TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/10 L503 2144804-2

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


L503 2144804-2/18E
, L503 2144804-2/18E

L503 2144812-2/14E

L503 2144808-2/12E

L503 2186576-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gekürzte Ausfertigung des am 08.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2021:

I. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I., II. und III. der bekämpften Bescheide eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide eingestellt.

II. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. zu lauten haben:römisch zwei. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier. zu lauten haben:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die (vertretenen) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die (vertretenen) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2144804.2.00

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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