TE Bvwg Beschluss 2021/7/26 W120 2244463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6
GOG Anl1 §32
GOG Anl1 §33
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W120 2244463-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Harald PERL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Harald PERL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 16.07.2021 eingelangtem Schreiben übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX den vom Untersuchungsausschuss XXXX „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen wiederholter Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung verhängen“.1. Mit am 16.07.2021 eingelangtem Schreiben übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses römisch 40 den vom Untersuchungsausschuss römisch 40 „mit Stimmenmehrheit beschlossenen und begründeten Antrag“ gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen wiederholter Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung verhängen“.

1.1. Begründend wurde dazu entscheidungswesentlich ausgeführt, dass am XXXX in der XXXX . Sitzung des Untersuchungsausschusses erneut das Nichterscheinen der Auskunftsperson festgestellt worden sei. „Die ledigliche Behauptung einer Verhinderung, ohne dass diese trotz entsprechender Aufforderung näher konkretisiert oder glaubhaft gemacht wird, stellt keine ‚genügende Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA dar.“1.1. Begründend wurde dazu entscheidungswesentlich ausgeführt, dass am römisch 40 in der römisch 40 . Sitzung des Untersuchungsausschusses erneut das Nichterscheinen der Auskunftsperson festgestellt worden sei. „Die ledigliche Behauptung einer Verhinderung, ohne dass diese trotz entsprechender Aufforderung näher konkretisiert oder glaubhaft gemacht wird, stellt keine ‚genügende Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA dar.“

1.2. In der Beilage wurden verschiedene Unterlagen übermittelt.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2021 wurde dieser Antrag samt dem Vorlageschreiben der Parlamentsdirektion dem Antragsgegner – unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 2 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 23.07.2021, 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, übermittelt.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2021 wurde dieser Antrag samt dem Vorlageschreiben der Parlamentsdirektion dem Antragsgegner – unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis 23.07.2021, 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, übermittelt.

3. Der Antragsgegner übermittelte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 56 Abs. 1 VO-UA gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA gebildeten Senat – erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Untersuchungsausschuss:

1.1.1. Am 22.01.2020 wurde in der Sitzung des Nationalrates Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US XXVII. GP für die entsprechende Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG).1.1.1. Am 22.01.2020 wurde in der Sitzung des Nationalrates Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für die entsprechende Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG).

1.1.2. Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO UA um drei Monate (siehe 1/US XXVII. GP für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021).1.1.2. Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO UA um drei Monate (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021).

1.1.3. Sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US XXVII. GP), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden daher abgelehnt.1.1.3. Sämtliche weitere Anträge der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO UA, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US römisch 27 . GP), fanden keine ausreichende Zustimmung im Nationalrat und wurden daher abgelehnt.

1.1.4. In der XXXX . Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses fest.1.1.4. In der römisch 40 . Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 stellte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses fest.

1.2. Zum Antragsgegner:

1.2.1. Mit am XXXX abgefertigtem Schreiben der Parlamentsdirektion wurde der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am XXXX , geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach §§ 36 Abs. 1, 55 VO-UA, […])“.1.2.1. Mit am römisch 40 abgefertigtem Schreiben der Parlamentsdirektion wurde der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am römisch 40 , geladen. Die Ladung enthielt Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach Paragraphen 36, Absatz eins, 55, VO-UA, […])“.

1.2.2. Am XXXX wurde erstmals das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.1.2.2. Am römisch 40 wurde erstmals das Nichterscheinen des Antragsgegners in der römisch 40 Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.

Am XXXX wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.Am römisch 40 wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der römisch 40 Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.

Am XXXX wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.Am römisch 40 wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der römisch 40 Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.

1.2.3. Am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen. Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 übermittelt. Das Verfahren wird hg. unter der GZ W234 2244009-1 geführt.1.2.3. Am römisch 40 beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen. Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 übermittelt. Das Verfahren wird hg. unter der GZ W234 2244009-1 geführt.

Am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen wiederholter Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen (zum Wortlaut siehe I.1.). Dieser hier gegenständliche Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2021 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1.1. und I.1.2.).Am römisch 40 beschloss der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen wiederholter Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung zu beantragen (zum Wortlaut siehe römisch eins.1.). Dieser hier gegenständliche Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2021 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Protokollierungen und Veröffentlichungen des Nationalrats wie des Untersuchungsausschusses, die zum Akt genommen wurden (vgl. OZ 3).2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Protokollierungen und Veröffentlichungen des Nationalrats wie des Untersuchungsausschusses, die zum Akt genommen wurden vergleiche OZ 3).

Das festgestellte Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses gründet sich auf die hg. in einem parallelen Verfahren (vgl. GZ W249 2244011-1) eingelangte Mitteilung der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 in Verbindung mit den Informationen auf der Website des Parlaments (vgl. die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0918/index.shtml).Das festgestellte Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses gründet sich auf die hg. in einem parallelen Verfahren vergleiche GZ W249 2244011-1) eingelangte Mitteilung der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 in Verbindung mit den Informationen auf der Website des Parlaments vergleiche die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0918/index.shtml).

Der Umstand, dass derzeit keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet werden wird, ergibt sich ebenso aus der genannten „Parlamentskorrespondenz Nr. 918“ vom 19.07.2021 (OZ 3) und der genannten „Parlamentskorrespondenz Nr. 920“ vom 20.07.2021 (OZ 3).

Der Umstand, dass Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 festgestellt wurde, folgt der betreffenden Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG (siehe BlgNR 1/US XXVII. GP; OZ 3).Der Umstand, dass Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 festgestellt wurde, folgt der betreffenden Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG (siehe BlgNR 1/US römisch 27 . GP; OZ 3).

Der Umstand, dass jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, am 26.03.2021 eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO UA um drei Monate verlangten, ergibt sich aus der Protokollierung des Nationalrats (siehe BlgNR 1/US XXVII. GP; OZ 3).Der Umstand, dass jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, am 26.03.2021 eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO UA um drei Monate verlangten, ergibt sich aus der Protokollierung des Nationalrats (siehe BlgNR 1/US römisch 27 . GP; OZ 3).

Es liegen derzeit auch keine Hinweise vor, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet wird (siehe wiederum 1/US XXVII. GP; OZ 3. Dort ist auch ersichtlich, dass sämtliche weitere darauf gerichtete Anträge im Nationalrat keine ausreichende Zustimmung fanden.)Es liegen derzeit auch keine Hinweise vor, dass die Beweisaufnahme wiedereröffnet wird (siehe wiederum 1/US römisch 27 . GP; OZ 3. Dort ist auch ersichtlich, dass sämtliche weitere darauf gerichtete Anträge im Nationalrat keine ausreichende Zustimmung fanden.)

2.2. Der Umstand, dass der Untersuchungsausschuss zuletzt am XXXX eine Sitzung zur Beweisaufnahme abhielt und dessen Vorsitzender in dieser Sitzung gemäß § 22 Abs. 2 VO UA das Ende der Beweisaufnahme feststellte, ergibt sich aus der per E-Mail erteilten Auskunft der Leiterin der Abteilung „1.3. - Ausschussangelegenheiten und Untersuchungsausschüsse“ der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 (OZ 3) sowie aus der genannten „Parlamentskorrespondenz Nr. 918“ vom 19.07.2021 (OZ 3). 2.2. Der Umstand, dass der Untersuchungsausschuss zuletzt am römisch 40 eine Sitzung zur Beweisaufnahme abhielt und dessen Vorsitzender in dieser Sitzung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO UA das Ende der Beweisaufnahme feststellte, ergibt sich aus der per E-Mail erteilten Auskunft der Leiterin der Abteilung „1.3. - Ausschussangelegenheiten und Untersuchungsausschüsse“ der Parlamentsdirektion vom 20.07.2021 (OZ 3) sowie aus der genannten „Parlamentskorrespondenz Nr. 918“ vom 19.07.2021 (OZ 3).

2.3. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX samt den übermittelten Beilagen. Es im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX erschienen ist. Die zu den Anträgen des Untersuchungsausschusses auf die Verhängung von Beugestrafen über den Antragsgegner getroffenen Feststellungen sind den zitierten Verfahrensakten zu entnehmen.2.3. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 samt den übermittelten Beilagen. Es im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 erschienen ist. Die zu den Anträgen des Untersuchungsausschusses auf die Verhängung von Beugestrafen über den Antragsgegner getroffenen Feststellungen sind den zitierten Verfahrensakten zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021 (Auszug):3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, (Auszug):

„Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.“

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

[…]“

„Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

„Berichterstattung

§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Paragraph 51, (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der Paragraphen 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,

3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass

1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.“

„Dauer und Beendigung

§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.Paragraph 53, (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Absatz eins, enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß Paragraph 3, festzuhalten.

(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß Paragraph 43, GOG hat die Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß Paragraph 43, GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.

(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.(5) Die Frist gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. Paragraph 2, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.“(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in Paragraph 51, Absatz 4, Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.“

„Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“

3.1.2. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest:

3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 719/A XXV. GP):3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 719/A römisch 25 . GP):

„Zu §§ 30 bis 32:„Zu Paragraphen 30 bis 32 :

Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.

Zu § 33:Zu Paragraph 33 :

In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.

Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.“

„Zu § 36:„Zu Paragraph 36 :

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.“

„Zu § 55:„Zu Paragraph 55 :

Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

Zu § 56:Zu Paragraph 56 :

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“

3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP):3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 27 . GP):

„Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):„Zu Ziffer 7 und 8 (Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):

Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.

Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“

3.2. Zum Antrag gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA:3.2. Zum Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA:

Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA zu begründen. Gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA zu begründen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am XXXX Uhr, geladen wurde und er zu diesem Termin nicht erschienen ist.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für eine Befragung am römisch 40 Uhr, geladen wurde und er zu diesem Termin nicht erschienen ist.

3.3. Zum Verfahrensstand des Untersuchungsausschusses:

3.3.1. Allgemeines:

Gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 leg.cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO-UA endet die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, leg.cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Zudem kann der Nationalrat auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen.Diese Frist von 14 Monaten kann gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Zudem kann der Nationalrat auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen.

Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß § 107 letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet.Bei einem vor dem 15.03.2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 gemäß Paragraph 107, letzter Satz GOG nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.

Gemäß § 51 VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 leg.cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.Gemäß Paragraph 51, VO-UA erfolgt die Berichterstattung an den Nationalrat nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, leg.cit. Das Ende der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses ist durch dessen Vorsitzenden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA festzustellen; diese Feststellung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

Nach dieser Feststellung scheidet eine weitere Beweisaufnahme – einschließlich der Befragung von Auskunftspersonen – aus.

In der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 wurde Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US XXVII. GP für die entsprechende Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 9 GOG). In der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2020 wurde Mittwoch, 22.01.2020, 21:34 Uhr, als Zeitpunkt für die Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses festgestellt (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für die entsprechende Veröffentlichung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, GOG).

Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß § 53 Abs. 1 VO UA wäre demnach – unter Beachtung von § 107 letzter Satz GOG – am 22.06.2021 abgelaufen.Die für die Ausschusstätigkeit grundsätzlich vorgesehene Frist von 14 Monaten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO UA wäre demnach – unter Beachtung von Paragraph 107, letzter Satz GOG – am 22.06.2021 abgelaufen.

3.3.2. Fortgang des antragstellenden Untersuchungsausschusses:

Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß § 53 Abs. 5 VO-UA um drei Monate (siehe 1/US XXVII. GP für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis 22.09.2021.Am 26.03.2021 verlangten jene Abgeordneten, welche die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses bilden, eine Verlängerung der Befristung der Ausschusstätigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 5, VO-UA um drei Monate (siehe 1/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode für das entsprechende Begehren vom 26.03.2021). Dies führte zu einer Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses bis 22.09.2021.

Ein weiterer Antrag der Einsetzungsminderheit gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US XXVII. GP), fand am 20.05.2021 keine Zustimmung im Nationalrat.Ein weiterer Antrag der Einsetzungsminderheit gemäß Paragraph 53, Absatz 6, VO-UA, die Tätigkeit des Ausschusses durch Beschluss des Nationalrats nochmalig um drei Monate zu verlängern (siehe wiederum 1/US römisch 27 . GP), fand am 20.05.2021 keine Zustimmung im Nationalrat.

Auf Basis dieser Beschlusslage dauert die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bis 22.09.2021 an.

Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss in der vorliegend in Rede stehenden Sitzung am XXXX Beweise aufgenommen. In dieser Sitzung hat dessen Vorsitzender gemäß § 22 Abs. 2 VO UA das Ende der Beweisaufnahme festgestellt. Seither werden – wegen der gegenwärtigen Beschlusslage des Nationalrats zur Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses – keine Beweise mehr aufgenommen, sodass auch keine Auskunftspersonen mehr einvernommen werden können.Zuletzt hat der Untersuchungsausschuss in der vorliegend in Rede stehenden Sitzung am römisch 40 Beweise aufgenommen. In dieser Sitzung hat dessen Vorsitzender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO UA das Ende der Beweisaufnahme festgestellt. Seither werden – wegen der gegenwärtigen Beschlusslage des Nationalrats zur Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses – keine Beweise mehr aufgenommen, sodass auch keine Auskunftspersonen mehr einvernommen werden können.

3.4. Zur Qualifikation als Beugemittel:

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:

„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 VO-UA vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 55, VO-UA vorbringt, Paragraph 55, leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen vergleiche dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).

Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Art 6 EMRK […].Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK […].

§ 55 VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK (vgl nochmals VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).“Paragraph 55, VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 5, VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK vergleiche nochmals VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in Paragraph 5, VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224 aus 2015, ua, mwH).“

3.5. Keine Verhängung von Beugemitteln ohne Möglichkeit der Einvernahme:

Da mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom XXXX das Ende der Beweisaufnahme festgestellt wurde, scheidet im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine weitere Einvernahme von Auskunftspersonen sowie eine Berücksichtigung ihrer Aussagen für das Ergebnis des Untersuchungsausschusses aus.Da mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 das Ende der Beweisaufnahme festgestellt wurde, scheidet im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine weitere Einvernahme von Auskunftspersonen sowie eine Berücksichtigung ihrer Aussagen für das Ergebnis des Untersuchungsausschusses aus.

Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.Diese Umstände können bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung einer Beugestrafe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, zumal „es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen“ (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die hier in Rede stehende Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA verfolgt damit das Ziel, die Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss anzuhalten, um sie befragen zu können.

Der höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass Beugemittel nicht (mehr) verhängt oder angewendet werden dürfen, sobald das zu erzwingende Verhalten nicht mehr gesetzt werden oder das durch die Beugemaßnahme verfolgte Ziel nicht mehr (rechtserheblich) erreicht werden kann:

Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach § 5 VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach Paragraph 5, VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):

„Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangs-strafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“

Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):

„Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“

Demnach hat die Verhängung sowie die Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist.

Dies bedeutet umgelegt auf die vorliegende Konstellation, dass eine Verhängung der durch den Untersuchungsausschuss beantragten Beugestrafe schon insoweit nicht mehr in Frage kommen kann, als der Untersuchungsausschuss am XXXX das Ende seiner Beweisaufnahme beschlossen hat und damit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme von Auskunftspersonen nicht mehr möglich ist. Zudem könnten ihre Aussagen keinen Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat – mehr finden. Ihr Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss ist ein Verhalten, das faktisch nicht (mehr) gesetzt werden kann; schon deshalb scheidet es aus, hier ein Beugemittel in Form einer Beugestrafe zu verhängen. Ferner könnten die Aussagen der Auskunftsperson nicht mehr Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht an den Nationalrat – finden und sind daher hier nicht (mehr) rechtserheblich. Auch dieser Umstand schließt es aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Untersuchungsausschusses noch eine Beugestrafe über die Auskunftsperson zu verhängen.Dies bedeutet umgelegt auf die vorliegende Konstellation, dass eine Verhängung der durch den Untersuchungsausschuss beantragten Beugestrafe schon insoweit nicht mehr in Frage kommen kann, als der Untersuchungsausschuss am römisch 40 das Ende seiner Beweisaufnahme beschlossen hat und damit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme von Auskunftspersonen nicht mehr möglich ist. Zudem könnten ihre Aussagen keinen Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat – mehr finden. Ihr Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss ist ein Verhalten, das faktisch nicht (mehr) gesetzt werden kann; schon deshalb scheidet es aus, hier ein Beugemittel in Form einer Beugestrafe zu verhängen. Ferner könnten die Aussagen der Auskunftsperson nicht mehr Eingang in die Ausschussergebnisse – insbesondere den Bericht an den Nationalrat – finden und sind daher hier nicht (mehr) rechtserheblich. Auch dieser Umstand schließt es aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Untersuchungsausschusses noch eine Beugestrafe über die Auskunftsperson zu verhängen.

Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (§ 16 VO-UA) und die Beweiserhebung (§ 22 VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 24 VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (§ 30 Abs. 2 VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).Bei diesen Erwägungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Festlegungen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Untersuchungsausschuss wie die Festlegung des Arbeitsplans (Paragraph 16, VO-UA) und die Beweiserhebung (Paragraph 22, VO-UA) aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Paragraph 24, VO-UA) sowie der vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme unter anderem auf den Arbeitsplan zu bestimmende Zeitpunkt der Befragung von Auskunftspersonen (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA) Akte des Untersuchungsausschusses bzw. von dessen Vorsitzenden sind, die der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegen (siehe VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).

In der konkreten Konstellation geht es jedoch darum, dass infolge Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bzw. von seinem Vorsitzenden keine Befragungen der Auskunftspersonen und somit keine Verwertung ihrer Aussagen für die Ausschussergebnisse mehr möglich bzw. zugelassen sind (vgl. dazu auch die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter Oz 3 der ua. Folgendes zu entnehmen ist: „Der XXXX -Untersuchungsausschuss hat vergangenen Donnerstag, 15. Juli 2021, wie geplant seine Beweisaufnahme abgeschlossen. Damit ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, neue Aktenlieferungen entgegenzunehmen oder Auskunftspersonen zu befragen.“).In der konkreten Konstellation geht es jedoch darum, dass infolge Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bzw. von seinem Vorsitzenden keine Befragungen der Auskunftspersonen und somit keine Verwertung ihrer Aussagen für die Ausschussergebnisse mehr möglich bzw. zugelassen sind vergleiche dazu auch die Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 19.07.2021 unter Oz 3 der ua. Folgendes zu entnehmen ist: „Der römisch 40 -Untersuchungsausschuss hat vergangenen Donnerstag, 15. Juli 2021, wie geplant seine Beweisaufnahme abgeschlossen. Damit ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, neue Aktenlieferungen entgegenzunehmen oder Auskunftspersonen zu befragen.“).

3.6. Ergebnis:

Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass hier keine Beurteilung getroffen wird, inwieweit die Verhängung von Zwangsmitteln über die Auskunftsperson während noch oder wieder aufrechter Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses in Betracht kommen würde.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen abgesehen werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben dargestellt – zu §§ 55 VO-UA ausgesprochen, dass die dort vorgesehenen Zwangsstrafen keine Strafen iSd Art. 6 EMRK darstellen, sodass diese Bestimmung einem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VwSlg 19.283 A/2016).Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben dargestellt – zu Paragraphen 55, VO-UA ausgesprochen, dass die dort vorgesehenen Zwangsstrafen keine Strafen iSd Artikel 6, EMRK darstellen, sodass diese Bestimmung einem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VwSlg 19.283 A/2016).

Mit Blick darauf konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei geklärt werden konnte und auch keine komplexe Rechtsfrage aufgetreten ist, deren Erörterung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.

Denn zunächst ist es ausgeschlossen, dass diese meritorische Entscheidung in die Mitwirkungsbefugnisse des Untersuchungsausschusses auf Stellung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nachteilig eingreift; sonstige Mitwirkungsbefugnisse sind dem Untersuchungsausschuss für dieses Verfahren gesetzlich nicht eingeräumt. Einer Revision würde also das eingeschränkte Revisionsrecht von Untersuchungsausschüssen entgegenstehen (siehe zu den engen Grenzen der Befugnisse von Untersuchungsausschüssen und der daran anknüpfenden Revisionslegitimation insb VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041-6).

Ferner ist es angesichts des Verfahrensergebnisses ausgeschlossen, dass diese Entscheidung in subjektive Rechte der Auskunftsperson eingreift. Einer Revision der Auskunftsperson würde es mithin an der Prozessvoraussetzung mangeln, durch die in Revision zu ziehende Entscheidung in Rechten verletzt sein zu können.

Im Übrigen liegt eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation der Geldstrafen gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO UA als Beugemittel (siehe VwSlg 19.283 A/2016) und zur Unzulässigkeit der Verhängung von Beugemitteln, wenn die Erbringung der durch Beugung zu fordernden Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN), vor. Da sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich darstellt, ist auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgetreten.Im Übrigen liegt eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation der Geldstrafen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO UA als Beugemittel (siehe VwSlg 19.283 A/2016) und zur Unzulässigkeit der Verhängung von Beugemitteln, wenn die Erbringung der durch Beugung zu fordernden Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist (siehe VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN), vor. Da sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich darstellt, ist auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgetreten.

Schlagworte

Abwesenheit Auskunftsperson Auskunftspflicht Beugestrafe Einvernahme Gegenstandslosigkeit Ladungen Ortsabwesenheit Untersuchungsausschuss Wegfall der Gründe Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W120.2244463.1.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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