Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W108 2234906-1/2E
W108 2234906-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 03.07.2020, Zl. 16 FAM 76/19s, wegen Abweisung von Reisekosten (2234906-1) und beschließt bezüglich des in diesem Verfahren gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe (2234906-2):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 03.07.2020, Zl. 16 FAM 76/19s, wegen Abweisung von Reisekosten (2234906-1) und beschließt bezüglich des in diesem Verfahren gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe (2234906-2):
A)
1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. In einem abstammungsrechtlichen Verfahren zur Zl. 16 FAM 76/19s des Bezirksgerichtes Floridsdorf (in der Folge: Grundverfahren), in welchem der Beschwerdeführer Partei war, fanden am 30.09.2019 sowie am 25.11.2019 Tagsatzungen statt, zu welchen der Beschwerdeführer mit dem PKW von seinem Wohnort in XXXX anreiste. 1. In einem abstammungsrechtlichen Verfahren zur Zl. 16 FAM 76/19s des Bezirksgerichtes Floridsdorf (in der Folge: Grundverfahren), in welchem der Beschwerdeführer Partei war, fanden am 30.09.2019 sowie am 25.11.2019 Tagsatzungen statt, zu welchen der Beschwerdeführer mit dem PKW von seinem Wohnort in römisch 40 anreiste.
2. Am 10.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei), welche ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.01.2020 gewährt wurde.2. Am 10.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei), welche ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.01.2020 gewährt wurde.
3. Am 15.01.2020 fand im Grundverfahren eine weitere Tagsatzung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ebenfalls von seinem Wohnort aus mit dem PKW anreiste.
4. Mit Eingabe vom 31.01.2020 begehrte der Beschwerdeführer den Zuspruch von Reisekostenersatz für alle drei Tagsatzungen. Dazu brachte er vor, dass seine Anwesenheit bei den Tagsatzungen notwendig gewesen sei. Er sei mit dem PKW angereist, die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln sei ihm nicht zumutbar, zumal er eine psychische Behinderung habe. Er begehre den Ersatz des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 pro Kilometer, pro Verhandlung sei er 492km gefahren, woraus sich ein Reisekostenersatz in der Höhe von EUR 619,92 ergebe.
5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenausweises sowie einer psychiatrischen Stellungnahme vom 13.03.2019 vor, welche die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen PKWs bescheinige.
6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 09.03.2020, Zl. 16 FAM 76/19s-39, wurden die von der Verfahrenshilfe gedeckten Fahrtkosten des Beschwerdeführers mit EUR 206,64 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern EUR 206,64 an den Beschwerdeführer auf dessen Konto zu überweisen. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 413,28 wurde hingegen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen PKWs bescheinigt habe, weshalb ihm die Kosten für dessen Benutzung zu ersetzen seien. Die angegebenen Fahrtstrecken seien vom Gericht überprüft worden und würden der kürzesten Route entsprechen. Die Fahrtkosten für die Tagsatzung vom 15.01.2020 seien dem Beschwerdeführer antragsgemäß zu ersetzen gewesen, die Tagsatzungen vom 30.09.2019 sowie 25.11.2019 seien jedoch von der bewilligten Verfahrenshilfe nicht umfasst und könnten diesbezügliche Kosten daher nicht ersetzt werden.
7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2020 Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und führte aus, den Beschluss in dem Umfang anzufechten, soweit das Mehrbegehren von EUR 413,28 abgewiesen worden sei.
8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020, Zl. 43 R 162/20x, wurde der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 413,28 als nichtig aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nähere gesetzliche Regelung zu § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO, ob die Bestimmung dieser Kosten Angelegenheit der Rechtsprechung oder der Justizverwaltung sei, fehle. Der Verweis auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG werde vom Gesetzgeber dahingehend verstanden, dass sich nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Geltendmachung der Reisekosten nach diesen auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen richte. Daraus folge, dass auch für die Entscheidung über den beantragten Reisekostenersatz sowie deren Bekämpfung, das in den §§ 20ff GebAG geregelte Verfahren anzuwenden sei, was insbesondere bedeute, dass darüber nicht vom Gericht, sondern in einem Verwaltungsverfahren abzusprechen sei. Die Gebühr sei daher im Justizverwaltungsweg zu bestimmen. Folglich liege in Ansehung der getroffenen Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Dabei sei zu beachten, dass in Ansehung des unangefochten gebliebenen Teils des erstgerichtlichen Beschlusses die Nichtigkeit nicht aufgegriffen werden könne. 8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020, Zl. 43 R 162/20x, wurde der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 413,28 als nichtig aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nähere gesetzliche Regelung zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, ob die Bestimmung dieser Kosten Angelegenheit der Rechtsprechung oder der Justizverwaltung sei, fehle. Der Verweis auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG werde vom Gesetzgeber dahingehend verstanden, dass sich nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Geltendmachung der Reisekosten nach diesen auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen richte. Daraus folge, dass auch für die Entscheidung über den beantragten Reisekostenersatz sowie deren Bekämpfung, das in den Paragraphen 20 f, f, GebAG geregelte Verfahren anzuwenden sei, was insbesondere bedeute, dass darüber nicht vom Gericht, sondern in einem Verwaltungsverfahren abzusprechen sei. Die Gebühr sei daher im Justizverwaltungsweg zu bestimmen. Folglich liege in Ansehung der getroffenen Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Dabei sei zu beachten, dass in Ansehung des unangefochten gebliebenen Teils des erstgerichtlichen Beschlusses die Nichtigkeit nicht aufgegriffen werden könne.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Floridsdorf (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 413,28 abgewiesen.
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die von der Verfahrenshilfe gedeckten Fahrtkosten des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 09.03.2020, ON 39 mit EUR 206,64 bestimmt worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO erst am 10.01.2020 beantragt habe. Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO würden die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien. Nur die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b bis e ZPO könnten wirksam nach bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Für die Kosten nach Z 5 sei eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich. Die Tagsatzungen vom 30.09.2019 sowie vom 25.11.2019 seien daher von der bewilligten Verfahrenshilfe nicht umfasst und könnten diesbezüglich auch Kosten nicht ersetzt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erst am 10.01.2020 beantragt habe. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO würden die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien. Nur die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e ZPO könnten wirksam nach bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Für die Kosten nach Ziffer 5, sei eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich. Die Tagsatzungen vom 30.09.2019 sowie vom 25.11.2019 seien daher von der bewilligten Verfahrenshilfe nicht umfasst und könnten diesbezüglich auch Kosten nicht ersetzt werden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, die belangte Behörde verkenne, dass ausschließlich die Fälligkeit des Anspruchs von Relevanz sei. Fahrtkosten bzw. ein Ersatzanspruch von Fahrkosten sei jedoch nicht bereits durch die Fahrt als solches fällig, sondern würden erst durch ihre Geltendmachung fällig gestellt. Nachdem der Ersatz der Fahrtkosten erst mit Antrag vom 31.01.2020 begehrt worden sei, sohin erst zu diesem Zeitpunkt – und daher lange nachdem die Befreiung vom 10.01.2020 beantragt sowie am 23.01.2020 bewilligt worden sei – fällig gewesen sei, handle es sich gegenständlich nicht um eine rückwirkende Befreiung, welche einen Fahrtkostenersatz nicht zulassen würde. Es seien sohin sämtliche Fahrtkosten, deren Ersatz er am 31.01.2020 begehrt habe, zu ersetzen.
11. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG in vollem Umfang.11. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in vollem Umfang.
12. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 09.03.2020, Zl. 16 FAM 76/19s-39, dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020, Zl. 43 R 162/20x, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag
3.2.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit 3.2.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit
dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,
die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG).
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.
3.2.2.1. Die Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den angefochtenen Bescheid ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geboten, weil von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ausgegangen werden kann, vielmehr steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt 2.), weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Die Behörde hat den Bescheid nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und hat in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und (jedenfalls im Ergebnis) richtig dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten oder aus nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre.
3.2.2.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.2.2.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden.
Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine fristgerechte, zulässige und begründete Beschwerde eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung seiner Anliegen in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers (durch diesen selbst) sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich.
Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, dessen Zuspruch der Beschwerdeführer begehrt, nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührennachlass ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (bzw. die Versagung des Nachlasses) von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer wäre.
3.2.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde
3.3.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Dazu ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020 davon auszugehen ist, dass für die Entscheidung über den beantragten Reisekostenersatz gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO sowie dessen Bekämpfung, das in den §§ 20ff GebAG geregelte Verfahren anzuwenden ist, was bedeutet, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg zu bestimmen ist und folglich gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig ist. Weiters ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage ist, ob das Fahrtkostenersatzbegehren des Beschwerdeführers für die Anreise zu den Tagsatzungen vom 30.09.2019 und 25.11.2019 (Mehrbegehren) zu Recht besteht. Über den Zuspruch und die Höhe der Fahrtkosten für die Anreise zur Tagsatzung vom 15.01.2020 wurde bereits durch das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 09.03.2020, ON 39 rechtskräftig entschieden (vgl. abermals den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020), weshalb die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist. 3.3.1. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Dazu ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020 davon auszugehen ist, dass für die Entscheidung über den beantragten Reisekostenersatz gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sowie dessen Bekämpfung, das in den Paragraphen 20 f, f, GebAG geregelte Verfahren anzuwenden ist, was bedeutet, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg zu bestimmen ist und folglich gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig ist. Weiters ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage ist, ob das Fahrtkostenersatzbegehren des Beschwerdeführers für die Anreise zu den Tagsatzungen vom 30.09.2019 und 25.11.2019 (Mehrbegehren) zu Recht besteht. Über den Zuspruch und die Höhe der Fahrtkosten für die Anreise zur Tagsatzung vom 15.01.2020 wurde bereits durch das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 09.03.2020, ON 39 rechtskräftig entschieden vergleiche abermals den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.05.2020), weshalb die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist.
3.3.2. Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.3.3.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 umfassen; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 umfassen; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.
Die relevanten Bestimmungen des GebAG 1975 lauten wie folgt:
„§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.„§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
[…]
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie oben ausgeführt ist der vom Beschwerdeführer begehrte Ersatz der Kosten für die Anreise zu den Tagsatzungen des Bezirksgerichtes vom 30.09.2019 und 25.11.2019 verfahrensgegenständlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm (auch) diese Kosten zu ersetzen seien, da es ausschließlich auf die Fälligkeit des Anspruchs ankomme, er den Ersatz der Fahrtkosten erst mit Antrag vom 31.01.2020 begehrt habe und sohin erst zu diesem Zeitpunkt – und daher lange nachdem die Befreiung vom 10.01.2020 beantragt sowie am 23.01.2020 bewilligt worden sei – der Anspruch fällig gewesen sei.
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht beigetreten werden:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10.01.2020 Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei), welche ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.01.2020 gewährt wurde.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10.01.2020 Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei), welche ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.01.2020 gewährt wurde.
Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden, der Ersatz der notwendigen Reisekosten kann daher nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht rückwirkend beantragt werden. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden, der Ersatz der notwendigen Reisekosten kann daher nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht rückwirkend beantragt werden.
Daraus ergibt sich, dass der begehrte Ersatz der Reisekosten (erst) mit 10.01.2020 wirksam wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass der Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten erst mit Geltendmachung am 31.01.2020 fällig geworden sei, ist er auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG zu verweisen, wonach der Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen ist. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch bereits mit Abschluss der Vernehmung entsteht und nicht erst mit tatsächlicher Geltendmachung durch den Beschwerdeführer. Dies erhellt sich auch schon daraus, dass – würde man auf den Zeitpunkt der Geltendmachung für die Entstehung der Gebühr abstellen - die vierzehntägige Frist des § 19 Abs. 1 GebAG ab absurdum geführt würde, da es dem Beschwerdeführer freistünde, diesen Zeitpunkt beliebig hinauszuzögern. Es ist daher für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Anreisekosten zu den Tagsatzungen vom 30.09.2019 und 25.11.2019 kein Ersatz zusteht. Daraus ergibt sich, dass der begehrte Ersatz der Reisekosten (erst) mit 10.01.2020 wirksam wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass der Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten erst mit Geltendmachung am 31.01.2020 fällig geworden sei, ist er auf den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zu verweisen, wonach der Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend zu machen ist. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch bereits mit Abschluss der Vernehmung entsteht und nicht erst mit tatsächlicher Geltendmachung durch den Beschwerdeführer. Dies erhellt sich auch schon daraus, dass – würde man auf den Zeitpunkt der Geltendmachung für die Entstehung der Gebühr abstellen - die vierzehntägige Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG ab absurdum geführt würde, da es dem Beschwerdeführer freistünde, diesen Zeitpunkt beliebig hinauszuzögern. Es ist daher für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Anreisekosten zu den Tagsatzungen vom 30.09.2019 und 25.11.2019 kein Ersatz zusteht.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Befreiungsantrag Geltendmachung Kilometergeld mündliche Verhandlung Privat-Pkw Reisekosten Verfahrenshilfe Zeitpunkt ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2234906.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021