Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
AVG §52 Abs2Spruch
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W227 2232052-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 4. März 2020, Zl. I/A23-1/2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 4. März 2020, Zl. I/A23-1/2020:
A)
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
§ 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, die Zeichen- und Wortfolge „- und Akkreditierungs“ in § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 2 und 5, die Wortfolge „über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder“ in § 9 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 4 und 12, § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 und § 26 des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, sowie § 24 HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 und § 25 HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2013, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4, die Zeichen- und Wortfolge „- und Akkreditierungs“ in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 5, die Wortfolge „über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder“ in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 12, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 und Paragraph 26, des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, sowie Paragraph 24, HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, und Paragraph 25, HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben,
in eventu
§ 11 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben,Paragraph 11, der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben,
in eventu
§ 21 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen in der 49. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 11. September 2018, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.Paragraph 21, Absatz 2, der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen in der 49. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 11. September 2018, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Der Verein „ XXXX “ (im Folgenden: beschwer-deführender Verein) brachte am 25. Mai 2018 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) einen Antrag auf Akkreditierung der Privatuniversität „ XXXX ”ein.1. Der Verein „ römisch 40 “ (im Folgenden: beschwer-deführender Verein) brachte am 25. Mai 2018 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) einen Antrag auf Akkreditierung der Privatuniversität „ römisch 40 ”ein.
In Folge bestellte das Board der AQ Austria sechs Gutachter und fixierte für den 16. und 17. Jänner 2020 den Termin eines Vor-Ort-Besuchs in Linz mit dem beschwerdeführenden Verein und den Gutachtern.
2. Am 12. Dezember 2019 zog der beschwerdeführende Verein seinen Akkreditierungsantrag vom 25. Mai 2018 zurück.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 5. März 2020, verpflichtete das Board der AQ Austria den beschwerdeführenden Verein die gemäß § 20 HS-QSG vom Board der AQ Austria festgesetzte Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 zu bezahlen und gemäß § 76 und § 53 a sowie § 52 Abs. 2 AVG i.V.m. §§ 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) die angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuches in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 5. März 2020, verpflichtete das Board der AQ Austria den beschwerdeführenden Verein die gemäß Paragraph 20, HS-QSG vom Board der AQ Austria festgesetzte Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 zu bezahlen und gemäß Paragraph 76 und Paragraph 53, a sowie Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) die angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuches in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen.
Begründend führte das Board der AQ Austria im Wesentlichen aus:
Aufgrund des Akkreditierungsantrages des beschwerdeführenden Vereins habe die AQ Austria ein Verfahren zur Akkreditierung der Privatuniversität mit der Bezeichnung „ XXXX ” am Standort Linz gemäß § 24 und § 25 HS-QSG i.V.m. § 2 Privatuniversitätengesetz (PUG) begonnen. Aufgrund des Akkreditierungsantrages des beschwerdeführenden Vereins habe die AQ Austria ein Verfahren zur Akkreditierung der Privatuniversität mit der Bezeichnung „ römisch 40 ” am Standort Linz gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 2, Privatuniversitätengesetz (PUG) begonnen.
Vor der Zurückziehung des Antrages seien sechs Gutachter bestellt und ein Vor-Ort-Besuch in Linz fixiert worden, weshalb die Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 und die Aufwandsentschädigung für jeden einzelnen Gutachter in Höhe von € 250,00, sohin insgesamt € 19.500,00 vom beschwerdeführenden Verein zu bezahlen seien.
4. Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtslage
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der in der 27. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung am 28. Mai 2015 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachten Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO – zur Rechtsqualität als Verordnung im Sinne von Art. 139 B-VG siehe auch die Ausführungen im Verordnungsprüfungsantrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020, Zl W224 2227454-1/5Z – 2015) lauten auszugsweise (ohne Hervorhebungen im Original):1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der in der 27. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung am 28. Mai 2015 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachten Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO – zur Rechtsqualität als Verordnung im Sinne von Artikel 139, B-VG siehe auch die Ausführungen im Verordnungsprüfungsantrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020, Zl W224 2227454-1/5Z – 2015) lauten auszugsweise (ohne Hervorhebungen im Original):
„Gutachter/innen
§ 5. (1) Das Board bestellt die für die Begutachtung des Antrags erforderlichen Gutachter/innen und gewährleistet die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Prüfbereiche unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika österreichischer Privatuniversitäten. Die Gutachter/innen sind nicht-amtliche Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG. Hält das Board eine fachwissenschaftliche Begutachtung für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von der Bestellung von Gutachter/innen absehen.Paragraph 5, (1) Das Board bestellt die für die Begutachtung des Antrags erforderlichen Gutachter/innen und gewährleistet die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Prüfbereiche unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika österreichischer Privatuniversitäten. Die Gutachter/innen sind nicht-amtliche Sachverständige gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG. Hält das Board eine fachwissenschaftliche Begutachtung für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von der Bestellung von Gutachter/innen absehen.
[…]
Vor-Ort Besuch
§ 6. (1) Die Begutachtung ist mit einem Vor-Ort-Besuch bei der antragstellenden Institution durch die Gutachter/innen verbunden, der von der Geschäftsstelle organisiert und begleitet wird. Wird die Durchführung eines akkreditierten Studiengangs an einem weiteren Ort beantragt, findet der Vor-Ort-Besuch am vorgesehenen neuen Durchführungsort statt. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von einem Vor-Ort-Besuch absehen.Paragraph 6, (1) Die Begutachtung ist mit einem Vor-Ort-Besuch bei der antragstellenden Institution durch die Gutachter/innen verbunden, der von der Geschäftsstelle organisiert und begleitet wird. Wird die Durchführung eines akkreditierten Studiengangs an einem weiteren Ort beantragt, findet der Vor-Ort-Besuch am vorgesehenen neuen Durchführungsort statt. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von einem Vor-Ort-Besuch absehen.
[…]
Kosten
§ 11. Die antragstellende Institution hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Gebühren der Gutachter/innen gemäß § 76 Abs. 1 AVG zu ersetzen sowie eine vom Board gemäß § 20 HS-QSG festzusetzende Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht mit Vorlage der (verbesserten) Antragsunterlagen gemäß § 4 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig.Paragraph 11, Die antragstellende Institution hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Gebühren der Gutachter/innen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu ersetzen sowie eine vom Board gemäß Paragraph 20, HS-QSG festzusetzende Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht mit Vorlage der (verbesserten) Antragsunterlagen gemäß Paragraph 4 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 18, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
[…]“
1.2. § 21 der in der 49. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung am 11. September 2018 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachten Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019) lautet:1.2. Paragraph 21, der in der 49. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung am 11. September 2018 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachten Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019) lautet:
„Inkrafttreten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft. Paragraph 21, (1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gilt die Privatuniversitäts-Akkreditierungsverordnung vom 28.05.2015.“
1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I 74/2011, i.d.F. BGBl. I 95/2018 lauten auszugsweise (§ 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 und § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 12 sowie § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 und § 26 gelten i.d.F. BGBl. I 74/2011, § 24 gilt i.d.F. BGBl. I 129/2017 und § 25 gilt i.d.F. BGBl. I 79/2013; die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2018, lauten auszugsweise (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 12 sowie Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 und Paragraph 26, gelten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, Paragraph 24, gilt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2017, und Paragraph 25, gilt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2013,; die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
„Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgt durch:
1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
2. Akkreditierung von Studien;
3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. […]
3. Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
4. […]
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)
§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.Paragraph 3, (1) Zur externen Qualitätssicherung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen: 1. Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
2. Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
3. Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
4. Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
5. kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
6. Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;
7. Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
8. Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten; 9. Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.
[…]
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:Paragraph 9, (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
2. Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungs-verfahren;
3. Beschluss über Berichte;
4. Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
5. Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
6. Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
7. Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt; 8. Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
9. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
10. Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
11. Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;11. Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
12. Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
13. Aufgaben gemäß FHStG und PUG;
14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.
(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
[…]
Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]
(3) Akkreditierungsverfahren sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
[…]
Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.Paragraph 20, (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Paragraph 24, (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Absatz 3, 4, oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien und Dauer der Studien;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann auch unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat
die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen.
(11) Die Regelungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.(11) Die Regelungen der Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Absatz 8,
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.Paragraph 25, (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bun-desministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.
(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
2. die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:Paragraph 26, (1) Die Akkreditierung erlischt:
1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung.
(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
1. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;
2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, und FHStG;
3. bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
4. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
5. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.5. in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.“ (4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.“
1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I 74/2011, i.d.F. BGBl. I 31/2018 lauten:1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2018, lauten:
„Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privatuniversitäten. Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privatuniversitäten.
(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
[…]
Privatuniversitäten
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 2, (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;
2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorlegen;
4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;
6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen. 7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,);
2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
3. Verbindung von Forschung und Lehre;
4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden (‚private university‘).
[…]
Organisation und Personal
§ 4. (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.Paragraph 4, (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;
2. Organe der Privatuniversität;
3. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
5. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;
6. Richtlinien für akademische Ehrungen;
7. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.
(3) Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz ‚der Privatuniversität …‘. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4) Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.“(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.“
2. Zulässigkeit des Antrages
Hauptsache ist der Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 25. Mai 2018 auf Akkreditierung der Privatuniversität „„ XXXX ”, der am 12. Dezember 2019 vom beschwerdeführende Verein zurückgezogen wurde.Hauptsache ist der Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 25. Mai 2018 auf Akkreditierung der Privatuniversität „„ römisch 40 ”, der am 12. Dezember 2019 vom beschwerdeführende Verein zurückgezogen wurde.
Beschwerdegegenstand ist der am 5. März 2020 dazu erlassene Kostenbescheid der AQ Austria, der sich – aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 51 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at] und § 76 Rz 62 [Stand 1.4.2009, rdb.at]) und der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]) – unter anderem auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen des HS-QSG, der PU-AkkVO 2015 und der PU-AkkVO 2019 stützt.Beschwerdegegenstand ist der am 5. März 2020 dazu erlassene Kostenbescheid der AQ Austria, der sich – aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 51 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at] und Paragraph 76, Rz 62 [Stand 1.4.2009, rdb.at]) und der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]) – unter anderem auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen des HS-QSG, der PU-AkkVO 2015 und der PU-AkkVO 2019 stützt.
3. Bedenken
3.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl V 460/2020 ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in § 14 Abs. 5 lit. b sowie in § 15 Abs. 2 der in der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28. Mai 2015 beschlossenen Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), in eventu auf Aufhebung dieser Bestimmungen zur Gänze, in eventu auf Feststellung, dass diese Wortfolgen bzw. diese Bestimmungen gesetzwidrig waren, anhängig. 3.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl römisch fünf 460 aus 2020, ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Paragraph 14, Absatz 5, Litera b, sowie in Paragraph 15, Absatz 2, der in der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28. Mai 2015 beschlossenen Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), in eventu auf Aufhebung dieser Bestimmungen zur Gänze, in eventu auf Feststellung, dass diese Wortfolgen bzw. diese Bestimmungen gesetzwidrig waren, anhängig.
Aus Anlass dieses Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, die Zeichen- und Wortfolge „- und Akkreditierungs“ in § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 2 und 5, die Wortfolge „über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder“ in § 9 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 4 und 12, § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 26 HS-QSG, BGBl. I 74/2011, sowie § 24 HS-QSG i.d.F. BGBl. I 129/2017 und § 25 HS-QSG i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2013 von Amts wegen in Prüfung gezogen.Aus Anlass dieses Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4, die Zeichen- und Wortfolge „- und Akkreditierungs“ in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 5, die Wortfolge „über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder“ in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 12, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 26, HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, sowie Paragraph 24, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2017, und Paragraph 25, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, von Amts wegen in Prüfung gezogen.
Der Verfassungsgerichtshof hegt in der Sache die Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliedertem Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Art. 20 Abs. 2 B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hegt in der Sache die Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliedertem Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Artikel 20, Absatz 2, B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 6, HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2020 vorläufig davon aus, dass er zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowohl § 24 Abs. 6 HS-QSG, der die AQ Austria dazu ermächtige, eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind, als auch die damit in einem Regelungszusammenhang stehenden sonstigen Bestimmungen des HS-QSG, die sich auf die Tätigkeit der AQ Austria zur Akkreditierung von Studien- und Bildungseinrichtungen beziehen, anzuwenden habe.Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2020 vorläufig davon aus, dass er zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowohl Paragraph 24, Absatz 6, HS-QSG, der die AQ Austria dazu ermächtige, eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind, als auch die damit in einem Regelungszusammenhang stehenden sonstigen Bestimmungen des HS-QSG, die sich auf die Tätigkeit der AQ Austria zur Akkreditierung von Studien- und Bildungseinrichtungen beziehen, anzuwenden habe.
In der Folge ist das HS-QSG mit dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl. I 77/2020 sowie mit dem am 8. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl. I 20/2021 geändert worden. Da der für die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Regelungsinhalt der §§ 24, 25 und 26 HS-QSG im Ergebnis gleich geblieben ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit Prüfungsbeschluss vom 9. Juni 2021 beschlossen, § 24 und § 25 HS-QSG idF BGBl. I 77/2020 und § 26 HS-QSG i.d.F. BGBl. I 20/2021 von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.In der Folge ist das HS-QSG mit dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2020, sowie mit dem am 8. Jänner 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, geändert worden. Da der für die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Regelungsinhalt der Paragraphen 24, 25 und 26 HS-QSG im Ergebnis gleich geblieben ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit Prüfungsbeschluss vom 9. Juni 2021 beschlossen, Paragraph 24 und Paragraph 25, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2020, und Paragraph 26, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3.2. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht aufgrund der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, Zl. V 460/2020, und wurde einerseits – aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache – durch die Verfahrenskostenbestimmungen in § 20 HS-QSG sowie § 11 PU-AkkVO 2015 und andererseits – zur Herstellung einer bereinigten Rechtslage – durch die Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 2 PU-AkkVO 2019 erweitert.3.2. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht aufgrund der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, Zl. römisch fünf 460 aus 2020,, und wurde einerseits – aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache – durch die Verfahrenskostenbestimmungen in Paragraph 20, HS-QSG sowie Paragraph 11, PU-AkkVO 2015 und andererseits – zur Herstellung einer bereinigten Rechtslage – durch die Übergangsbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, PU-AkkVO 2019 erweitert.
Schlagworte
Akkreditierungsantrag Antragszurückziehung Gesetzesprüfung Gutachten hoheitliche Aufgaben Privatuniversität Sachverständigengutachten Verfahrenskosten Verordnungsermächtigung Verordnungsprüfung Weisungsbefugnis Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2232052.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021