RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0033

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §113c Abs1 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Für die Ermittlung des Vorfunktionsbezuges ist jener Bezug maßgebend, auf den der Beamte bei der Ruhestandsversetzung Anspruch gehabt hätte, wenn er in jener Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung mit einer Verwendung, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre, innehatte. Zu prüfen ist noch die Frage, ob der für den Vergleich gemäß § 32 Abs. 3 GehG 1956 heranzuziehende Bezug (für den gedachten Fall der Beibehaltung der Vorfunktion) im Schema des Dienstklassensystems oder aber (im Hinblick auf die nach der Betrauung mit einer Funktion, die der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen wäre, wirksam gewordene Option) im Funktionszulagenschema zu ermitteln ist. Bei Festlegung der Höhe des "Monatsbezuges für die Vorfunktion, auf den der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch gehabt hätte", ist von der Hypothese auszugehen, der Beamte hätte die Vorfunktion weiterhin bis zur Ruhestandsversetzung innegehabt. Auf Basis dieser Annahme ist sodann - hypothetisch - zu prüfen, wie sich sein Bezug bis zum vorgenannten Zeitpunkt entwickelt hätte (da bei dieser Prüfung von der BEIBEHALTUNG der Vorfunktion auszugehen ist, haben dabei Erwägungen darüber, ob sich der Aufgabenbereich des Beamten auch ohne Erlangung der Funktion, die der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen wäre, geändert hätte, außer Betracht zu bleiben). Hängt die eben umschriebene Frage nun davon ab, ob der Beamte auch dann optiert hätte, wenn er in seiner Vorfunktion verblieben wäre, so ist - in Ermangelung gegenteiliger Hinweise - für die Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes vom wahrscheinlichsten, also auf einem rationalen Kalkül beruhenden Optionsverhalten des Beamten auszugehen. Wäre also der Bezug für die Vorfunktion im Dienstklassenschema höher gewesen als im Funktionszulagenschema, so wäre für den Fall ihrer Beibehaltung wohl vom Unterbleiben der Option auszugehen und der hypothetische Endbezug des Beamten im Dienstklassenschema zu ermitteln; andernfalls wäre zu prüfen, wie sich im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Bezug des Beamten im Funktionszulagenschema bei gedachter Beibehaltung der Vorfunktion dargestellt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120033.X02

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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