TE Bvwg Beschluss 2021/8/2 W193 2155743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


,

W193 2155743-1/592E
W193 2155743-1/592E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, den Beschluss:

A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
A), Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erhob der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erhob der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

I.2. Nach Behebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts vom 29.11.2017, W193 2155743-1/14E, durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) wurde das Verfahren neuerlich am Bundesverwaltungsgericht anhängig.römisch eins.2. Nach Behebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts vom 29.11.2017, W193 2155743-1/14E, durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) wurde das Verfahren neuerlich am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

I.3. Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.

I.4. Aufgrund der Vollmachtsbeendigung und der dadurch geänderten Zustellverhältnisse führte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zum Wohnsitz des BF durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Wohnsitz des BF seit der Beschwerdeerhebung nach außerhalb des Vorhabensgebietes verlagert hat. römisch eins.4. Aufgrund der Vollmachtsbeendigung und der dadurch geänderten Zustellverhältnisse führte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zum Wohnsitz des BF durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Wohnsitz des BF seit der Beschwerdeerhebung nach außerhalb des Vorhabensgebietes verlagert hat.

I.5. In weiterer Folge informierte das Bundesverwaltungsgericht den BF von den geänderten Vertretungsverhältnissen und über die Ergebnisse der Wohnsitzermittlungen. Unter Hinweis darauf, dass der nachträgliche Wegfall der Nachbareigenschaft zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen kann, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. römisch eins.5. In weiterer Folge informierte das Bundesverwaltungsgericht den BF von den geänderten Vertretungsverhältnissen und über die Ergebnisse der Wohnsitzermittlungen. Unter Hinweis darauf, dass der nachträgliche Wegfall der Nachbareigenschaft zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen kann, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.

I.6. Eine Stellungnahme des BF zu den Ermittlungsergebnissen erfolgte nicht.römisch eins.6. Eine Stellungnahme des BF zu den Ermittlungsergebnissen erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Spruch genannte BF erhob gemeinsam mit einer Vielzahl an weiteren Personen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.02.2017, Zl. 00027-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Berresgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.07.2020 mit, dass die Mandatsverhältnisse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beendet wurden.

In Folge der Auflösung der Vertretungsverhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zu den Wohnsitzangaben des BF durchgeführt. Zu den durchgeführten Ermittlungen wird festgestellt:

Der BF hat seinen Wohnsitz nach Einbringung der Bescheidbeschwerde verändert. Der BF ist seit 02.10.2020 im 18. Wiener Gemeindebezirk gemeldet. Sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt außerhalb des Vorhabensgebiets; eine (denkmögliche) Betroffenheit durch das Vorhaben besteht nicht mehr. Eine Gefährdung oder Belästigung des BF durch das Vorhaben bzw. eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte kommt nicht weiter in Betracht.

Dem BF wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Der gewöhnliche Aufenthalt der BF außerhalb des Vorhabensgebiets ergibt sich dabei insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (ZMR).

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.3.2. Zu A)römisch zwei.3.2. Zu A)

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 18 ff). Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer (wegen des Wegfalls der Beschwer) klaglos gestellt ist. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 18 ff). Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer (wegen des Wegfalls der Beschwer) klaglos gestellt ist.

Die Einstellung des Verfahrens kommt dabei (in analoger Anwendung des § 33 VwGG) sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung des Verfahrens kommt dabei (in analoger Anwendung des Paragraph 33, VwGG) sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 sind ua. Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Eigenschaft als Nachbar/Nachbarin bildet daher maßgebliche Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 sind ua. Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Eigenschaft als Nachbar/Nachbarin bildet daher maßgebliche Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.

Bei seiner Beurteilung hat das Verwaltungsgericht dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Ob jemandem Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145 hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren).Bei seiner Beurteilung hat das Verwaltungsgericht dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Ob jemandem Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145 hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren).

Im Anlassfall hat der BF nach Erhebung der Beschwerde seinen Wohnsitz verlagert. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der BF nicht mehr im Vorhabensgebiet, weshalb eine Gefährdung oder Belästigung des BF durch die Errichtung oder den Betrieb des Vorhabens nicht weiter in Betracht kommt. Auch eine mögliche Beeinträchtigung dinglicher Rechte des BF ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solche auch nicht behauptet.

Da der BF im Zeitpunkt der hiergerichtlichen Entscheidung nicht mehr Nachbar des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist, ist er durch den bekämpften UVP-Feststellungsbescheid nicht mehr rechtlich beschwert. Mangels Nachbareigenschaft fehlt es ihm nunmehr am rechtlichen Interesse hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen UVP-Feststellungsbescheides. Durch den Wegfall der Nachbareigenschaft ist der BF nicht mehr Partei des Beschwerdeverfahrens; seine Beschwerdelegitimation gegen den UVP-Feststellungsbescheid ist nachträglich weggefallen.

Aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Beschwerdeverfahren des BF daher mit Beschluss einzustellen.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 10.12.2013, 2010/05/0145) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 10.12.2013, 2010/05/0145) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mangelndes Rechtsschutzinteresse Nachbarrechte Parteifähigkeit Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W193.2155743.1.21

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten