TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/8 W244 2233068-1

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13b Abs1
GehG §169f Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


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W244 2233068-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin für Kärnten vom 11.05.2020, Zl. PAD/20/00721335/004/AA, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin für Kärnten vom 11.05.2020, Zl. PAD/20/00721335/004/AA, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 13.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.Am 13.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

Mit Bescheid vom 11.05.2020 wies die Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Ansprüche auf Aktivbezüge gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt seien und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 169f Abs. 2 GehG kein Antragsrecht zukomme. Mit Bescheid vom 11.05.2020 wies die Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Ansprüche auf Aktivbezüge gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG bereits verjährt seien und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG kein Antragsrecht zukomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Behörde legte am 13.07.2020 die Beschwerde, den Bescheid und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2014 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG.Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist; eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, mwN).3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist; eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt vergleiche zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, mwN).

Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 13.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 13.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

3.1.2. Zur hier maßgeblichen Rechtslage:

§ 169f GehG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: Paragraph 169 f, GehG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. römisch eins Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

[…]“

§ 13b GehG normiert auszugsweise Folgendes:Paragraph 13 b, GehG normiert auszugsweise Folgendes:

"(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) und (3) [...]

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

3.1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.08.2014 im Ruhestand befindet und sich daher am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht mehr im aktiven Dienststand befand. 3.1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.08.2014 im Ruhestand befindet und sich daher am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht mehr im aktiven Dienststand befand.

Gemäß § 169f Abs. 2 GehG sind jedoch auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 berechtigt, einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu stellen, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG sind jedoch auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 berechtigt, einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu stellen, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind.

Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Monatsbezug die "anspruchsbegründende Leistung" nach § 13b Abs. 1 GehG im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Monatsbezug die "anspruchsbegründende Leistung" nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen vergleiche VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002).

Im vorliegenden Fall begann die dreijährige Verjährungsfrist somit mit Ablauf des 01.07.2014 zu laufen und endete, weil der 01.07.2017 auf einen Samstag fiel (vgl. § 33 Abs. 2 AVG), am 03.07.2017. Im vorliegenden Fall begann die dreijährige Verjährungsfrist somit mit Ablauf des 01.07.2014 zu laufen und endete, weil der 01.07.2017 auf einen Samstag fiel vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, AVG), am 03.07.2017.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Bezüge für Zeiten des Aktivdienststandes, wie oben ausgeführt, bereits verjährt. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Bezüge für Zeiten des Aktivdienststandes, wie oben ausgeführt, bereits verjährt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine anspruchsbegründende Leistung sei nie erbracht worden, übersieht er, dass die "anspruchsbegründende Leistung" nach § 13b Abs. 1 GehG – wie dargelegt – im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses am Monatsersten liegt und ein solches im Juli 2014 unstrittig bestand. Auch der Einwand, die vermeintliche Rechtswidrigkeit sei erst kurz vor dem Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt geworden, vermag nichts am Lauf der Verjährungsfristen nach § 13b GehG zu ändern.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine anspruchsbegründende Leistung sei nie erbracht worden, übersieht er, dass die "anspruchsbegründende Leistung" nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG – wie dargelegt – im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses am Monatsersten liegt und ein solches im Juli 2014 unstrittig bestand. Auch der Einwand, die vermeintliche Rechtswidrigkeit sei erst kurz vor dem Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt geworden, vermag nichts am Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 13 b, GehG zu ändern.

Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Bezüge aus Zeiten seines aktiven Dienststandes seien im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt und folglich sei keine Antragslegitimation nach § 169f Abs. 2 GehG gegeben, nicht entgegengetreten werden.Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Bezüge aus Zeiten seines aktiven Dienststandes seien im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt und folglich sei keine Antragslegitimation nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG gegeben, nicht entgegengetreten werden.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. 3.1.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation besoldungsrechtliche Stellung Bezugsdifferenz Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verjährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W244.2233068.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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