitzende keine Verkürzung der Fristen wie in den zitierten Paragraphen vornehmen darf Dies dient der Information und der Rechtssicherheit.

[…]

Zu § 36: Zu Paragraph 36 :,

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.

[…]

Zu § 53: Zu Paragraph 53 :,

Im Unterschied zu bisher soll die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zeitlich beschränkt sein. Die Tätigkeit endet jedenfalls mit Berichterstattung, die spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Beweisaufnahme spätestens sechs Wochen vor Ablauf der 14 Monate beendet werden muss.

Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Minderheitsverlangens eingesetzt wurde, kann die Frist nur im Rahmen der Einsetzung auf Antrag der Einsetzungsminderheit verkürzt werden. Eine Fristsetzung nach den allgemeinen Bestimmungen des GOG ist in diesem Fall unzulässig. Im weiteren Verfahren kann die Einsetzungsminderheit allerdings ein Ende der Beweisaufnahme und somit eine vorzeitige Beendigung beantragen.

Weiters steht der Einsetzungsminderheit das Recht zu, eine einmalige Verlängerung um drei Monate zu verlangen. Eine weitere Verlängerung kann beantragt werden. Darüber entscheidet der Nationalrat.

Im Sinne der Versachlichung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen hinkünftig keine Untersuchungsausschüsse in Wahlkampfzeiten stattfinden. In Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz wird der Beginn der Wahlkampfzeit mit dem Stichtag festgelegt. Bis dahin ist die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses jedenfalls zu beenden. Sofern der Nationalrat mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG aufgelöst wird, muss die Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes beendet werden. Für die Berichterstattung sind in diesem Fall verkürzte Fristen gemäß § 51 Abs. 4 vorgesehen.Im Sinne der Versachlichung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen hinkünftig keine Untersuchungsausschüsse in Wahlkampfzeiten stattfinden. In Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz wird der Beginn der Wahlkampfzeit mit dem Stichtag festgelegt. Bis dahin ist die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses jedenfalls zu beenden. Sofern der Nationalrat mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG aufgelöst wird, muss die Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes beendet werden. Für die Berichterstattung sind in diesem Fall verkürzte Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, vorgesehen.

[…]

Zu § 55: Zu Paragraph 55 :,

Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

Zu § 56: Zu Paragraph 56 :,

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.

[…]“

3.5. Weiters halten die Gesetzesmaterialen zur Novelle von § 56 Abs. 1 und 2 VO-UA, BGBl. I Nr. 63/2021, fest (vgl. 725 der Beilagen XXVII. GP):3.5. Weiters halten die Gesetzesmaterialen zur Novelle von Paragraph 56, Absatz eins und 2 VO-UA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, fest vergleiche 725 der Beilagen römisch 27 . GP):

„Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson. „Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.

Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“

3.6.    Verfahrensstand des Untersuchungsausschusses

3.6.1. Allgemeines

Gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 leg. cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, leg. cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden.

Zudem kann der Nationalrat auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen.

Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß § 107 letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet.Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß Paragraph 107, letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.

Gemäß § 51 VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 leg. cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten. Nach dieser Feststellung ist eine weitere Beweisaufnahme – einschließlich der Befragung von Auskunftspersonen – nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 51, VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, leg. cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten. Nach dieser Feststellung ist eine weitere Beweisaufnahme – einschließlich der Befragung von Auskunftspersonen – nicht vorgesehen.

3.6.2. Fortgang des antragstellenden Untersuchungsausschusses

In der Sitzung des Nationalrates am XXXX wurde XXXX als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe XXXX für die entsprechende Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG). In der Sitzung des Nationalrates am römisch 40 wurde römisch 40 als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe römisch 40 für die entsprechende Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG).

Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA wäre demnach – da der Zeitraum von März bis Mai 2020 gemäß § 107 letzter Satz GOG nicht einzurechnen ist – am XXXX abgelaufen. Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO-UA wäre demnach – da der Zeitraum von März bis Mai 2020 gemäß Paragraph 107, letzter Satz GOG nicht einzurechnen ist – am römisch 40 abgelaufen.

Am XXXX verlangten jedoch jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA um XXXX Monate (siehe XXXX für das entsprechende Begehren vom XXXX ). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis XXXX .Am römisch 40 verlangten jedoch jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA um römisch 40 Monate (siehe römisch 40 für das entsprechende Begehren vom römisch 40 ). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis römisch 40 .

Weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um XXXX Monate zu verlängern (siehe wiederum XXXX ), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden abgelehnt. Weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um römisch 40 Monate zu verlängern (siehe wiederum römisch 40 ), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden abgelehnt.

Auf Basis dieser Beschlusslage dauert die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses also bis XXXX an.Auf Basis dieser Beschlusslage dauert die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses also bis römisch 40 an.

Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss am XXXX eine Sitzung abgehalten, die dazu diente, Beweise aufzunehmen. In dieser Sitzung hat dessen Vorsitzender gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme festgestellt. Seither werden – wegen der gegenwärtigen Beschlusslage des Nationalrats zur Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses – also keine Beweise mehr aufgenommen, sodass auch keine Auskunftspersonen mehr einvernommen werden können.Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss am römisch 40 eine Sitzung abgehalten, die dazu diente, Beweise aufzunehmen. In dieser Sitzung hat dessen Vorsitzender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme festgestellt. Seither werden – wegen der gegenwärtigen Beschlusslage des Nationalrats zur Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses – also keine Beweise mehr aufgenommen, sodass auch keine Auskunftspersonen mehr einvernommen werden können.

3.7. Zur Qualifikation als Beugemittel

Beugestrafen iSd § 55 Abs. 1 VO-UA sind nicht als Strafen mit Pönalcharakter zu qualifizieren, wie sie das VStG oder StGB vorsehen. Denn solche Strafen dienen der Bestrafung für Unrecht durch Verletzung des jeweiligen (Verwaltungs-) Strafgesetzes. Hingegen sieht § 55 VO-UA die Verhängung von Zwangsstrafen vor. Zwangsstrafen sind indirekte Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so einen angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (VwSlg 19.283 A/2016 mwN).Beugestrafen iSd Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA sind nicht als Strafen mit Pönalcharakter zu qualifizieren, wie sie das VStG oder StGB vorsehen. Denn solche Strafen dienen der Bestrafung für Unrecht durch Verletzung des jeweiligen (Verwaltungs-) Strafgesetzes. Hingegen sieht Paragraph 55, VO-UA die Verhängung von Zwangsstrafen vor. Zwangsstrafen sind indirekte Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so einen angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (VwSlg 19.283 A/2016 mwN).

Dass es sich bei den gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen“ um Beugemittel handelt, zeigt – ungeachtet des Gesetzesbegriffs der „Beugestrafe“ – der Umstand, dass diese Gesetzesbestimmung die Überschrift „Beugemittel“ trägt. Auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) bringen zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit nicht um Strafen im Sinne der Art. 6 und Art. 7 EMRK handelt. Folglich sind die in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Geldstrafen Beugemittel und nicht Sanktionen mit pönalem Charakter. § 55 Abs. 1 VO-UA sieht also nur Vollstreckungsmaßnahmen vor, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss und nicht deren Bestrafung für ein Nichterscheinen in der Vergangenheit dienen (siehe dazu umfassend VwSlg 19.283 A/2016).Dass es sich bei den gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen“ um Beugemittel handelt, zeigt – ungeachtet des Gesetzesbegriffs der „Beugestrafe“ – der Umstand, dass diese Gesetzesbestimmung die Überschrift „Beugemittel“ trägt. Auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) bringen zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, EMRK handelt. Folglich sind die in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen Beugemittel und nicht Sanktionen mit pönalem Charakter. Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA sieht also nur Vollstreckungsmaßnahmen vor, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss und nicht deren Bestrafung für ein Nichterscheinen in der Vergangenheit dienen (siehe dazu umfassend VwSlg 19.283 A/2016).

3.8. Keine Verhängung von Beugemitteln ohne Möglichkeit der Einvernahme

Nun ist die Aufnahme von Beweisen durch den Untersuchungsausschuss infolge der Feststellung seines Vorsitzenden gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA seit XXXX beendet. Die Beweisaufnahme wurde nicht wiedereröffnet und ihre Wiedereröffnung ist derzeit auch nicht absehbar; eine Einvernahme der Auskunftsperson sowie eine Berücksichtigung ihrer Aussagen für das Ergebnis des Untersuchungsausschusses scheiden daher aus. Diese Umstände sind bei der Beurteilung der (weiteren) Zulässigkeit der Verhängung der beantragten Geldstrafe zu berücksichtigen. Denn die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA verfolgt das Ziel, die Auskunftsperson künftig zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.Nun ist die Aufnahme von Beweisen durch den Untersuchungsausschuss infolge der Feststellung seines Vorsitzenden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA seit römisch 40 beendet. Die Beweisaufnahme wurde nicht wiedereröffnet und ihre Wiedereröffnung ist derzeit auch nicht absehbar; eine Einvernahme der Auskunftsperson sowie eine Berücksichtigung ihrer Aussagen für das Ergebnis des Untersuchungsausschusses scheiden daher aus. Diese Umstände sind bei der Beurteilung der (weiteren) Zulässigkeit der Verhängung der beantragten Geldstrafe zu berücksichtigen. Denn die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA verfolgt das Ziel, die Auskunftsperson künftig zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.

Generell geht die Rechtsprechung davon aus, dass Beugemittel nicht (mehr) verhängt oder angewendet werden dürfen, sobald das zu erzwingende Verhalten nicht mehr gesetzt werden oder das durch die Beugemaßnahme verfolgte Ziel nicht mehr (rechtserheblich) erreicht werden kann.

Dem folgend führt der Verwaltungsgerichtshof zu Beugemitteln nach § 5 VVG aus (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN): „Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“Dem folgend führt der Verwaltungsgerichtshof zu Beugemitteln nach Paragraph 5, VVG aus (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN): „Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“

Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grenzen der Anwendung von Beugemitteln stimmt auch mit den Aussagen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein. Ähnlich führt nämlich der Oberste Gerichtshof aus (siehe OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h): „Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“

Legt man nun diese Aussagen der Rechtsprechung zugrunde, dass die Verhängung sowie Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben hat, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist, scheidet es hier aus, die durch den Untersuchungsausschuss beantragte Geldstrafe zu verhängen. Denn infolge der Feststellung des Endes der Beweisaufnahme gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA (wegen baldigen Endes seiner Tätigkeit entsprechend der derzeit im Nationalrat erzielten Beschlusslage) und angesichts des Umstands, dass die Beweisaufnahme nicht wiedereröffnet wurde, könnte die Auskunftsperson gar nicht mehr befragt werden; zudem könnten ihre Aussagen keinen Eingang in die Ausschussergebnisse – insb. den Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat – mehr finden. Ihr Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss ist also ein Verhalten, das faktisch nicht (mehr) gesetzt werden kann; schon deshalb scheidet es aus, hier ein Beugemittel in Form einer Geldstrafe zu verhängen. Ferner könnten die Aussagen der Auskunftsperson nicht (mehr) Eingang in die Ausschussergebnisse – insb. den Bericht an den Nationalrat – finden und sind daher hier nicht (mehr) rechtserheblich. Auch dies schließt es aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Untersuchungsausschusses noch eine Beugestrafe über die Auskunftsperson zu verhängen.Legt man nun diese Aussagen der Rechtsprechung zugrunde, dass die Verhängung sowie Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben hat, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist, scheidet es hier aus, die durch den Untersuchungsausschuss beantragte Geldstrafe zu verhängen. Denn infolge der Feststellung des Endes der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA (wegen baldigen Endes seiner Tätigkeit entsprechend der derzeit im Nationalrat erzielten Beschlusslage) und angesichts des Umstands, dass die Beweisaufnahme nicht wiedereröffnet wurde, könnte die Auskunftsperson gar nicht mehr befragt werden; zudem könnten ihre Aussagen keinen Eingang in die Ausschussergebnisse – insb. den Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat – mehr finden. Ihr Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss ist also ein Verhalten, das faktisch nicht (mehr) gesetzt werden kann; schon deshalb scheidet es aus, hier ein Beugemittel in Form einer Geldstrafe zu verhängen. Ferner könnten die Aussagen der Auskunftsperson nicht (mehr) Eingang in die Ausschussergebnisse – insb. den Bericht an den Nationalrat – finden und sind daher hier nicht (mehr) rechtserheblich. Auch dies schließt es aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Untersuchungsausschusses noch eine Beugestrafe über die Auskunftsperson zu verhängen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Denn hier steht der Verhängung einer Beugestrafe gerade der Umstand entgegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zu ziehenden bislang vorliegenden Festlegungen des Untersuchungsausschusses wie des Nationalrats zum zeitlichen Ablauf der Ausschusstätigkeiten keine Befragung der Auskunftsperson und keine Verwertung ihrer Aussage für die Ausschussergebnisse mehr vorsehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Denn hier steht der Verhängung einer Beugestrafe gerade der Umstand entgegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zu ziehenden bislang vorliegenden Festlegungen des Untersuchungsausschusses wie des Nationalrats zum zeitlichen Ablauf der Ausschusstätigkeiten keine Befragung der Auskunftsperson und keine Verwertung ihrer Aussage für die Ausschussergebnisse mehr vorsehen.

Der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA ist daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass hier keine Beurteilung getroffen wird, inwieweit die Verhängung von Zwangsmitteln über die Auskunftsperson während noch oder wieder aufrechter Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses in Betracht kommen würde.

3.10. Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben eingehend dargestellt – zu § 55 VO-UA bereits ausgesprochen, dass die dort vorgesehenen Zwangsstrafen keine Strafen iSd Art. 6 EMRK darstellen, sodass diese Bestimmung einem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VwSlg 19.283 A/2016).Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben eingehend dargestellt – zu Paragraph 55, VO-UA bereits ausgesprochen, dass die dort vorgesehenen Zwangsstrafen keine Strafen iSd Artikel 6, EMRK darstellen, sodass diese Bestimmung einem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VwSlg 19.283 A/2016).

Mit Blick darauf konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei geklärt werden konnte und auch keine komplexe Rechtsfrage aufgetreten ist, deren Erörterung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Denn zunächst ist es ausgeschlossen, dass diese meritorische Entscheidung in die Mitwirkungsbefugnisse des Untersuchungsausschusses auf Stellung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nachteilig eingreift; sonstige Mitwirkungsbefugnisse sind dem Untersuchungsausschuss für dieses Verfahren gesetzlich nicht eingeräumt. Einer Revision würde also das eingeschränkte Revisionsrecht von Untersuchungsausschüssen entgegenstehen (siehe zu den engen Grenzen der Befugnisse von Untersuchungsausschüssen und der daran anknüpfenden Revisionslegitimation insb. VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041-6).

Ferner ist es angesichts des Verfahrensergebnisses ausgeschlossen, dass diese Entscheidung in subjektive Rechte der Auskunftsperson eingreift. Einer Revision der Auskunftsperson würde es mithin an der Prozessvoraussetzung mangeln, durch die in Revision zu ziehende Entscheidung in Rechten verletzt sein zu können.

Im Übrigen liegt eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation der Geldstrafen gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA als Beugemittel (siehe VwSlg 19.283 A/2016) und zur Unzulässigkeit der Verhängung von Beugemitteln, wenn die Erbringung der durch Beugung zu fordernden Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN), vor. Da sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich darstellt, ist auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgetreten.Im Übrigen liegt eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation der Geldstrafen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA als Beugemittel (siehe VwSlg 19.283 A/2016) und zur Unzulässigkeit der Verhängung von Beugemitteln, wenn die Erbringung der durch Beugung zu fordernden Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN), vor. Da sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich darstellt, ist auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgetreten.

Schlagworte

Abwesenheit Auskunftsperson Auskunftspflicht Beugestrafe Einvernahme Gegenstandslosigkeit Ladungen Ortsabwesenheit Untersuchungsausschuss Wegfall der Gründe Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2244011.1.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten