Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
I413 2201974-2/15E, I413 2201974-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag Mathias KAPFERER gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 29.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag Mathias KAPFERER gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 29.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, Inhaber des Tabledance-Lokals " XXXX " in Innsbruck als Dienstgeber aufgrund der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 den Betrag in Höhe von EUR 71.152,95 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen. 1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, Inhaber des Tabledance-Lokals " römisch 40 " in Innsbruck als Dienstgeber aufgrund der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 den Betrag in Höhe von EUR 71.152,95 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.
2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, es sei gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 22.03.3018, womit die Dienstnehmereigenschaft von insgesamt 96 Tänzerinnen als Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, am 24.04.2014 (sic) Beschwerde erhoben worden und behänge bei Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus behänge ein weiteres Verfahren zur Frage, ob die im Tabledance-Lokal „ XXXX “ aufgetretenen Tänzerinnen selbständig oder nicht selbständig seien beim Bundesfinanzgericht. Aus diesen Gründen, da die Dienstnehmereigenschaft eine Vorfrage darstelle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Unabhängig davon seien 96 Tänzerinnen einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass diese ihre Tätigkeit nicht in Dienstnehmereigenschaft ausgeübt hätten und beantragte für den Fall, dass nicht ausgesetzt werde, alle 96 Tänzerinnen einzuvernehmen, wobei die Namen und Adressen der Tänzerinnen von Amts wegen zu ermitteln seien. Weiters beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das gegen den beschwerdeführer eingeleitete Verfahren auf Vorschreibung von lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 einzustellen und von der Verhängung lohnabhängiger Abgaben Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, es sei gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 22.03.3018, womit die Dienstnehmereigenschaft von insgesamt 96 Tänzerinnen als Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, am 24.04.2014 (sic) Beschwerde erhoben worden und behänge bei Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus behänge ein weiteres Verfahren zur Frage, ob die im Tabledance-Lokal „ römisch 40 “ aufgetretenen Tänzerinnen selbständig oder nicht selbständig seien beim Bundesfinanzgericht. Aus diesen Gründen, da die Dienstnehmereigenschaft eine Vorfrage darstelle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Unabhängig davon seien 96 Tänzerinnen einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass diese ihre Tätigkeit nicht in Dienstnehmereigenschaft ausgeübt hätten und beantragte für den Fall, dass nicht ausgesetzt werde, alle 96 Tänzerinnen einzuvernehmen, wobei die Namen und Adressen der Tänzerinnen von Amts wegen zu ermitteln seien. Weiters beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das gegen den beschwerdeführer eingeleitete Verfahren auf Vorschreibung von lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 einzustellen und von der Verhängung lohnabhängiger Abgaben Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 (eingelangt am 26.07.2018) legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache I404 MMag. Alexandra JUNKER abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Am 28.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 Inhaber des Tabeledance-Lokals „ XXXX “ in Innsbruck. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2013 Inhaber des Tabeledance-Lokals „ römisch 40 “ in Innsbruck.
Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmerinnen“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmerinnen beim Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert:Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmerinnen“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmerinnen beim Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert:
Name, Vorname
VSNR
Zeitraum
1
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
12.10.2010-19.10.2010
2
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
14.05.2013- 31.05.2013;
01.06.2013- 19.06.2013
3
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
30.09.2013; 01.10.2013- 05.12.2013
4
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
06.08.2013-20.08.2013
5
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
21.06.2012-12.07.2012
6
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
08.01.2013- 22.02.2013;
06.05.2013- 21.05.2013
7
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
08.02.2011- 27.07.2011;
11.10.2011- 22.12.2011;
21.09.2012- 31.12.2012;
01.01.2013- 02.01.2013;
22.02.2013- 28.02.2013;
01.03.2013- 06.05.2013;
05.06.2013- 12.06.2013
8
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
20.10.2010-28.10.2010
9
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
26.04.2011-05.05.2011
10
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
25.08.2010- 31.08.2010;
01.09.2010- 31.12.2010;
01.01.2011- 28.02.2011; 01.03.2011-14.09.2011
11
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
11.09.2013- 17.09.2013;
05.12.2013- 31.12.2013
12
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
11.12.2013-31.12.2013;
13
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.11.2012- 31.12.2012;
01.01.2013- 08.01.2013
14
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
23.08.2011- 31.08.2011;
01.09.2011- 06.09.2011
15
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.10.2012- 31.12.2012;
01.01.2013- 02.01.2013
16
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.03.2013-02.04.2013;
17
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
17.05.2011-27.07.2011
18
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
21.09.2010- 30.09.2010;
01.10.2010- 14.12.2010
19
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.11.2012- 06.12.2012;
21.05.2013- 20.08.2013;
23.10.2013- 31.12.2013
20
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 26.12.2010
21
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
12.10.2010 - 19.10.2010; 14.12.2010 - 28.12.2010;
29.03.2011 - 05.04.2011;
19.04.2011 - 05.05.2011
22
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
15.02.2011 - 16.03.2011; 07.06.2011 - 23.08.2011;
20.09.2011 - 14.12.2011;
10.01.2012 - 02.04.2012; 08.01.2013 - 22.01.2013;
14.05.2013 - 06.08.2013;
11.11.2013 - 31.12.2013
23
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
04.05.2012 - 23.05.2012
24
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
16.03.2011 - 05.04.2011
25
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
13.12.2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 02.01.2013
26
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
01.02.2011 - 03.03.2011; 29.03.2011 - 05.04.2011;
04.08.2011 - 23.08.2011
27
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
01.09.2010 - 19.10.2010; 22.11.2010 - 14.12.2010; 03.03.2011 - 25.11.2011
28
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
01.09.2010 - 20.09.2010; 14.12.2010 - 28.12.2010;
18.01.2011 - 03.03.2011; 29.03.2011 - 05.05.2011;
04.08.2011 - 23.08.2011
29
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.10.2010 - 28.12.2010
30
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.08.2010 - 20.09.2010
31
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.12.2010 - 28.12.2010; 01.02.2011 - 05.04.2011;
32
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 20.09.2010; 11.10.2010 - 19.10.2010
33
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
29.09.2010 - 30.09.2010; 01.10.2010 - 28.12.2010;
29.03.2011 - 05.04.2011;
05.05.2011 - 04.08.2011; 14.09.2011 - 14.12.2011
34
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.12,2010 - 28.12.2010; 17.01.2011 - 03.03.2011;
16.03.2011 - 17.05.2011
35
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 20.09.2010
36
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
11.09.2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 23.10.2013
37
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
29.11.2011 - 22.12.2011
38
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.10.2010 - 31.10.2010;
39
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 20.09.2010
40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
27.07.2011 - 23.08.2011
41
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
20.10.2010 - 28.10.2010
42
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.08.2010 - 20.09.2010; 03.11.2010 - 22.11.2010
43
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
28.10.2010 - 03.11.2010
44
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
14.05.2013 - 19.06.2013
45
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
05.01.2011 - 17.01.2011
46
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
01.09.2010 - 20.09.2010
47
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.10.2012 - 06.12.2012
48
XXXX römisch 40
0000 120787
26.05.2011 - 23.08.2011; 14.09.2011 - 14.12.2011;
10.05.2012 - 31.07.2012
49
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.01.2011 - 03.03.2011
50
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
22.02.2013 - 06.03.2013
51
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.08.2012 - 18.10.2012
52
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
05.01.2011 - 17.01.2011
53
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 31.12.2010;
01.01.2011 - 05.01.2011
54
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
13.06.2012 - 21.09.2012;
08.10.2012 - 07.11.2012;
13.12.2012 - 31.12.2012;
01.01.2013 - 21.05.2013
55
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
05.01.2011 - 17.01.2011
56
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 14.12.2010;
05.01.2011 - 08.02.2011
57
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
06.09.2010 - 16.09.2010
58
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
17.09.2013 - 23.10.2013
59
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
03.11.2010 - 22.11.2010
60
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
11.12.2013 - 31.12.2013;
61
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
22.01.2013 - 30.01.2013
62
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
23.08.2011 - 06.09.2011
63
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 03.10.2010
64
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
04.08.2010 - 12.10.2010
65
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.11.2012 - 31.12.2012;
01.01.2013 - 08.01.2013;
21.05.2013 - 20.08.2013;
23.10.2013 - 31.12.2013
66
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.04.2013 - 24.04.2013
67
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
08.01.2013 - 22.01.2013
68
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
08.03.2011 - 19.04.2011
69
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
13.12.2010 - 31.12.2010; 01.01.2011 - 14.09.2011;
20.09.2011 - 31.12.2011;
01.01.2012 - 31.12.2012;
01.01.2013 - 02.04.2013
70
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
06.05.2013 - 21.05.2013;
06.08.2013 - 23.10.2013;
29.10.2013 - 31.12.2013
71
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.08.2012 - 21.09.2012; 06.03.2013 - 06.05.2013
72
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
17.05.2011 - 26.05.2011
73
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
05.01.2011 - 08.02.2011;
26.04.2011 - 27.07.2011;
28.09.2011 - 31.12.2011;
01.01.2012 - 02.04.2012;
06.04.2012 - 02.07.2012
74
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
17.01.2011 - 08.02.2011
75
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.04.2011 - 05.05.2011
76
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
15.05.2012 - 13.06.2012;
18.07.2013 - 11.09.2013
77
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
19.08.2010 - 03.11.2010
78
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
02.08.2010 - 21.09.2010;
30.09.2010 - 19.10.2010;
22.11.2010 - 28.12.2010; 08.02.2011 - 03.03.2011; 05.05.2011 - 17.05.2011
79
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
17.05.2011 - 27.07.2011
80
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
24.04.2012 - 30.04.2012; 01.05.2012 - 04.05.2012;
81
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
22.01.2013 - 30.01.2013;
82
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
06.12.2012 - 13.12.2012
83
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
10.08.2010 - 20.09.2010;
07.12.2010 - 31.12.2010;
01.01.2011 - 17.01.2011
84
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
30.09.2013 - 23.10.2013;
85
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
12.01.2012 - 24.02.2012
86
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
14.12.2011 - 31.12.2011;
01.01.2012 - 12.01.2012
87
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
24.02.2012 - 02.04.2012
88
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
04.05.2012 - 10.05.2012
89
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.07.2013 - 11.09.2013
90
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.12.2010 - 31.12.2010;
01.01.2011 - 17.01.2011; 09.08.2011 - 14.09.2011
91
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
07.06.2011 - 27.07.2011;
06.09.2011 - 25.11.2011; 15.05.2012 - 12.07.2012
92
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
29.11.2012 - 31.12.2012; 01.01.2013 - 28.03.2013
93
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
18.01.2011 - 03.03.2011
94
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
26.12.2010 - 31.12.2010;
01.01.2011 - 15.01.2011;
18.01.2011 - 19.01.2011
95
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
20.08.2013 - 11.12.2013
96
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
16.02.2012 - 24.04.2012
Für die vorgenannten Dienstnehmerinnen betragen die Beiträge zur Sozialversicherung EUR 71.152,95.
Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seiner Inhaberschaft des Tabledance-Lokals ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021, wonach er 6 Jahre lang – zwischen 2010 und 2016 – Inhaber dieses Lokals war (Verhandlungsprotokoll S 3).
Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 96 Dienstnehmerinnen sowie zu ihren Tätigkeit für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, wonach die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 96 Dienstnehmerinnen sowie zu ihren Tätigkeit für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, wonach die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.
Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten 96 Dienstnehmerinnen beim Beschwerdeführer offenen Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 71.152,95 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides.
Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Umfang nach.
3.1.1. Zunächst ist auf den Antrag auf Aussetzung einzugehen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ist das Verwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann.
Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages) ist die Frage, ob jemand im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt (und demgemäß gem § 4 Abs 1 Z 1 ASVG bzw § 1 Abs 1 lit a AlVG vollversichert) gewesen ist, eine Vorfrage iSd § 38 AVG (VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 08.05.1990, 89/08/0040). Diese Vorfrage ist durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, rechtskräftig gelöst.Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages) ist die Frage, ob jemand im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt (und demgemäß gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bzw Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG vollversichert) gewesen ist, eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 08.05.1990, 89/08/0040). Diese Vorfrage ist durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, rechtskräftig gelöst.
Die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Bundesfinanzgericht ist hingegen nicht für das gegenständliche Verfahren präjudiziell und stellt damit keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, zumal die Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen nicht aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG besteht und damit eine finanzbehördliche Entscheidung im gegenständlichen Fall für die Dienstnehmereigenschaft der Tänzerinnen nicht von Bedeutung ist. Damit bestand kein Grund, das gegenständliche Verfahren auszusetzen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Bundesfinanzgericht ist hingegen nicht für das gegenständliche Verfahren präjudiziell und stellt damit keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, zumal die Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen nicht aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach dem EStG besteht und damit eine finanzbehördliche Entscheidung im gegenständlichen Fall für die Dienstnehmereigenschaft der Tänzerinnen nicht von Bedeutung ist. Damit bestand kein Grund, das gegenständliche Verfahren auszusetzen.
3.1.2. Zum weiteren Antrag, alle 96 Tänzerinnen zu ihrer Dienstnehmereigenschaft einzuvernehmen:
Diesem Antrag kommt im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beitragsvorschreibung keine Berechtigung zu. In diesem Verfahren ist Sache die Rechtmäßigkeit der von der belangten Beschwerde vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung, nicht hingegen die Frage der Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen. Diese für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage bildende Fragestellung wurde bereits rechtskräftig durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, I413 22201974-1/24E, entschieden. Im Beitragsverfahren kann die Frage der Dienstnehmereigenschaft somit nicht neu aufgerollt und entschieden werden. Für die Frage der Beitragsvorschreibung ist nicht ersichtlich, in wie fern die Befragung von 96 Tänzerinnen beweiserheblich wäre. Dem Beweisantrag ist auch nichts zu entnehmen, welche Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Beitragsvorschreibung relevant sind, bewiesen werden sollen. Der Beweisantrag ist daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt und irrt von der „Sache“ des gegenständlichen Beitragsverfahrens ab, da er auf eine Neubewertung der entschiedenen Dienstnehmereigenschaft der 96 Tänzerinnen abzielt.
3.2. In der Sache selbst ist auszuführen:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.2.2. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 96 Dienstnehmerinnen aufgrund des in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, welches den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde bestätige, festgestellt worden. Danach waren die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. 3.2.2. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 96 Dienstnehmerinnen aufgrund des in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, welches den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde bestätige, festgestellt worden. Danach waren die 96 Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert.
Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).
Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmerinnen bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmerinnen bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.2.3. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, zwei nicht erhebliche Anträge zu stellen, wovon einer auf die Neuaufrollung der Frage der Unterstellung der 96 Dienstnehmerinnen unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG abzielt. 3.2.3. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, zwei nicht erhebliche Anträge zu stellen, wovon einer auf die Neuaufrollung der Frage der Unterstellung der 96 Dienstnehmerinnen unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG abzielt.
Im Übrigen bringt die Beschwerde gegen die vorgeschriebenen Beiträge weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas vor. Sie erweist sich als unsubstantiiert. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die vorgeschriebenen Beiträge unrechtmäßig in der betraglichen Höhe festgesetzt worden sind. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde vom Beschwerdeführer in voller Höhe zu leisten. Im Übrigen bringt die Beschwerde gegen die vorgeschriebenen Beiträge weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas vor. Sie erweist sich als unsubstantiiert. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die vorgeschriebenen Beiträge unrechtmäßig in der betraglichen Höhe festgesetzt worden sind. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde vom Beschwerdeführer in voller Höhe zu leisten.
3.3.4. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche einen Einzelfall betreffende Entscheidung stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Die Entscheidung über einen Einzelfall als solche ist nicht reversibel.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft GPLA Rechtskraft Versicherungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2201974.2.01Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021