TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/10 W159 2216666-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W159 2216666-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gelangte bereits 2016 nach Österreich. Er reiste zu Studienzwecken (Soziologie) ein. Es wurde ihm von der BH XXXX ein Aufenthaltstitel „Studierender“, zuletzt gültig bis 23.11.2018 erteilt. Laut Unterlagen der XXXX Universität wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2016 zum Studium zugelassen. Er erbrachte in Hinblick auf die gewählte Studienrichtung nicht den erforderlichen Studienerfolg, weswegen der Verlängerungsantrag vom 20.11.2018 nach dem NAG 2005 von der BH XXXX abgewiesen worden war. Der Bescheid erwuchs mit 20.12.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, gem. § 55 AsylG.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gelangte bereits 2016 nach Österreich. Er reiste zu Studienzwecken (Soziologie) ein. Es wurde ihm von der BH römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Studierender“, zuletzt gültig bis 23.11.2018 erteilt. Laut Unterlagen der römisch 40 Universität wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2016 zum Studium zugelassen. Er erbrachte in Hinblick auf die gewählte Studienrichtung nicht den erforderlichen Studienerfolg, weswegen der Verlängerungsantrag vom 20.11.2018 nach dem NAG 2005 von der BH römisch 40 abgewiesen worden war. Der Bescheid erwuchs mit 20.12.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, gem. Paragraph 55, AsylG.

Das vorliegende Verfahren begann mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.02.2019 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien/Herzegowina zulässig sei. Es wurde gem. § 55 Abs 1 bis 3 eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Das vorliegende Verfahren begann mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.02.2019 gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien/Herzegowina zulässig sei. Es wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen.

Es wurde von der Behörde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer Sprachkenntnisse auf A2 Niveau angeeignet habe, jedoch für die Einvernahme einen Dolmetscher gebraucht hätte. Der Beschwerdeführer würde einer Teilzeitbeschäftigung in einem Wettbüro nachgehen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Bosnien/H. leben und der Beschwerdeführer würde regelmäßig mit ihnen in Kontakt stehen. Der andere Bruder würde in Österreich leben, es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Kernfamilie. Der Abweisungsbescheid sei mit 20.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten würde, halte er sich somit illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Freundin XXXX in Österreich, mit welcher er jedoch nicht im selben Haushalt leben würde, weswegen auch von keiner De-Facto-Beziehung im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Es werde mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausschließlich in sein Privatleben eingegriffen und es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht rechtfertigen würden. Es wurde von der Behörde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer Sprachkenntnisse auf A2 Niveau angeeignet habe, jedoch für die Einvernahme einen Dolmetscher gebraucht hätte. Der Beschwerdeführer würde einer Teilzeitbeschäftigung in einem Wettbüro nachgehen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Bosnien/H. leben und der Beschwerdeführer würde regelmäßig mit ihnen in Kontakt stehen. Der andere Bruder würde in Österreich leben, es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Kernfamilie. Der Abweisungsbescheid sei mit 20.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten würde, halte er sich somit illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Freundin römisch 40 in Österreich, mit welcher er jedoch nicht im selben Haushalt leben würde, weswegen auch von keiner De-Facto-Beziehung im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Es werde mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausschließlich in sein Privatleben eingegriffen und es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht rechtfertigen würden.

In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfügen würde. Zu seinem Privatleben wurde angegeben, dass keine ausreichende Integration abzuleiten sei, die einen Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG begründen würde. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfügen würde. Zu seinem Privatleben wurde angegeben, dass keine ausreichende Integration abzuleiten sei, die einen Aufenthaltstitel gem Paragraph 55, AsylG begründen würde.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 11.10.2019, am Standesamt XXXX , XXXX , StA. Rumänien, zu ehelichen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 11.10.2019, am Standesamt römisch 40 , römisch 40 , StA. Rumänien, zu ehelichen.

Die LPD Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando XXXX , XXXX berichtete am 30.11.2019 an das BFA, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bleiberecht bzw. Aufenthalt eingebracht hätte. Es seien keine weiteren Maßnahmen durch das BFA eingeleitet worden, da dieser eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe. Die LPD Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando römisch 40 , römisch 40 berichtete am 30.11.2019 an das BFA, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bleiberecht bzw. Aufenthalt eingebracht hätte. Es seien keine weiteren Maßnahmen durch das BFA eingeleitet worden, da dieser eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe.

Am 05.03.2020 teilte das BFA der LPD Oberösterreich mit, dass es einen Verdacht auf Scheinehe gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau XXXX hege. Sie habe ausgesagt, dass sie ihm mit der Eheschließung helfen hätte wollen, um hierzubleiben und nicht nach Bosnien zurückkehren zu müssen. Sie habe auch ausgesagt, dass sie nicht mehr in einer Beziehung leben würden, keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten und nur Freunde wären.Am 05.03.2020 teilte das BFA der LPD Oberösterreich mit, dass es einen Verdacht auf Scheinehe gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau römisch 40 hege. Sie habe ausgesagt, dass sie ihm mit der Eheschließung helfen hätte wollen, um hierzubleiben und nicht nach Bosnien zurückkehren zu müssen. Sie habe auch ausgesagt, dass sie nicht mehr in einer Beziehung leben würden, keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten und nur Freunde wären.

Mit Schreiben vom 05.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den beiliegenden Fragenkatalog schriftlich innerhalt einer Woche zu beantworten.

In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme durch seine Rechtsvertreterin Rechtsanwältin, XXXX vom 18.03.2020, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht straffällig geworden sei. Die Feststellung, er sei wegen eines Verstoßes gegen §SMG verurteilt worden, würde nicht stimmen. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass er keine Aufenthaltsehe/Scheinehe eingegangen sei. Er sei aufrecht mit seiner Ehegattin verheiratet und es würde sich dabei um eine aufrechte Ehe handeln. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen. Seine Ehefrau sei XXXX , wohnhaft in XXXX , geb. am XXXX , rumänische Staatsangehörige. Aufgrund ehelicher Probleme würde das Paar zurzeit getrennt leben, sie würden jedoch nach der Rückkehr der Ehegattin beabsichtigen wieder zusammenzuziehen und in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Beide würden sich auf Deutsch verständigen. Seine Frau würde als Personenpflegerin arbeiten. Er sei derzeit ohne Beschäftigung.In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme durch seine Rechtsvertreterin Rechtsanwältin, römisch 40 vom 18.03.2020, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht straffällig geworden sei. Die Feststellung, er sei wegen eines Verstoßes gegen §SMG verurteilt worden, würde nicht stimmen. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass er keine Aufenthaltsehe/Scheinehe eingegangen sei. Er sei aufrecht mit seiner Ehegattin verheiratet und es würde sich dabei um eine aufrechte Ehe handeln. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen. Seine Ehefrau sei römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , geb. am römisch 40 , rumänische Staatsangehörige. Aufgrund ehelicher Probleme würde das Paar zurzeit getrennt leben, sie würden jedoch nach der Rückkehr der Ehegattin beabsichtigen wieder zusammenzuziehen und in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Beide würden sich auf Deutsch verständigen. Seine Frau würde als Personenpflegerin arbeiten. Er sei derzeit ohne Beschäftigung.

Am 10.06.2020 erfolgte durch die LPD Oberösterreich eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers wegen Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und-partnerschaften ohne Bereicherung. Der Beschwerdeführer gab die Personalien seiner Ehefrau und Auskunft über Eltern. Er gab an, sie würde als Pflegerin arbeiten, er sei zurzeit arbeitslos. Er habe in Bosnien den Beruf des Klimaanlagen- und Heizungstechnikers erlernt und habe sich im zweiten Bildungsweg zum Maschinenbautechniker ausbilden lassen. Das Ehepaar würde sich in deutscher Sprache miteinander unterhalten. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe XXXX zum ersten Mal an seinem ehemaligen Arbeitsplatz in XXXX getroffen und habe sie zufällig in einem Club in XXXX wiedergetroffen. Sie hätten sich richtig kennengelernt, öfter getroffen und seien ein Paar geworden. Der Beschwerdeführer betonte, sie hätten nach einem Jahr aus Liebe geheiratet. Die Kosten der Hochzeit habe er selbst getragen. Der Beschwerdeführer beantwortete persönliche Fragen über seine Ehefrau.Am 10.06.2020 erfolgte durch die LPD Oberösterreich eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers wegen Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und-partnerschaften ohne Bereicherung. Der Beschwerdeführer gab die Personalien seiner Ehefrau und Auskunft über Eltern. Er gab an, sie würde als Pflegerin arbeiten, er sei zurzeit arbeitslos. Er habe in Bosnien den Beruf des Klimaanlagen- und Heizungstechnikers erlernt und habe sich im zweiten Bildungsweg zum Maschinenbautechniker ausbilden lassen. Das Ehepaar würde sich in deutscher Sprache miteinander unterhalten. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe römisch 40 zum ersten Mal an seinem ehemaligen Arbeitsplatz in römisch 40 getroffen und habe sie zufällig in einem Club in römisch 40 wiedergetroffen. Sie hätten sich richtig kennengelernt, öfter getroffen und seien ein Paar geworden. Der Beschwerdeführer betonte, sie hätten nach einem Jahr aus Liebe geheiratet. Die Kosten der Hochzeit habe er selbst getragen. Der Beschwerdeführer beantwortete persönliche Fragen über seine Ehefrau.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und unter Spruchteil II. gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.

Es wurde angegeben, dass eine Scheinehe vorliegen würde, da kein aufrechtes Eheleben festgestellt hätte werden können. In den Einvernahmen hätte sich das Ehepaar bei einigen gestellten Fragen widersprochen. Zu der Heirat habe die Ehefrau ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer geheiratet habe, um ihm zu helfen, dass er in Österreich bleiben könne. Sie hätte ihm als Freund helfen wollen. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann nicht zusammen leben hätte wollen, während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sie wegen Eheproblemen nicht zusammengelebt hätten. Es habe auch einen Widerspruch bei der Angabe der Trauzeugen gegeben und außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme keinen Ehering getragen.

In der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt I. wurde angegeben, dass keine Anhaltspunkte auf ein tatsächlich gelebten Privatleben iSd Art. 8 EMRK festgestellt hätte werden können. Im Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass es ausreichend sei, wenn der Beschwerdeführer binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreisen würde. In der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keine Anhaltspunkte auf ein tatsächlich gelebten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK festgestellt hätte werden können. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass es ausreichend sei, wenn der Beschwerdeführer binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreisen würde.

Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , fristgerecht am 14.07.2020, Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Aufenthaltsehe, sondern eine Liebesheirat vorgelegen wäre. Das Paar hätte sich aus Geldmangel keine größere Wohnung leisten können und sie hätten abwechseln in den Wohnungen genächtigt. Aus der Tatsache, dass das Paar über zwei Wohnsitze verfügt habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei. Es wurden Zeugen namhaft gemacht. Außerdem würde das Paar über einen großen Freundes- und Familienkreis in Österreich verfügen. Der Vollständigkeit halber wurde vorgebracht, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Kontrollen der Fremdenpolizei und die Einvernahmen der Behörde diese Beziehung massiv belastet hätten, sodass der Antrag auf die einvernehmliche Scheidung eingebracht worden sei.Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , fristgerecht am 14.07.2020, Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Aufenthaltsehe, sondern eine Liebesheirat vorgelegen wäre. Das Paar hätte sich aus Geldmangel keine größere Wohnung leisten können und sie hätten abwechseln in den Wohnungen genächtigt. Aus der Tatsache, dass das Paar über zwei Wohnsitze verfügt habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei. Es wurden Zeugen namhaft gemacht. Außerdem würde das Paar über einen großen Freundes- und Familienkreis in Österreich verfügen. Der Vollständigkeit halber wurde vorgebracht, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Kontrollen der Fremdenpolizei und die Einvernahmen der Behörde diese Beziehung massiv belastet hätten, sodass der Antrag auf die einvernehmliche Scheidung eingebracht worden sei.

Der Geschäftsverteilungsausschuss teilte mit 23.03.2021 das vorliegende Verfahren der gegenständlichen Gerichtsabteilung zu.

Laut Auskunft des ZMR am 25.03.2021 ist der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina verzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.07.2021 an, zu welcher XXXX , die Exfrau des Beschwerdeführers in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, XXXX und der Zeugin XXXX , die Mutter der Exfrau sowie zwei Dolmetscherinnen erschienen. Der Beschwerdeführer, XXXX (verh.), ebenfalls Beschwerdeführer ist sowie ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Über Anruf von XXXX , hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nach wie vor in Bosnien befände und sich eine Reise aus Bosnien nicht leisten könne.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.07.2021 an, zu welcher römisch 40 , die Exfrau des Beschwerdeführers in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, römisch 40 und der Zeugin römisch 40 , die Mutter der Exfrau sowie zwei Dolmetscherinnen erschienen. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (verh.), ebenfalls Beschwerdeführer ist sowie ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Über Anruf von römisch 40 , hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nach wie vor in Bosnien befände und sich eine Reise aus Bosnien nicht leisten könne.

XXXX und ihre Mutter, letztere als Zeugin, haben vor dem Bundesverwaltungsgericht folgende Angaben gemacht: römisch 40 und ihre Mutter, letztere als Zeugin, haben vor dem Bundesverwaltungsgericht folgende Angaben gemacht:

[…] Auf die Frage, wo XXXX ihren Ex-Mann kennengelernt habe, erzählte sie, sie habe ihn im Frühling 2019 kennen gelernt. Sie sei mit zwei Freunden in einem Wettbüro in XXXX , wo er gearbeitet habe, gewesen. Sie sei zu dieser Zeit Personenbetreuerin gewesen und habe oft 24h Dienste leisten müssen.[…] Auf die Frage, wo römisch 40 ihren Ex-Mann kennengelernt habe, erzählte sie, sie habe ihn im Frühling 2019 kennen gelernt. Sie sei mit zwei Freunden in einem Wettbüro in römisch 40 , wo er gearbeitet habe, gewesen. Sie sei zu dieser Zeit Personenbetreuerin gewesen und habe oft 24h Dienste leisten müssen.

Sie habe ihn am 19.10.2019 in XXXX geheiratet. Sie habe ihn aus Liebe geheiratet: „Ich habe ihn geliebt. Wir waren zusammen. In unserer Beziehung hat alles geklappt. Wir haben uns auch Kinder gewünscht.“ Sie habe mit ihm schon zwei bis drei Wochen, nachdem sie sich kennengelernt hätten, eine Beziehung geführt. Bei der Trauung seien 5 Personen anwesend gewesen. Ihre Mutter sie nicht dabei gewesen, weil diese gegen die Hochzeit gewesen sei. Ihre Mutter sei aus religiösen Gründen gegen diese Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei orthodoxen Glaubens, ihr Ex-Mann sei Moslem gewesen. Ihr Ex Mann habe ihren Namen angenommen, weil sich XXXX gewünscht habe, dass ihre Mutter so diese Beziehung noch akzeptieren würde.Sie habe ihn am 19.10.2019 in römisch 40 geheiratet. Sie habe ihn aus Liebe geheiratet: „Ich habe ihn geliebt. Wir waren zusammen. In unserer Beziehung hat alles geklappt. Wir haben uns auch Kinder gewünscht.“ Sie habe mit ihm schon zwei bis drei Wochen, nachdem sie sich kennengelernt hätten, eine Beziehung geführt. Bei der Trauung seien 5 Personen anwesend gewesen. Ihre Mutter sie nicht dabei gewesen, weil diese gegen die Hochzeit gewesen sei. Ihre Mutter sei aus religiösen Gründen gegen diese Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei orthodoxen Glaubens, ihr Ex-Mann sei Moslem gewesen. Ihr Ex Mann habe ihren Namen angenommen, weil sich römisch 40 gewünscht habe, dass ihre Mutter so diese Beziehung noch akzeptieren würde.

Auf die Frage, was sie gehindert hätte in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, erzählte sie: „Er hatte eine Wohnung mit 35 m2. Meine Mutter war in Deutschland und dort gearbeitet. Es ist aber auch vorgekommen, dass sie längere Zeit in Österreich war und ich habe damals gemeinsam mit meiner Mutter in dieser Wohnung gelebt. Diese Wohnung hatte 45 m2. Ich hätte auf diese Wohnung nicht verzichten können, weil sonst meine Mutter keine Wohnung gehabt hätte. Unter der Woche habe ich schon manchmal bei meinem Mann übernachtet und er bei mir, wenn meine Mutter nicht da war. Weil ich den Hauptwohnsitz gemeinsam mit meiner Mutter hatte, habe ich keinen Nebenwohnsitz bei meinem Ex Mann begründet. Eine größere gemeinsame Wohnung hätten wir uns nicht leisten können. Mein Ex Mann hat, glaube ich, nur Teilzeit in einem Wettbüro gearbeitet. Ich war als Personenbetreuerin selbständig und hatte auch nicht so ein regelmäßiges Einkommen. Eine finanzielle Unterstützung haben wir auch von sonst niemand bekommen.“

Sie sei jedoch oft in der Wohnung Ihres Ex Mannes gewesen, so oft er Zeit gehabt hätte. Er sei jedoch auch oft zu ihr gekommen. In der Freizeit seien sie meistens zu Hause gewesen oder hätten kleinere Ausflüge in der Umgebung unternommen. Ihr Ex-Mann und sie hätten sich auf Deutsch unterhalten.

Ihr Ex-Mann habe nicht so viele Freunde in Österreich gehabt. Er sei meistens mit seinem Bruder und seinem Cousin unterwegs gewesen.

Der Richter erkundigte sich, wann und wie es zur Scheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Wir hatten im Dezember 2019 einen Streit wegen eines Ex Freundes von mir. Er hat geglaubt, ich betrüge ihn und war eifersüchtig. Ich habe ihm das erklärt, wir haben aber kaum miteinander gesprochen. Als es dann eine Einvernahme vor dem BFA gegeben hat, waren wir noch zerstritten. Er ist dann auch zu einer Einvernahme nicht hingegangen. … Die Scheidung war im November 2020.“

Die Rechtsvertreterin ergänzte zur Frage: „Es war eine einvernehmliche Scheidung am BG XXXX . Das Urteil kann nachgereicht werden.“Die Rechtsvertreterin ergänzte zur Frage: „Es war eine einvernehmliche Scheidung am BG römisch 40 . Das Urteil kann nachgereicht werden.“

Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte nach Dezember 2019 weiter mit ihm eine Beziehung geführt. Sie hätten jedoch wegen seiner Eifersucht wieder zu streiten begonnen. Außerdem hätten die mehrfachen Einvernahmen sowohl im Strafverfahren, als auch beim BFA die Beziehung schwer belastet. Die Mutter von XXXX habe ihr auch immer wieder gesagt, dass sie nur Probleme mit ihm habe. Sie hätten dann vereinbart, dass sie die Sache etwas ruhen lassen. Eigentlich hätten sie sich nicht scheiden lassen wollen, doch sie seien auf die Idee der Scheidung gekommen, um danach neu zu beginnen.Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte nach Dezember 2019 weiter mit ihm eine Beziehung geführt. Sie hätten jedoch wegen seiner Eifersucht wieder zu streiten begonnen. Außerdem hätten die mehrfachen Einvernahmen sowohl im Strafverfahren, als auch beim BFA die Beziehung schwer belastet. Die Mutter von römisch 40 habe ihr auch immer wieder gesagt, dass sie nur Probleme mit ihm habe. Sie hätten dann vereinbart, dass sie die Sache etwas ruhen lassen. Eigentlich hätten sie sich nicht scheiden lassen wollen, doch sie seien auf die Idee der Scheidung gekommen, um danach neu zu beginnen.

Es sei jedoch zu keinem Neubeginn der Beziehung gekommen. Der Ex Mann hätte keine Hoffnung mehr auf eine funktionierende Beziehung gehabt. Sie hätten auf der BH einen gemeinsamen Aufenthaltstitel beantragen wollen.

Kurz vor der Scheidung sei die Beziehung dann endgültig zerbrochen. Er sei nach Bosnien gefahren, wegen der Pandemie sei es schwer gewesen nach Österreich zurückzukehren. Er sei dann in Bosnien geblieben, zumal er in Österreich auch keine Arbeit mehr gehabt hätte.

Der Richter erkundigte sich: „Wissen Sie etwas von seiner frühen Freundin XXXX ?“ XXXX antwortete: „Ich weiß nur, dass er nach der Scheidung ein Foto auf Facebook gepostet hat, er dürfte wieder Kontakt mit ihr haben. Die frühere Beziehung hat aber schon 2-3 Monate geendet, bevor wir eine Beziehung angefangen haben. Ich habe auch nie gemerkt, dass sie während unserer Beziehung Kontakt hätten.“Der Richter erkundigte sich: „Wissen Sie etwas von seiner frühen Freundin römisch 40 ?“ römisch 40 antwortete: „Ich weiß nur, dass er nach der Scheidung ein Foto auf Facebook gepostet hat, er dürfte wieder Kontakt mit ihr haben. Die frühere Beziehung hat aber schon 2-3 Monate geendet, bevor wir eine Beziehung angefangen haben. Ich habe auch nie gemerkt, dass sie während unserer Beziehung Kontakt hätten.“

Befragung der Zeugin XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien:Befragung der Zeugin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien:

[…] Sie habe immer gemeinsam seit 2014 mit ihrer Tochter in einer Wohnung gelebt.

Auf die Frage des Richters: „Hatte Ihre Tochter eine Beziehung mit Herrn XXXX ?“, antwortete die Zeugin: „Ja, seit 2019. Ich habe damals in Deutschland gearbeitet, als die Beziehung angefangen hat.“ Ihre Tochter sei verliebt gewesen. Ihr persönlich habe die Eheschließung aus religiösen Gründen nicht gefallen. Sie seien orthodoxe Christen. Sie und ihre Tochter seien in diesem Glauben aufgewachsen. Sie hätte sich gewünscht, dass sie aus ihrem Leben etwas mache, denn das habe nicht zusammengepasst. Ihre Tochter habe sich nicht abbringen lassen mit Herrn XXXX eine Beziehung zu führen und ihn zu heiraten.Auf die Frage des Richters: „Hatte Ihre Tochter eine Beziehung mit Herrn römisch 40 ?“, antwortete die Zeugin: „Ja, seit 2019. Ich habe damals in Deutschland gearbeitet, als die Beziehung angefangen hat.“ Ihre Tochter sei verliebt gewesen. Ihr persönlich habe die Eheschließung aus religiösen Gründen nicht gefallen. Sie seien orthodoxe Christen. Sie und ihre Tochter seien in diesem Glauben aufgewachsen. Sie hätte sich gewünscht, dass sie aus ihrem Leben etwas mache, denn das habe nicht zusammengepasst. Ihre Tochter habe sich nicht abbringen lassen mit Herrn römisch 40 eine Beziehung zu führen und ihn zu heiraten.

Der Richter erkundigte sich, ob sie über die Gründe, warum es zur Scheidung gekommen sei, etwas wisse. Die Zeugin antwortete: „Ich war nicht einverstanden, dass sie bei ihm übernachtet. Sie sind jung und wollten zusammen sein. Es gab aber immer wieder Probleme. Irgendwann hat er dann auch mit seiner Ex Freundin Kontakt aufgenommen. Es gab ständig Streit, auch meinetwegen. Sie hatten auch Streit miteinander. Ich weiß nicht genau warum.“

Der Richter fragte: „Wissen Sie, warum die Ehepartner damals nicht in eine gemeinsame Wohnung gezogen sind?“. Die Zeugin führte aus: „Wie schon anfänglich gesagt, habe ich das nicht akzeptiert. Ich wollte nicht, dass sie bei ihm übernachtet. Es hat mich auch gestört, dass er angegeben hat, dass er studiert, aber gar nicht studiert hat. Meine Tochter hat sich aber nicht so weit beeinflussen lassen, sie haben schon eine Zeit gemeinsam gewohnt. … Ja, ich habe gearbeitet, zum Teil auch im Ausland und die jungen Leute haben gemeinsam ihr Leben gelebt.“

[…] Ende der Befragung der Zeugin

XXXX gab an: „Ich habe vergessen zu sagen, ich liebe meine Mutter und ich war immer hin und hergerissen zwischen ihr und ihm. Meine Mutter ist immer zu mir gestanden. Meine Mutter unterstützt mich, das war auch ein Grund, warum wir uns getrennt haben. Außerdem gab es die Probleme mit der Eifersucht meines Ex Mannes. Ich wollte aber meine Mutter nicht verlieren.“ römisch 40 gab an: „Ich habe vergessen zu sagen, ich liebe meine Mutter und ich war immer hin und hergerissen zwischen ihr und ihm. Meine Mutter ist immer zu mir gestanden. Meine Mutter unterstützt mich, das war auch ein Grund, warum wir uns getrennt haben. Außerdem gab es die Probleme mit der Eifersucht meines Ex Mannes. Ich wollte aber meine Mutter nicht verlieren.“

Die Rechtsvertreterin verwies auf das Urteil des BG XXXX vom 30.09.2020 zur Zl XXXX , mit dem XXXX und der Beschwerdeführer von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen wurden.Die Rechtsvertreterin verwies auf das Urteil des BG römisch 40 vom 30.09.2020 zur Zl römisch 40 , mit dem römisch 40 und der Beschwerdeführer von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen wurden.

Es wurde am 22.07.2021 der Scheidungsvergleich von XXXX und dem Beschwerdeführer vorgelegt.Es wurde am 22.07.2021 der Scheidungsvergleich von römisch 40 und dem Beschwerdeführer vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , vormals XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in seinem Heimatstaat aufhältig. Die Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , vormals römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in seinem Heimatstaat aufhältig.

Der Beschwerdeführer reiste bereits 2016 nach Österreich zu Studienzwecken (Soziologie) ein. Es wurde ihm von der BH XXXX ein Aufenthaltstitel „Studierender“ zuletzt gültig bis 23.11.2018 erteilt. Er erbrachte bisher in Hinblick auf die gewählte Studienrichtung nicht den erforderlichen Studienerfolg, weswegen der Verlängerungsantrag vom 20.11.2018 nach dem NAG 2005 von der BH XXXX abgewiesen worden war. Der Bescheid erwuchs mit 20.12.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste bereits 2016 nach Österreich zu Studienzwecken (Soziologie) ein. Es wurde ihm von der BH römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ zuletzt gültig bis 23.11.2018 erteilt. Er erbrachte bisher in Hinblick auf die gewählte Studienrichtung nicht den erforderlichen Studienerfolg, weswegen der Verlängerungsantrag vom 20.11.2018 nach dem NAG 2005 von der BH römisch 40 abgewiesen worden war. Der Bescheid erwuchs mit 20.12.2018 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer heiratete XXXX am 11.10.2019 in XXXX und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen XXXX an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau blieb der Eheschließung fern. Sie lehnte die Wahl ihrer Tochter aus religiösen Gründen ab. XXXX ist orthodoxen Glauben, der Beschwerdeführer ist muslimischen Glaubens.Der Beschwerdeführer heiratete römisch 40 am 11.10.2019 in römisch 40 und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau blieb der Eheschließung fern. Sie lehnte die Wahl ihrer Tochter aus religiösen Gründen ab. römisch 40 ist orthodoxen Glauben, der Beschwerdeführer ist muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohnung mit 35 m2. Diese Wohnung war für das ständige Zusammenleben des Paares zu klein. Seine Ex-Ehefrau teilte sich mit ihrer Mutter eine 45 m2 Wohnung. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau war auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie zwischen Österreich und Deutschland pendelte. Weil sie den Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Mutter hatte, gründete XXXX keinen Nebenwohnsitz bei dem Beschwerdeführer. Eine größere gemeinsame Wohnung konnte sich das Paar nicht leisten. Die Beschwerdeführerin war als Personenbetreuerin selbständig, hatte kein regelmäßiges Einkommen und arbeitete in 24h Diensten, so einigte man sich zwischen den Wohnungen zu pendeln. Die Freizeit verbrachten die beiden zu Hause oder sie unternahmen kleinere Ausflüge in der Umgebung und unterhielten sich in deutscher Sprache.Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohnung mit 35 m2. Diese Wohnung war für das ständige Zusammenleben des Paares zu klein. Seine Ex-Ehefrau teilte sich mit ihrer Mutter eine 45 m2 Wohnung. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau war auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie zwischen Österreich und Deutschland pendelte. Weil sie den Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Mutter hatte, gründete römisch 40 keinen Nebenwohnsitz bei dem Beschwerdeführer. Eine größere gemeinsame Wohnung konnte sich das Paar nicht leisten. Die Beschwerdeführerin war als Personenbetreuerin selbständig, hatte kein regelmäßiges Einkommen und arbeitete in 24h Diensten, so einigte man sich zwischen den Wohnungen zu pendeln. Die Freizeit verbrachten die beiden zu Hause oder sie unternahmen kleinere Ausflüge in der Umgebung und unterhielten sich in deutscher Sprache.

Die Eifersucht des Beschwerdeführers, die ständigen Einvernahmen durch die Behörden und die ablehnende Haltung der Mutter von XXXX zu dieser Heirat belasteten die Ehe schwer, sodass das Paar sich bald zerstritten hatte XXXX fühlte sich auch zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Das Ehepaar kam überein sich scheiden zu lassen, um neu zu beginnen, jedoch sei es zu keinem Neubeginn der Beziehung gekommen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung dann endgültig.Die Eifersucht des Beschwerdeführers, die ständigen Einvernahmen durch die Behörden und die ablehnende Haltung der Mutter von römisch 40 zu dieser Heirat belasteten die Ehe schwer, sodass das Paar sich bald zerstritten hatte römisch 40 fühlte sich auch zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Das Ehepaar kam überein sich scheiden zu lassen, um neu zu beginnen, jedoch sei es zu keinem Neubeginn der Beziehung gekommen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung dann endgültig.

Der Beschwerdeführer fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war.

Die Ehe zwischen den Beschwerdeführer und XXXX wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom Bezirksgericht XXXX geschieden.Die Ehe zwischen den Beschwerdeführer und römisch 40 wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom Bezirksgericht römisch 40 geschieden.

Im aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. Das Bezirksgericht XXXX hat am 30.09.2020, Zl. XXXX den Beschwerdeführer sowie XXXX von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Liebesheirat und NICHT von einer Aufenthaltsehe aus.Im aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. Das Bezirksgericht römisch 40 hat am 30.09.2020, Zl. römisch 40 den Beschwerdeführer sowie römisch 40 von dem Verdacht der Eingehung einer Aufenthaltsehe mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Liebesheirat und NICHT von einer Aufenthaltsehe aus.

Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2021, an welcher XXXX und ihre Mutter XXXX , letztere als Zeugin, einvernommen wurden, durch Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten des Beschwerdeführers und von XXXX , sowie Einsichtnahme in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2021, an welcher römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 , letztere als Zeugin, einvernommen wurden, durch Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten des Beschwerdeführers und von römisch 40 , sowie Einsichtnahme in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist durchgehend im Akt und in allen Dokumenten, u.a. im Reisepass gleichbleibend enthalten. Der verehelichte Name ist aus der Heiratsurkunde ablesbar.

Aus dem vorgelegten Fremdenakt sind die legale Einreise und der ehemalige Zweck des Aufenthaltes zu Studienzwecken ersichtlich.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so konnte sich das Bundesverwaltungsgericht keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers vermitteln, da dieser mangels finanzieller Mitteln der Beschwerdeverhandlung ferngeblieben ist.

XXXX erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zum Beschwerdeführer. römisch 40 erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zum Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Erzählung, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. XXXX NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Erzählung, genauso wie das Bezirksgericht Traun am 30.09.2020, Zl. römisch 40 NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung davon überzeugen, dass die aus Liebe eingegangene Ehe von XXXX und dem Beschwerdeführer, verehelicht XXXX aufgrund von Alltagsprobleme und des Widerstands der Mutter von XXXX , die die Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten, ablehnte, zerbrach.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung davon überzeugen, dass die aus Liebe eingegangene Ehe von römisch 40 und dem Beschwerdeführer, verehelicht römisch 40 aufgrund von Alltagsprobleme und des Widerstands der Mutter von römisch 40 , die die Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten, ablehnte, zerbrach.

Die Ehe zwischen XXXX und XXXX wurde am 02. November 2020, lt. vorliegenden Scheidungsvergleich, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom Bezirksgericht XXXX geschieden.Die Ehe zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde am 02. November 2020, lt. vorliegenden Scheidungsvergleich, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom Bezirksgericht römisch 40 geschieden.

XXXX konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks und der lebensnahen Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. römisch 40 konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks und der lebensnahen Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften Eindruck hinterlassen.

Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige - AufenthaltsverbotParagraph 67, FPG: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde., (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn, 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;, 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder, 3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der Beschwerdeführer heiratete XXXX , eine rumänische Staatsangehörige und war somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer heiratete römisch 40 , eine rumänische Staatsangehörige und war somit begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Das Paar lernte sich im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem der Beschwerdeführer arbeitete, kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Der Beschwerdeführer heiratete XXXX am 11.10.2019 in Neuhofen an der Krems und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen XXXX an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder. Das Paar lernte sich im Frühling 2019 in einem Wettbüro, in welchem der Beschwerdeführer arbeitete, kennen. Beide verliebten sich sofort und begannen eine Beziehung. Der Beschwerdeführer heiratete römisch 40 am 11.10.2019 in Neuhofen an der Krems und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 an. Es war eine Liebesheirat, sie führten eine Beziehung und wünschten sich Kinder.

Das Paar lebte in getrennten Wohnungen und konnte sich aufgrund von Geldmangel keine größere Wohnung leisten. Das Ehepaar hatte aus Liebe geheiratet, scheiterte jedoch an den Sorgen, denen es ständig ausgesetzt war, wie der Eifersucht des Ehemannes, den ständigen Einvernahmen durch die Behörden und der ablehnenden Haltung der Mutter der Ex-Ehefrau. XXXX liebte ihren Ehemann und auch ihre Mutter, die für sie gesorgt hatte und fühlte sich zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Um einen Neubeginn zu wagen, beschloss man sich scheiden zu lassen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung endgültig.Das Paar lebte in getrennten Wohnungen und konnte sich aufgrund von Geldmangel keine größere Wohnung leisten. Das Ehepaar hatte aus Liebe geheiratet, scheiterte jedoch an den Sorgen, denen es ständig ausgesetzt war, wie der Eifersucht des Ehemannes, den ständigen Einvernahmen durch die Behörden und der ablehnenden Haltung der Mutter der Ex-Ehefrau. römisch 40 liebte ihren Ehemann und auch ihre Mutter, die für sie gesorgt hatte und fühlte sich zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann hin und hergerissen. Um einen Neubeginn zu wagen, beschloss man sich scheiden zu lassen. Kurz vor der Scheidung zerbrach die Beziehung endgültig.

Der Beschwerdeführer fuhr nach Bosnien und konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Österreich zurückzukehren. Er blieb in Bosnien, da er in Österreich arbeitslos war.

Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß § 55 EheG vom Bezirksgericht XXXX geschieden.Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 wurde am 02. November 2020, einvernehmlich gemäß Paragraph 55, EheG vom Bezirksgericht römisch 40 geschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks der lebensnahen Erzählung von der Ex-Ehefrau XXXX und der Aktenlage, genauso wie das Bezirksgericht XXXX am 30.09.2020, Zl. XXXX NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks der lebensnahen Erzählung von der Ex-Ehefrau römisch 40 und der Aktenlage, genauso wie das Bezirksgericht römisch 40 am 30.09.2020, Zl. römisch 40 NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus.

Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Aussage von XXXX bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die vorliegende Aktenlage und das vorliegende Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.09.2020, Zl. XXXX über das NICHT Eingehen einer Aufenthaltsehe ausreichend geklärt, sodass keine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer weiteren Beschwerdeverhandlung mehr erforderlich war.Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Aussage von römisch 40 bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die vorliegende Aktenlage und das vorliegende Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.09.2020, Zl. römisch 40 über das NICHT Eingehen einer Aufenthaltsehe ausreichend geklärt, sodass keine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer weiteren Beschwerdeverhandlung mehr erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ist das gegenständliche Verfahren tatsachenlastig. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ist das gegenständliche Verfahren tatsachenlastig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ehe Gefährdungsprognose Interessenabwägung Privat- und Familienleben Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2216666.2.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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