TE Bvwg Beschluss 2021/10/11 W195 2245764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W195 2245764-1/8E

W195 2247032-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingaben des XXXX vom XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingaben des römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 26.08.2021 langte ein mit 22.08.2021 datierter Schriftsatz des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser Eingabe brachte der BF eine „Klage gegen die Deutsche Botschaft Wien… wegen Missachtung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments…“ ein. Es handelt sich um das Sorgerecht bzw. Umgangsrecht mit seinem Sohn, welcher in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Es wird zusammengefasst angeführt, dass der BF seinen Sohn sehen und wieder ein Umgangsrecht haben möchte. Der BF wendete sich bereits an den Europäischen Gerichtshof.1. Am 26.08.2021 langte ein mit 22.08.2021 datierter Schriftsatz des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser Eingabe brachte der BF eine „Klage gegen die Deutsche Botschaft Wien… wegen Missachtung der Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments…“ ein. Es handelt sich um das Sorgerecht bzw. Umgangsrecht mit seinem Sohn, welcher in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Es wird zusammengefasst angeführt, dass der BF seinen Sohn sehen und wieder ein Umgangsrecht haben möchte. Der BF wendete sich bereits an den Europäischen Gerichtshof.

2. Bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2021, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen. Zusammengefasst stellte das BVwG dar, dass dem BVwG keine Entscheidungskompetenz im gegenständlichen Fall zukomme.2. Bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. Zusammengefasst stellte das BVwG dar, dass dem BVwG keine Entscheidungskompetenz im gegenständlichen Fall zukomme.

3. Diese Entscheidung wurde an vom BF angegebene österreichische Adresse des BF am 03.09.2021 abgefertigt, langte jedoch mit dem Vermerk „Nachsendung ins Ausland nicht möglich“ im BVwG retourniert am 09.09.2021 ein.

4. Das BVwG fertigte danach am 10.09.2021 mit internationalem Rückschein die Entscheidung nochmals ab, diesmal an die vom BF angegebene deutsche Adresse. Die Zustellung erfolgte am 13.09.2021.

5. Zwischenzeitig (am 03.09.2021) und nachfolgend (28.09.2021 sowie 05.10.2021) langten die Eingaben des BF vom XXXX ein.5. Zwischenzeitig (am 03.09.2021) und nachfolgend (28.09.2021 sowie 05.10.2021) langten die Eingaben des BF vom römisch 40 ein.

Diese Eingaben sind im Wesentlichen wortident, insbesondere mit der ersten Eingabe des BF vom 26.08.2021, über welche das BVwG mit dem genannten Beschluss bereits entschieden hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den Eingaben des BF sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Maßgebliche Rechtslage

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Ziffer 4,) vorzusehen.

Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

Gemäß § 32 VwGVG kann dem Antrag einer Verfahrenspartei auf Wiederaufnahme unter den in Absatz 1 Z 1 bis 4 leg cit. genannten Bedingungen stattgegeben werden.Gemäß Paragraph 32, VwGVG kann dem Antrag einer Verfahrenspartei auf Wiederaufnahme unter den in Absatz 1 Ziffer eins bis 4 leg cit. genannten Bedingungen stattgegeben werden.

Die vorliegenden Eingaben sind als Aufforderung zur (nochmaligen) Entscheidung in der bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens anzusehen („Erinnerung“). Diesbezüglich werden diese Eingaben als Wiederaufnahmeanträge beurteilt.

In Anbetracht der Wortidentität der maßgeblichen Eingaben ist jedoch von einer entschiedenen Sache auszugehen. Da keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, die einen geänderten Sachverhalt erkennen lassen würden, ist eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich.

Da der BF keinerlei Ansätze oder Begründung hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens darlegte, sind seine diesbezüglichen Eingaben unbegründet.

Da die vorliegenden Beschwerden mittel Beschluss zurückzuweisen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegenden Beschwerden mittel Beschluss zurückzuweisen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt, sodass nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache res iudicata Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2245764.1.01

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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