Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W169 2234325-2/2E
W169 2234322-2/2E
, W169 2234325-2/2E, W169 2234322-2/2E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Indien, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Indien, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 14.04.2017 gemeinsam mit ihrer Tochter, der mj. Zweitbeschwerdeführerin, aufgrund eines ihnen von der Österreichischen Botschaft New Delhi jeweils ausgestellten Visums C mit einer Gültigkeit von 05.04.2017 bis 04.07.2017 in das Bundesgebiet ein. Am 28.04.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weis-Rot – Karte plus“, welche mit Bescheiden der MA35 vom 07.06.2017 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurden.
2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 14.02.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. 3. Am 14.02.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
4. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihre Anträge zu begründen, sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
5. Dieser Aufforderungen kamen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung – nach Gewährung einer Fristerstreckung durch die Behörde – am 26.03.2018 nach. In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass sich die Anträge auf Art 8 EMRK stützen würden, da die Erstbeschwerdeführerin mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX verheiratet sei. In die Ehe habe die Erstbeschwerdeführerin eine kleine Tochter aus erster Ehe, die Zweitbeschwerdeführerin, gebracht, für die ihr nunmehriger Gatte die Vaterschaft übernommen habe. Es liege sohin eine nach Art 8 EMRK schützenswerte Familiengemeinschaft vor. Der Lebensmittelpunkt sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich gemeinsam mit dem Ehegatten in Österreich. Grundsätzlich sei ein Eingriff nach Art 8 EMRK zulässig, wenn eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich möglich sei. Im konkreten Fall sei allerdings für den Fall, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin das Bundegebiet verlassen müssten, eine Fortsetzung des Familienlebens nicht möglich. Eine Ausreise der gesamten Familie in das Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen sei abzulehnen, da die Lebensumstände nicht mit jenen hierzulande zu vergleichen seien und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin – für den Fall, dass er dort überhaupt eine Arbeitsstelle finden würde – seine Familie mit dieser Anstellung nicht ernähren könnte. Die Situation der Familie würde sich durch eine erzwungene Ausreise unverhältnismäßig verschlechtern und der Gatte sei gezwungen, sein Leben in Österreich aufzugeben, sodass dies als unzulässiger Eingriff in das Familienleben, welches nach Art 8 EMRK geschützt sei, zu werten sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus bemüht, ihre Integration voranzutreiben und sich in Österreich eine Existenz aufzubauen. Die Bindung zum Herkunftsland habe die Erstbeschwerdeführerin bereits verloren, zumal sie als geschiedene alleinerziehende Frau in Indien an den Rand der Gesellschaft verbannt worden sei und ihr darüber hinaus keine ausreichende Unterstützung zugekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, lerne die deutsche Sprache und habe bereits Freunde gefunden. 5. Dieser Aufforderungen kamen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung – nach Gewährung einer Fristerstreckung durch die Behörde – am 26.03.2018 nach. In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass sich die Anträge auf Artikel 8, EMRK stützen würden, da die Erstbeschwerdeführerin mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 verheiratet sei. In die Ehe habe die Erstbeschwerdeführerin eine kleine Tochter aus erster Ehe, die Zweitbeschwerdeführerin, gebracht, für die ihr nunmehriger Gatte die Vaterschaft übernommen habe. Es liege sohin eine nach Artikel 8, EMRK schützenswerte Familiengemeinschaft vor. Der Lebensmittelpunkt sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich gemeinsam mit dem Ehegatten in Österreich. Grundsätzlich sei ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig, wenn eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich möglich sei. Im konkreten Fall sei allerdings für den Fall, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin das Bundegebiet verlassen müssten, eine Fortsetzung des Familienlebens nicht möglich. Eine Ausreise der gesamten Familie in das Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen sei abzulehnen, da die Lebensumstände nicht mit jenen hierzulande zu vergleichen seien und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin – für den Fall, dass er dort überhaupt eine Arbeitsstelle finden würde – seine Familie mit dieser Anstellung nicht ernähren könnte. Die Situation der Familie würde sich durch eine erzwungene Ausreise unverhältnismäßig verschlechtern und der Gatte sei gezwungen, sein Leben in Österreich aufzugeben, sodass dies als unzulässiger Eingriff in das Familienleben, welches nach Artikel 8, EMRK geschützt sei, zu werten sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus bemüht, ihre Integration voranzutreiben und sich in Österreich eine Existenz aufzubauen. Die Bindung zum Herkunftsland habe die Erstbeschwerdeführerin bereits verloren, zumal sie als geschiedene alleinerziehende Frau in Indien an den Rand der Gesellschaft verbannt worden sei und ihr darüber hinaus keine ausreichende Unterstützung zugekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, lerne die deutsche Sprache und habe bereits Freunde gefunden.
6. Am 19.07.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab eingangs an, am 17.04.2017 nach Österreich eingereist zu sein. Sie habe nicht die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben, allerdings seien während des Aufenthaltes Probleme mit ihrer Schwangerschaft aufgetreten, wobei sie eine Fehlgeburt erlitten habe. In Indien wäre sie erneuert allein mit ihrer Tochter gewesen. Ihr Visum sei abgelaufen und ihre Tochter schulpflichtig gewesen. Ergänzend gab die Erstbeschwerdeführerin an, zwei Deutschkurse auf dem Nivau A1 und A2 positiv absolviert zu haben.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 erfolgte die Verständigung der Beschwerdeführerinnen vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei diesen mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführerinnen zur Beantwortung von Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und zur Vorlage der entsprechenden Belege aufgefordert.
8. Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass ihr Sohn am XXXX in Österreich geboren worden sei. Es handle sich dabei um den Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten sowie den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Daraus lasse sich eine starke Verfestigung des Familienlebens erkennen, die noch ein weiteres Familienmitglied dazugewonnen habe. Die Unterstützung durch den Ehegatten sei daher für die Erstbeschwerdeführerin unverzichtbar. 8. Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass ihr Sohn am römisch 40 in Österreich geboren worden sei. Es handle sich dabei um den Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten sowie den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Daraus lasse sich eine starke Verfestigung des Familienlebens erkennen, die noch ein weiteres Familienmitglied dazugewonnen habe. Die Unterstützung durch den Ehegatten sei daher für die Erstbeschwerdeführerin unverzichtbar.
9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020 erfolgte neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. In einem wurden den Beschwerdeführerinnen aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt. 9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020 erfolgte neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. In einem wurden den Beschwerdeführerinnen aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt.
10. Dazu führten die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme vom 22.01.2020 aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Indien nach wie vor „verwurzelt“ wären oder dorthin noch „Bindungen“ hätten. Darüber hinaus bestehe kein Zweifel am Bestehen eines schutzwürdigen Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK, das zudem bei Abwägung sämtlicher Umstände einen höheren Wert aufweise als das öffentliche Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerinnen. 10. Dazu führten die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme vom 22.01.2020 aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Indien nach wie vor „verwurzelt“ wären oder dorthin noch „Bindungen“ hätten. Darüber hinaus bestehe kein Zweifel am Bestehen eines schutzwürdigen Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK, das zudem bei Abwägung sämtlicher Umstände einen höheren Wert aufweise als das öffentliche Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerinnen.
11. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 11. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
12. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im konkreten Fall alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK erfüllt seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX verheiratet, welcher für die Zweitbeschwerdeführerin die Vaterschaft übernommen habe. Darüber hinaus habe das Ehepaar einen gemeinsamen Sohn, XXXX , der am XXXX in Wien geboren worden sei. Die Beschwerdeführerinnen verfügen somit über eine nach Art 8 EMRK schützenswerte Familiengemeinschaft in Österreich, sodass eine Trennung nicht zumutbar sei. Im Fall einer Ausreise aus Österreich hätte die Erstbeschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, als mit ihrer elfjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihrem erst 21 Monate alten Sohn nach Indien zurückzukehren. Schon allein wegen der großen Distanz zwischen Indien und Österreich sei eine, selbst sporadische, Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem in Österreich aufenthaltsverfestigten Ehemann und Kindesvater nicht möglich, da dieser weder zeitlich noch finanziell in der Lage sei, auch nur einmal jährlich nach Indien zu fliegen, um seine Familie dort zu besuchen. Die Beschwerdeführerinnen hätten umgekehrt, nach einer allfälligen Rückkehr nach Indien, weder Einkommen noch sozialen oder familiären Rückhalt zu erwarten. 12. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im konkreten Fall alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erfüllt seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 verheiratet, welcher für die Zweitbeschwerdeführerin die Vaterschaft übernommen habe. Darüber hinaus habe das Ehepaar einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , der am römisch 40 in Wien geboren worden sei. Die Beschwerdeführerinnen verfügen somit über eine nach Artikel 8, EMRK schützenswerte Familiengemeinschaft in Österreich, sodass eine Trennung nicht zumutbar sei. Im Fall einer Ausreise aus Österreich hätte die Erstbeschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, als mit ihrer elfjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihrem erst 21 Monate alten Sohn nach Indien zurückzukehren. Schon allein wegen der großen Distanz zwischen Indien und Österreich sei eine, selbst sporadische, Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem in Österreich aufenthaltsverfestigten Ehemann und Kindesvater nicht möglich, da dieser weder zeitlich noch finanziell in der Lage sei, auch nur einmal jährlich nach Indien zu fliegen, um seine Familie dort zu besuchen. Die Beschwerdeführerinnen hätten umgekehrt, nach einer allfälligen Rückkehr nach Indien, weder Einkommen noch sozialen oder familiären Rückhalt zu erwarten.
13. Am 20.08.2020, einlangend am 24.08.2020, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
14. Am 30.07.2021 brachten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerden gemäß § 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG mit Bescheiden vom 08.08.2020 abgewiesen habe. Dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen am 19.08.2020 Beschwerde erhoben. Mittlerweile seien über 11 Monate verstrichen. Der rechtsfreundlichen Vertreterin sei bisher weder eine Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, noch eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde übermittelt worden. Aus diesen Gründen und „der doch weit vorangeschrittenen Zeit für eine Entscheidungsfindung“ würden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ihrer Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten nachkommen und „den Bescheid“ erlassen, in eventu die Akten direkt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 14. Am 30.07.2021 brachten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, VwGVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG mit Bescheiden vom 08.08.2020 abgewiesen habe. Dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen am 19.08.2020 Beschwerde erhoben. Mittlerweile seien über 11 Monate verstrichen. Der rechtsfreundlichen Vertreterin sei bisher weder eine Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, noch eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde übermittelt worden. Aus diesen Gründen und „der doch weit vorangeschrittenen Zeit für eine Entscheidungsfindung“ würden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ihrer Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten nachkommen und „den Bescheid“ erlassen, in eventu die Akten direkt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen und den Säumnisbeschwerden vom 30.07.2021
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In Bescheidbeschwerdeverfahren hat die belangte Behörde die Möglichkeit, über eine gegen ihren Bescheid erhobene Beschwerde selbst binnen zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14, Rz 1).In Bescheidbeschwerdeverfahren hat die belangte Behörde die Möglichkeit, über eine gegen ihren Bescheid erhobene Beschwerde selbst binnen zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14,, Rz 1).
Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet, liegt in ihrem Ermessen (vgl Eder ua, § 14 Anm K 11; Fister, § 14 Anm 5; Gruber, § 14 Rz 8; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233;). Entscheidet sich die belangte Behörde gegen eine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14, Rz 1).Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet, liegt in ihrem Ermessen vergleiche Eder ua, Paragraph 14, Anmerkung K 11; Fister, Paragraph 14, Anmerkung 5; Gruber, Paragraph 14, Rz 8; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233;). Entscheidet sich die belangte Behörde gegen eine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14,, Rz 1).
Eine Pflicht zur Verständigung der Verfahrensparteien von der erfolgten Vorlage ist jedoch lediglich bei Vorlagen aufgrund eines rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages im VwGVG vorgesehen (vgl § 15 Abs 2 VwGVG, § 12 VwGVG Rz 5, § 15 VwGVG Rz 6, Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14, Rz 8).Eine Pflicht zur Verständigung der Verfahrensparteien von der erfolgten Vorlage ist jedoch lediglich bei Vorlagen aufgrund eines rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages im VwGVG vorgesehen vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 12, VwGVG Rz 5, Paragraph 15, VwGVG Rz 6, Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14,, Rz 8).
Nach Erledigung eines Antrages besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (siehe etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012, m.w.H.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die gegenständlichen Bescheide bereits am 08.08.2020 erlassen, wobei die Beschwerdeführerinnen dagegen durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 19.08.2020 Beschwerde einlegten. Das Bundesamt machte von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, nicht Gebrauch und legte am 20.08.2020 die erhobenen Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im vorliegenden Fall liegt somit keine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, weil dieses die Bescheide bereits erlassen und im Anschluss die dagegen erhobenen Beschwerden (samt Verwaltungsakten) an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Eine diesbezügliche Pflicht zur Verständigung der Verfahrensparteien von der erfolgten Vorlage ist nicht vorgesehen, weshalb sich die gegenständlichen Säumnisbeschwerden als unzulässig erweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027).
Schlagworte
Erledigung Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2234322.2.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021