Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W159 2233361-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das vorliegende Verfahren begann mit der Aufforderung zur Stellungnahme und zur Vorlage von Unterlagen am 06.12.2017 an die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) besitze und der begründete Verdacht bestehe, dass sie die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfülle. Sie habe sich mit 28.11.2016 als selbstständig Erwerbstätige angemeldet, habe jedoch bezüglich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beiträge BSVG, GSVG, FSVG für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.09.2017 nicht bezahlt. Es bestünde nunmehr der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht aufbringen könne und der weitere Verbleib im Bundesgebiet zur Belastung der Gebietskörperschaft werde. Aufgrund dessen beabsichtige das BFA eine Ausweisung ihrer Person gem. § 66 FPG zu erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht auf die gestellten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, sowie ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.Das vorliegende Verfahren begann mit der Aufforderung zur Stellungnahme und zur Vorlage von Unterlagen am 06.12.2017 an die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) besitze und der begründete Verdacht bestehe, dass sie die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfülle. Sie habe sich mit 28.11.2016 als selbstständig Erwerbstätige angemeldet, habe jedoch bezüglich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beiträge BSVG, GSVG, FSVG für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.09.2017 nicht bezahlt. Es bestünde nunmehr der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht aufbringen könne und der weitere Verbleib im Bundesgebiet zur Belastung der Gebietskörperschaft werde. Aufgrund dessen beabsichtige das BFA eine Ausweisung ihrer Person gem. Paragraph 66, FPG zu erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht auf die gestellten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, sowie ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
Mit Schreiben vom 19.10.2017, fristgerecht, beantwortet die Beschwerdeführerin die Fragen der belangten Behörde. Sie teilte mit, sie sei gesund, gab Name, Anschrift, Geburtsdaten, und Staatsangehörigkeit bekannt. Sie gab an, sie beziehe keine Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder eine Ausgleichszulage. Sie würde selbstständig als Krankenpflegerin arbeiten. Ihr Aufenthalt diene nicht zur Aus- oder Weiterbildung und sie sei nicht aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig oder beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Sie habe ihre Freunde während ihrer Tätigkeit als Kellnerin kennengelernt und spreche ausreichend Deutsch. Die Beschwerdeführerin erklärte sie habe fast keine persönlichen Bindungen mehr in ihr Heimatland und gab die ehem. Heimatadresse bekannt. Sie gab an sie verdiene etwa 900 Euro monatlich, die Miete werde mit ihrer Mutter geteilt und übermittelte Kontoauszüge und Arbeitsvertrag. Sie werde nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren.
Sie zeigte, die am 11.10.2019 am Standesamt XXXX geschlossene Ehe mit XXXX , St.A. Bosnien und Herzegowina an.Sie zeigte, die am 11.10.2019 am Standesamt römisch 40 geschlossene Ehe mit römisch 40 , St.A. Bosnien und Herzegowina an.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Eheschließung befragt. Sie gab den Namen und das Geburtsdatum ihres Ehemanns bekannt und erklärte, ihre Ehemann habe ihren Namen bei der Eheschließung angenommen. Sie würde seit 6 Jahren, ihr Ehemann seit 2 Jahren in Österreich wohnen. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Sie habe ihren Ehemann in einem Wettbüro, in welchem er gearbeitet hätte, kennengelernt. Seine Eltern würden in Bosnien, seine Brüder und weitere Verwandte in Österreich leben. Ihr Ehemann würde als Kellner arbeiten.
Auf die Frage, was der Zweck der Ehe gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ich war in einer Beziehung mit ihm, ich wollte ihn heiraten. Ich wollte ihm als meinen Freund helfen, damit er hierbleiben kann. Sonst hätte er nach Bosnien fahren müssen und einen Antrag stellen.“ Sie gab auch an, sie habe vor und nach der Eheschließung nicht mit ihm zusammenleben wollen. Nunmehr würden sie in keiner Beziehung mehr leben, sie seien nur noch Freunde. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, sie hätte für diese Eheschließung keine finanziellen Zuwendungen bekommen, sie hätten jedoch etwas von ihren Bekannten bekommen. Bei der Hochzeit seien seine zwei Brüder und zwei Bekannte anwesend gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nicht hier gewesen und sie habe auch keine weiteren Verwandte hier in Österreich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2020 vom der LPD Oberösterreich zum Verdacht auf: Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung (§ 117/1 FPG) vernommen. Er gab an, er sei am 04.02.2020 im BFA niederschriftlich befragt worden. Seine damaligen Angaben würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Er habe sonst nicht zu diesem Sachverhalt zu sagen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2020 vom der LPD Oberösterreich zum Verdacht auf: Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung (Paragraph 117 /, eins, FPG) vernommen. Er gab an, er sei am 04.02.2020 im BFA niederschriftlich befragt worden. Seine damaligen Angaben würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Er habe sonst nicht zu diesem Sachverhalt zu sagen.
Im Auskunftsverfahren wurden diverse Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgelistet.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil II. gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
Die belangte Behörde nahm an, dass es sich bei der Heirat mit dem bosnischen Staatsangehörigen, XXXX (jetzt XXXX ) um eine Scheinehe handle. Es hätte kein tatsächliches aufrechtes Eheleben festgestellt werden können, da das Paar nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde.Die belangte Behörde nahm an, dass es sich bei der Heirat mit dem bosnischen Staatsangehörigen, römisch 40 (jetzt römisch 40 ) um eine Scheinehe handle. Es hätte kein tatsächliches aufrechtes Eheleben festgestellt werden können, da das Paar nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil I. angegeben, dass bei EWR Bürgern die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei, wenn sie auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In diesem Fall sei die Beschwerdeführerin eine Ehe eingegangen und habe mit dem Ehepartner kein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK geführt. Es handle sich um eine sog. Aufenthaltsehe. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil römisch eins. angegeben, dass bei EWR Bürgern die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei, wenn sie auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In diesem Fall sei die Beschwerdeführerin eine Ehe eingegangen und habe mit dem Ehepartner kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt. Es handle sich um eine sog. Aufenthaltsehe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , fristgerecht am 14.07.2020, Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Aufenthaltsehe, sondern eine Liebesheirat vorgelegen wäre. Das Paar hätte sich aus Geldmangel keine größere Wohnung leisten können und sie hätten abwechseln in den Wohnungen genächtigt. Aus der Tatsache, dass das Paar über zwei Wohnsitze verfügt habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei. Es wurden Zeugen namhaft gemacht. Außerdem würde das Paar über einen großen Freundes- und Familienkreis in Österreich verfügen. Der Vollständigkeit halber wurde vorgebracht, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Kontrollen der Fremdenpolizei und die Einvernahmen der Behörde diese Beziehung massiv belastet hätten, sodass der Antrag auf die einvernehmliche Scheidung eingebracht worden sei.Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht am 14.07.2020, Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Aufenthaltsehe, sondern eine Liebesheirat vorgelegen wäre. Das Paar hätte sich aus Geldmangel keine größere Wohnung leisten können und sie hätten abwechseln in den Wohnungen genächtigt. Aus der Tatsache, dass das Paar über zwei Wohnsitze verfügt habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei. Es wurden Zeugen namhaft gemacht. Außerdem würde das Paar über einen großen Freundes- und Familienkreis in Österreich verfügen. Der Vollständigkeit halber wurde vorgebracht, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Kontrollen der Fremdenpolizei und die Einvernahmen der Behörde diese Beziehung massiv belastet hätten, sodass der Antrag auf die einvernehmliche Scheidung eingebracht worden sei.
Der Geschäftsverteilungsausschuss teilt mit 15.12.2020 das vorliegende Verfahren der gegenständlichen Gerichtsabteilung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.07.2021 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, XXXX und der Zeugin XXXX sowie zwei Dolmetscherinnen erschien. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, XXXX , ebenfalls Beschwerdeführer ist sowie ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Über Anruf der Beschwerdeführerin, hat XXXX angegeben, dass er sich nach wie vor in Bosnien befände und sich eine Reise aus Bosnien nicht leisten könne.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.07.2021 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, römisch 40 und der Zeugin römisch 40 sowie zwei Dolmetscherinnen erschien. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ebenfalls Beschwerdeführer ist sowie ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Über Anruf der Beschwerdeführerin, hat römisch 40 angegeben, dass er sich nach wie vor in Bosnien befände und sich eine Reise aus Bosnien nicht leisten könne.
Die Rechtsvertreterin brachte den Dienstvertrag und ein Empfehlungsschreiben der Firma XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX in Vorlage. Die Rechtsvertreterin brachte den Dienstvertrag und ein Empfehlungsschreiben der Firma römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 in Vorlage.
Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen anbringen. Sie erklärte sie sei rumänische Staatsangehörige, habe bis 2014 in Rumänien und danach in Österreich gelebt. Seit sie in Österreich leben würde, wäre sie maximal für eine Woche zu Verwandten nach Rumänien auf Besuch gefahren. Sie sei schon mit 16 Jahren nach Österreich gekommen. Mit 17 Jahren habe sie im Restaurant, in welchem ihre Mutter gearbeitet habe, als Küchenhilfe und Putzfrau gearbeitet. Von etwa 2017 bis 2020 habe sie als Personenbetreuerin für alte oder behinderte Menschen gearbeitet. Seit 19.10.2020 würde sie bei der Firma XXXX in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis arbeiten.Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen anbringen. Sie erklärte sie sei rumänische Staatsangehörige, habe bis 2014 in Rumänien und danach in Österreich gelebt. Seit sie in Österreich leben würde, wäre sie maximal für eine Woche zu Verwandten nach Rumänien auf Besuch gefahren. Sie sei schon mit 16 Jahren nach Österreich gekommen. Mit 17 Jahren habe sie im Restaurant, in welchem ihre Mutter gearbeitet habe, als Küchenhilfe und Putzfrau gearbeitet. Von etwa 2017 bis 2020 habe sie als Personenbetreuerin für alte oder behinderte Menschen gearbeitet. Seit 19.10.2020 würde sie bei der Firma römisch 40 in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis arbeiten.
Auf die Frage, wo sie ihren Ex-Mann kennengelernt habe, erzählte die Beschwerdeführerin sie habe ihn im Frühling 2019 kennen gelernt. Sie sei mit zwei Freunden in einem Wettbüro in XXXX , wo er gearbeitet habe, gewesen. Sie sei zu dieser Zeit Personenbetreuerin gewesen und habe oft 24h Dienste leisten müssen.Auf die Frage, wo sie ihren Ex-Mann kennengelernt habe, erzählte die Beschwerdeführerin sie habe ihn im Frühling 2019 kennen gelernt. Sie sei mit zwei Freunden in einem Wettbüro in römisch 40 , wo er gearbeitet habe, gewesen. Sie sei zu dieser Zeit Personenbetreuerin gewesen und habe oft 24h Dienste leisten müssen.
Sie habe ihn am 19.10.2019 in XXXX geheiratet. Sie habe ihn aus Liebe geheiratet: „Ich habe ihn geliebt. Wir waren zusammen. In unserer Beziehung hat alles geklappt. Wir haben uns auch Kinder gewünscht.“ Sie habe mit ihm schon zwei bis drei Wochen, nachdem sie sich kennengelernt hätten, eine Beziehung geführt. Bei der Trauung seien 5 Personen anwesend gewesen. Ihre Mutter sie nicht dabei gewesen, weil diese gegen die Hochzeit gewesen sei. Ihre Mutter sei aus religiösen Gründen gegen diese Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei orthodoxen Glaubens, ihr Ex-Mann sei Moslem gewesen. Ihr Ex Mann habe ihren Namen angenommen, weil sich die Beschwerdeführerin gewünscht habe, dass ihre Mutter so diese Beziehung noch akzeptieren würde.Sie habe ihn am 19.10.2019 in römisch 40 geheiratet. Sie habe ihn aus Liebe geheiratet: „Ich habe ihn geliebt. Wir waren zusammen. In unserer Beziehung hat alles geklappt. Wir haben uns auch Kinder gewünscht.“ Sie habe mit ihm schon zwei bis drei Wochen, nachdem sie sich kennengelernt hätten, eine Beziehung geführt. Bei der Trauung seien 5 Personen anwesend gewesen. Ihre Mutter sie nicht dabei gewesen, weil diese gegen die Hochzeit gewesen sei. Ihre Mutter sei aus religiösen Gründen gegen diese Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei orthodoxen Glaubens, ihr Ex-Mann sei Moslem gewesen. Ihr Ex Mann habe ihren Namen angenommen, weil sich die Beschwerdeführerin gewünscht habe, dass ihre Mutter so diese Beziehung noch akzeptieren würde.
Auf die Frage, was sie gehindert hätte in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, erzählte die Beschwerdeführerin: „Er hatte eine Wohnung mit 35 m2. Meine Mutter war in Deutschland und dort gearbeitet. Es ist aber auch vorgekommen, dass sie längere Zeit in Österreich war und ich habe damals gemeinsam mit meiner Mutter in dieser Wohnung gelebt. Diese Wohnung hatte 45 m2. Ich hätte auf diese Wohnung nicht verzichten können, weil sonst meine Mutter keine Wohnung gehabt hätte. Unter der Woche habe ich schon manchmal bei meinem Mann übernachtet und er bei mir, wenn meine Mutter nicht da war. Weil ich den Hauptwohnsitz gemeinsam mit meiner Mutter hatte, habe ich keinen Nebenwohnsitz bei meinem Ex Mann begründet. Eine größere gemeinsame Wohnung hätten wir uns nicht leisten können. Mein Ex Mann hat, glaube ich, nur Teilzeit in einem Wettbüro gearbeitet. Ich war als Personenbetreuerin selbständig und hatte auch nicht so ein regelmäßiges Einkommen. Eine finanzielle Unterstützung haben wir auch von sonst niemand bekommen.“
Sie sei jedoch oft in der Wohnung Ihres Ex Mannesgewesen, sooft er Zeit gehabt hätte. Er sei jedoch auch oft zu ihr gekommen. In der Freizeit seien sie meistens zu Hause gewesen oder hätten kleinere Ausflüge in der Umgebung unternommen. Ihr Ex-Mann und sie hätten sich auf Deutsch unterhalten.
Ihr Ex-Mann habe nicht so viele Freunde in Österreich gehabt. Er sei meistens mit seinem Bruder und seinem Cousin unterwegs gewesen.
Der Richter erkundigte sich, wann und wie es zur Scheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Wir hatten im Dezember 2019 einen Streit wegen eines Ex Freundes von mir. Er hat geglaubt, ich betrüge ihn und war eifersüchtig. Ich habe ihm das erklärt, wir haben aber kaum miteinander gesprochen. Als es dann eine Einvernahme vor dem BFA gegeben hat, waren wir noch zerstritten. Er ist dann auch zu einer Einvernahme nicht hingegangen. … Die Scheidung war im November 2020.“
Die Rechtsvertreterin ergänzte zur Frage: „Es war eine einvernehmliche Scheidung am XXXX Das Urteil kann nachgereicht werden.“Die Rechtsvertreterin ergänzte zur Frage: „Es war eine einvernehmliche Scheidung am römisch 40 Das Urteil kann nachgereicht werden.“
Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte nach Dezember 2019 weiter mit ihm eine Beziehung geführt. Sie hätten jedoch, wegen seiner Eifersucht wieder zu streiten begonnen. Außerdem hätten die mehrfachen Einvernahmen sowohl im Strafverfahren, als auch beim BFA die Beziehung schwer belastet. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr auch immer wieder gesagt, dass sie nur Probleme mit ihm habe. Sie hätten dann vereinbart, dass sie die Sache etwas ruhen lassen. Eigentlich hätten sie sich nicht scheiden lassen wollen, doch sie seien auf die Idee der Scheidung gekommen um danach neu zu beginnen.
Es sei jedoch zu keinen Neubeginn der Beziehung gekommen. Der Ex Mann hätte keine Hoffnung mehr auf eine funktionierende Beziehung gehabt. Sie hätten auf der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Aufenthaltstitel beantragen wollen.
Kurz vor der Scheidung sei die Beziehung dann endgültig zerbrochen. Er sei nach Bosnien gefahren, wegen der Pandemie sei es schwer gewesen nach Österreich zurückzukehren. Er sei dann in Bosnien geblieben, zumal er in Österreich auch keine Arbeit mehr gehabt hätte.
Der Richter erkundigte sich: „Wissen Sie etwas von seiner frühen Freundin XXXX ?“ Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ich weiß nur, dass er nach der Scheidung ein Foto auf Facebook gepostet hat, er dürfte wieder Kontakt mit ihr haben. Die frühere Beziehung hat aber schon 2-3 Monate geendet, bevor wir eine Beziehung angefangen haben. Ich habe auch nie gemerkt, dass sie während unserer Beziehung Kontakt hätten.“Der Richter erkundigte sich: „Wissen Sie etwas von seiner frühen Freundin römisch 40 ?“ Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ich weiß nur, dass er nach der Scheidung ein Foto auf Facebook gepostet hat, er dürfte wieder Kontakt mit ihr haben. Die frühere Beziehung hat aber schon 2-3 Monate geendet, bevor wir eine Beziehung angefangen haben. Ich habe auch nie gemerkt, dass sie während unserer Beziehung Kontakt hätten.“
Die Beschwerdeführerin, gab an, wenn sie ihren Ex-Mann anrufen würde, würden sie sich normal unterhalten. Sie sei dieses Jahr im Februar 2021 eine neu Beziehung eingegangen. Sie würde mit XXXX zusammenleben, sei aber noch nicht bei ihm gemeldet.Die Beschwerdeführerin, gab an, wenn sie ihren Ex-Mann anrufen würde, würden sie sich normal unterhalten. Sie sei dieses Jahr im Februar 2021 eine neu Beziehung eingegangen. Sie würde mit römisch 40 zusammenleben, sei aber noch nicht bei ihm gemeldet.
Der Richter erkundigte sich nach den Plänen für ihre Zukunft. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ich möchte Herrn XXXX heiraten. Ich möchte nächstes Jahr eine Ausbildung als Pflegefachassistentin machen, das ist der Beruf, den ich ausüben möchte.“Der Richter erkundigte sich nach den Plänen für ihre Zukunft. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ich möchte Herrn römisch 40 heiraten. Ich möchte nächstes Jahr eine Ausbildung als Pflegefachassistentin machen, das ist der Beruf, den ich ausüben möchte.“
Befragung der Zeugin XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien:Befragung der Zeugin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien:
Der Richter belehrte den Zeugen über die Wahrheitsverpflichtung und über die Aussageverweigerungsgründe.
Die Zeugin gab an, sie sei zusammen mit meiner Tochter nach Österreich gekommen. Seit 04.07.2014 würde sie sich in Österreich aufhalten. Sie persönlich sei seit 2013 geschieden. Dann sei sie mit ihrer einzigen Tochter XXXX nach Österreich gekommen.Die Zeugin gab an, sie sei zusammen mit meiner Tochter nach Österreich gekommen. Seit 04.07.2014 würde sie sich in Österreich aufhalten. Sie persönlich sei seit 2013 geschieden. Dann sei sie mit ihrer einzigen Tochter römisch 40 nach Österreich gekommen.
Sie würde zurzeit gemeinsam mit der Tochter bei XXXX arbeiten. Sie habe zwei Jahre in verschiedenen Altersheimen gearbeitet. Sie sei so wie ihre Tochter eine 24h Personenbetreuerin gewesen. Zuvor sei sie in der Gastronomie tätig gewesen. Sie würde zurzeit gemeinsam mit der Tochter bei römisch 40 arbeiten. Sie habe zwei Jahre in verschiedenen Altersheimen gearbeitet. Sie sei so wie ihre Tochter eine 24h Personenbetreuerin gewesen. Zuvor sei sie in der Gastronomie tätig gewesen.
Sie habe immer gemeinsam seit 2014 mit ihrer Tochter in einer Wohnung gelebt.
Auf die Frage des Richters: „Hatte Ihre Tochter eine Beziehung mit Herrn XXXX ?“, antwortete die Zeugin: „Ja, seit 2019. Ich habe damals in Deutschland gearbeitet, wie die Beziehung angefangen hat.“ Ihre Tochter sei verliebt gewesen. Ihr persönlich habe die Eheschließung aus religiösen Gründen nicht gefallen. Sie seien orthdoxe Christen. Sie und ihre Tochter seien in diesem Glauben aufgewachsen. Sie hätte sich gewünscht, dass Sie aus Ihrem Leben etwas mache, denn das habe nicht zusammengepasst. Ihre Tochter habe sich nicht abbringen lassen, mit Herrn XXXX eine Beziehung zu führen und ihn zu heiraten.Auf die Frage des Richters: „Hatte Ihre Tochter eine Beziehung mit Herrn römisch 40 ?“, antwortete die Zeugin: „Ja, seit 2019. Ich habe damals in Deutschland gearbeitet, wie die Beziehung angefangen hat.“ Ihre Tochter sei verliebt gewesen. Ihr persönlich habe die Eheschließung aus religiösen Gründen nicht gefallen. Sie seien orthdoxe Christen. Sie und ihre Tochter seien in diesem Glauben aufgewachsen. Sie hätte sich gewünscht, dass Sie aus Ihrem Leben etwas mache, denn das habe nicht zusammengepasst. Ihre Tochter habe sich nicht abbringen lassen, mit Herrn römisch 40 eine Beziehung zu führen und ihn zu heiraten.
Der Richter erkundigte sich, ob sie über die Gründe, warum es zur Scheidung gekommen sei, etwas wisse. Die Zeugin antwortete: „Ich war nicht einverstanden, dass sie bei ihm übernachtet. Sie sind jung und wollten zusammen sein. Es gab aber immer wieder Probleme. Irgendwann hat er dann auch mit seiner Ex Freundin Kontakt aufgenommen. Es gab ständig Streit, auch meinetwegen. Sie hatten auch Streit miteinander. Ich weiß nicht genau warum.“
Der Richter fragte: „Wissen Sie, warum die Ehepartner damals nicht in eine gemeinsame Wohnung gezogen sind?“. Die Zeugin führte aus: „Wie schon anfänglich gesagt, habe ich das nicht akzeptiert. Ich wollte nicht, dass sie bei ihm übernachtet. Es hat mich auch gestört, dass er angegeben hat, dass er studiert aber gar nicht studiert hat. Meine Tochter hat sich aber nicht so weit beeinflussen lassen, sie haben schon eine Zeit gemeinsam gewohnt. … Ja, ich habe gearbeitet, zum Teil auch im Ausland und die jungen Leute haben gemeinsam ihr Leben gelebt.“
Die Zeugin gab an, ihre Tochter wohne jetzt teilweise bei ihrem österreichischen Freund, aber ihre Sachen seien noch in der gemeinsamen Wohnung. Sie sei auch dort gemeldet. Je nach Jahreszeit hole sie ihre Sachen und bringe sie zu ihrem Freund.
Die Beschwerdeführerin gab an: „Ich habe vergessen zu sagen, ich liebe meine Mutter und ich war immer hin und hergerissen zwischen ihr und ihm. Meine Mutter ist immer zu mir gestanden. Meine Mutter unterstützt mich, das war auch ein Grund, warum wir uns getrennt haben. Außerdem gab es die Probleme mit der Eifersucht meines Ex Mannes. Ich wollte aber meine Mutter nicht verlieren.“
Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch sprach und nur im Bedarfsfall auf die Dolmetscherin zurückgegriffen habe.
Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Die Rechtsvertreterin verwies auf das Urteil des BG Traun vom 30.09.2020 zur Zl. XXXX mit dem die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen wurden.Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Die Rechtsvertreterin verwies auf das Urteil des BG Traun vom 30.09.2020 zur Zl. römisch 40 mit dem die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen wurden.
Es wurde am 22.07.2021 der Scheidungsvergleich der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin lebte bis 2014 in Rumänien und danach in Österreich. Sie kehrte für maximal eine Woche nach Rumänien zurück. Mit 17 Jahren arbeitet sie als Küchengehilfin und Putzfrau in einem Restaurant. Von 2017 bis 2020 war sie als Personenbetreuerin für alte oder behinderte Menschen tätig. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma XXXX in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin lebte bis 2014 in Rumänien und danach in Österreich. Sie kehrte für maximal eine Woche nach Rumänien zurück. Mit 17 Jahren arbeitet sie als Küchengehilfin und Putzfrau in einem Restaurant. Von 2017 bis 2020 war sie als Personenbetreuerin für alte oder behinderte Menschen tätig. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma römisch 40 in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin lernte XXXX im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin heiratete XXXX am 11.10.2019 in XXXX . Dieser nahm mit der Eheschließung den Familiennamen XXXX an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Die Mutter der Beschwerdeführerin blieb der Eheschließung fern. Sie lehnte die Wahl ihrer Tochter aus religiösen Gründen ab. Die Beschwerdeführerin ist orthodoxen Glaubens, XXXX ist muslimischen Glaubens.Die Beschwerdeführerin lernte römisch 40 im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin heiratete römisch 40 am 11.10.2019 in römisch 40 . Dieser nahm mit der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Die Mutter der Beschwerdeführerin blieb der Eheschließung fern. Sie lehnte die Wahl ihrer Tochter aus religiösen Gründen ab. Die Beschwerdeführerin ist orthodoxen Glaubens, römisch 40 ist muslimischen Glaubens.
XXXX lebte in einer Wohnung mit 35 m2. Diese Wohnung war für das ständige Zusammenleben des Paares zu klein. Die Beschwerdeführerin teilte sich mit ihrer Mutter eine 45 m2Wohnung. Die Mutter war auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie zwischen Österreich und Deutschland pendelte. Weil sie den Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Mutter hatte, gründete sie keinen Nebenwohnsitz bei XXXX . Eine größere gemeinsame Wohnung konnte sich das Paar nicht leisten. Die Beschwerdeführerin war als Personenbetreuerin selbständig, hatte kein regelmäßiges Einkommen und arbeitete in 24h Diensten, so einigte man sich zwischen den Wohnungen zu pendeln. Die Freizeit verbrachten die beiden zu Hause oder sie unternahmen kleinere Ausflüge in der Umgebung und unterhielten sich in deutscher Sprache. römisch 40 lebte in einer Wohnung mit 35 m2. Diese Wohnung war für das ständige Zusammenleben des Paares zu klein. Die Beschwerdeführerin teilte sich mit ihrer Mutter eine 45 m2Wohnung. Die Mutter war auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie zwischen Österreich und Deutschland pendelte. Weil sie den Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Mutter hatte, gründete sie keinen Nebenwohnsitz bei römisch 40 . Eine größere gemeinsame Wohnung konnte sich das Paar nicht leisten. Die Beschwerdeführerin war als Personenbetreuerin selbständig, hatte kein regelmäßiges Einkommen und arbeitete in 24h Diensten, so einigte man sich zwischen den Wohnungen zu pendeln. Die Freizeit verbrachten die beiden zu Hause oder sie unternahmen kleinere Ausflüge in der Umgebung und unterhielten sich in deutscher Sprache.
Die Eifersucht des Ehemannes, die ständigen Einvernahmen durch die Behörden und die ablehnende Haltung der Mutter der Beschwerdeführerin zu dieser Heirat belasteten die Ehe schwer, sodass das Paar sich bald zerstritten hatte. Die Beschwerdeführerin fühlte sich auch zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Das Ehepaar kam überein sich scheiden zu lassen, um neu zu beginnen, jedoch sei es zu keinem Neubeginn der Beziehung gekommen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung dann endgültig.
XXXX fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war. römisch 40 fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom XXXX geschieden.Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom römisch 40 geschieden.
Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2021 eine neue Beziehung mit XXXX eingegangen und lebt mit ihm zusammen. Sie möchte eine Ausbildung als Pflegefachassistentin machen.Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2021 eine neue Beziehung mit römisch 40 eingegangen und lebt mit ihm zusammen. Sie möchte eine Ausbildung als Pflegefachassistentin machen.
Der Richter konnte sich während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Sie griff nur im Bedarfsfall auf die Dolmetscherin zurück.
Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Das Bezirksgericht Traun hat am 30.09.2020, Zl. XXXX die Beschwerdeführerin und XXXX von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Liebesheirat und NICHT von einer Aufenthaltsehe aus.Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Das Bezirksgericht Traun hat am 30.09.2020, Zl. römisch 40 die Beschwerdeführerin und römisch 40 von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Liebesheirat und NICHT von einer Aufenthaltsehe aus.
Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2021, im Zuge derer auch die Mutter XXXX als Zeugin einvernommen wurde, durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Vorlage Arbeitsbestätigung und eines Empfehlungsschreiben der arbeitgebenden Firma und ein Empfehlungsschreiben ihres jetzigen österreichischen Freundes sowie Einsichtnahme in den, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2021, im Zuge derer auch die Mutter römisch 40 als Zeugin einvernommen wurde, durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Vorlage Arbeitsbestätigung und eines Empfehlungsschreiben der arbeitgebenden Firma und ein Empfehlungsschreiben ihres jetzigen österreichischen Freundes sowie Einsichtnahme in den, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.
2. Beweiswürdigung:
Die Personalien sind durchgehend im Akt und in allen Dokumenten, gleichbleibend enthalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin rumänische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus ihrem Reisepass, welcher dem BFA vorgelegt worden ist.
Wie sich aus dem vorgelegten Fremdenakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt, ist die 2014 in Österreich eingereist. Aus dem WEB Auskunftsverfahren sowie den vorgelegten Arbeitsvertrag und dem Empfehlungsschreiben ihres nunmehrigen Arbeitgebers ist die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ableitbar. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma XXXX in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis. Wie sich aus dem vorgelegten Fremdenakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt, ist die 2014 in Österreich eingereist. Aus dem WEB Auskunftsverfahren sowie den vorgelegten Arbeitsvertrag und dem Empfehlungsschreiben ihres nunmehrigen Arbeitgebers ist die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ableitbar. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma römisch 40 in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zu XXXX , welchen sie im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennengelernt hat. Die Beschwerdeführerin erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zu römisch 40 , welchen sie im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennengelernt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund ihrer Erzählung, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. XXXX NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund ihrer Erzählung, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. römisch 40 NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung davon überzeugen, dass die aus Liebe eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin und des XXXX , verehelicht XXXX aufgrund von Alltagsprobleme und des Widerstands der Mutter, die die Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten, ablehnte, zerbrach. Die diesbezüglichen Schilderungen wirkten ehrlich und glaubhaft.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung davon überzeugen, dass die aus Liebe eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin und des römisch 40 , verehelicht römisch 40 aufgrund von Alltagsprobleme und des Widerstands der Mutter, die die Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten, ablehnte, zerbrach. Die diesbezüglichen Schilderungen wirkten ehrlich und glaubhaft.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom XXXX geschieden.Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom römisch 40 geschieden.
Der Richter konnte sich während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Sie griff nur im Bedarfsfall auf die Dolmetscherin zurück.
Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks und der lebensnahen Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften Eindruck hinterlassen.
Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 67 FPG: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige - AufenthaltsverbotParagraph 67, FPG: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde., (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn, 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;, 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder, 3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma XXXX in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Seit 19.10.2020 arbeitet sie in der Firma römisch 40 in der Verpackung zuerst im Wege einer Leasing Firma und seit 01.02.2021 in einem fixen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin lernte ihren damaligen Mann XXXX im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin heiratete XXXX am 11.10.2019 in XXXX . Dieser nahm mit der Eheschließung den Familiennamen XXXX an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Die Beschwerdeführerin lernte ihren damaligen Mann römisch 40 im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem er arbeitete kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin heiratete römisch 40 am 11.10.2019 in römisch 40 . Dieser nahm mit der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder.
Das Paar lebte in getrennten Wohnungen und konnte sich aufgrund von Geldmangel keine größere Wohnung leisten. Das Ehepaar hatte aus Liebe geheiratet, scheiterte jedoch an den Sorgen, denen es ständig ausgesetzt war, wie der Eifersucht des Ehemannes, den ständigen Einvernahmen durch die Behörden und der ablehnenden Haltung der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin liebte ihren Ehemann und auch ihre Mutter, die für sie gesorgt hatte, und fühlte sich zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Um einen Neubeginn zu wagen, beschloss man sich scheiden zu lassen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung endgültig.
Emin B XXXX dnar fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war.Emin B römisch 40 dnar fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom XXXX geschieden.Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom römisch 40 geschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der lebensnahen Erzählung der Beschwerdeführerin, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. XXXX NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus. Außerdem ist die Beschwerdeführerin gut integriert. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der lebensnahen Erzählung der Beschwerdeführerin, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. römisch 40 NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus. Außerdem ist die Beschwerdeführerin gut integriert.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung EU-Bürger Gefährdungsprognose Interessenabwägung Privat- und Familienleben VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2233361.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021