Entscheidungsdatum
02.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L501 2185686-1/13E
L501 2185687-1/13E
L501 2185682-1/13E
L501 2185684-1/13E
L501 2185690-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, sowie die Beschwerden von 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5) mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2021Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, sowie die Beschwerden von 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2021
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
A)
Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A)
Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben:Den gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben:
3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5) mj. XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
I. und II:römisch eins. und II:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet sowie seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet sowie seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2185686.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022