Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W108 2238269-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.12.2020, Zl Jv 53829-33a/20 (Ziv 430213/19-7), betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.12.2020, Zl Jv 53829-33a/20 (Ziv 430213/19-7), betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Im Vorschreibungsverfahren wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.01.2019, Zl. 100 Jv 67/18m-33-10, dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie der XXXX (im Folgenden Bank) in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen die Zahlung der Eintragungsgebühren für die Pfandrechte nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 2.400,00, EUR 2.880,00 und EUR 600,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von EUR 8,00, sohin die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 5.888,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgetragen. 1. Im Vorschreibungsverfahren wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.01.2019, Zl. 100 Jv 67/18m-33-10, dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie der römisch 40 (im Folgenden Bank) in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen die Zahlung der Eintragungsgebühren für die Pfandrechte nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 2.400,00, EUR 2.880,00 und EUR 600,00 sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von EUR 8,00, sohin die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 5.888,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgetragen.
Am 28.02.2019 bewilligte das Bezirksgericht XXXX zur Zahl 6 E 914/19b-2 die Fahrnis- und Gehaltsexekution ua wegen der oben angeführten Kapitalforderung gegen den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und bestimmte die Kosten des Exekutionsantrags mit EUR 193,90. Am 28.02.2019 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl 6 E 914/19b-2 die Fahrnis- und Gehaltsexekution ua wegen der oben angeführten Kapitalforderung gegen den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und bestimmte die Kosten des Exekutionsantrags mit EUR 193,90.
2.1. Im gegenständlichen Nachlassverfahren stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 17.07.2020 den Antrag, ihnen diese Gebühren/Kosten wegen besonderer Härte im Sinne von § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bereits 2013 angefallenen Gebühren/Kosten ursprünglich nicht vorgeschrieben worden seien, erst 2018 sei bei einer Revision festgestellt worden, dass diese Gebühren/Kosten noch vorgeschrieben werden müssten. Im Jahr 2013 wäre die Bezahlung noch möglich gewesen. Sie hätten 2009 einen Kredit in Höhe von EUR 200.000,00 aufgenommen, welcher grundbücherlich besichert worden sei und ihre gesamten Ersparnisse in Höhe von EUR 80.000,00 aufgebraucht, um das Unternehmen ihres Sohnes zu retten. Im Jahr 2015 habe der Kredit nicht mehr bedient werden können und sei es daher erforderlich gewesen, das Haus mit gesamtem Inventar zu verkaufen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 81 Jahre alt sei, seine Pension auf das Existenzminimum gepfändet werde und die Pension seiner Ehefrau EUR 700,00 pro Monat betrage. Die vorgeschriebenen Gebühren/Kosten könnten nicht mehr bezahlt werden. 2.1. Im gegenständlichen Nachlassverfahren stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 17.07.2020 den Antrag, ihnen diese Gebühren/Kosten wegen besonderer Härte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bereits 2013 angefallenen Gebühren/Kosten ursprünglich nicht vorgeschrieben worden seien, erst 2018 sei bei einer Revision festgestellt worden, dass diese Gebühren/Kosten noch vorgeschrieben werden müssten. Im Jahr 2013 wäre die Bezahlung noch möglich gewesen. Sie hätten 2009 einen Kredit in Höhe von EUR 200.000,00 aufgenommen, welcher grundbücherlich besichert worden sei und ihre gesamten Ersparnisse in Höhe von EUR 80.000,00 aufgebraucht, um das Unternehmen ihres Sohnes zu retten. Im Jahr 2015 habe der Kredit nicht mehr bedient werden können und sei es daher erforderlich gewesen, das Haus mit gesamtem Inventar zu verkaufen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 81 Jahre alt sei, seine Pension auf das Existenzminimum gepfändet werde und die Pension seiner Ehefrau EUR 700,00 pro Monat betrage. Die vorgeschriebenen Gebühren/Kosten könnten nicht mehr bezahlt werden.
2.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) forderte ua den Beschwerdeführer nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges mit Schreiben vom 21.10.2020 auf, binnen 14 Tagen sein Ansuchen zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe bzw. Stundungstermin), den angeschlossenen Fragebogen zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln wieder an die belangte Behörde zurückzusenden. 2.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) forderte ua den Beschwerdeführer nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges mit Schreiben vom 21.10.2020 auf, binnen 14 Tagen sein Ansuchen zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe bzw. Stundungstermin), den angeschlossenen Fragebogen zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln wieder an die belangte Behörde zurückzusenden.
2.3. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin am 05.11.2020 der belangten Behörde den ausgefüllten Fragebogen, worin er zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen folgende Angaben machte:
? Zu Punkt „II. Wohnverhältnisse“: Er wohne in Untermiete.
? Zu Punkt „III. Vermögen des Zahlungspflichtigen“: Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden bei der XXXX in Höhe von EUR 17.612,58, weil die Konten so überzogen gewesen seien. ? Zu Punkt „III. Vermögen des Zahlungspflichtigen“: Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden bei der römisch 40 in Höhe von EUR 17.612,58, weil die Konten so überzogen gewesen seien.
? Zu Punkt „IV Einkommen des Zahlungspflichtigen“: Er sei Pensionist und beziehe eine Pension der XXXX in Höhe von EUR 1.415,40 monatlich. Seine Ehefrau beziehe ein Einkommen in Höhe von EUR 726,19 monatlich (14x). ? Zu Punkt „IV Einkommen des Zahlungspflichtigen“: Er sei Pensionist und beziehe eine Pension der römisch 40 in Höhe von EUR 1.415,40 monatlich. Seine Ehefrau beziehe ein Einkommen in Höhe von EUR 726,19 monatlich (14x).
? Zu Punkt „V. Unterhaltspflichten des Zahlungspflichtigen“: Er habe keine Unterhaltspflichten.
? Zu Punkt „VI. Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben“: Einnahmen:
o Pension des Beschwerdeführers: EUR 1.415,40
o Pension der Ehefrau: EUR 726,19
o Summe: EUR 2.141,59
Ausgaben:
o Betriebskosten: EUR 400,00
o Krankenversicherung: EUR 646,50
o Haushaltsversicherung: EUR 44,61
o Rate XXXX .: EUR 185,00o Rate römisch 40 .: EUR 185,00
o Telefon (2x) ca.: EUR 50,00
o Fernsehen + Kabelanschluss: EUR 38,50
o Strom ca.: EUR 45,00
o Leben ca.: EUR 700,00
o Summe ca.: EUR 2.109,61
Dem Fragebogen angeschlossen wurde eine Kopie eines Schreibens der XXXX über die Verständigung der Leistungshöhe vom Jänner 2020, eine Kopie der ersten drei Seiten eines Kreditvertrages samt Tilgungsplan vom 06.11.2017, eine Kopie jeweils der ersten Seite des Jahreskontoauszugs der XXXX vom 31.12.2017 und 31.12.2019, eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes XXXX vom 12.10.2020, welche einen Rückstand von EUR 82.227,43 ausweist, eine Kopie des Kaufvertrages vom 18.03.2015 über die Liegenschaft XXXX sowie eine Kopie eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO zur Zl. 565 6 E 914/19b des Bezirksgerichtes XXXX .Dem Fragebogen angeschlossen wurde eine Kopie eines Schreibens der römisch 40 über die Verständigung der Leistungshöhe vom Jänner 2020, eine Kopie der ersten drei Seiten eines Kreditvertrages samt Tilgungsplan vom 06.11.2017, eine Kopie jeweils der ersten Seite des Jahreskontoauszugs der römisch 40 vom 31.12.2017 und 31.12.2019, eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 12.10.2020, welche einen Rückstand von EUR 82.227,43 ausweist, eine Kopie des Kaufvertrages vom 18.03.2015 über die Liegenschaft römisch 40 sowie eine Kopie eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, EO zur Zl. 565 6 E 914/19b des Bezirksgerichtes römisch 40 .
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sie vor ca. sechs Jahren ihr Haus verkaufen hätten müssen und mit dem Verkaufspreis ihre Schulden, mit Ausnahme derer beim Finanzamt, bezahlen hätten können. Im Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass sie noch fünf Jahre mietfrei (außer Betriebskosten) wohnen könnten. Diese fünf Jahre seien zum 30.06.2020 abgelaufen. Ab Jänner 2021 könnten sie bei ihrem Sohn mietfrei wohnen und müssten nur die Betriebskosten (ca. EUR 300,00 pro Monat) bezahlen.
2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2020, Zl. Jv 52593-33a/20. wurde dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , Zahl 100 Jv 67/18m-33-10, im Grundverfahren 565 TZ 7541/2013 des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von zusammen EUR 6.081,90 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, stattgegeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich dieser Nachlass nicht auf die weiteren zur ungeteilten Hand mithaftenden Zahlungspflichtigen erstrecke. 2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2020, Zl. Jv 52593-33a/20. wurde dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl 100 Jv 67/18m-33-10, im Grundverfahren 565 TZ 7541 aus 2013, des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von zusammen EUR 6.081,90 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, stattgegeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich dieser Nachlass nicht auf die weiteren zur ungeteilten Hand mithaftenden Zahlungspflichtigen erstrecke.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die zur ungeteilten Hand mit seiner Ehefrau und teilweise zur ungeteilten Hand mit der Bank mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , Zahl 100 Jv 67/18m-33-10, im Grundverfahren 565 TZ 7541/2013 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 5.888,00 und Gerichtskosten im Betrage von EUR 193,90, zusammen EUR 6.081,90, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die zur ungeteilten Hand mit seiner Ehefrau und teilweise zur ungeteilten Hand mit der Bank mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl 100 Jv 67/18m-33-10, im Grundverfahren 565 TZ 7541 aus 2013, des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 5.888,00 und Gerichtskosten im Betrage von EUR 193,90, zusammen EUR 6.081,90, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) sowie der Rechtslage Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige.
Im vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (er beziehe eine monatliche Nettopension von EUR 2.017,14 mit Sonderzahlungen, welche derzeit durch eine Pfändung eingeschränkt sei und eine jährliche ausländische Pension EUR 230,00 und habe aus dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2015 einen Erlös von EUR 345.000,00 erzielt) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 6.081,90 – allenfalls in Ratenzahlungen - keine besondere Härte erblickt werden könne; daran würden auch die mitgeteilten monatlichen Kosten sowie die Schulden beim Finanzamt nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben weiterhin mietfrei wohnen werde, sich die Betriebskosten voraussichtlich verringern und die Kreditrückzahlungen mit Ablauf des Jahres 2027 enden würden.
Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer Kreditwürdigkeit für ein Darlehen in Höhe von EUR 22.052,58 mit monatlichen Tilgungsraten in Höhe von EUR 185,00 aufweise, müsse es sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 6.081,90 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, hätten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung der Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag anführe, dass er und seine Frau 2009 einen Kredit in Höhe von EUR 200.000,00 aufgenommen hätten sowie ihre gesamten Ersparnisse zur Rettung des Unternehmens ihres Sohnes in dessen Unternehmen eingebracht hätten, so sei darauf zu verweisen, dass Rückzahlungen von Privatschulden, Kreditraten bzw. Aufwendungen für Privatvermögen keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren- und kosten hätten.
Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Gebühren bereits 2013 angefallen seien, erst 2018 im Zuge einer Revision vorgeschrieben worden seien und ihm eine Bezahlung 2013 noch möglich gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen ließen, zumal der § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Gebühren bereits 2013 angefallen seien, erst 2018 im Zuge einer Revision vorgeschrieben worden seien und ihm eine Bezahlung 2013 noch möglich gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen ließen, zumal der Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle.
Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation habe der Beschwerdeführer keine „besondere Härte“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bescheinigen/angeben können, die ein Ausmaß erreicht hätte, dass sie nur durch einen vollkommenen Nachlass vermieden werden könnte. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig, sondern mit einer erheblichen Verzögerung von fünf Jahren vorgeschrieben worden seien. Er sei über 80 Jahre alt und nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren zu bezahlen. Seine Pension sei auf das Existenzminimum gepfändet und es wäre für ihn eine besondere Härte. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig, sondern mit einer erheblichen Verzögerung von fünf Jahren vorgeschrieben worden seien. Er sei über 80 Jahre alt und nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren zu bezahlen. Seine Pension sei auf das Existenzminimum gepfändet und es wäre für ihn eine besondere Härte.
5. Am 23.12.2020 überwies die Bank die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 5.888,00 an die Einbringungsstelle.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest:Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 2.017,14 (14x), welche derzeit durch eine Pfändung auf einen Betrag von EUR 1.415,40 eingeschränkt ist, sowie eine jährliche ausländische Pension von EUR 230,00. Im Jahr 2015 verkauften der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau die ihnen gehörige Liegenschaft XXXX zu einem Gesamtverkaufspreis von EUR 690.000,00, wobei dem Beschwerdeführer die Hälfte dieses Kaufpreises zustand. Das Konto des Beschwerdeführers beim Finanzamt weist per 12.10.2020 einen Rückstand in Höhe von EUR 82.227,43 auf, weiters hat der Beschwerdeführer eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 185,00 für einen Kredit mit einem Gesamtvolumen von EUR 22.052,548.Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 2.017,14 (14x), welche derzeit durch eine Pfändung auf einen Betrag von EUR 1.415,40 eingeschränkt ist, sowie eine jährliche ausländische Pension von EUR 230,00. Im Jahr 2015 verkauften der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau die ihnen gehörige Liegenschaft römisch 40 zu einem Gesamtverkaufspreis von EUR 690.000,00, wobei dem Beschwerdeführer die Hälfte dieses Kaufpreises zustand. Das Konto des Beschwerdeführers beim Finanzamt weist per 12.10.2020 einen Rückstand in Höhe von EUR 82.227,43 auf, weiters hat der Beschwerdeführer eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 185,00 für einen Kredit mit einem Gesamtvolumen von EUR 22.052,548.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu:
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig.
Hinsichtlich des Tatbestandselements der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich des Tatbestandselements der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).
Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist in einem Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abzustellen, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen ist, und ist in einem solchen Verfahren nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu untersuchen (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Grundverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung bzw. Kostenbestimmung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren können im Nachlassverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist in einem Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht darauf abzustellen, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen ist, und ist in einem solchen Verfahren nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu untersuchen (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). In einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Grundverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung bzw. Kostenbestimmung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren können im Nachlassverfahren nicht geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132).
Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühren seien nicht rechtzeitig, sondern mit einer erheblichen Verzögerung von fünf Jahren vorgeschrieben worden, womit der Sache Einwendungen gegen die Richtigkeit der Gebührenvorschreibung geltend gemacht wurden, nicht erfolgreich sein.
3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall die Gewährung eines Nachlasses aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, die dann vorliegen, wenn durch die Eintreibung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (vgl. z.B. VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319).3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall die Gewährung eines Nachlasses aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, die dann vorliegen, wenn durch die Eintreibung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre vergleiche z.B. VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319).
Derartige Gründe sind hier allerdings nicht gegeben. Denn nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die von diesem unbeanstandet blieben, verfügt er über eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 2.017,14 (14x), welche derzeit durch eine Pfändung auf einen Betrag von EUR 1.415,40 eingeschränkt ist, sowie eine jährliche ausländische Pension von EUR 230,00. Darüber hinaus erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Erlös in Höhe von EUR 345.000,00 aus einem Liegenschaftsverkauf. Damit sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 6.081,90 ausschließen. Daran ändern auch die im behördlichen Verfahren dargelegten Schulden beim Finanzamt sowie die monatlichen Kosten für Versicherungen, allgemeine Lebenserhaltungskosten, Betriebskosten, Bedienung der Kreditrate, Telefon, Fernsehen und Strom nichts. Derartige Gründe sind hier allerdings nicht gegeben. Denn nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die von diesem unbeanstandet blieben, verfügt er über eine monatliche Nettopension in Höhe von EUR 2.017,14 (14x), welche derzeit durch eine Pfändung auf einen Betrag von EUR 1.415,40 eingeschränkt ist, sowie eine jährliche ausländische Pension von EUR 230,00. Darüber hinaus erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Erlös in Höhe von EUR 345.000,00 aus einem Liegenschaftsverkauf. Damit sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 6.081,90 ausschließen. Daran ändern auch die im behördlichen Verfahren dargelegten Schulden beim Finanzamt sowie die monatlichen Kosten für Versicherungen, allgemeine Lebenserhaltungskosten, Betriebskosten, Bedienung der Kreditrate, Telefon, Fernsehen und Strom nichts.
Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060).Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060).
In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren beseitigt werden kann und die vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe (die [wirtschaftlichen] Schwierigkeiten/Belastungen) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren beseitigt werden kann und die vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe (die [wirtschaftlichen] Schwierigkeiten/Belastungen) die Gewährung eines Nachlasses gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen.
3.3.2.3. Zudem ist der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Gerichtsgebühren (exklusive der Kosten für den Exekutionsantrag vom 28.02.2019 in Höhe von EUR 193,90) unstrittig zur ungeteilten Hand mit der Bank zahlungspflichtig. Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt aber eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, mwN). Dass diese Voraussetzungen auch bei der Bank vorgelegen wären bzw. vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Bank die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 5.888,00 bereits entrichtet. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Nachlass gewährt worden ist, nichts daran ändert, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst die Voraussetzungen eines Nachlasses iSd § 9 Abs. 2 GEG gegeben sein müssen (vgl. abermals VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, mwN).3.3.2.3. Zudem ist der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Gerichtsgebühren (exklusive der Kosten für den Exekutionsantrag vom 28.02.2019 in Höhe von EUR 193,90) unstrittig zur ungeteilten Hand mit der Bank zahlungspflichtig. Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt aber eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind vergleiche VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, mwN). Dass diese Voraussetzungen auch bei der Bank vorgelegen wären bzw. vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Bank die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 5.888,00 bereits entrichtet. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Nachlass gewährt worden ist, nichts daran ändert, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst die Voraussetzungen eines Nachlasses iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG gegeben sein müssen vergleiche abermals VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, mwN).
3.3.2.4. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.4. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
3.3.2. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Liegenschaftsveräußerung Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Pension Pfändung Vermögensverhältnisse wirtschaftliche SchwierigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2238269.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021