TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/22 W208 2245493-1

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Entscheidungsdatum

22.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


W208 2245493-1/2E
, W208 2245493-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Günter SCHMID, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.08.2021, Zl 509301/21/ZD/0821, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Günter SCHMID, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.08.2021, Zl 509301/21/ZD/0821, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer ein Aufschub zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes zur Beendigung seines Bachelorstudiums bis 31.03.2022 gewährt wird. Das Mehrbegehren wird gemäß § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer ein Aufschub zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes zur Beendigung seines Bachelorstudiums bis 31.03.2022 gewährt wird. Das Mehrbegehren wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 18.01.2021 festgestellt wurde – brachte am 01.03.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 11.03.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Gleichzeitig mit seiner Zivildiensterklärung brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, den er mit der Absolvierung seines im Jahr 2018 begonnen Bachelorstudiums der Psychologie an der XXXX (SFU), Studienort XXXX , bis 2023 begründete. 3. Gleichzeitig mit seiner Zivildiensterklärung brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, den er mit der Absolvierung seines im Jahr 2018 begonnen Bachelorstudiums der Psychologie an der römisch 40 (SFU), Studienort römisch 40 , bis 2023 begründete.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 17.03.2021 wurde der BF aufgefordert, nachzuweisen, wann er das maßgebliche Studium begonnen habe und ein aktuelles Studienblatt sowie ein aktuelles Sammelzeugnis/einen aktuellen Studienerfolgsnachweis vorzulegen und gegebenenfalls auch einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.

5. Mit E-Mail vom 26.03.2021 wurde eine Inskriptionsbestätigung der SFU, wonach der BF als ordentlicher Hörer in der Studienrichtung „004 Bachelor Psychologie“ inskribiert ist sowie ein Sammelzeugnis des BF vom 26.03.2021, über drei im Jahr 2021 absolvierte Lehrveranstaltungen/Prüfungen, vorgelegt.

6. Daraufhin wies die belangte Behörde den BF mit E-Mail vom 31.03.2021 darauf hin, dass noch ein Studienblatt oder alternativ eine Studienzeitbestätigung vorzulegen sei.

7. Am 06.04.2021 übermittelte der BF sodann ein Studienblatt der SFU, aus dem der Beginn des Studiums („004 Bachelor Psychologie“) mit 01.09.2018 und das voraussichtliche Studienende mit 31.08.2021 hervorgeht. Des Weiteren wurde eine Studienbestätigung vom 06.04.2021 vorgelegt, welche den BF als ordentlichen Studierenden für den Studiengang „004 Bachelor Psychologie“ für das Sommersemester 2021 bestätigt.

8. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurde aufgrund des Antrages vom 01.03.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des BF wegen seines Bachelorstudiums der Psychologie an der SFU gemäß § 14 Abs 1 ZDG bis längstens 30.06.2021 aufgeschoben und das Mehrbegehren (Aufschub bis 2023) abgewiesen. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass gemäß § 14 Abs 5 ZDG der Aufschub bereits vor diesem Termin ende, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr bestehe. Der Wegfall derselben sei der belangten Behörde unverzüglich bekannt zu geben. 8. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurde aufgrund des Antrages vom 01.03.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des BF wegen seines Bachelorstudiums der Psychologie an der SFU gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bis längstens 30.06.2021 aufgeschoben und das Mehrbegehren (Aufschub bis 2023) abgewiesen. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 5, ZDG der Aufschub bereits vor diesem Termin ende, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr bestehe. Der Wegfall derselben sei der belangten Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tauglichkeit des BF erstmals am 18.01.2021 festgestellt worden sei und der BF sein Studium bereits im Wintersemester 2018/2019 begonnen habe. Da er somit zu Beginn des Jahres 2021 nachweislich Student des Bachelorstudiums der Psychologie gewesen sei und er nach wie vor in dieser Ausbildung stehe, sei aufgrund der Mindeststudiendauer bzw der voraussichtlichen Ausbildungsdauer gemäß vorgelegtem Studienblatt spruchgemäß zu verfügen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tauglichkeit des BF erstmals am 18.01.2021 festgestellt worden sei und der BF sein Studium bereits im Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen habe. Da er somit zu Beginn des Jahres 2021 nachweislich Student des Bachelorstudiums der Psychologie gewesen sei und er nach wie vor in dieser Ausbildung stehe, sei aufgrund der Mindeststudiendauer bzw der voraussichtlichen Ausbildungsdauer gemäß vorgelegtem Studienblatt spruchgemäß zu verfügen gewesen.

Der Aufschub bis ins Jahr 2023 hinaus habe hingegen nicht berücksichtigt werden können, zumal dies vom Tatbestand des § 14 Abs 1 ZDG nicht erfasst sei, da bei erstmaligem Aufschub gemäß § 14 Abs 2 ZDG die Mindeststudiendauer ohne Toleranzsemester berücksichtigt werde, welche im Fall des BF sechs Semester betrage. Das Mehrbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Der Aufschub bis ins Jahr 2023 hinaus habe hingegen nicht berücksichtigt werden können, zumal dies vom Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht erfasst sei, da bei erstmaligem Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG die Mindeststudiendauer ohne Toleranzsemester berücksichtigt werde, welche im Fall des BF sechs Semester betrage. Das Mehrbegehren sei daher abzuweisen gewesen.

9. Mit Bescheid vom 02.08.2021, Zl 509301/19/ZD/0821, wurde der BF einer Einrichtung in 4020 LINZ zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2022 zugewiesen.

10. Mit Antrag vom 06.08.2021 (am selben Tag per E-Mail eingebracht und am 09.08.2021 persönlich bei der ZISA abgegeben) ersuchte der BF abermals um Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, bis zu seinem voraussichtlichen Abschluss des Masterstudienganges „Klinische Psychologie“ an der SFU im Jahr 2022/2023 (Dauer: 4 Semester). 10. Mit Antrag vom 06.08.2021 (am selben Tag per E-Mail eingebracht und am 09.08.2021 persönlich bei der ZISA abgegeben) ersuchte der BF abermals um Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, bis zu seinem voraussichtlichen Abschluss des Masterstudienganges „Klinische Psychologie“ an der SFU im Jahr 2022 aus 2023, (Dauer: 4 Semester).

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst für ihn eine außerordentliche Härte bzw einen Nachteil in seinem Studium bedeuten würde, zumal er das Studium mit sofortiger Wirkung stornieren müsse. Darüber hinaus würde auch sein zugesagter und im Voraus bezahlter Heimplatz storniert werden und damit obsolet werden. Er hoffe allen Anforderungen gerecht zu werden, um seinen Masterstudiengang zu beenden um danach selbstverständlich seinen Zivildienst anzutreten.

Dazu legte der BF folgende Beweismittel vor:

-        Bestätigung der SFU, wonach der BF als ordentlicher Hörer am Studienort XXXX für das Wintersemester 2021/2022 aufgenommen wurde und die Inskription zu Semesterbeginn erfolgen würde. - Bestätigung der SFU, wonach der BF als ordentlicher Hörer am Studienort römisch 40 für das Wintersemester 2021 aus 2022, aufgenommen wurde und die Inskription zu Semesterbeginn erfolgen würde.

-        Bestätigung des Studentenunterstützungsvereines „Akademikerhilfe“, wonach der BF ab 15.09.2021 ein Zimmer im Studentenwohnheim bezieht und dafür ab 15.09.2021 € 647,00 bzw ab 01.10.2021 bis 30.09.2022 € 657,00 Benützungsentgelt bezahlt.

-        Benützungsvertrag vom 06.08.2021, über den Studentenheimplatz des BF vom 15.09.2021 bis 30.09.2022. Aus diesem geht unter Punkt V. „Benützungsentgelt“ hervor, dass der BF ein monatliches Benützungsentgelt von € 657,00 (ab 01.10.2021) bezahlt. Laut Punkt V.3. ist das Benützungsentgelt immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig. Laut Punkt VI. ist eine Zimmerkaution von € 1.200,00 zu entrichten, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Heimplatzes abzüglich des Endreinigungsbeitrages und allfälliger Forderungen refundiert wird. Des Weiteren sind unter Punkt VII. „sonstige Zahlungen“, und zwar der einmal pro Jahr eingehobene und nicht refundier- oder aliquotierbare Heimvertretungsbeitrag iHv € 30,00 und der Endreinigungsbeitrag iHv € 100,00 angeführt. Punkt X.1. „Kündigung durch den Studierenden“ besagt, dass eine Kündigung des Benützungsvertrages durch den Studierenden vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils bis zum Letzten des Monats per E-Mail möglich ist. Zusätzlich gilt § 12 Abs 3 StudHG.- Benützungsvertrag vom 06.08.2021, über den Studentenheimplatz des BF vom 15.09.2021 bis 30.09.2022. Aus diesem geht unter Punkt römisch fünf. „Benützungsentgelt“ hervor, dass der BF ein monatliches Benützungsentgelt von € 657,00 (ab 01.10.2021) bezahlt. Laut Punkt römisch fünf.3. ist das Benützungsentgelt immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig. Laut Punkt römisch sechs. ist eine Zimmerkaution von € 1.200,00 zu entrichten, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Heimplatzes abzüglich des Endreinigungsbeitrages und allfälliger Forderungen refundiert wird. Des Weiteren sind unter Punkt römisch sieben. „sonstige Zahlungen“, und zwar der einmal pro Jahr eingehobene und nicht refundier- oder aliquotierbare Heimvertretungsbeitrag iHv € 30,00 und der Endreinigungsbeitrag iHv € 100,00 angeführt. Punkt römisch zehn.1. „Kündigung durch den Studierenden“ besagt, dass eine Kündigung des Benützungsvertrages durch den Studierenden vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils bis zum Letzten des Monats per E-Mail möglich ist. Zusätzlich gilt Paragraph 12, Absatz 3, StudHG.

-        E-Mails vom 21.05.2021 bzw vom 25.05.2021, über eine Vorabinformation der „Akademikerhilfe“ zur bevorstehenden Abbuchung von € 30,00 Bearbeitungsgebühr sowie einer Zimmerkaution von € 1.200,00.

-        Sammelzeugnis vom 06.08.2021, über die vom BF in seinem Bachelorstudium „004 Bachelor of Science Psychologie“ absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen, aus dem hervorgeht, dass er insgesamt 161 von 180 ETC erreicht hat.

-        Studienblatt, wonach der BF seit 01.09.2018 für den Studiengang „004 Bachelor of Science“ gemeldet ist und das voraussichtliche Studienende mit 31.08.2021 angegeben wird.

11. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 10.08.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul-, oder Hochschulausbildung aufgrund der Zuweisung zum Zivildienst verhindern solle. Ein Aufschub für ein geplantes, noch nicht begonnenes Studium, sei nach diesen Bestimmungen nicht möglich.

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs 1 ZDG bestehe nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bestehe nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).

Analog bestehe kein Rechtsanspruch auf einen nahtlosen Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium. Da der BF bereits mit Bescheid vom 02.08.2021 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, das maßgebliche Studium aber noch nicht begonnen worden sei, sei der Antrag des BF spruchgemäß abzuweisen gewesen (gemäß Information der Homepage der Universität beginne das Wintersemester 2021/2022 am 01.09.2021, Vorlesungsbeginn sei am 27.09.2021 https://psychologie.sfu.ac.at/de/studium/rund-ums-studium/studienjahr/) Analog bestehe kein Rechtsanspruch auf einen nahtlosen Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium. Da der BF bereits mit Bescheid vom 02.08.2021 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, das maßgebliche Studium aber noch nicht begonnen worden sei, sei der Antrag des BF spruchgemäß abzuweisen gewesen (gemäß Information der Homepage der Universität beginne das Wintersemester 2021 aus 2022, am 01.09.2021, Vorlesungsbeginn sei am 27.09.2021 https://psychologie.sfu.ac.at/de/studium/rund-ums-studium/studienjahr/)

Bezüglich des Heimplatzes werde auf die Harmonisierungspflicht verwiesen:

In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht, VwGH 17.12.1998, 98/11/018).

Bezüglich der Angaben des BF, das Studium stornieren zu müssen, werde auf § 7 der Studienordnung der SFU verwiesen, wonach ua die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, ausreichende Gründe zu einer einjährigen Beurlaubung darstellen würden (wobei die belangte Behörde hier irrtümlicherweise § 7 der Studienordnung für Rechtswissenschaften zitiert, zur vergleichbaren Bestimmung für die Studienrichtung Psychologie siehe unten II.2.2.2.).Bezüglich der Angaben des BF, das Studium stornieren zu müssen, werde auf Paragraph 7, der Studienordnung der SFU verwiesen, wonach ua die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, ausreichende Gründe zu einer einjährigen Beurlaubung darstellen würden (wobei die belangte Behörde hier irrtümlicherweise Paragraph 7, der Studienordnung für Rechtswissenschaften zitiert, zur vergleichbaren Bestimmung für die Studienrichtung Psychologie siehe unten römisch zwei.2.2.2.).

12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.08.2021 (per Fax eingebracht am 16.08.2021) rechtzeitig Beschwerde und machte die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Tauglichkeit des BF wurde zum ersten Mal mit 18.01.2021 festgestellt. Nach Universitätsgesetz 2002 gelte das Bachelorstudium des BF, das er bereits im Wintersemester 2018/2019 begonnen habe, erst mit der erfolgreichen Ablegung des Bachelorstudiums als beendet. Die belangte Behörde gehe insofern von unrichtigen Tatsachen in ihrem abweisenden Bescheid aus. Der BF sei für die Bachelorprüfung im Zeitraum 21.03.2022 bis 25.03.2022 angemeldet. Erst zu diesem Zeitpunkt werde der BF sein begonnenes Studium abgeschlossen haben. Auch gehe aus dem Sammelzeugnis hervor, dass der BF im Bachelorstudium erst 161 von 180 ECTS erreicht habe. Somit gelte sein Studium im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw Antragstellung als noch nicht abgeschlossen. Er würde daher seine Ausbildung kurz vor Beendigung abbrechen müssen. Die Tauglichkeit des BF wurde zum ersten Mal mit 18.01.2021 festgestellt. Nach Universitätsgesetz 2002 gelte das Bachelorstudium des BF, das er bereits im Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen habe, erst mit der erfolgreichen Ablegung des Bachelorstudiums als beendet. Die belangte Behörde gehe insofern von unrichtigen Tatsachen in ihrem abweisenden Bescheid aus. Der BF sei für die Bachelorprüfung im Zeitraum 21.03.2022 bis 25.03.2022 angemeldet. Erst zu diesem Zeitpunkt werde der BF sein begonnenes Studium abgeschlossen haben. Auch gehe aus dem Sammelzeugnis hervor, dass der BF im Bachelorstudium erst 161 von 180 ECTS erreicht habe. Somit gelte sein Studium im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw Antragstellung als noch nicht abgeschlossen. Er würde daher seine Ausbildung kurz vor Beendigung abbrechen müssen.

Es existiere keinerlei gesetzliche Grundlage für die willkürliche Behauptung der belangten Behörde, dass für einen Aufschub ausschließlich die Mindeststudiendauer ohne Toleranzsemester berücksichtigt werde. Auch im Antragsformular für den Aufschub werde niemals von der Abstellung auf eine Mindeststudiendauer gesprochen. Gesetzlich sei einzig und allein der 15. September des Jahres, in dem der Zivildienstpflichtige sein 28. Lebensjahr vollendet habe, genannt. Bis dahin könne der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgeschoben werden. Der BF sei noch weit von der Vollendung des 28. Lebensjahres entfernt. Eine willkürliche Einschränkung der gesetzlichen Aufschub-Möglichkeit wäre sohin unsachgemäß. Zusätzlich wäre zurzeit eine Beurteilung des Aufschubs unter Zugrundelegung der momentanen Situation gröblich benachteiligend. Durch das Corona-Virus sei es zu Schließungen der Universitäten, Verschiebungen und Absagen von Prüfungsterminen oder Verringerung des Lehrveranstaltungsangebots gekommen. Durch diese missliche Lage hätten viele Studierende unverschuldet ein bis zwei Semester an Studienzeit verloren, da ihre Prüfungstermine storniert oder nach hinten verlegt worden seien und sie die geplanten Prüfungsantritte nicht hätten wahrnehmen können. Sohin wäre auch aufgrund dessen eine Beschränkung auf die Mindeststudienzeit völlig unsachgemäß.

Außerdem sei der Prüfungstermin zwischen 21.03.2022 und 25.03.2022 nach wie vor Teil des Sommersemesters 2021. Diese Prüfungswoche sei ausdrücklich als „Termin für die Bachelorarbeit und Bachelorprüfung 2020/2021“ bezeichnet. Begonnen habe die Vorbereitung dafür im Juni 2020, die Abgabe der Bachelorarbeit innerhalb des letztmöglichen Termins müsse dabei am 26.11.2021 stattfinden. Der letztmögliche Prüfungstermin finde dann im Zeitraum zwischen 21.03. und 25.03.2022 statt. Für die Festlegung dieses Termins könne der BF nicht verantwortlich gemacht werden, da diese Aufgabe im Ermessen der Universität liege.

Anhand des beschriebenen Sachverhalts würde der BF in den Anwendungsbereich des § 14 Abs 1 ZDG fallen, ohne dass er eine besondere Härte, wie sie für eine Aufschiebung nach § 14 Abs 2 ZDG gefordert werde, hätte. Den BF treffe der Antritt zum ordentlichen Zivildienst am 04.10.2021 aber dennoch außerordentlich hart. Als Abgabetermin für die Bachelorarbeit an den Betreuer sei der 26.11.2021 festgelegt. Bis zu diesem Termin sei es also für den BF jedenfalls möglich, seine Bachelorarbeit auszuführen und zu vollenden. Müsste er nun allerdings am 04.10.2021 seinen ordentlichen Zivildienst antreten, so würde er seine Bachelorarbeit unterbrechen müssen, könnte demnach auch die Prüfung nicht absolvieren und würde sein Studium nicht beenden können. Dieser Umstand stelle definitiv eine besondere Härte dar. Somit müsse jedenfalls der Aufschub verlängert werden, zumal diese besondere Härte im Rahmen des Abs 1 leg cit nicht einmal gefordert werde. Darüber hinaus würde dem BF auch ein Aufschub gemäß § 14 Abs 2 ZDG zustehen, zumal der außerordentliche Härtefall greife. Anhand des beschriebenen Sachverhalts würde der BF in den Anwendungsbereich des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG fallen, ohne dass er eine besondere Härte, wie sie für eine Aufschiebung nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG gefordert werde, hätte. Den BF treffe der Antritt zum ordentlichen Zivildienst am 04.10.2021 aber dennoch außerordentlich hart. Als Abgabetermin für die Bachelorarbeit an den Betreuer sei der 26.11.2021 festgelegt. Bis zu diesem Termin sei es also für den BF jedenfalls möglich, seine Bachelorarbeit auszuführen und zu vollenden. Müsste er nun allerdings am 04.10.2021 seinen ordentlichen Zivildienst antreten, so würde er seine Bachelorarbeit unterbrechen müssen, könnte demnach auch die Prüfung nicht absolvieren und würde sein Studium nicht beenden können. Dieser Umstand stelle definitiv eine besondere Härte dar. Somit müsse jedenfalls der Aufschub verlängert werden, zumal diese besondere Härte im Rahmen des Absatz eins, leg cit nicht einmal gefordert werde. Darüber hinaus würde dem BF auch ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zustehen, zumal der außerordentliche Härtefall greife.

Dem gegenständlich begehrten Aufschub des BF würden jedenfalls keine Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen und wird dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Die belangte Behörde verkenne weiters, dass der BF zum Zeitpunkt des Zivildienstantrittes bereits auch sein Masterstudium begonnen haben wird und unterbrechen müsste (zumindest die entsprechenden Vorlesungen könne der BF bereits ab Herbst 2021 besuchen). Der BF sei für sein Masterstudium bereits inskribiert. Semesterbeginn sei der 01.09.2021, Lehrveranstaltungsbeginn der 27.09.2021. Zum Zeitpunkt des Antritts des ordentlichen Zivildienstes am 04.10.2021 müsste der BF abermals ein bereits begonnenes Studium wieder unterbrechen.

Auch der Umstand, dass der BF bereits gemäß § 14 Abs 1 ZDG zugewiesen worden sei, würde nicht schaden. Es stelle grundsätzlich, wenn man Abs 2 leg. cit. isoliert betrachte, eine Voraussetzung für den Aufschub des Zivildienstes dar. Allerdings setze der Bescheid, mit dem der Aufschub gewährt worden sei, den Zuweisungsbescheid gemäß § 14 Abs 4 ZDG außer Kraft. Das bedeute im Umkehrschluss, dass ein Antrag auf Aufschiebung selbst bei einer bereits getätigten Zuweisung bei einer Gesamtbetrachtung des Gesetzeswortlautes und der Intention des Gesetzgebers möglich sein solle. Zudem ermögliche der Gesetzgeber grundsätzlich einen Aufschub bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Auch der Umstand, dass der BF bereits gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zugewiesen worden sei, würde nicht schaden. Es stelle grundsätzlich, wenn man Absatz 2, leg. cit. isoliert betrachte, eine Voraussetzung für den Aufschub des Zivildienstes dar. Allerdings setze der Bescheid, mit dem der Aufschub gewährt worden sei, den Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ZDG außer Kraft. Das bedeute im Umkehrschluss, dass ein Antrag auf Aufschiebung selbst bei einer bereits getätigten Zuweisung bei einer Gesamtbetrachtung des Gesetzeswortlautes und der Intention des Gesetzgebers möglich sein solle. Zudem ermögliche der Gesetzgeber grundsätzlich einen Aufschub bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.

Der Antritt zum Zivildienst treffe den BF daher außerordentlich hart. Der BF müsste ein gesamtes Studienjahr aussetzen, könne sein Bachelor-Studium nicht abschließen und müsste sein Master-Studium unterbrechen. Außerdem müsste er seinen bereits zugesagten und bezahlten Wohnheimplatz stornieren, wobei ihm der gesamte bezahlte Betrag nicht rückerstattet werden würde. Auch eine neuerliche Zusage des Wohnheimplatzes für das Folgejahr wäre nicht gesichert und würde durch die Kündigung des Wohnheimplatzes unwahrscheinlich. Der BF müsse zudem den gesamten Heimplatz von seinen Fahrnissen räumen und nach XXXX transportieren. Würde eine derartige Unterkunft in Zukunft nicht mehr verfügbar sein, so müsste der BF entweder nahezu jeden Tag von XXXX nach XXXX pendeln, oder sich eine „normale“ Wohnung in XXXX suchen, die klarerweise mit einem weitaus höheren Kostenaufwand verbunden wäre. Derartige Umstände sind nicht zumutbar. Eine Alternative, den Wohnheimplatz bei Möglichkeit zu behalten, jedoch nicht zu benutzen, komme für den BF nicht in Frage, da so die Miete für ein Jahr zu bezahlen wäre, nur um nach Absolvierung des Zivildienstes einen gesicherten Wohnheimplatz zu haben. Somit treffe den BF auch in diesem Fall eine außerordentliche Härte, müsste er sein begonnenes Studium wieder unterbrechen. Auch aufgrund weiterer finanzieller Aspekte treffe den BF der Antritt zum ordentlichen Zivildienst unverhältnismäßig hart. Der BF studiere an einer Privatuniversität und finanziere sich sein Studium selbst. Die Studiengebühr betrage € 12.411,00 jährlich. Der BF habe daher auch ein dringendes Interesse daran, sein Bachelorstudium ehestmöglich abzuschließen, da es ansonsten zu erheblichen Vermögensnachteilen führen könne.Der Antritt zum Zivildienst treffe den BF daher außerordentlich hart. Der BF müsste ein gesamtes Studienjahr aussetzen, könne sein Bachelor-Studium nicht abschließen und müsste sein Master-Studium unterbrechen. Außerdem müsste er seinen bereits zugesagten und bezahlten Wohnheimplatz stornieren, wobei ihm der gesamte bezahlte Betrag nicht rückerstattet werden würde. Auch eine neuerliche Zusage des Wohnheimplatzes für das Folgejahr wäre nicht gesichert und würde durch die Kündigung des Wohnheimplatzes unwahrscheinlich. Der BF müsse zudem den gesamten Heimplatz von seinen Fahrnissen räumen und nach römisch 40 transportieren. Würde eine derartige Unterkunft in Zukunft nicht mehr verfügbar sein, so müsste der BF entweder nahezu jeden Tag von römisch 40 nach römisch 40 pendeln, oder sich eine „normale“ Wohnung in römisch 40 suchen, die klarerweise mit einem weitaus höheren Kostenaufwand verbunden wäre. Derartige Umstände sind nicht zumutbar. Eine Alternative, den Wohnheimplatz bei Möglichkeit zu behalten, jedoch nicht zu benutzen, komme für den BF nicht in Frage, da so die Miete für ein Jahr zu bezahlen wäre, nur um nach Absolvierung des Zivildienstes einen gesicherten Wohnheimplatz zu haben. Somit treffe den BF auch in diesem Fall eine außerordentliche Härte, müsste er sein begonnenes Studium wieder unterbrechen. Auch aufgrund weiterer finanzieller Aspekte treffe den BF der Antritt zum ordentlichen Zivildienst unverhältnismäßig hart. Der BF studiere an einer Privatuniversität und finanziere sich sein Studium selbst. Die Studiengebühr betrage € 12.411,00 jährlich. Der BF habe daher auch ein dringendes Interesse daran, sein Bachelorstudium ehestmöglich abzuschließen, da es ansonsten zu erheblichen Vermögensnachteilen führen könne.

Zusammengefasst würden keinerlei Gründe bestehen, dem BF den Aufschub nicht zu gewähren. Vielmehr treffe ihn der Antritt außerordentlich hart und biete sich keine gesetzliche Grundlage für den abweisenden Bescheid. Selbst die Intention des Gesetzgebers sei es, Zivildienern einen Aufschub bis zum vollendeten 28. Lebensjahr zu gewähren, insbesondere zur Absolvierung eines Studiums. Es würden keinerlei dringende Notwendigkeiten, dass der BF den Zivildienst unverzüglich antrete, bestehen. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufschub stattgegeben werde.

Gleichzeitig wurde ein bereits mit dem Antrag vom 06.08.2021 übermitteltes Konvolut an Unterlagen vorgelegt.

13. Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am selben Tag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Tauglichkeit des BF wurde zum ersten Mal am 18.01.2021 festgestellt. Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 01.03.2021 rückwirkend wirksam.

Dem BF wurde mit Bescheid vom 09.04.2021 ein Aufschub bis längstens 30.06.2021 zur Beendigung seines Bachelorstudiums Psychologie an der SFU in XXXX gewährt. Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes einer Einrichtung in 4020 LINZ vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2021 zugewiesen.Dem BF wurde mit Bescheid vom 09.04.2021 ein Aufschub bis längstens 30.06.2021 zur Beendigung seines Bachelorstudiums Psychologie an der SFU in römisch 40 gewährt. Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes einer Einrichtung in 4020 LINZ vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2021 zugewiesen.

1.2. Fest steht, dass der BF den Bachelorstudiengang Psychologie an der SFU (Studienort XXXX ) bereits im Wintersemester 2018/2019 begonnen hat. 1.2. Fest steht, dass der BF den Bachelorstudiengang Psychologie an der SFU (Studienort römisch 40 ) bereits im Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen hat.

Diesen Bachelorstudiengang wird der BF spätestens mit der Absolvierung der Bachelorprüfung zwischen 21.05.2022 und 25.05.2022 beendet haben.

1.3. Weiters steht fest, dass der BF am 01.09.2021 den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ an der SFU (Studienort XXXX ) in der Dauer von 4 Semestern (Dauer somit bis voraussichtlich Sommersemester 2022/2023) – begonnen hat.1.3. Weiters steht fest, dass der BF am 01.09.2021 den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ an der SFU (Studienort römisch 40 ) in der Dauer von 4 Semestern (Dauer somit bis voraussichtlich Sommersemester 2022 aus 2023,) – begonnen hat.

1.4. Der BF hat zur Absolvierung des Masterstudienganges in XXXX ein Zimmer in einem Studentenheim ab 15.09.2021 bis 30.09.2022 gemietet.1.4. Der BF hat zur Absolvierung des Masterstudienganges in römisch 40 ein Zimmer in einem Studentenheim ab 15.09.2021 bis 30.09.2022 gemietet.

Aus dem im Verwaltungsakt beiliegenden Benützungsvertrag geht insbesondere Folgendes hervor:

Der BF zahlt ein monatliches Benützungsentgelt von € 647,00 (aliquot ab 15.09.2021) bzw ab 01.10.2021 bis 30.09.2022 iHv € 657,00. Dieses Benützungsentgelt ist immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig (Punkt V.3.). Der BF zahlt ein monatliches Benützungsentgelt von € 647,00 (aliquot ab 15.09.2021) bzw ab 01.10.2021 bis 30.09.2022 iHv € 657,00. Dieses Benützungsentgelt ist immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig (Punkt römisch fünf.3.).

Laut Punkt VI. ist eine Zimmerkaution von € 1.200,00 zu entrichten, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Heimplatzes abzüglich des Endreinigungsbeitrages und allfälliger Forderungen refundiert wird. Diese Zimmerkaution sowie eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 hat der BF bereits entrichtet. Laut Punkt VII. ist überdies ein einmal pro Jahr eingehobener und nicht refundier- oder aliquotierbarer Heimvertretungsbeitrag iHv € 30,00 und der Endreinigungsbeitrag iHv € 100,00 zu bezahlen.Laut Punkt römisch sechs. ist eine Zimmerkaution von € 1.200,00 zu entrichten, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Heimplatzes abzüglich des Endreinigungsbeitrages und allfälliger Forderungen refundiert wird. Diese Zimmerkaution sowie eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 hat der BF bereits entrichtet. Laut Punkt römisch sieben. ist überdies ein einmal pro Jahr eingehobener und nicht refundier- oder aliquotierbarer Heimvertretungsbeitrag iHv € 30,00 und der Endreinigungsbeitrag iHv € 100,00 zu bezahlen.

Laut Punkt X.1. kann der BF den Studentenheimplatz vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils bis zum Letzten des Monats per E-Mail kündigen. Zusätzlich ist eine Kündigung nach § 12 Abs 3 Studentenheimgesetz (StudHG) möglich, wonach ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe (ua Ableistung des Zivildienstes) den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen kann.Laut Punkt römisch zehn.1. kann der BF den Studentenheimplatz vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils bis zum Letzten des Monats per E-Mail kündigen. Zusätzlich ist eine Kündigung nach Paragraph 12, Absatz 3, Studentenheimgesetz (StudHG) möglich, wonach ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe (ua Ableistung des Zivildienstes) den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen kann.

Es steht daher fest, dass der BF die Miete für sein Zimmer im Studentenheim monatlich im Vorhinein zu entrichten hat und dieses für seine Ableistung des Zivildienstes zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats kündigen kann.

1.5. Dem BF ist es gemäß § 7 Abs 2 der Studienordnung der SFU möglich, sich zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für ein Jahr beurlauben zu lassen.1.5. Dem BF ist es gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Studienordnung der SFU möglich, sich zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für ein Jahr beurlauben zu lassen.

1.6. Durch die Ableistung des Zivildienstes im Ausmaß von 9 Monaten (zB ab April 2022) würde sich die Ausbildungsdauer des BF für den Masterstudiengang um maximal zwei Semester verzögern.

1.7. Fest steht, dass der BF mit der für Ende März 2022 angesetzten Bachelorprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

2.2. Insbesondere relevant sind die vom BF vorgelegten Unterlagen:

Dass der BF den Bachelorstudiengang Psychologie an der SFU bereits im Wintersemester 2018/2019 begonnen hat, ist unbestritten und wird durch das Studienblatt vom 06.04.2021, aus dem der Beginn des Studiums („004 Bachelor Psychologie“) mit 01.09.2018 und das voraussichtliche Studienende mit 31.08.2021 hervorgeht, belegt.Dass der BF den Bachelorstudiengang Psychologie an der SFU bereits im Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen hat, ist unbestritten und wird durch das Studienblatt vom 06.04.2021, aus dem der Beginn des Studiums („004 Bachelor Psychologie“) mit 01.09.2018 und das voraussichtliche Studienende mit 31.08.2021 hervorgeht, belegt.

Dass der BF den Bachelorstudiengang nicht am 31.08.2021, sondern erst mit Absolvierung der Bachelorprüfung zwischen 21.05.2022 und 25.05.2022 beendet haben wird, gründet sich auf dessen nachvollziehbare Angaben zu Verzögerung aufgrund der COVID-19-Situation und auf das Sammelzeugnis vom 06.08.2021, wonach der BF für das Bachelorstudium Psychologie erst 161 von 180 ECTS absolviert hat und darin lediglich die „Bachelorarbeit I“ als absolviert ausgewiesen ist.

Dass der BF am 01.09.2021 den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ an der SFU (Studienort XXXX ) in der Dauer von 4 Semestern (somit bis voraussichtlich Sommersemester 2022/2023) begonnen hat, ergibt sich aus der Bestätigung der SFU vom 06.08.2021, wonach der BF als ordentlicher Hörer am Studienort XXXX für das Wintersemester 2021/2022 aufgenommen wurde und die Inskription zu Semesterbeginn (01.09.2021) erfolgt.Dass der BF am 01.09.2021 den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ an der SFU (Studienort römisch 40 ) in der Dauer von 4 Semestern (somit bis voraussichtlich Sommersemester 2022 aus 2023,) begonnen hat, ergibt sich aus der Bestätigung der SFU vom 06.08.2021, wonach der BF als ordentlicher Hörer am Studienort römisch 40 für das Wintersemester 2021 aus 2022, aufgenommen wurde und die Inskription zu Semesterbeginn (01.09.2021) erfolgt.

Die Feststellungen über das von 15.09.2021 bis 30.09.2022 gemietete Zimmer des BF im Studentenwohnheim und die diesbezüglichen Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung der „Akademikerhilfe“ sowie dem Benützungsvertrag (vgl insbesondere die Punkte V. – VII. und X.)Die Feststellungen über das von 15.09.2021 bis 30.09.2022 gemietete Zimmer des BF im Studentenwohnheim und die diesbezüglichen Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung der „Akademikerhilfe“ sowie dem Benützungsvertrag vergleiche insbesondere die Punkte römisch fünf. – römisch sieben. und römisch zehn.)

Das Benützungsentgelt iHv € 647,00 (aliquot ab 15.09.2021) bzw ab 01.10.2021 iHv monatlich € 657,00 sind Punkt V., die Regelung, dass dieses immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig wird, Punkt V.3 zu entnehmen. Das Benützungsentgelt iHv € 647,00 (aliquot ab 15.09.2021) bzw ab 01.10.2021 iHv monatlich € 657,00 sind Punkt römisch fünf., die Regelung, dass dieses immer im Vorhinein für den laufenden Monat fällig wird, Punkt römisch fünf.3 zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Kündigung des Benützungsvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ergibt sich aus Punkt X.1. des Benützungsvertrages. Eine mögliche Kündigung bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates, gründet auf den in Punkt X.I. verwiesenen § 12 Abs 3 StudHG. Dass die Ableistung des Zivildienstes einen wichtigen Grund iSd § 12 Abs 3 StudHG darstellt, ergibt sich aus leg. cit. Die Möglichkeit der Kündigung des Benützungsvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ergibt sich aus Punkt römisch zehn.1. des Benützungsvertrages. Eine mögliche Kündigung bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates, gründet auf den in Punkt römisch zehn.I. verwiesenen Paragraph 12, Absatz 3, StudHG. Dass die Ableistung des Zivildienstes einen wichtigen Grund iSd Paragraph 12, Absatz 3, StudHG darstellt, ergibt sich aus leg. cit.

Die Feststellung, dass sich der BF zur Ableistung des Zivildienstes für ein Jahr beurlauben lassen kann, ist nachweislich in § 7 Abs 2 der Studienordnung der SFU geregelt (https://www.sfu.ac.at/wp-content/uploads/Studienordnung_Fakultaet-fuer-Psychologie_05.08.EndV_.pdf) Die Feststellung, dass sich der BF zur Ableistung des Zivildienstes für ein Jahr beurlauben lassen kann, ist nachweislich in Paragraph 7, Absatz 2, der Studienordnung der SFU geregelt (https://www.sfu.ac.at/wp-content/uploads/Studienordnung_Fakultaet-fuer-Psychologie_05.08.EndV_.pdf)

Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der BF mit Abschluss seines Bachelorstudiums Ende März 2022 über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen wird und sich bei Ableistung des Zivildienstes die Ausbildungsdauer des BF für seinen weiterführenden Masterstudiengang um maximal zwei Semester verzögern würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[…]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

§ 12 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 idgF (StudGH) lautet auszugsweise:Paragraph 12, Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, idgF (StudGH) lautet auszugsweise:

„Kündigung

[…]

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 30. November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.

[…]“

§ 7 Studienordnung der Fakultät für Psychologie der XXXX XXXX (Beschlussfassung des Akademischen Senats vom 13.03.2020) lautet auszugsweise: Paragraph 7, Studienordnung der Fakultät für Psychologie der römisch 40 römisch 40 (Beschlussfassung des Akademischen Senats vom 13.03.2020) lautet auszugsweise:

„§ 7 Beurlaubung

(1) Studierende können in begründeten Fällen ihr Studium für ein Jahr jeweils mit Semesterbeginn unterbrechen. Die Beurlaubung kann um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden.

(2) Eine Beurlaubung muss schriftlich im Dekanat der Fakultät für Psychologie beantragt werden. In diesem Antrag sind die Gründe für eine Beurlaubung bzw. die Aussichten auf einen positiven Abschluss des Studiums glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung des*der Dekans*in sind persönliche, berufliche und gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Jedenfalls stellen längere Krankheit, besondere familiäre Umstände, die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft sowie die Betreuung eigener Kinder ausreichende Gründe dar.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung des Antrages auf Aufschub einerseits hinsichtlich des Bachelorstudiums und andererseits hinsichtlich des weiterführenden Masterstudiums des BF zu unterscheiden.

3.3.1. So ist der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes hinsichtlich des Bachelorstudiums nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.01.2021. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt das Bachelorstudium der Psychologie seit dem 01.09.2018 bereits begonnen. 3.3.1. So ist der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes hinsichtlich des Bachelorstudiums nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.01.2021. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt das Bachelorstudium der Psychologie seit dem 01.09.2018 bereits begonnen.

Dafür hat der BF bereits einen Aufschub beantragt und diesen mit Bescheid vom 09.04.2021 bis längstens 30.06.2021 zur Beendigung seines Bachelorstudiums gewährt bekommen. Da sich das Ende seines Bachelorstudiums aufgrund der COVID-19-Situation nun bis zur Ablegung seiner Bachelorprüfung im März 2022 verzögert, hat er den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Aufschub gestellt.

3.3.2. In diesem Aufschub-Antrag ersucht der BF gleichzeitig auch um Aufschub aufgrund seines am 01.09.2021 begonnenen Masterstudiums und zwar bis zu dessen Beendigung voraussichtlich im Jahr 2022/2023.3.3.2. In diesem Aufschub-Antrag ersucht der BF gleichzeitig auch um Aufschub aufgrund seines am 01.09.2021 begonnenen Masterstudiums und zwar bis zu dessen Beendigung voraussichtlich im Jahr 2022 aus 2023,.

Dieses Masterstudium hat der BF wie oben festgestellt erst am 01.09.2021 – somit noch nicht zu Beginn des Kalenderjahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2021) begonnen und war er überdies zu diesem Zeitpunkt (seit dem Bescheid vom 02.08.2021) bereits zur Ableistung des Zivildienstes ab 01.10.2021 zugewiesen.

§ 14 Abs 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081) und eine bereits begonnene Hochschulausbildung unterbrechen müsste. a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081) und eine bereits begonnene Hochschulausbildung unterbrechen müsste.

b) Nach dem zweiten Satz leg cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist unstrittig innerhalb eines Jahres ab dem Stichtag (01.03.2021) ein Zuweisungsbescheid an den BF ergangen. Bei Beginn seines Masterstudiums am 01.09.2021 war der BF daher bereits zugewiesen.

Der vorliegende Sachverhalt kann hinsichtlich des Masterstudiums weder an § 14 Abs 1 noch an Abs 2 leg cit gemessen werden. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung. Der vorliegende Sachverhalt kann hinsichtlich des Masterstudiums weder an Paragraph 14, Absatz eins, noch an Absatz 2, leg cit gemessen werden. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung.

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).

Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt hat, besteht kein Rechtsanspruch auf einen nahtlosen Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium, zumal das Gesetz keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an ein Masterstudium) endende schulische Ausbildung bietet (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Der BF musste zum Zeitpunkt seiner Inskription für das Masterstudium 01.09.2021 und auch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit dem Studentenwohnheim am 06.08.2021 damit rechnen, dass er binnen Jahresfrist nach Tauglichkeitsfeststellung zum Zivildienst herangezogen werden würde bzw war bereits mit Bescheid vom 02.08.2021 zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen, weshalb er nun nicht eine Unterbrechung einer erst nach diesem Zeitpunkt (weiterführenden bzw zweiten) begonnenen Ausbildung erfolgreich ins Treffen führen kann.

Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der BF für den Zeitraum von 15.09. bis 30.09.2022 ein Zimmer im Studentenwohnheim angemietet hat und seinen Lebensmittelpunkt für das Masterstudium von XXXX nach XXXX verlegt. Wie jedoch bereits in den Feststellungen ausgeführt, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen im entsprechenden Benützungsvertrag sowie im Studentenheimgesetz eine monatliche Kündigung aufgrund der Ableistung des Zivildienstes möglich und nicht ersichtlich, dass der BF während der Ableistung des Zivildienstes weiterhin monatliche Mietzinsleistungen zu entrichten hätte. Auch die Kaution iHv € 1.200,00 wird ihm rückerstattet.Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der BF für den Zeitraum von 15.09. bis 30.09.2022 ein Zimmer im Studentenwohnheim angemietet hat und seinen Lebensmittelpunkt für das Masterstudium von römisch 40 nach römisch 40 verlegt. Wie jedoch bereits in den Feststellungen ausgeführt, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen im entsprechenden Benützungsvertrag sowie im Studentenheimgesetz eine monatliche Kündigung aufgrund der Ableistung des Zivildienstes möglich und nicht ersichtlich, dass der BF während der Ableistung des Zivildienstes weiterhin monatliche Mietzinsleistungen zu entrichten hätte. Auch die Kaution iHv € 1.200,00 wird ihm rückerstattet.

Den in der Beschwerde angeführten Bedenken des BF, dass er nach Ableistung des Zivildienstes keinen Platz mehr im Studentenwohnheim mehr bekommen würde, konnte vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden.

Diesbezüglich ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Studienordnung der SFU eine Beurlaubung des BF für ein Jahr wegen eines wichtigen Grundes möglich ist, wobei die Ableistung des Zivildienstes auch hier gemäß Abs 2 leg cit einen derartigen wichtigen Grund darstellt. Diesbezüglich ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 7, Studienordnung der SFU eine Beurlaubung des BF für ein Jahr wegen eines wichtigen Grundes möglich ist, wobei die Ableistung des Zivildienstes auch hier gemäß Absatz 2, leg cit einen derartigen wichtigen Grund darstellt.

3.3.3. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (und damit auch einer weiterführenden Ausbildung) für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). 3.3.3. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (und damit auch einer weiterführenden Ausbildung) für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Die bloße Verlängerung der Ausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise trifft.

Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).

Sein im Wintersemester 2018/2019 begonnenes Bachelorstudium wird der BF voraussichtlich im März 2022 abgeschlossen haben. Er wird daher ab diesem Zeitpunkt bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und selbsterhaltungsfähig sein.Sein im Wintersemester 2018 aus 2019, begonnenes Bachelorstudium wird der BF voraussichtlich im März 2022 abgeschlossen haben. Er wird daher ab diesem Zeitpunkt bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und selbsterhaltungsfähig sein.

Wie nunmehr ausführlich dargelegt, vermag das am 01.09.2021 begonnene Masterstudium des BF deshalb keinen Aufschub des Zivildienstes für den BF bis ins Jahr 2023 zu rechtfertigen.

3.3.4. Im Ergebnis bedeutet dies Folgendes:

Im konkreten Fall hat der BF – wie oben festgestellt – sein bereits vor dem Stichtag (01.01.2021) begonnenes Bachelorstudium noch nicht komplett abgeschlossen und ist ihm daher der Zivildienst nach § 14 Abs 1 ZDG bis zu dessen Abschluss aufzuschieben.Im konkreten Fall hat der BF – wie oben festgestellt – sein bereits vor dem Stichtag (01.01.2021) begonnenes Bachelorstudium noch nicht komplett abgeschlossen und ist ihm daher der Zivildienst nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bis zu dessen Abschluss aufzuschieben.

Die belangte Behörde hätte hinsichtlich des Bachelorstudiums daher weiterhin (wie beim ersten gewährten Aufschub mit Bescheid vom 09.04.2021) von einer bereits vor dem Stichtag laufenden Ausbildung auszugehen gehabt. Hätte sie vor der Zuweisung ein Parteiengehör durchgeführt, dann hätte sie von noch nicht erfolgten Abschluss Kenntnis erlangt.

Der Beschwerde des BF war daher insofern stattzugeben, als ihm ein Aufschub zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes zur Beendigung seines Bachelorstudiums bis 31.03.2022 gewährt wird.

Das Mehrbegehren hinsichtlich des Aufschubes bis zum Abschluss des innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung begonnenen Masterstudiums, trotz bereits erfolgter Zuweisung innerhalb dieses Jahres, ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 14 Abs 2 ZDG abzuweisen. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Aufschubes bis zum Abschluss des innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung begonnenen Masterstudiums, trotz bereits erfolgter Zuweisung innerhalb dieses Jahres, ist vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abzuweisen.

Dem BF ist es möglich der Antrittstermin zum Zivildienst und Ort insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub Bachelorstudium bedeutender Nachteil Berufsausbildung Harmonisierungspflicht Masterstudium Mehrbegehren ordentlicher Zivildienst Pandemie Tauglichkeit Teilstattgebung Unterbrechung Verzögerung Zeitpunkt Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2245493.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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