Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
AlVG §24Spruch
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L517 2245180-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.06.2021, Geschäftszahl: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.06.2021, Geschäftszahl: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
21.04.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „bB“ bzw. „AMS“): Einstellung des Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge „bP“) ab 29.03.2021 mangels Arbeitswilligkeit21.04.2021 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „bB“ bzw. „AMS“): Einstellung des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge „bP“) ab 29.03.2021 mangels Arbeitswilligkeit
06.05.2021 – Bescheid der bB: Verhängung einer Ordnungsstrafe von EUR 150,-- gem. § 34 AVG wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben06.05.2021 – Bescheid der bB: Verhängung einer Ordnungsstrafe von EUR 150,-- gem. Paragraph 34, AVG wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben
29.05.2021 – Beschwerde der bP per „eingeschriebener“ E-Mail
16.06.2021 – Bescheid der bB: Verhängung einer Ordnungsstrafe von EUR 450,-- gem. § 34 AVG wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben16.06.2021 – Bescheid der bB: Verhängung einer Ordnungsstrafe von EUR 450,-- gem. Paragraph 34, AVG wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben
15.07.2021 – Beschwerde der bP
20.07.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB
09.08.2021 – Vorlageantrag der bP mit der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung als „sinnentleerter Bescheid“
10.08.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 21.04.2021 stellte das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes der bP ab 29.03.2021 mangels Arbeitswilligkeit ein.
Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 03.05.2021 eine Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom 06.05.2021 verhängte das AMS wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem. § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 150,-- gegen die bP. In der Begründung verwies die bB auf die E-Mail der bP vom 03.05.2021 an die Ombudsfrau des AMS und eine weitere E-Mail der bP vom 03.05.2021, in der ein Mitarbeiter des AMS als „unglaublich anmaßend, inkompetent und destruktiv“ bezeichnet wird. Das AMS beurteilte die in den angeführten E-Mails vorgebrachten Behauptungen der bP als Beleidigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Ein Beschwerdeverfahren gegen den angeführten Bescheid ist derzeit hg. anhängig.Mit Bescheid vom 06.05.2021 verhängte das AMS wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem. Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 150,-- gegen die bP. In der Begründung verwies die bB auf die E-Mail der bP vom 03.05.2021 an die Ombudsfrau des AMS und eine weitere E-Mail der bP vom 03.05.2021, in der ein Mitarbeiter des AMS als „unglaublich anmaßend, inkompetent und destruktiv“ bezeichnet wird. Das AMS beurteilte die in den angeführten E-Mails vorgebrachten Behauptungen der bP als Beleidigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Ein Beschwerdeverfahren gegen den angeführten Bescheid ist derzeit hg. anhängig.
Gegen diesen Bescheid richtete sich folgende Beschwerde der bP:
„EINGESCHRIEBENE MAIL, Linz - 29. Mai 2021
Beschwerde gegen den Bescheid. XXXX . Ordnungsstrafe vom 6. Mai 2021. mir zugestellt per RSa am 14.5.2021Beschwerde gegen den Bescheid. römisch 40 . Ordnungsstrafe vom 6. Mai 2021. mir zugestellt per RSa am 14.5.2021
Sehr geehrte Frau „Die Leiterin - Service für Arbeitskräfte" XXXX !Sehr geehrte Frau „Die Leiterin - Service für Arbeitskräfte" römisch 40 !
Sehr geehrter Herr XXXX , wenig geehrter Herr XXXX , wenig geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 , wenig geehrter Herr römisch 40 , wenig geehrter Herr römisch 40 !
Zur Info: Werte Ombudsfrau Magistra XXXX !Zur Info: Werte Ombudsfrau Magistra römisch 40 !
Bezugnehmend auf ihr an Lächerlichkeit nicht mehr zu übertreffendes sinnentleertes Schreiben (Bescheid, XXXX ), Ordnungsstrafe) vom 6. Mai 2021 möchte ich wie folgt Stellung nehmen:Bezugnehmend auf ihr an Lächerlichkeit nicht mehr zu übertreffendes sinnentleertes Schreiben (Bescheid, römisch 40 ), Ordnungsstrafe) vom 6. Mai 2021 möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
1. : Bezeichnung des Bescheids: „BESCHEID", Vers, nr.: XXXX . datiert mit 6. Mai 2021. mir zugestellt am 14.5.20211. : Bezeichnung des Bescheids: „BESCHEID", Vers, nr.: römisch 40 . datiert mit 6. Mai 2021. mir zugestellt am 14.5.2021
2. : Bezeichnung der belangten Behörde: AMS XXXX 2. : Bezeichnung der belangten Behörde: AMS römisch 40
3. : Gründe, .... bzw. Erklärung ....:
Ich beziehe mich auf meine bisherigen und die ihrigen Schreiben, siehe dort!
Sämtliche, in ihrem von wenig Vernunft begabtem Schreiben, aufgelisteten „Argumente" zur Bestrafung von Meinereiner treffen nicht zu!
Punkt 1)
Ich habe diese abscheuliche, die gesamte Menschheit bzw. das AMS in ihren Grundfesten erschütternde, an Grauenhaftigkeit nicht zu überbietende Verwaltungsübertretung nicht begangen!
Wieso meinens denn?
Punkt 2)
Hiebei handelt es sich vermutlich bei ihnen um eine ausgeprägte Wahrnehmungsstörung. ob derer sie (wer eigentlich?) eine „beleidigende Schreibweise“ erkannt zu haben mögen!
Ich empfehle ihnen, sich einer ausführlichen neurologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um eine schwererwiegende Einschränkung ihrer kognitiven / geistigen Leistungsfähigkeit ausschließen zu können! Differerentialdiagnostisch auch eine Blut-Laboranalyse, um eine allfällige Elektrolytstörung auszuschließen, welche ebenfalls zu einer Eintrübung der kognitiven / geistigen Fähigkeiten führen kann! Schauen sie gut auf sich! Ich bin guter Dinge ...
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der nicht außer Acht gelassen werden sollte: es könnte sich auch um eine AMS-spezifische Form der Gehirnwäsche samt anschließender Enthirnung handeln, welcher zu ihrer wenig nachvollziehbaren Schlussfolgerung geführt hat. wer weiß! Die Antwort auf diese Überlegung erschließt sich vielleicht ihnen selbst...
Als zusätzliche Information für sie zum Thema Maskentragen sowie der möglichen schädigenden Auswirkungen auf Maskenzombies ... die Folgen des chronischen 02-Mangcls und der erhöhten Rückatmung von C02: Da wird man auf Dauer unweigerlich deppert! Ist so!
Punkt 3)
Was meinens denn konkret, welche meiner Formulierungen „beleidigend“ gewesen sein könnte? Haben meine Formulierungen Vorbestehendes in ihrem tiefsten Inneren ausgelöst, die unter Umständen der Wahrheit entsprochen haben? Ich weiße es nicht! Gehen sie mal in sich!
Ihrem sinnentleerten, wenig vernunftbegabten und meinen Intellekt beleidigenden Schreiben kann ich auch beim besten Willen diesbezüglich nichts nachvollziehen! Diese Fragen müssen sie sich selbst beantworten!
Punkt 4)
Treten sie mit ihrem tiefsten Inneren in Austausch, auf dass sie ihr beamtetes Seelenheil in Amt und Würden finden mögen! Dazu wünsche ich ihnen alles Gute!
Gerne können sie hiezu auch einen Termin in meiner „Corona-Sprechstunde" vereinbaren! In einem gemeinsamen, von Zwischenmenschlichkeit (wissen sie eigentlich, was das sein könnte?) geprägten amikalen Gespräch können wir einen guten Weg aus ihrer möglichen Denk- und Sinnkrise finden!
Wer nicht losgeht, wird nie ankommen! Setzen sie den ersten Schritt!
4.: Begehren:
Ich begehre die sofortige Rücknahme des Bescheids sowie einen vernunftbegabten und von zwischenmenschlicher Kompetenz geprägten kommunikativen Austausch mit Meinereiner!
Etwas, was sie bisher nicht auf die Reihe gebracht haben! Soviel als ein Teilaspekt zum Thema „Inkompetenz"!
5.: Erhalt des Bescheids am 14.5.2021
Ich darf sie um eine zeitnahe Rückmeldung bitten und gebe ihnen eine Frist bis spätestens Fr., den 4. Juni 2021 für eine Stellungnahme ihrerseits, dies zu tun!
Zu guter Letzt: Ich lebe masken-, zwangs- und abstandsbefreit! Im (Er-)Leben meiner zahlreichen zwischenmenschlichen und körpernahen sozialen Kontakte! Ungetestet und nicht Corona-geimpft!“
Mit Bescheid vom 16.06.2021 verhängte das AMS gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl.Nr. 313/1994) iVm § 34 Abs. 3 und § 36 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 450,-- gegen die bP. Begründend verwies die bB auf Punkt 2) der Beschwerde der bP vom 29.05.2021.Mit Bescheid vom 16.06.2021 verhängte das AMS gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl.Nr. 313 aus 1994,) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 36, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.Nr. 51 aus 1991, eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 450,-- gegen die bP. Begründend verwies die bB auf Punkt 2) der Beschwerde der bP vom 29.05.2021.
Dagegen brachte die bP am 15.07.2021 fristgerecht folgende Beschwerde ein:
„EINGESCHRIEBENE MAIL, Linz - 15. Juli 2021
Beschwerde gegen den Bescheid, GZ 4889 270563, Ordnungsgstrafe vom 16. Juni 2021, mir
zugestellt per RSa am 18.6.2021
Sehr geehrte Frau „Die Leiterin - Service für Arbeitskräfte“ XXXX !Sehr geehrte Frau „Die Leiterin - Service für Arbeitskräfte“ römisch 40 !
Sehr geehrter Herr XXXX , wenig geehrter Herr XXXX , noch ein wenig wenigerSehr geehrter Herr römisch 40 , wenig geehrter Herr römisch 40 , noch ein wenig weniger
geehrter Herr XXXX !geehrter Herr römisch 40 !
Zur Info: Werte Ombudsfrau Magistra XXXX !Zur Info: Werte Ombudsfrau Magistra römisch 40 !
Bezugnehmend auf ihr an Lächerlichkeit nicht mehr zu übertreffendes sinnentleertes Schreiben
(Bescheid, XXXX ), Ordnungsgstrafe) vom 16. Juni 2021 möchte ich wie folgt Stellung(Bescheid, römisch 40 ), Ordnungsgstrafe) vom 16. Juni 2021 möchte ich wie folgt Stellung
nehmen:
1.: Bezeichnung des Bescheids: „BESCHEID“, Vers. nr.: XXXX , datiert mit 16. Juni 2021,1.: Bezeichnung des Bescheids: „BESCHEID“, Vers. nr.: römisch 40 , datiert mit 16. Juni 2021,
mir zugestellt am 18.6.2021
2.: Bezeichnung der belangten Behörde: AMS, 4021 Linz, Bulgariplatz 17-19
3.: Gründe, …. bzw. Erklärung ….:
Ich beziehe mich auf meine bisherigen und die ihrigen Schreiben, siehe dort!
Beschwerde gegen den Bescheid, XXXX , Ordnungsgstrafe vom 16. Juni 2021,Beschwerde gegen den Bescheid, römisch 40 , Ordnungsgstrafe vom 16. Juni 2021,
mir zugestellt per RSa am 18.6.2021R U An: ams.linz, ams.oberoesterreich, XXXX mir zugestellt per RSa am 18.6.2021R U An: ams.linz, ams.oberoesterreich, römisch 40
15.07.2021 17:26
Von: " XXXX >Von: " römisch 40 >
An: ams.linz@ams.at, ams.oberoesterreich@ams.at, " XXXX "An: ams.linz@ams.at, ams.oberoesterreich@ams.at, " römisch 40 "
XXXX , " XXXX " < XXXX > römisch 40 , " römisch 40 " < römisch 40 >
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file:///C:/Users/ams5867/AppData/Local/Temp/notesD57B41/~web4595.htm 10.08.2021
Sämtliche, in ihrem von wenig Vernunft begabtem Schreiben, aufgelisteten „Argumente“ bzw. die
„Begründung“ zur Bestrafung von Meinereiner treffen nicht zu!
Punkt 1)
Ich habe diese abscheuliche, die gesamte Menschheit bzw. das AMS in ihren Grundfesten
erschütternde, an Grauenhaftigkeit nicht zu überbietende Verwaltungsübertretung nicht begangen!
Wieso meinens denn?
Ich habe niemanden beleidigt! Ich habe in meiner Eingabe vom 29. Mai 2021 an sie in der
Möglichkeitsform, sprich im Konjunktiv, geschrieben! In der Sorge um sie ob der Belastungen, derer sie ausgesetzt sind und in großer Sorge um ihren geistigen Gesundheitszustand! Ich sehe es als Arzt als meine Pflicht an, sie zu möglichen schädigenden Einflüssen zu informieren!
Ich wollte sie nur zum Nachdenken anregen, soferne ihnen das überhaupt noch möglich ist (siehe unten)! Wir wissen es letztendlich im Moment nicht, gehen sie einfach mal in sich und denken sie darüber nach! Alles Gute dabei! Toi, toi, toi! Alles wird gut, glauben sie mir!
Nehmen sie jedwede Unterstützung an, die ihnen angeboten wird!
Hr. Moser-Grünauer möchte ich ausdrücklich von meinen Überlegungen ausnehmen! In unseren persönlichen amikalen und vernunftbegabten Gesprächen habe ich ihn als einzigen AMS-Mitarbeiter fachlich kompetent, freundlich, konstrukiv und geistig voll fit erlebt! Und menschlich! So soll’s sein, gerade in Zeiten wie diesen! Des hot wos, mein Lieben! Sozusagen der Vorzeigemensch mit Hirn und Herz beim AMS! Als ein solcher Mensch mit Hirn und Herz wird er es wohl leider nie weit nach ganz oben schaffen! Denn dort sitzen leider die anderen, nämlich die verklemmten, kommunikationsunfähigen Sesselpupser! Ganz schön blöd ist das!
Punkt 2) Somit noch einmal zur Wiederaufrischung als Anregung an sie: wie schon oben erwähnt - alles nur im Konjunktiv … wir wissen es ja im Moment nicht so wirklich!
Unter Umständen handelt es sich bei ihnen um eine ausgeprägte Wahrnehmungsstörung, ob derer sie (wer eigentlich?) eine „beleidigende Schreibweise“ erkannt zu haben mögen!
Ich empfehle ihnen, sich einer ausführlichen neurologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um eine schwererwiegende Einschränkung ihrer kognitiven / geistigen Leistungsfähigkeit ausschließen zu können! Differerentialdiagnostisch auch eine Blut-Laboranalyse, um eine allfällige Elektrolytstörung auszuschließen, welche ebenfalls zu einer Eintrübung der kognitiven / geistigen Fähigkeiten führen kann! Schauen sie gut auf sich! Ich bin guter Dinge ... Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der nicht außer Acht gelassen werden solllte: es könnte sich auch um eine AMS-spezifische Form der totalen Gehirnwäsche samt anschließender selbstgewählter funktioneller Enthirnung handeln, welcher zu ihrer wenig nachvollziehbaren Schlussfolgerung geführt hat, wer weiß! Die Antwort auf diese Überlegung erschließt sich vielleicht ihnen selbst ...
Als zusätzliche Information für sie zum Thema Maskentragen sowie der möglichen schädigenden Auswirkungen auf Maskenzombies … die Folgen des chronischen O2-Mangels und der erhöhten Rückatmung von CO2: So manch’ ein Mensch wird dadurch auf Dauer unweigerlich deppert! Ist so!
Traurig, aber möglich! Schrecklich, ich weiß …
Punkt 3)
Was meinens denn konkret, welche meiner Formulierungen „beleidigend“ gewesen sein könnte?
Haben meine Formulierungen Vorbestehendes in ihrem tiefsten Inneren ausgelöst, die unter
Umständen der Wahrheit entsprochen haben? Ich weiß es nicht! Gehen sie mal in sich!
Ihrem sinnentleerten, wenig vernunftbegabten und meinen Intellekt beleidigenden Schreiben kann ich auch beim besten Willen diesebezüglich nichts nachvollziehen! Diese Fragen müssen sie sich selbst beantworten!
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file:///C:/Users/ams5867/AppData/Local/Temp/notesD57B41/~web4595.htm 10.08.2021
Punkt 4)
Treten sie mit ihrem tiefsten Inneren in Austausch, auf dass sie ihr beamtetes Seelenheil in Amt und Würden finden mögen! Dazu wünsche ich ihnen nochmals alles Gute!
4.: Begehren:
Ich begehre die sofortige Rücknahme des Bescheids sowie einen vernunftbegabten und von
zwischenmenschlicher Kompetenz geprägten kommunikativen Austausch mit Meinereiner!
5.: Erhalt des Bescheids am 18.6.2021
Ich darf sie um eine zeitnahe Rückmeldung bitten!
Zu guter Letzt: Ich lebe masken-, zwangs- und abstandsbefreit! Im (Er-)Leben meiner zahlreichen zwischenmenschlichen und körpernahen sozialen Kontakte! Ungestestet und nicht Corona-geimpft!
Ich bin kerngesund!
Herzliche Grüße,
XXXX “ römisch 40 “
Am 20.07.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass sich die bP einer beleidigenden Schreibweise bedient habe und daher eine Strafe in Höhe von EUR 450,-- angemessen sei.Am 20.07.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass sich die bP einer beleidigenden Schreibweise bedient habe und daher eine Strafe in Höhe von EUR 450,-- angemessen sei.
Die bP beantragte am 09.08.2021 unter dem Betreff: „Ihr sinnentleerter Bescheid vom 20.07.2021“ die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und formulierte ihren Antrag wie folgt: „Gerne nehme ich ihr Angebot (Rechtsmittelbelehrung) an, gegen ihre verschwurbelte und sinnentleerte Beschwerdevorentscheidung („Ihre Beschwerde wird abgewiesen“ – Ordnungsstrafe von EUR 450,--) vorzugehen und einen Antrag zu stellen, dass meine gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)!“
Am 10.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0 Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 06.05.2021 verhängten Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 150,-- ergeben sich aus den beigeschafften Aktenteilen des diesbezüglichen hg. Verfahrens.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten:
§ 34 (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34, (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
3.5. Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).3.5. Unter einer Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).
Die der verhängten Ordnungsstrafe zugrundeliegende Eingabe der bP vom 29.05.2021 erfüllt diese Voraussetzung.
Als „Person“ iSd § 34 Abs 3 AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rsp des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet.Als „Person“ iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rsp des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet.
Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Absatz 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl etwa VwGH 2. Juli 1990, Zl 90/19/0299, und die dort zitierte Vorjudikatur). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung besteht, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen kann. Er muss sich dabei jedoch an die Grenzen der Sachlichkeit halten.Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 2. Juli 1990, Zl 90/19/0299, und die dort zitierte Vorjudikatur). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung besteht, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen kann. Er muss sich dabei jedoch an die Grenzen der Sachlichkeit halten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auszugehen ist dabei nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle einer Eingabe, vielmehr muss das Gesamtbild der Eingabe beurteilt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gewisse Worte für sich als Verletzung der Anstandspflicht gegenüber der Behörde gewertet werden können. Das Tatbild des § 34 Abs 3 AVG erfordert keine Beleidigungsabsicht („animus iniurandi“; vgl VwGH 16.11.1993, 91/07/0084); eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe gerechtfertigt oder entschuldigt werden.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auszugehen ist dabei nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle einer Eingabe, vielmehr muss das Gesamtbild der Eingabe beurteilt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gewisse Worte für sich als Verletzung der Anstandspflicht gegenüber der Behörde gewertet werden können. Das Tatbild des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfordert keine Beleidigungsabsicht („animus iniurandi“; vergleiche VwGH 16.11.1993, 91/07/0084); eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe gerechtfertigt oder entschuldigt werden.
Einer unangemessenen und die Regeln des Anstandes und der Sachlichkeit missachtenden Ausdrucksweise hat sich die bP in der schriftlichen Eingabe vom 29.05.2021 dadurch bedient, dass sie – ohne ein Vorbringen in der Sache selbst zu erstatten – zunächst eine Wahrnehmungsstörung bei den Mitarbeitern des AMS vermutet (dabei aber offensichtlich nicht in der Lage ist, den ihr zugestellten Bescheiden zu entnehmen wer ausstellende Behörde bzw. ausstellendes Organ ist) und in der Folge in einer teilweise als gut gemeinten Ratschlag getarnten Art und Weise der Formulierung den Mitarbeitern des AMS empfiehlt, sich einer ausführlichen neurologischen und psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, um eine schwerwiegende Einschränkung ihrer kognitiven/geistigen Leistungsfähigkeit ausschließen zu können. Weiters stellt die bP die Vermutung auf, „es könnte sich auch um eine AMS-spezifische Form der Gehirnwäsche samt anschließender Enthirnung handeln, welcher zu ihrer wenig nachvollziehbaren Schlussfolgerung geführt hat, wer weiß!“ Auch bezeichnet die bP in dieser E-Mail jegliche Personen, die sich eines Mund-Nasen-Schutzes bedienen, somit auch die Mitarbeiter des AMS als „Maskenzombies“ und stellt die Behauptung auf, man werde infolge chronischen O2-Mangels und der erhöhten Rückatmung von CO2 „auf Dauer unweigerlich deppert“.
Bereits die Anrede von Mitarbeitern des AMS mit „wenig geehrter Herr …“ und der einleitende Satz „Bezugnehmend auf ihr an Lächerlichkeit nicht mehr zu übertreffendes sinnentleertes Schreiben….“ lassen den nötigen Respekt gegenüber Organen staatlicher Behörden und eine dem Ausbildungsstand der bP entsprechende Art und Weise der Formulierung vermissen. Derartige von der bP verwendete Formulierungen bringen eine deutliche Geringschätzung und Diffamierung des Gegenübers zum Ausdruck.
Selbst in ihrer Beschwerde vom 15.07.2021 setzt die bP ihre respektlose und beleidigende Schreibweise fort, indem sie ausführt: „Ich wollte sie nur zum Nachdenken anregen, soferne ihnen das überhaupt noch möglich ist (siehe unten)!“; wobei sie mit „(siehe unten)“ offenbar auf den im Folgenden von ihr wiederholten Punkt 2) ihrer Eingabe vom 29.05.2021 verweist und damit zwar auf Äußerungen, die bereits mit einer Ordnungsstrafe geahndet worden sind, diese jedoch wiederholt, was als neuerliche Beleidigung zu beurteilen ist und somit nicht dem Doppelbestrafungsverbot unterliegt. Weiters schreibt die bP in ihrer Beschwerde: „Als ein solcher Mensch mit Hirn und Herz wird er es wohl leider nie weit nach ganz oben schaffen! Denn dort sitzen leider die anderen, nämlich die verklemmten, kommunikationsunfähigen Sesselpupser! Ganz schön blöd ist das!“ Die Wiederholung der beleidigenden Äußerungen in der Beschwerde ergänzt um weitere objektiv beleidigende Schreibweisen rechtfertigen daher die neuerliche Verhängung einer Ordnungsstrafe.
Im verfahrensgegenständlichen Fall lässt die Wortwahl der bP keinen Zweifel daran, dass sie mit ihren Äußerungen den oben beschriebenen Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengt. Das Gericht kommt bei Beurteilung des Gesamtbildes zum Ergebnis, dass sich in sämtlichen Eingaben der bP Beschimpfungen und Beleidigungen finden, die den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG verwirklichen. Im verfahrensgegenständlichen Fall lässt die Wortwahl der bP keinen Zweifel daran, dass sie mit ihren Äußerungen den oben beschriebenen Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik sprengt. Das Gericht kommt bei Beurteilung des Gesamtbildes zum Ergebnis, dass sich in sämtlichen Eingaben der bP Beschimpfungen und Beleidigungen finden, die den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG verwirklichen.
Es entspricht der gesellschaftlichen und traditionellen Konvention, dass im Kontakt mit einer staatlichen Behörde ein angemessener Umgang zu pflegen ist. Bereits aufgrund der Sitte und Moral ist es dem Bürger zumutbar sich einer Behörde gegenüber einer entsprechenden Ausdrucksweise zu bedienen. Um dieses Bewusstsein zu stärken sieht auch das Gesetz Ordnungsstrafen vor, wenn die Mindestanforderungen des Anstandes im Kontakt mit der Behörde nicht eingehalten werden.
Es kann daher einem Rechtsunterworfenen auch zugemutet werden, dass ihm beim Verfassen von Eingaben an staatliche Einrichtungen bewusst ist, dass er sich im Umgang mit einer Behörde nicht jeder möglichen Ausdrucksweise bedienen darf. Gerade von einem Menschen mit akademischer Bildung, wie es bei der bP der Fall ist, würde man diesen angemessenen Umgang mit Vertretern der staatlichen Behörden in schriftlichen Eingaben erwarten. Bedauerlicherweise ist dies jedoch bei der bP nicht der Fall, vielmehr setzt sie auch nach der bescheidmäßigen Verhängung einer Ordnungsstrafe ihr rechtswidriges Verhalten fort, indem sie sich in der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.07.2021 weiterhin einer beleidigenden Schreibweise bedient. Auch wenn einzelne Textpassagen der bP als höfliche Formulierungen getarnt zu sein scheinen, entpuppen sie sich letztlich im Rahmen einer Gesamtschau als beleidigend, herabwürdigend und unsachlich. Die bP lässt sich offenbar auch durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht davon abhalten, ihr Verhalten fortzusetzen, das darin gipfelt, eine Wahrnehmungsstörung bei den Mitarbeitern des AMS zu vermuten und diesen zu empfehlen, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen statt endlich zu beginnen, das eigene Verhalten und den Umgang mit ihren Mitmenschen zu hinterfragen und sich einer respektvollen und die Würde des Menschen achtenden Schreibweise zu bedienen.
3.6. Die bP hat demnach durch die in ihrer E-Mail vom 29.05.2021 gewählten Ausdrucksweisen den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung ist die mit 450 Euro innerhalb eines Strafrahmens bis 726 Euro angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um der bP den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten. 3.6. Die bP hat demnach durch die in ihrer E-Mail vom 29.05.2021 gewählten Ausdrucksweisen den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Umstände und unter Berücksichtigung der wiederholten Tatbegehung ist die mit 450 Euro innerhalb eines Strafrahmens bis 726 Euro angesetzte Ordnungsstrafe keineswegs als zu hoch anzusehen, um der bP den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.
Wenn sich nun die bP mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 15.07.2021 auf den Standpunkt zurückzieht, es handle sich bei ihren als beleidigende Schreibweise beurteilten schriftlichen Äußerungen nur um im Konjunktiv ausgedrückte Sorgen um den geistigen Gesundheitszustand der AMS-Mitarbeiter, so stellt dies einen nicht zielführenden Versuch der bP dar, sich aus der Affäre zu ziehen. Geht doch trotz der grammatikalisch teilweise in der Möglichkeitsform formulierten Aussagen aus dem Geschriebenen objektiv betrachtet deutlich hervor, dass es sich hier um eine beleidigende Schreibweise im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung handelt. Die Ordnungsstrafe wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise wurde von der bB daher zu Recht verhängt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs. 3 AVG wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet. Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG wonach eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe vorliegt, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt und die Mindestanforderungen des Anstandes missachtet.
Aus den genannten Gründen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Aus den genannten Gründen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche ÄußerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2245180.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022