TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 G308 2244942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §3 Abs3 Z1
GGG Art1 §32 TP2
GGG Art1 §6
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


G308 2244942-1/2E
, G308 2244942-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HIRSCH in 8074 Raaba-Grambach, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16.06.2021, Zahl XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HIRSCH in 8074 Raaba-Grambach, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16.06.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.06.2021, Zahl XXXX, schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX (im Folgenden: klagende Partei) wider den gegenständlichen Beschwerdeführer als beklagte Partei (im Folgenden: BF) wegen Räumung und Mietzins zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX, dem BF Gerichtsgebühren in folgender Höhe vor:1. Mit Bescheid vom 16.06.2021, Zahl römisch 40 , schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei römisch 40 (im Folgenden: klagende Partei) wider den gegenständlichen Beschwerdeführer als beklagte Partei (im Folgenden: BF) wegen Räumung und Mietzins zur Zahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , dem BF Gerichtsgebühren in folgender Höhe vor:

Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

TP 2 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 6.606,00 EUR      544,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR      8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00

offener Gesamtbetrag EUR      552,00

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, gegen den BF sei vom Bezirksgericht aufgrund der am 09.05.2016 von der klagenden Partei eingebrachten Mietzins- und Räumungsklage und nach Antrag der klagenden Partei in der Tagsatzung vom 16.06.2016 ein Versäumungsurteil ergangen. Daraufhin habe der BF durch seinen Rechtsvertreter als klagende Partei am 13.09.2016 einen Schriftsatz eingebracht, der neben der Vollmachtsbekanntgabe noch nachfolgende Anträge bzw. Rechtsbehelfe enthalten habe: Antrag auf Neuzustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einwendungen, Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, Berufung, Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Diese Anträge/Rechtsbehelfe/Rechtsmittel seien jeweils am 07.12.2016 wieder vom BF als beklagter Partei zurückgezogen worden.

Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 sei die Einhebung der Pauschalgebühr nach TP2 GGG für die gegen das Versäumungsurteil vom 16.06.2016 erhobene Berufung angeordnet worden. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige habe der zuständige Kostenbeamte beim Bezirksgericht mit dem angefochtenen – als Mandatsbescheid erlassenen – Zahlungsauftrages der belangten Behörde vom 28.04.2021, Zahl XXXX, eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von EUR 544,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 dem BF zu Handen seines rechtlichen Vertreters zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe sich die Vorstellung des BF vom 12.05.2021 gerichtet.Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 sei die Einhebung der Pauschalgebühr nach TP2 GGG für die gegen das Versäumungsurteil vom 16.06.2016 erhobene Berufung angeordnet worden. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige habe der zuständige Kostenbeamte beim Bezirksgericht mit dem angefochtenen – als Mandatsbescheid erlassenen – Zahlungsauftrages der belangten Behörde vom 28.04.2021, Zahl römisch 40 , eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von EUR 544,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 dem BF zu Handen seines rechtlichen Vertreters zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe sich die Vorstellung des BF vom 12.05.2021 gerichtet.

Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch in Fällen, in denen gegen ein (Versäumungs-)Urteil ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine (Nichtigkeits-)Berufung erhoben werde, für die Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten sei, und zwar auch dann, wenn die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden sei, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei. Die Pauschalgebühr sei auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge einer stattgebenden Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos geworden sei und daher dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt werde. Dies gelte weiters auch für Fälle, in denen eine erhobene Berufung zurückgezogen werde oder nur als Eventualbegehren erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Übereichung der Berufung am 13.09.2016 entstanden. Ausgehend von § 6 Abs. 2 GGG sei eine (aufgerundete) Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 6.606,00 errechnet worden, sodass sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der vorgeschriebenen Höhe ergeben habe.Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch in Fällen, in denen gegen ein (Versäumungs-)Urteil ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine (Nichtigkeits-)Berufung erhoben werde, für die Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten sei, und zwar auch dann, wenn die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden sei, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei. Die Pauschalgebühr sei auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge einer stattgebenden Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos geworden sei und daher dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt werde. Dies gelte weiters auch für Fälle, in denen eine erhobene Berufung zurückgezogen werde oder nur als Eventualbegehren erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Gebührenpflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Übereichung der Berufung am 13.09.2016 entstanden. Ausgehend von Paragraph 6, Absatz 2, GGG sei eine (aufgerundete) Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 6.606,00 errechnet worden, sodass sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der vorgeschriebenen Höhe ergeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Rechtvertreters vom 15.07.2021, am selben Tag per ERV bei der belangten Behörde eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass keine Zahlungspflicht des BF bestehe; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen in der Vorstellung zusammengefasst ausgeführt, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht treffe hinsichtlich stattgegebener Wiedereinsetzungsanträge sowie damit einhergehende Eventualberufungen, nicht jedoch für den gegenständlichen Fall zu. Es sei gegenständlich nämlich nicht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden. Vom BF sei vorrangig ein Antrag auf Zustellung [der gegen ihn erhobenen Mietzins- und Räumungsklage, Anm.] gestellt worden, der weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf sei (was laut Ausführungen des VwGH Voraussetzung für das Auslösen der Gebührenpflicht einer Eventualberufung wäre), sondern ein Antrag nach dem Zustellgesetz, um das Verfahren überhaupt rechtmäßig in Gang zu setzen. Die übrigen Eventualanträge seien lediglich aus advokatorischer Vorsicht gestellt worden und hätten lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn dem Antrag auf Neuzustellung vom 13.09.2016 nicht stattgegeben worden wäre. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag auf Neuzustellung wären die weiters gestellten Eventualanträge bedeutungslos und würden als nicht gestellt gelten. Zu seiner solchen Entscheidung über den Neuzustellungsantrag sei es jedoch gar nicht gekommen, zumal in weiterer Folge zwischen den Parteien nach Abschluss eines Vergleiches außergerichtliches Ruhen vereinbart worden sei. Lediglich zur Arbeitserleichterung des Gerichtes seien die gestellten Anträge mit 13.09.2016 zurückgezogen worden. Wäre dem BF bewusst gewesen, dass die Zurückziehung der Anträge eine Gebührenpflicht auslöse, hätte er diese nicht zurückgezogen. Da das Gericht aber gar nicht über den Antrag auf Neuzustellung entschieden habe, würden keine Pauschalgebühren anfallen. Schlussendlich wäre aufgrund der Reihung der Eventualanträge eine etwaige Berufung auch nie schlagend gewesen, zumal der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil eine solche ausschließe. Das Verfahren sei aufgrund der Nichtzustellung des Versäumungsurteils noch gar nicht streitanhängig gewesen. Sämtliche Eventualbegehren wären schon deswegen obsolet.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 02.08.2021 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die klagende Partei brachte am 09.05.2016 beim Bezirksgericht XXXX eine Mietzins- und Räumungsklage gegen den BF als beklagte Partei ein. Der BF als beklagte Partei erschien nicht zur Tagsatzung vom 16.06.2016, sodass das Bezirksgericht gegen ihn auf Antrag der klagenden Partei ein Versäumungsurteil erließ, wonach der BF als beklagte Partei schuldig sei, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von insgesamt EUR 5.855,57 zuzüglich 5 % Zinsen ab 02.04.2016 zu bezahlen, die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen und weiters das gegenständliche Bestandsobjekt binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu räumen. Das Versäumungsurteil wurde dem BF laut Verfügung mit Rückschein zugestellt und war mit 27.07.2016 rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. die ON 1 & ON3 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).1.1. Die klagende Partei brachte am 09.05.2016 beim Bezirksgericht römisch 40 eine Mietzins- und Räumungsklage gegen den BF als beklagte Partei ein. Der BF als beklagte Partei erschien nicht zur Tagsatzung vom 16.06.2016, sodass das Bezirksgericht gegen ihn auf Antrag der klagenden Partei ein Versäumungsurteil erließ, wonach der BF als beklagte Partei schuldig sei, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von insgesamt EUR 5.855,57 zuzüglich 5 % Zinsen ab 02.04.2016 zu bezahlen, die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen und weiters das gegenständliche Bestandsobjekt binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu räumen. Das Versäumungsurteil wurde dem BF laut Verfügung mit Rückschein zugestellt und war mit 27.07.2016 rechtskräftig und vollstreckbar vergleiche die ON 1 & ON3 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

Die Klage und sowie der Urteilsvermerk wurden dem BF als beklagter Partei jeweils mit RSb-Schreiben zugestellt (vgl. die ON 2 & ON3 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).Die Klage und sowie der Urteilsvermerk wurden dem BF als beklagter Partei jeweils mit RSb-Schreiben zugestellt vergleiche die ON 2 & ON3 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

1.2. Die entsprechende Exekution wurde vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 09.08.2016 bewilligt und die Räumung des Bestandsobjektes für den 30.09.2016 festgesetzt. Der Beschluss wurde dem BF neuerlich mittels RSb zugestellt und zur Abholung am 19.08.2016 hinterlegt. Der BF erschien am 31.08.2016 bei Gericht und ersuchte um Kopie der Klage ON1, die ihm übergeben wurde. Auch erfuhr er jedenfalls spätestens am 31.08.2016, dass gegen ihn bereits ein Versäumungsurteil vorliegt (vgl. die ON 8 & ON 9 (AS 35) Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).1.2. Die entsprechende Exekution wurde vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 09.08.2016 bewilligt und die Räumung des Bestandsobjektes für den 30.09.2016 festgesetzt. Der Beschluss wurde dem BF neuerlich mittels RSb zugestellt und zur Abholung am 19.08.2016 hinterlegt. Der BF erschien am 31.08.2016 bei Gericht und ersuchte um Kopie der Klage ON1, die ihm übergeben wurde. Auch erfuhr er jedenfalls spätestens am 31.08.2016, dass gegen ihn bereits ein Versäumungsurteil vorliegt vergleiche die ON 8 & ON 9 (AS 35) Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

1.3. Am 13.09.2016 brachte der BF als beklagte Partei durch seinen Vertreter einen Schriftsatz ein, mit welchem unter einem ein Antrag auf Neuzustellung der Mietzins- und Räumungsklage vom 09.05.2016 (II.) und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Streitverhandlung am 16.06.2016 (III.) und zugleich die in der Verhandlung vorzubringenden Einwendungen (IV.) sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil unter gleichzeitiger Erhebung des Widerspruches (V.) gestellt wurde. Weiters erhob der BF für den Fall, dass dem Antrag auf Neuzustellung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung bzw. Erhebung eines Widerspruches nicht stattgegeben werde, in eventu das Rechtsmittel der Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 16.06.2016 (VI.). Schließlich beantragte der BF noch die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 16.06.2016 (VII.) und die Aufschiebung der Exekution (VIII.). 1.3. Am 13.09.2016 brachte der BF als beklagte Partei durch seinen Vertreter einen Schriftsatz ein, mit welchem unter einem ein Antrag auf Neuzustellung der Mietzins- und Räumungsklage vom 09.05.2016 (römisch zwei.) und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Streitverhandlung am 16.06.2016 (römisch drei.) und zugleich die in der Verhandlung vorzubringenden Einwendungen (römisch vier.) sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil unter gleichzeitiger Erhebung des Widerspruches (römisch fünf.) gestellt wurde. Weiters erhob der BF für den Fall, dass dem Antrag auf Neuzustellung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung bzw. Erhebung eines Widerspruches nicht stattgegeben werde, in eventu das Rechtsmittel der Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 16.06.2016 (römisch sechs.). Schließlich beantragte der BF noch die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 16.06.2016 (römisch sieben.) und die Aufschiebung der Exekution (römisch acht.).

Dort wurde zudem ein Gesamtstreitwert iSd GGG in Höhe von EUR 6.605,57 angeführt (vgl. die ON 9 (AS 31 ff) Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).Dort wurde zudem ein Gesamtstreitwert iSd GGG in Höhe von EUR 6.605,57 angeführt vergleiche die ON 9 (AS 31 ff) Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

1.4. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15.09.2016 die Räumung abberaumt und eine Verhandlung für 11.11.2016 zum Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anberaumt (vgl. ON 10 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX), in deren Rahmen aufgrund der Angaben beider Parteien, sich außergerichtlich einigen zu wollen, die Tagsatzung ohne Entscheidung der Anträge des BF auf 13.12.2016 erstreckt wurde (vgl. ON 17 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).1.4. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15.09.2016 die Räumung abberaumt und eine Verhandlung für 11.11.2016 zum Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anberaumt vergleiche ON 10 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ), in deren Rahmen aufgrund der Angaben beider Parteien, sich außergerichtlich einigen zu wollen, die Tagsatzung ohne Entscheidung der Anträge des BF auf 13.12.2016 erstreckt wurde vergleiche ON 17 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

1.5. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 07.12.2016 wurde alle am 13.09.2016 gestellten Anträge zurückgezogen (vgl. ON 18 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu XXXX).1.5. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 07.12.2016 wurde alle am 13.09.2016 gestellten Anträge zurückgezogen vergleiche ON 18 Gerichtsakt des Bezirksgerichts zu römisch 40 ).

1.6. Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 wurde die nachträgliche Vorschreibung der Gerichtsgebühren angeordnet, da die Rechtsmittelgebühr betreffend die Berufung des BF vom 13.09.2016 gemäß TP 2 GGG nicht vorgeschrieben wurde.

1.7. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX mittels Mandatsbescheid vom 28.04.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 gemäß TP 2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 552,00.1.7. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes römisch 40 mittels Mandatsbescheid vom 28.04.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 gemäß TP 2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 552,00.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde.

1.8. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird darüber hinaus als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 1.8. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird darüber hinaus als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG idgF BGBl. I Nr. 147/2021 für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 122/2017 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Abs. 2 leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Absatz 2, leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Im gegenständlichen Fall wurde die hier relevante Rechtsmittelschrift, nämlich die (Eventual-)Berufung des BF gegen das Versäumungsurteil vom 16.06.2016 am 13.09.2016 beim Bezirksgericht eingebracht.

Demnach ist auf den gegenständlichen Fall Art. I § 32 TP 2 GGG in der zum 13.09.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 anzuwenden. Nach der Anmerkung 1 zur TP 2 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.Demnach ist auf den gegenständlichen Fall Artikel römisch eins, Paragraph 32, TP 2 GGG in der zum 13.09.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, anzuwenden. Nach der Anmerkung 1 zur TP 2 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird.

Ähnlich wie in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 02.07.2015, 2013/16/0175, zugrundeliegenden Fall bringt der BF gegenständlich vor, dass die Mietzins- und Räumungsklage vom 09.05.2016 nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Vom BF sei mit Schriftsatz vom 13.09.2016 vorrangig ein Antrag auf Zustellung der gegen ihn erhobenen Mietzins- und Räumungsklage (sowie offenbar auch des Versäumungsurteils) gestellt worden, der weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf sei (was laut Ausführungen des VwGH Voraussetzung für das Auslösen der Gebührenpflicht einer Eventualberufung wäre), sondern ein Antrag nach dem Zustellgesetz, um das Verfahren überhaupt rechtmäßig in Gang zu setzen. Die übrigen Eventualanträge seien lediglich aus advokatorischer Vorsicht gestellt worden und hätten lediglich dann Bedeutung erlangt, wenn dem Antrag auf Neuzustellung vom 13.09.2016 nicht stattgegeben worden wäre. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag auf Neuzustellung wären die weiters gestellten Eventualanträge bedeutungslos und würden als nicht gestellt gelten. Zu einer solchen Entscheidung über den Neuzustellungsantrag sei es jedoch gar nicht gekommen, zumal in weiterer Folge zwischen den Parteien nach Abschluss eines Vergleiches außergerichtliches Ruhen vereinbart worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) das Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten ist (vgl. RIS-Justiz RS0041679) und die Berufung somit auch vor der Urteilszustellung erhoben werden kann (vgl. RIS-Justiz RS0041748) (vgl. VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) das Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0041679) und die Berufung somit auch vor der Urteilszustellung erhoben werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0041748) vergleiche VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175).

Da nun das Versäumungsurteil unstrittig am 16.06.2016 erlassen wurde, konnte der BF dagegen mit Einbringung des Schriftsatzes vom 13.09.2016 wirksam eine (Eventual-)Berufung für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand bereits damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes (vgl. VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175).Da nun das Versäumungsurteil unstrittig am 16.06.2016 erlassen wurde, konnte der BF dagegen mit Einbringung des Schriftsatzes vom 13.09.2016 wirksam eine (Eventual-)Berufung für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand bereits damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Gebührenanspruch des Bundes vergleiche VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung des unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird. Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund des dagegen erhobenen Widerspruches kann nichts anderes gelten. Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird. Selbst wenn die (Nichtigkeits-)Berufung lediglich als Eventualbegehren erhoben wurde, unterliegt sie der Gebühr nach TP 2 GGG (vgl. VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung des unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird. Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund des dagegen erhobenen Widerspruches kann nichts anderes gelten. Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird. Selbst wenn die (Nichtigkeits-)Berufung lediglich als Eventualbegehren erhoben wurde, unterliegt sie der Gebühr nach TP 2 GGG vergleiche VwGH vom 02.07.2015, 2013/16/0175, mwN).

Zuletzt hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2020/16/0040, neuerlich fest, dass auch ein für den Fall der Nichtstattgabe des primären Rechtsbehelfes und somit „in eventu“ erhobenes Rechtsmittel die Gebühr nach TP 2 GGG auslöst. Da § 2 Abs. 1 lit. c GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird, ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge stattgebender Erledigung des primären Rechtsbehelfes dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw. die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an (vgl. VwGH vom 07.05.2020, Ra 2020/16/0040, mwN).Zuletzt hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2020/16/0040, neuerlich fest, dass auch ein für den Fall der Nichtstattgabe des primären Rechtsbehelfes und somit „in eventu“ erhobenes Rechtsmittel die Gebühr nach TP 2 GGG auslöst. Da Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird, ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge stattgebender Erledigung des primären Rechtsbehelfes dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw. die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an vergleiche VwGH vom 07.05.2020, Ra 2020/16/0040, mwN).

Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 22.05.1996,96/16/0088).Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom 22.05.1996,96/16/0088).

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF mit seinem Schriftsatz vom 13.09.2016 eine die Gebührenpflicht auslösende (Eventual-)Berufung eingebracht hat, welche schlussendlich mit Schriftsatz vom 07.12.2016 wieder zurückgezogen wurde.

Ausgehend von dem, vom BF selbst errechneten, Gesamtstreitwert nach GGG in Höhe von EUR 6.605,57, welcher gemäß § 6 Abs. 2 GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine unbestrittene Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 6.606,00.Ausgehend von dem, vom BF selbst errechneten, Gesamtstreitwert nach GGG in Höhe von EUR 6.605,57, welcher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine unbestrittene Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 6.606,00.

Die Pauschalgebühren nach TP2 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2016 betrugen daher EUR 544,00.Die Pauschalgebühren nach TP2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2016, betrugen daher EUR 544,00.

Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind die die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Basierend auf der der Gebührenberechnung zugrundzulegenden Rechtslage zum 13.09.2016 hat die belangte Behörde die Gebühren somit korrekt berechnet und wurde ein Berechnungsfehler seitens des BF auch nicht eingewandt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufung Einbringung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Versäumungsurteil Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2244942.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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