RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3 idF 1997/131;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §78 idF 2003/063;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0138 E 13. März 2002 RS 2 (hier: ohne den ersten, zweiten und vierten Klammerausdruck; hier: betreffend Gemeindebeamtin, die mit der Amtsleitung im Sinn des § 78 Krnt Allg GdO 1998 betraut war)

Stammrechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist aufgrund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit ein Verweisungsarbeitsplatz (hier: der Verwendungsgruppe PT 9) im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zu suchen und die Einsatzmöglichkeit des Beamten auf diesem zu untersuchen. Dabei sind vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe (hier: PT 9) wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten existiert, kann davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 als dienstunfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120229.X06

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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