Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
, ,
I421 2229530-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Wilfried EMBACHER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 30.01.2020, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Wilfried EMBACHER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 30.01.2020, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte l, II und III wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte l, römisch zwei und römisch drei wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt.
Der Spruchpunkt IV wird dahingehend abgeändert, dass XXXX Staatsangehörigkeit NIGERIA, gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird. Die Spruchpunkte V und VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.Der Spruchpunkt römisch vier wird dahingehend abgeändert, dass römisch 40 Staatsangehörigkeit NIGERIA, gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2229530.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021