Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W194 2244008-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Daniela Sabetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Thomas Horvath und Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Daniela Sabetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Thomas Horvath und Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am XXXX „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung verhängen“.1. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses römisch 40 im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung verhängen“.
1.1. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt:
„Am XXXX wird ein Verlangen gemäß § 29 VO-UA wirksam, XXXX als Auskunftsperson des XXXX -Untersuchungsausschusses zu laden.„Am römisch 40 wird ein Verlangen gemäß Paragraph 29, VO-UA wirksam, römisch 40 als Auskunftsperson des römisch 40 -Untersuchungsausschusses zu laden.
Am XXXX wird eine Ladung für den Befragungstermin am XXXX ausgefertigt. Die Auskunftsperson bestätigt den Erhalt der Ladung am XXXX .Am römisch 40 wird eine Ladung für den Befragungstermin am römisch 40 ausgefertigt. Die Auskunftsperson bestätigt den Erhalt der Ladung am römisch 40 .
XXXX . römisch 40 .
XXXX römisch 40
Am XXXX gibt die Auskunftsperson XXXX bekannt, dass sie der Ladung für den Befragungstermin XXXX nicht Folge leisten kann. Die Parlamentsdirektion ersucht um Übermittlung XXXX .Am römisch 40 gibt die Auskunftsperson römisch 40 bekannt, dass sie der Ladung für den Befragungstermin römisch 40 nicht Folge leisten kann. Die Parlamentsdirektion ersucht um Übermittlung römisch 40 .
Am XXXX übermittelt die Auskunftsperson XXXX . Die Auskunftsperson wird von der Parlamentsdirektion aufgefordert, die XXXX .Am römisch 40 übermittelt die Auskunftsperson römisch 40 . Die Auskunftsperson wird von der Parlamentsdirektion aufgefordert, die römisch 40 .
Die ledigliche Behauptung einer Verhinderung, ohne dass diese trotz entsprechender Aufforderung näher konkretisiert oder glaubhaft gemacht wird, stellt keine „genügende Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA dar.Die ledigliche Behauptung einer Verhinderung, ohne dass diese trotz entsprechender Aufforderung näher konkretisiert oder glaubhaft gemacht wird, stellt keine „genügende Entschuldigung“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA dar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen für eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG – die bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen – hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens XXXX behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. erneut VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen für eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG – die bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen – hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens römisch 40 behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche erneut VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242, mwN).
Die von der Auskunftsperson am Tag vor der Verhandlung dem Untersuchungsausschuss ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „ XXXX “ gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung.Die von der Auskunftsperson am Tag vor der Verhandlung dem Untersuchungsausschuss ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „ römisch 40 “ gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung.
Zwar ist der Hinweis auf eine – nicht näher spezifizierte – XXXX nicht von vornherein ungeeignet, eine genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA darzustellen. Jedoch muss die tatsächliche Hinderung am Erscheinen überprüfbar sein und sind daher auf Aufforderung entsprechende Belege vorzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung wurden solche Belege von der Auskunftsperson jedoch bis zur Feststellung des Nichterscheinens nicht übermittelt, weshalb die Entschuldigung als nicht glaubwürdig anzusehen ist.Zwar ist der Hinweis auf eine – nicht näher spezifizierte – römisch 40 nicht von vornherein ungeeignet, eine genügende Entschuldigung iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA darzustellen. Jedoch muss die tatsächliche Hinderung am Erscheinen überprüfbar sein und sind daher auf Aufforderung entsprechende Belege vorzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung wurden solche Belege von der Auskunftsperson jedoch bis zur Feststellung des Nichterscheinens nicht übermittelt, weshalb die Entschuldigung als nicht glaubwürdig anzusehen ist.
Die Auskunftsperson hat somit ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Händen zugestellten Ladungen als Auskunftsperson für den XXXX nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wird.Die Auskunftsperson hat somit ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Händen zugestellten Ladungen als Auskunftsperson für den römisch 40 nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wird.
Weitere Entschuldigungsgründe wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar.“
1.2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: die an XXXX (im Folgenden: Antragsgegnerin) ergangenen Ladungen, die XXXX Kommunikation zwischen der Parlamentsdirektion und der Antragsgegnerin sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte XXXX .1.2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: die an römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegnerin) ergangenen Ladungen, die römisch 40 Kommunikation zwischen der Parlamentsdirektion und der Antragsgegnerin sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte römisch 40 .
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 wurde dieser Antrag samt dem Vorlageschreiben der Parlamentsdirektion der Antragsgegnerin – unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 2 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 12.07.2021, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, übermittelt. Dieses Schreiben wurde von der Antragsgegnerin am 08.07.2021 persönlich übernommen.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 wurde dieser Antrag samt dem Vorlageschreiben der Parlamentsdirektion der Antragsgegnerin – unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 12.07.2021, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, übermittelt. Dieses Schreiben wurde von der Antragsgegnerin am 08.07.2021 persönlich übernommen.
3. Am 08.07.2021 reichte die Parlamentsdirektion auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die im Antrag erwähnte Aufforderung an die Antragsgegnerin, XXXX , nach.3. Am 08.07.2021 reichte die Parlamentsdirektion auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die im Antrag erwähnte Aufforderung an die Antragsgegnerin, römisch 40 , nach.
4. Am 12.07.2021 übermittelte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie machte darin insbesondere geltend, dass ihr Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ausreichend entschuldigt „war und ist“ und beantragte, von der Verhängung einer Beugestrafe abzusehen. Die Antragsgegnerin schilderte in ihrer Stellungnahme die näheren Umstände XXXX Die Antragsgegnerin führte weiters aus:4. Am 12.07.2021 übermittelte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie machte darin insbesondere geltend, dass ihr Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ausreichend entschuldigt „war und ist“ und beantragte, von der Verhängung einer Beugestrafe abzusehen. Die Antragsgegnerin schilderte in ihrer Stellungnahme die näheren Umstände römisch 40 Die Antragsgegnerin führte weiters aus:
„Es ist somit evident, dass ich derzeit XXXX Weiters wird auch von diesem bestätigt, dass meine Befragung vor dem Untersuchungsausschuss XXXX . Er kommt weiters zum Schluss, dass XXXX . Im Ergebnis wird XXXX sodass mein Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss unzweifelhaft gerechtfertigt war und ist.“„Es ist somit evident, dass ich derzeit römisch 40 Weiters wird auch von diesem bestätigt, dass meine Befragung vor dem Untersuchungsausschuss römisch 40 . Er kommt weiters zum Schluss, dass römisch 40 . Im Ergebnis wird römisch 40 sodass mein Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss unzweifelhaft gerechtfertigt war und ist.“
Zudem verwies die Antragsgegnerin darauf, dass sich der Antrag des Untersuchungsausschusses schon aus formalen Gründen als unzulässig erweise. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe entsprechend zu begründen, somit bereits mit der Übermittlung des Antrages im Wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Erstellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen und damit eine Entscheidungsgrundlage für das Bundesverwaltungsgericht zu liefern. Diesen formellen Anforderungen werde der gegenständliche Antrag nicht gerecht, sodass bereits aus diesem Grund die Verhängung einer Beugestrafe scheitere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 56 Abs. 1 VO-UA gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA gebildeten Senat – erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am XXXX abgefertigtem Schreiben der Parlamentsdirektion wurde die Antragsgegnerin als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung XXXX geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach §§ 36 Abs. 1, 55 VO-UA, […])“.1.1. Mit am römisch 40 abgefertigtem Schreiben der Parlamentsdirektion wurde die Antragsgegnerin als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung römisch 40 geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach Paragraphen 36, Absatz eins, 55, VO-UA, […])“.
Am XXXX bestätigte die Antragsgegnerin XXXX gegenüber der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung und gab bekannt, dass sie dieser „ XXXX nicht Folge leisten“ könne.Am römisch 40 bestätigte die Antragsgegnerin römisch 40 gegenüber der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung und gab bekannt, dass sie dieser „ römisch 40 nicht Folge leisten“ könne.
Mit XXXX , ersuchte die Parlamentsdirektion die Antragsgegnerin „um Übermittlung XXXX zum Nachweis Ihres Fernbleibens“.Mit römisch 40 , ersuchte die Parlamentsdirektion die Antragsgegnerin „um Übermittlung römisch 40 zum Nachweis Ihres Fernbleibens“.
Am XXXX übermittelte die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion XXXX .Am römisch 40 übermittelte die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion römisch 40 .
Mit XXXX , ersuchte die Parlamentsdirektion „in Hinblick auf die Beurteilung Ihres Entschuldigungsgrundes um Übermittlung XXXX “.Mit römisch 40 , ersuchte die Parlamentsdirektion „in Hinblick auf die Beurteilung Ihres Entschuldigungsgrundes um Übermittlung römisch 40 “.
Eine Antwort der Antragsgegnerin langte bei der Parlamentsdirektion bis zum geplanten Befragungstermin nicht ein.
1.2. Am XXXX wurde das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.1.2. Am römisch 40 wurde das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der römisch 40 Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.
Ebenfalls am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen (zum Wortlaut siehe I.1.).Ebenfalls am römisch 40 beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen (zum Wortlaut siehe römisch eins.1.).
Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1.1. und I.1.2.).Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2.).
Die Antragsgegnerin befolgte am XXXX eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.Die Antragsgegnerin befolgte am römisch 40 eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.
1.3. Die Antragsgegnerin befand sich XXXX in diesem Zeitraum legte sie der Parlamentsdirektion am 30.06.2021 vor.1.3. Die Antragsgegnerin befand sich römisch 40 in diesem Zeitraum legte sie der Parlamentsdirektion am 30.06.2021 vor.
Am 12.07.2021 übermittelte die Antragsgegnerin dem Bundesverwaltungsgericht XXXX :Am 12.07.2021 übermittelte die Antragsgegnerin dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 :
XXXX römisch 40
1.4. In der 56. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 15.07.2021 stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses fest.1.4. In der 56. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 15.07.2021 stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses fest.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX samt den übermittelten Beilagen (vgl. I.1. und I.2.). Die Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.07.2021 nicht bestritten (vgl. I.4.).2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 samt den übermittelten Beilagen vergleiche römisch eins.1. und römisch eins.2.). Die Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.07.2021 nicht bestritten vergleiche römisch eins.4.).
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen. Es ist im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass die Antragsgegnerin nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX erschienen ist.2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen. Es ist im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass die Antragsgegnerin nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 erschienen ist.
Auch wenn die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2021 geltend macht (vgl. I.4.), dass der Antrag des Untersuchungsausschusses nicht entsprechend begründet sei, bringt sie nicht vor, dass der Antrag überhaupt keine Begründung enthalte (siehe dazu weiters in der rechtlichen Beurteilung).Auch wenn die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2021 geltend macht vergleiche römisch eins.4.), dass der Antrag des Untersuchungsausschusses nicht entsprechend begründet sei, bringt sie nicht vor, dass der Antrag überhaupt keine Begründung enthalte (siehe dazu weiters in der rechtlichen Beurteilung).
Zur Feststellung, dass die Antragsgegnerin XXXX eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.Zur Feststellung, dass die Antragsgegnerin römisch 40 eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.
2.3. Die Feststellungen XXXX der Antragstellerin gründen sich auf die der Parlamentsdirektion sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte XXXX .2.3. Die Feststellungen römisch 40 der Antragstellerin gründen sich auf die der Parlamentsdirektion sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte römisch 40 .
Die Feststellungen XXXX der Antragstellerin stützen sich auf das zitierte XXXX Die Feststellungen römisch 40 der Antragstellerin stützen sich auf das zitierte römisch 40
2.4. Das festgestellte Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses gründet sich auf die hg. in einem parallelen Verfahren (vgl. GZ W249 2244011-1) eingelangte Mitteilung der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 in Verbindung mit den Informationen auf der Website des Parlaments (vgl. insbesondere die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter OZ 12).2.4. Das festgestellte Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses gründet sich auf die hg. in einem parallelen Verfahren vergleiche GZ W249 2244011-1) eingelangte Mitteilung der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 in Verbindung mit den Informationen auf der Website des Parlaments vergleiche insbesondere die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter OZ 12).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021 (Auszug):3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, (Auszug):
„Beweisaufnahme
§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“
„Ausfertigung der Ladung
§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
[…]“
„Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
„Berichterstattung
§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Paragraph 51, (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der Paragraphen 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,
3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass
1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.“
„Dauer und Beendigung
§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.Paragraph 53, (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Absatz eins, enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß Paragraph 3, festzuhalten.
(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß Paragraph 43, GOG hat die Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß Paragraph 43, GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.
(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.(5) Die Frist gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.
(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. Paragraph 2, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.
(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.“(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in Paragraph 51, Absatz 4, Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.“
„Beugemittel
§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
,
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“
3.1.2. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest:
3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 719/A XXV. GP):3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 719/A römisch 25 . GP):
„Zu §§ 30 bis 32:„Zu Paragraphen 30 bis 32 :
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.
Zu § 33:Zu Paragraph 33 :
In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.
Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.“
„Zu § 36:„Zu Paragraph 36 :
Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.“
„Zu § 55:„Zu Paragraph 55 :
Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
Zu § 56:Zu Paragraph 56 :
Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“
3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP):3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 27 . GP):
„Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):„Zu Ziffer 7 und 8 (Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):
Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.
Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“
3.2. Zum vorliegenden Antrag gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA:3.2. Zum vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA:
Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA zu begründen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA zu begründen.
Gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
3.3. Zu den formalen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA:3.3. Zu den formalen Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am XXXX , geladen wurde und sie zu diesem Termin nicht erschienen ist (vgl. II.1.1.).Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am römisch 40 , geladen wurde und sie zu diesem Termin nicht erschienen ist vergleiche römisch zwei.1.1.).
Nicht strittig ist weiters, dass die Antragsgegnerin von dieser ( XXXX ) Ladung wusste, sie jedenfalls XXXX erhielt und diesen Erhalt der Parlamentsdirektion bestätigte (vgl. II.1.1. und II.1.2.).Nicht strittig ist weiters, dass die Antragsgegnerin von dieser ( römisch 40 ) Ladung wusste, sie jedenfalls römisch 40 erhielt und diesen Erhalt der Parlamentsdirektion bestätigte vergleiche römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2.).
Davon, dass die Ladung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VO-UA ordnungsgemäß zugestellt wurde, muss vor diesem Hintergrund ausgegangen werden, zumal dieser Umstand von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wird (vgl. XXXX auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu den §§ 30 bis 32 VO-UA).Davon, dass die Ladung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA ordnungsgemäß zugestellt wurde, muss vor diesem Hintergrund ausgegangen werden, zumal dieser Umstand von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wird vergleiche römisch 40 auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu den Paragraphen 30 bis 32 VO-UA).
Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA ausgesprochen:Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VO-UA ausgesprochen:
„§ 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.„§ 36 Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.
[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.
[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“
Der hier zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine zumindest in Ansätzen vorhandene Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die Entschuldigung der Auskunftsperson als nicht genügend im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA erachtet. Der hier zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine zumindest in Ansätzen vorhandene Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die Entschuldigung der Auskunftsperson als nicht genügend im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA erachtet.
Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit ausreichend begründet. Dem in keiner Weise näher spezifizierten Vorbringen der Antragsgegnerin, dass der gegenständliche Antrag die Anforderung, die wesentlichen Gründen, die den Untersuchungsausschuss zur Erstellung des Antrages veranlasst hätten, mitzuteilen und damit eine Entscheidungsgrundlage für das Bundesverwaltungsgericht zu liefern, nicht gerecht werde, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
3.4. Zur Frage der genügenden Entschuldigung gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA:3.4. Zur Frage der genügenden Entschuldigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA:
3.4.1. Strittig ist vorliegend, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ nicht Folge geleistet hat.3.4.1. Strittig ist vorliegend, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ nicht Folge geleistet hat.
Die Antragsgegnerin macht dazu geltend, dass sie – wie sie dem Untersuchungsausschuss unter Vorlage einer XXXX mitgeteilt habe – XXXX .Die Antragsgegnerin macht dazu geltend, dass sie – wie sie dem Untersuchungsausschuss unter Vorlage einer römisch 40 mitgeteilt habe – römisch 40 .
Der Untersuchungsausschuss verweist in seinem Antrag darauf, dass die von der Auskunftsperson am Tag vor der Verhandlung dem Untersuchungsausschuss ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „ XXXX “ keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gebe. Zwar sei der Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte XXXX nicht von vornherein ungeeignet, eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA darzustellen, jedoch müsse die tatsächliche Hinderung am Erscheinen überprüfbar sein und seien daher auf Aufforderung entsprechende Belege vorzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung seien solche Belege von der Auskunftsperson bis zur Feststellung des Nichterscheinens nicht übermittelt worden, weshalb die Entschuldigung als nicht glaubwürdig anzusehen sei.Der Untersuchungsausschuss verweist in seinem Antrag darauf, dass die von der Auskunftsperson am Tag vor der Verhandlung dem Untersuchungsausschuss ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „ römisch 40 “ keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gebe. Zwar sei der Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte römisch 40 nicht von vornherein ungeeignet, eine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA darzustellen, jedoch müsse die tatsächliche Hinderung am Erscheinen überprüfbar sein und seien daher auf Aufforderung entsprechende Belege vorzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung seien solche Belege von der Auskunftsperson bis zur Feststellung des Nichterscheinens nicht übermittelt worden, weshalb die Entschuldigung als nicht glaubwürdig anzusehen sei.
3.4.2. Dieser Einschätzung des Untersuchungsausschusses vermag das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten XXXX der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht beizutreten.3.4.2. Dieser Einschätzung des Untersuchungsausschusses vermag das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten römisch 40 der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht beizutreten.
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Gefährdung der XXXX insbesondere ausgesprochen (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Gefährdung der römisch 40 insbesondere ausgesprochen (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„25 Zu diesem Vorbringen [Anm. des BVwG: Gefährdung der XXXX ] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist (vgl. § 22 Abs. 1 VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der „Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken“ (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14).„25 Zu diesem Vorbringen [Anm. des BVwG: Gefährdung der römisch 40 ] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der „Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken“ vergleiche die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, 718/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 14).
26 Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.26 Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten.
28 Eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.28 Eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.
29 Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“29 Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“
3.4.4. Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.3.4.4. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Im vorliegenden Antrag verweist der Untersuchungsausschuss zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA zutreffend auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):Im vorliegenden Antrag verweist der Untersuchungsausschuss zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA zutreffend auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“
3.4.5. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 3 AVG ist zu entnehmen, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. zB VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144, zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich nur der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der Grund Krankheit und der Umstand, dass keine Bettruhe angeordnet war, entnehmen ließen, weswegen nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung auszugehen war).3.4.5. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist zu entnehmen, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche zB VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144, zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich nur der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der Grund Krankheit und der Umstand, dass keine Bettruhe angeordnet war, entnehmen ließen, weswegen nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung auszugehen war).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass „allein aus der auf ‚Krankheit‘ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist. Es „liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen“ zur mündlichen Verhandlung vor. „Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar“ (VwGH 12.05.2021, Ra 2020/02/0060).
3.4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Antrag gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA Folgendes:3.4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA Folgendes:
Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.
Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion eine XXXX vorgelegt, der ihre XXXX zu entnehmen ist. Die Art ihrer Verhinderung kann dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Auch wenn im Sinne der zitierten Judikatur die Triftigkeit für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin aus der vorgelegten Bestätigung nicht ableitbar ist, dürfen die Umstände des Einzelfalles nicht gänzlich außer Acht gelassen werden:Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion eine römisch 40 vorgelegt, der ihre römisch 40 zu entnehmen ist. Die Art ihrer Verhinderung kann dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Auch wenn im Sinne der zitierten Judikatur die Triftigkeit für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin aus der vorgelegten Bestätigung nicht ableitbar ist, dürfen die Umstände des Einzelfalles nicht gänzlich außer Acht gelassen werden:
So muss – soweit der Untersuchungsausschuss darauf verweist, dass die von der Antragsgegnerin „am Tag vor der Verhandlung ohne nähere Konkretisierung“ vorgelegte Bestätigung keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gebe – berücksichtigt werden, dass – wie festgestellt – die Ladung an die Antragsgegnerin sechs Tage vor der geplanten Befragung abgesendet und deren Erhalt von der Antragsgegnerin knapp drei Tage vor der Befragung bestätigt wurde. Auf das Ersuchen der Parlamentsdirektion, eine XXXX zu übermitteln, antwortete die Antragsgegnerin am nächsten Tag unter Vorlage der angeführten Bestätigung. Erst das am XXXX , von der Parlamentsdirektion abgesendete Ersuchen, XXXX , beantwortete die Antragsgegnerin nicht mehr vor ihrer geplanten Befragung. Hierbei darf aber – wenn der Untersuchungsausschuss im Antrag anführt, dass weitere Belege von der Antragsgegnerin nicht übermittelt worden seien – nicht übersehen werden, dass das Ersuchen der Parlamentsdirektion XXXX knapp XXXX Stunden vor der geplanten Befragung der Antragsgegnerin abgesendet wurde.So muss – soweit der Untersuchungsausschuss darauf verweist, dass die von der Antragsgegnerin „am Tag vor der Verhandlung ohne nähere Konkretisierung“ vorgelegte Bestätigung keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gebe – berücksichtigt werden, dass – wie festgestellt – die Ladung an die Antragsgegnerin sechs Tage vor der geplanten Befragung abgesendet und deren Erhalt von der Antragsgegnerin knapp drei Tage vor der Befragung bestätigt wurde. Auf das Ersuchen der Parlamentsdirektion, eine römisch 40 zu übermitteln, antwortete die Antragsgegnerin am nächsten Tag unter Vorlage der angeführten Bestätigung. Erst das am römisch 40 , von der Parlamentsdirektion abgesendete Ersuchen, römisch 40 , beantwortete die Antragsgegnerin nicht mehr vor ihrer geplanten Befragung. Hierbei darf aber – wenn der Untersuchungsausschuss im Antrag anführt, dass weitere Belege von der Antragsgegnerin nicht übermittelt worden seien – nicht übersehen werden, dass das Ersuchen der Parlamentsdirektion römisch 40 knapp römisch 40 Stunden vor der geplanten Befragung der Antragsgegnerin abgesendet wurde.
,
3.4.7. Dazu kommt Folgendes:
Gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA idF BGBl. I Nr. 63/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VO-UA in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, hat das Bundesverwaltungsgericht die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Antrag gegeben. Die Antragsgegnerin erstattete hierauf eine Stellungnahme und legte XXXX vor, dem auf der Basis der getroffenen Feststellungen zwingende XXXX Gründe für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss eindeutig zu entnehmen sind:Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Antrag gegeben. Die Antragsgegnerin erstattete hierauf eine Stellungnahme und legte römisch 40 vor, dem auf der Basis der getroffenen Feststellungen zwingende römisch 40 Gründe für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss eindeutig zu entnehmen sind:
Angesichts der XXXX , besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kein Zweifel, dass für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin zur Befragung im Untersuchungsausschuss am XXXX eine genügende Entschuldigung vorgelegen ist, zumal jedenfalls die XXXX die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Befragung durch den Untersuchungsausschuss zwingend nahelegt.Angesichts der römisch 40 , besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kein Zweifel, dass für das Nichterscheinen der Antragsgegnerin zur Befragung im Untersuchungsausschuss am römisch 40 eine genügende Entschuldigung vorgelegen ist, zumal jedenfalls die römisch 40 die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Befragung durch den Untersuchungsausschuss zwingend nahelegt.
Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die eine Unschlüssigkeit des XXXX , das im Einklang mit der bereits dem Untersuchungsausschuss vorgelegten XXXX steht, aufzeigen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses die XXXX präzisiert.Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die eine Unschlüssigkeit des römisch 40 , das im Einklang mit der bereits dem Untersuchungsausschuss vorgelegten römisch 40 steht, aufzeigen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses die römisch 40 präzisiert.
Dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen ist, deutete der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021, mit der die Ermittlungsbefugnisse des Bundesverwaltungsgerichtes festgeschrieben wurden, an (vgl. VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).Dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen ist, deutete der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, mit der die Ermittlungsbefugnisse des Bundesverwaltungsgerichtes festgeschrieben wurden, an vergleiche VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041, Rz 22).
3.4.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass – wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat – im konkreten Fall zwingende XXXX Gründe vorlagen, die dem Erscheinen der Antragsgegnerin zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss am XXXX entgegenstanden.3.4.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass – wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat – im konkreten Fall zwingende römisch 40 Gründe vorlagen, die dem Erscheinen der Antragsgegnerin zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss am römisch 40 entgegenstanden.
3.5. Ergebnis:
3.5.1. Aus alledem lag eine „genügende Entschuldigung“ der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA vor, der Ladung als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses am XXXX nicht Folge zu leisten. Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses war daher spruchgemäß abzuweisen.3.5.1. Aus alledem lag eine „genügende Entschuldigung“ der Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA vor, der Ladung als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses am römisch 40 nicht Folge zu leisten. Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses war daher spruchgemäß abzuweisen.
Angesichts des festgestellten Sachverhaltes konnte auf eine mündliche Vernehmung der Antragsgegnerin (vgl. zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA: VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083) verzichtet werden.Angesichts des festgestellten Sachverhaltes konnte auf eine mündliche Vernehmung der Antragsgegnerin vergleiche zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, VO-UA: VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083) verzichtet werden.
3.5.2. Darüber hinaus muss im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes beachtet werden:
3.5.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 leg.cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen. 3.5.2.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, leg.cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.
Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Zudem kann der Nationalrat auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen.Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Zudem kann der Nationalrat auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen.
Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß § 107 letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet.Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß Paragraph 107, letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.
Gemäß § 51 VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 leg.cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.Gemäß Paragraph 51, VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, leg.cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
Nach dieser Feststellung scheidet eine weitere Beweisaufnahme – einschließlich der Befragung von Auskunftspersonen – aus.
In der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 wurde Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US XXVII. GP für die entsprechende Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG). In der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 wurde Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für die entsprechende Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG).
Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß § 53 Abs. 1 VO UA wäre demnach – unter Beachtung von § 107 letzter Satz GOG – am 22.06.2021 abgelaufen. Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO UA wäre demnach – unter Beachtung von Paragraph 107, letzter Satz GOG – am 22.06.2021 abgelaufen.
Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA um drei Monate (siehe 1/US XXVII. GP für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis 22.09.2021.Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA um drei Monate (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis 22.09.2021.
Ein weiterer Antrag der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US XXVII. GP), fand am 20.05.2021 keine Zustimmung im Nationalrat.Ein weiterer Antrag der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US römisch 27 . GP), fand am 20.05.2021 keine Zustimmung im Nationalrat.
Auf Basis dieser Beschlusslage dauert die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bis 22.09.2021 an.
Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2021 Beweise aufgenommen. In dieser Sitzung stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme fest.Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2021 Beweise aufgenommen. In dieser Sitzung stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme fest.
3.5.2.2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:3.5.2.2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:
„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 VO-UA vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 55, VO-UA vorbringt, Paragraph 55, leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen vergleiche dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).
Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Art 6 EMRK […].Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK […].
§ 55 VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK (vgl nochmals VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).“Paragraph 55, VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 5, VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK vergleiche nochmals VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in Paragraph 5, VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224 aus 2015, ua, mwH).“
3.5.2.3. Da mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 15.07.2021 das Ende der Beweisaufnahme festgestellt wurde, scheidet im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine weitere Einvernahme von Auskunftspersonen sowie eine Berücksichtigung ihrer Aussagen für das Ergebnis des Untersuchungsausschusses aus.
Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson künftig zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson künftig zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.
Der höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass Beugemittel nicht (mehr) verhängt oder angewendet werden dürfen, sobald das zu erzwingende Verhalten nicht mehr gesetzt werden oder das durch die Beugemaßnahme verfolgte Ziel nicht mehr (rechtserheblich) erreicht werden kann:
Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach § 5 VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach Paragraph 5, VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):
„Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangs-strafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“
Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):
„Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“
Demnach hat die Verhängung sowie die Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist.
Dies bedeutet umgelegt auf die vorliegende Konstellation, dass eine Verhängung der durch den Untersuchungsausschuss beantragten Beugestrafe derzeit schon deshalb nicht mehr in Frage kommen kann, weil der Untersuchungsausschuss am 15.07.2021 das Ende seiner Beweisaufnahme beschlossen hat und damit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme von Auskunftspersonen nicht mehr möglich ist. Zudem könnten ihre Aussagen keinen Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat – mehr finden. Ihr Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss ist ein Verhalten, das faktisch nicht (mehr) gesetzt werden kann; schon deshalb scheidet es aus, hier ein Beugemittel in Form einer Beugestrafe zu verhängen. Ferner könnten die Aussagen der Auskunftsperson nicht mehr Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht an den Nationalrat – finden und sind daher hier nicht (mehr) rechtserheblich. Auch dieser Umstand schließt es aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Untersuchungsausschusses noch eine Beugestrafe über die Auskunftsperson zu verhängen.
Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).
In der konkreten Konstellation geht es jedoch darum, dass infolge der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bzw. von seinem Vorsitzenden und des Nationalrates keine Befragungen der Auskunftspersonen und somit keine Verwertung ihrer Aussagen für die Ausschussergebnisse mehr möglich bzw. zugelassen sind (vgl. dazu auch die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 [OZ 12], der ua. Folgendes zu entnehmen ist: „Der XXXX -Untersuchungsausschuss hat vergangenen Donnerstag, 15. Juli 2021, wie geplant seine Beweisaufnahme abgeschlossen. Damit ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, neue Aktenlieferungen entgegenzunehmen oder Auskunftspersonen zu befragen.“).In der konkreten Konstellation geht es jedoch darum, dass infolge der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bzw. von seinem Vorsitzenden und des Nationalrates keine Befragungen der Auskunftspersonen und somit keine Verwertung ihrer Aussagen für die Ausschussergebnisse mehr möglich bzw. zugelassen sind vergleiche dazu auch die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 [OZ 12], der ua. Folgendes zu entnehmen ist: „Der römisch 40 -Untersuchungsausschuss hat vergangenen Donnerstag, 15. Juli 2021, wie geplant seine Beweisaufnahme abgeschlossen. Damit ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, neue Aktenlieferungen entgegenzunehmen oder Auskunftspersonen zu befragen.“).
Auch aus diesen Gründen war der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe daher abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass die vorliegende meritorische Entscheidung in die Mitwirkungsbefugnisse des Untersuchungsausschusses auf Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachteilig eingreift; sonstige Mitwirkungsbefugnisse sind dem Untersuchungsausschuss für dieses Verfahren gesetzlich nicht eingeräumt (vgl. VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass die vorliegende meritorische Entscheidung in die Mitwirkungsbefugnisse des Untersuchungsausschusses auf Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachteilig eingreift; sonstige Mitwirkungsbefugnisse sind dem Untersuchungsausschuss für dieses Verfahren gesetzlich nicht eingeräumt vergleiche VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041).
Schlagworte
Abwesenheit Auskunftsperson Auskunftspflicht Beugestrafe Einvernahme Gegenstandslosigkeit Ladungen Ortsabwesenheit Untersuchungsausschuss Wegfall der Gründe ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2244008.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021