TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W204 2126761-2

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §15b Abs2 Z1
AsylG 2005 §15b Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W204 2126761-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M XXXX Z XXXX , geb. XXXX .1992, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M römisch 40 Z römisch 40 , geb. römisch 40 .1992, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sprach mit Bescheid vom 17.12.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 27.12.2018 zugestellt, aus, dass der BF ab 10.12.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.römisch eins.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sprach mit Bescheid vom 17.12.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 27.12.2018 zugestellt, aus, dass der BF ab 10.12.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.

Dazu verwies es auf die rechtskräftige Verurteilung des BF, die auch zum Verlust des Aufenthaltsrechts geführt habe, weswegen aus Gründen des öffentlichen Interesses die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier anzuordnen sei.

I.2. Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.2. Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 10.01.2019, in der er beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme rechtswidrig sei, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 10.01.2019, in der er beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme rechtswidrig sei, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass der BF infolge einer rechtskräftigen Verurteilung sein Recht zum Aufenthalt verloren habe und dies grundsätzlich die Anordnung einer Unterkunftnahme rechtfertigen könne, allerdings habe das BFA eine Abwägung im Einzelfall unterlassen.

I.4. Nachdem die Beschwerde und der Akt des BFA dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 25.03.2019 vorgelegt worden waren, wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 05.07.2021 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.4. Nachdem die Beschwerde und der Akt des BFA dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 25.03.2019 vorgelegt worden waren, wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 05.07.2021 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der BF wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom 05.07.2018 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Raubs und des Vergehens der Nötigung in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2018, dem BF am 12.07.2018 zugestellt, der Verlust seines Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG mitgeteilt.Der BF wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom 05.07.2018 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Raubs und des Vergehens der Nötigung in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2018, dem BF am 12.07.2018 zugestellt, der Verlust seines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG mitgeteilt.

Mit Urteil dieses Landesgerichts vom 10.12.2018, rechtskräftig seit 14.12.2018, wurde der BF des Vergehens der Körperverletzung für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.

Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10.12.2018 wurde dem BF am selben Tag mittels Verfahrensanordnung aufgetragen, in einer näher genannten Einrichtung Unterkunft zu nehmen.

Der BF leidet an einer Makuladegeneration. Er ist auf einem Auge erblindet. Die Sehkraft am anderen Auge beträgt 30%. Eine weitere Behandlung ist nicht vorgesehen. Einem Mithäftling, der ihn bereits in der Haft betreute, wurde vom BFA die Unterkunftnahme in derselben Einrichtung angeordnet.

Der BF besuchte in seinem früheren Wohnort Deutschkurse, kann jedoch kaum Deutsch. Er ist an seinem früheren Wohnort nicht integriert.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.04.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der BF hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 17.06.2019, W186 2126761-1/16E, der am 24.06.2019 in den elektronischen Verfügungsbereich des Vertreters des BF im Verfahren auf internationalen Schutz einlangte und dem BFA am 24.06.2019 zugestellt wurde, eingestellt, weil der BF seit 27.04.2019 keine Meldung im Bundesgebiet mehr aufwies.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteinhalt. Diese wurden größtenteils auch bereits vom BFA, wenn auch teils disloziert, getroffen und vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr etwa hinsichtlich der Untersuchungshaft und der rechtskräftigen Verurteilung bestätigt. Die Feststellungen zur Krankheit des BF sowie des betreuenden Mithäftlings, dem die Unterkunftnahme in derselben Einrichtung aufgetragen wurde, beruhen ebenfalls auf dem eigenen Vorbringen des BF (AS 67, 101).

Auch die Feststellungen zu den besuchten Deutschkursen sowie zur sonstigen Integration des BF beruhen auf seinen Aussagen im Verfahren auf internationalen Schutz sowie auf der von ihm verfassten und vorgelegten Nachricht (AS 79). Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, inwieweit sich der BF an seinem früheren Wohnort integriert hätte, sondern nur theoretisch ausgeführt, dass davon aufgrund der Aufenthaltsdauer ausgegangen werden müsse.

Die Feststellungen zum Verfahren auf internationalen Schutz waren aufgrund einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt zu treffen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)

Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG kann einem Asylwerber unter anderem aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung mittels Verfahrensanordnung aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG kann einem Asylwerber unter anderem aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung mittels Verfahrensanordnung aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um einen in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz verfahrensabschließenden, sondern einen hierzu gesondert ergangenen Bescheid. Es ist daher zunächst zu klären, ob das BFA zu einer derartigen Vorgangsweise berechtigt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation beim Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG ausgesprochen, dass ungeachtet des Wortlauts „verfahrensabschließender Bescheid“ ein gesonderter Bescheid zulässig ist. Ähnlich zur dort zu klärenden Frage hat der Gesetzgeber auch vorliegend den Fall vor Augen, dass eine die Anordnung rechtfertigende Situation während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt. Ebenfalls ist da wie dort dieser Spruchpunkt von den anderen in einem „typischen“ verfahrensabschließenden Bescheid enthaltenen Spruchpunkten rechtlich trennbar. Gleichfalls sind bei der Anordnung der Unterkunftnahme wie auch beim Verlust des Aufenthaltsrechts Rechtsschutzinteressen des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen (IA 2285/A, 25. GP, 79).Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um einen in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz verfahrensabschließenden, sondern einen hierzu gesondert ergangenen Bescheid. Es ist daher zunächst zu klären, ob das BFA zu einer derartigen Vorgangsweise berechtigt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation beim Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG ausgesprochen, dass ungeachtet des Wortlauts „verfahrensabschließender Bescheid“ ein gesonderter Bescheid zulässig ist. Ähnlich zur dort zu klärenden Frage hat der Gesetzgeber auch vorliegend den Fall vor Augen, dass eine die Anordnung rechtfertigende Situation während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt. Ebenfalls ist da wie dort dieser Spruchpunkt von den anderen in einem „typischen“ verfahrensabschließenden Bescheid enthaltenen Spruchpunkten rechtlich trennbar. Gleichfalls sind bei der Anordnung der Unterkunftnahme wie auch beim Verlust des Aufenthaltsrechts Rechtsschutzinteressen des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen (IA 2285/A, 25. GP, 79).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Regelung beim Verlust des Aufenthaltsrechts ist daher auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. In Konstellationen, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der eine Anordnung zur Unterkunftnahme rechtfertigt, ist das BFA berechtigt, mit gesondertem Bescheid darüber abzusprechen. Der Bescheid ist daher nicht bereits deswegen zu beheben.

Vor einem Eintritt in eine inhaltliche Prüfung ist überdies zu prüfen, ob das Verfahren als gegenstandslos einzustellen ist, weil der im vorliegenden Verfahren unvertretene BF seit 27.04.2019 weder in dem ihm zugewiesenen Quartier wohnhaft ist noch eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufweist. Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nämlich das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird beziehungsweise wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).

Nun regelt § 15b Abs. 4 AsylG, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen – die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gilt, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Das Verfahren auf internationalen Schutz des BF ist seit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 24.06.2019 (s. § 21 Abs. 8 BVwGG) mehr als zwei Jahre eingestellt, was nach § 24 Abs. 2 AsylG zur Folge hat, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist. Unabhängig davon, ob das Verfahren dadurch rechtskräftig im Sinne des § 15b Abs. 4 AsylG geworden ist und ungeachtet der Frage, ob dem BF das Quartier überhaupt noch zur Verfügung gestellt würde, obwohl er seit 27.04.2019 nicht mehr in dem Quartier wohnt und auch nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ist der BF durch den Bescheid nach wie vor beschwert:Nun regelt Paragraph 15 b, Absatz 4, AsylG, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen – die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gilt, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Das Verfahren auf internationalen Schutz des BF ist seit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 24.06.2019 (s. Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG) mehr als zwei Jahre eingestellt, was nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG zur Folge hat, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist. Unabhängig davon, ob das Verfahren dadurch rechtskräftig im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 4, AsylG geworden ist und ungeachtet der Frage, ob dem BF das Quartier überhaupt noch zur Verfügung gestellt würde, obwohl er seit 27.04.2019 nicht mehr in dem Quartier wohnt und auch nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ist der BF durch den Bescheid nach wie vor beschwert:

Nach § 121 Abs. 1a FPG ist die Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Von einer nur mehr theoretischen Bedeutung kann daher keine Rede sein, würde sich der BF bei einer Beschwerdestattgabe doch keiner Verwaltungsübertretung schuldig machen, zumal dann für ihn keine Pflicht bestanden hätte, in dem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Würde die Beschwerde dagegen abgewiesen werden, würde er durch das Verlassen des Quartiers (grundsätzlich) eine Verwaltungsübertretung begehen. Es ist daher eine inhaltliche Prüfung durchzuführen.Nach Paragraph 121, Absatz eins a, FPG ist die Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Von einer nur mehr theoretischen Bedeutung kann daher keine Rede sein, würde sich der BF bei einer Beschwerdestattgabe doch keiner Verwaltungsübertretung schuldig machen, zumal dann für ihn keine Pflicht bestanden hätte, in dem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Würde die Beschwerde dagegen abgewiesen werden, würde er durch das Verlassen des Quartiers (grundsätzlich) eine Verwaltungsübertretung begehen. Es ist daher eine inhaltliche Prüfung durchzuführen.

Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist nach § 15b Abs. 2 Z 1 AsylG insbesondere zu berücksichtigen, ob Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vorliegen. Gründe, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 2 führen können, sind die Straffälligkeit des Asylwerbers (Z 1), die Anklageerhebung wegen Vorsatztaten (Z 2), die Verhängung der Untersuchungshaft (Z 3) und das Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen (Z 4). Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde er nach einer Anklage von einem Landesgericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt, sodass er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG ist. Es liegen daher zweifellos die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 AsylG vor, was das BFA nach § 15b Abs. 2 Z 1 AsylG dazu berechtigt, eine Anordnung zur Unterkunftnahme auszusprechen. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist nach Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG insbesondere zu berücksichtigen, ob Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vorliegen. Gründe, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz 2, führen können, sind die Straffälligkeit des Asylwerbers (Ziffer eins,), die Anklageerhebung wegen Vorsatztaten (Ziffer 2,), die Verhängung der Untersuchungshaft (Ziffer 3,) und das Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen (Ziffer 4,). Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde er nach einer Anklage von einem Landesgericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt, sodass er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist. Es liegen daher zweifellos die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vor, was das BFA nach Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG dazu berechtigt, eine Anordnung zur Unterkunftnahme auszusprechen. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Beschwerde führt dann zutreffend weiter aus, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 AsylG nicht zwingend zu einer Anordnung der Unterkunftnahme zu führen hat (arg „kann“), sondern insoweit ein Ermessen des BFA besteht. Auch die Materialien halten fest, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind – vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK – die konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen, unter anderem ist auch das Bestehen familiärer Strukturen zu berücksichtigen. So soll die Anordnung, abgesehen von Ausnahmefällen, nur unter Berücksichtigung und möglichster Wahrung der Familieneinheit ergehen. Nach den weiteren Ausführungen könnte ein Indiz für eine nicht (mehr) vorliegende Gefährdung öffentlicher Interessen beziehungsweise der öffentlichen Ordnung sein, wenn der Asylwerber zu diesem Zeitpunkt bereits über eine private Unterkunft verfügt und sich in geordneten Wohnverhältnissen befindet. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit könne in derart gelagerten Fällen von einer Anordnung der Unterkunftnahme Abstand genommen oder die Anordnung in Bezug auf diese Unterkunft erlassen werden. Wesentlich sei, dass die Anordnung der Unterkunftnahme – anders als die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG – nicht auf alle Asylwerber Anwendung finden soll, sondern nach einer individuellen Prüfung nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angeordnet werden kann (IA 2285/A, 25. GP, 79).Die Beschwerde führt dann zutreffend weiter aus, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG nicht zwingend zu einer Anordnung der Unterkunftnahme zu führen hat (arg „kann“), sondern insoweit ein Ermessen des BFA besteht. Auch die Materialien halten fest, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind – vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK – die konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen, unter anderem ist auch das Bestehen familiärer Strukturen zu berücksichtigen. So soll die Anordnung, abgesehen von Ausnahmefällen, nur unter Berücksichtigung und möglichster Wahrung der Familieneinheit ergehen. Nach den weiteren Ausführungen könnte ein Indiz für eine nicht (mehr) vorliegende Gefährdung öffentlicher Interessen beziehungsweise der öffentlichen Ordnung sein, wenn der Asylwerber zu diesem Zeitpunkt bereits über eine private Unterkunft verfügt und sich in geordneten Wohnverhältnissen befindet. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit könne in derart gelagerten Fällen von einer Anordnung der Unterkunftnahme Abstand genommen oder die Anordnung in Bezug auf diese Unterkunft erlassen werden. Wesentlich sei, dass die Anordnung der Unterkunftnahme – anders als die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG – nicht auf alle Asylwerber Anwendung finden soll, sondern nach einer individuellen Prüfung nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angeordnet werden kann (IA 2285/A, 25. GP, 79).

Die Beschwerde kann aber nicht darlegen, dass das BFA das ihm zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätte, auch wenn die Begründung im Bescheid dürftig ist beziehungsweise unterlassen wurde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität, wie sie auch der BF begangen hat, ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 24.03.2021, Ra 2020/01/0471; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der BF die Straftat mit einem Mitbewohner seiner früheren Unterkunft als Mittäter begangen. Es kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es eine Anordnung der Unterkunftnahme als erforderlich ansieht und dem BF eine andere Einrichtung als seine frühere zuweist.

Es bestehen auch keine familiären Bindungen des BF zu seiner früheren Unterkunft beziehungsweise überhaupt im Bundesgebiet, weil keine Familienangehörigen in Österreich leben. Auch die privaten Bindungen zu seinem früheren Wohnort sind jedenfalls nicht derart stark ausgeprägt, dass sie die Anordnung der Unterkunftnahme unzulässig machen würden. Einerseits ist es dem BF nämlich möglich und zumutbar, die Bindungen zu seinen dort wohnhaften Freunden und Bekannten telefonisch oder über soziale Medien aufrechtzuerhalten. Andererseits steht auch gegenseitigen Besuchen nichts im Wege, zumal nach den Materialien durch eine Anordnung der Unterkunftnahme nur die Anwesenheit in den Nachtstunden verpflichtend ist, während der BF sich ansonsten frei im Bundesgebiet bewegen kann und darf (IA 2285/A, 25. GP, 78f).

Letztlich steht auch die Krankheit des BF der gegenständlich bekämpften Anordnung nicht entgegen, weil er einerseits keiner weiteren Behandlung mehr bedarf und der ihn betreuende frühere Mithäftling sich andererseits ohnehin im selben Quartier aufzuhalten hat. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die die Anordnung der Unterkunftnahme als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Solche wurden vom BF auch in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit in der Beschwerde abschließend ausgeführt wurde, dass der BF bereits im Juli 2018 sein Recht zum Aufenthalt verloren habe und es sich nicht erschließe, warum ein halbes Jahr später die Anordnung der Unterkunftnahme im öffentlichen Interesse liege beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass der BF sich vom 05.07.2018 bis 10.12.2018 in Untersuchungshaft war, sodass kein Grund bestand, ihm in dieser Zeit aufzutragen, in einer näher genannten Einrichtung Unterkunft zu nehmen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der BF eine solche nicht beantragte und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ist (zu den Voraussetzungen siehe etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2021/19/0133). Das BFA hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben. Die Feststellungen beruhen weitestgehend auf dem Akteninhalt und wurden vom BF nicht bestritten. Letztlich wurde in der Beschwerde auch kein über den festgestellten Sachverhalt hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Alle Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Verhandlung liegen damit vor. Zudem waren hier im Wesentlichen Rechtsfragen – nämlich die Interessensabwägung – zu klären, während der Sachverhalt selbst unstrittig ist. In solchen Fällen kann aber nach § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden (aus der stRsp zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016; 19.01.2021, Ra 2020/10/0176).Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der BF eine solche nicht beantragte und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ist (zu den Voraussetzungen siehe etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2021/19/0133). Das BFA hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben. Die Feststellungen beruhen weitestgehend auf dem Akteninhalt und wurden vom BF nicht bestritten. Letztlich wurde in der Beschwerde auch kein über den festgestellten Sachverhalt hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Alle Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Verhandlung liegen damit vor. Zudem waren hier im Wesentlichen Rechtsfragen – nämlich die Interessensabwägung – zu klären, während der Sachverhalt selbst unstrittig ist. In solchen Fällen kann aber nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden (aus der stRsp zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016; 19.01.2021, Ra 2020/10/0176).

IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert – soweit ersichtlich – zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob über eine Anordnung zur Unterkunftnahme auch in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden kann. Wie oben näher dargelegt, ist in diesem Fall aufgrund der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen und deren Zielsetzungen allerdings die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 AsylG übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert – soweit ersichtlich – zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob über eine Anordnung zur Unterkunftnahme auch in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden kann. Wie oben näher dargelegt, ist in diesem Fall aufgrund der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen und deren Zielsetzungen allerdings die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 13, AsylG übertragbar.

Interessensabwägungen sind stets Entscheidungen im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel sind, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell vielmehr eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). Die Leitlinien für eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sind aber durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits umfassend geklärt (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0219).Interessensabwägungen sind stets Entscheidungen im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel sind, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell vielmehr eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). Die Leitlinien für eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sind aber durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits umfassend geklärt (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0219).

Die Rechtsfragen zum Unterbleiben beziehungsweise Absehen von einer Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen dieser Judikatur. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ermessen Ermessensübung Haftentlassung öffentliches Interesse Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verlusttatbestände Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2126761.2.00

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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