RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0062

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;

Rechtssatz

§ 80 Abs. 4a BDG 1979 nimmt - wie auch die Materialien zur Novellierung der Abs. 4a, 5 und 7a des § 80 BDG 1979 (RV 1258 BlgNr 20. GP, 46) zeigen - auf die Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, also auf die Beendigung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als Bundesbeamter Bezug. Insofern stellt der Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 4a BDG 1979 gleichsam den contrarius actus zur Zuweisung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 dar, welche ihrerseits nach der zuletzt genannten Bestimmung nur an einen "Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses" zulässig ist. Mit diesem Dienstverhältnis ist ohne Zweifel das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120062.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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