Index
91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz bei Fassung eines Verhandlungsbeschlusses im Disziplinarverfahren gegen einen der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten; keine gesetzwidrige Einrichtung des Disziplinarsenates nach dem Poststrukturgesetz ohne rechtskundige MitgliederRechtssatz
§17 Abs9 Z6 PoststrukturG ist sowohl seinem Wortlaut nach als auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Mitglieder der (Disziplinar-)Senate gemäß §17 Abs9 Z2 PoststrukturG nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate ohne rechtskundiges Mitglied nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.
Auch kein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG durch die behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden.
Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.
Schlagworte
Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarbehörden, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Bescheid verfahrensrechtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B269.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010