TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/11 W170 2244621-1

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2244621-1/2E
, W170 2244621-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.04.2021, Zl. P770341/118-PersC/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021, Zl. P770341/131-PersC/2021 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 12.07.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.04.2021, Zl. P770341/118-PersC/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021, Zl. P770341/131-PersC/2021 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 12.07.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

Mit E-Mail vom 24.02.2021 beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Akteneinsicht in seinen „Personalakt“, dieser werde beim BMLV unter der Grundzahl P770341 geführt. Der Personalakt werde zumindest seit Einführung des ELAK so geführt, dass jeden Angehörigen des Ressorts eine eindeutige Personalnummer in Form einer Aktengrundzahl angelegt sei, unter der der gesamte Personalakt erfasst sei. Mit E-Mail vom selben Tag stellte er einen Tippfehler richtig. Am 25.02.2021 richtete der Beschwerdeführer erneut eine E-Mail an die belangte Behörde und ersuchte um umfassende Akteneinsicht in die Akten mit den GZ P770341/93-PersC/2020 und P770341/113-PersV/2020, dies samt allen Akten, die als Vor-, Nach- und Bezugszahl angegeben seien. Am 22.03.2021 stellte er erneut via E-Mail den Antrag auf Herstellung der Aktenkopien aller Akten seines Personalaktes mit der Grundzahl P770341.Mit E-Mail vom 24.02.2021 beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) Akteneinsicht in seinen „Personalakt“, dieser werde beim BMLV unter der Grundzahl P770341 geführt. Der Personalakt werde zumindest seit Einführung des ELAK so geführt, dass jeden Angehörigen des Ressorts eine eindeutige Personalnummer in Form einer Aktengrundzahl angelegt sei, unter der der gesamte Personalakt erfasst sei. Mit E-Mail vom selben Tag stellte er einen Tippfehler richtig. Am 25.02.2021 richtete der Beschwerdeführer erneut eine E-Mail an die belangte Behörde und ersuchte um umfassende Akteneinsicht in die Akten mit den GZ P770341/93-PersC/2020 und P770341/113-PersV/2020, dies samt allen Akten, die als Vor-, Nach- und Bezugszahl angegeben seien. Am 22.03.2021 stellte er erneut via E-Mail den Antrag auf Herstellung der Aktenkopien aller Akten seines Personalaktes mit der Grundzahl P770341.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies die Behörde die via E-Mail eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in seinen „Personalakt“ vom 24.02.2021, 09.48 Uhr, 24.02.2021 14.05 Uhr, 25.02.2021 und 22.03.2021 als unzulässig zurück. Begründend führte die Behörde aus, im ELAK würden lediglich Personalzahlen vergeben werden, einem Personalakt entspreche dies jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stehe darüber hinaus weder mit dem Österreichischen Bundesheer noch dem Bundesministerium für Landesverteidigung in einem Dienstverhältnis und seien die Bestimmungen des BDG sowie des PVG, konkret § 10a Abs. 3 PVG, worin die Akteneinsicht in den Personalakt geregelt sei, nicht auf ihn anwendbar. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies die Behörde die via E-Mail eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in seinen „Personalakt“ vom 24.02.2021, 09.48 Uhr, 24.02.2021 14.05 Uhr, 25.02.2021 und 22.03.2021 als unzulässig zurück. Begründend führte die Behörde aus, im ELAK würden lediglich Personalzahlen vergeben werden, einem Personalakt entspreche dies jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stehe darüber hinaus weder mit dem Österreichischen Bundesheer noch dem Bundesministerium für Landesverteidigung in einem Dienstverhältnis und seien die Bestimmungen des BDG sowie des PVG, konkret Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG, worin die Akteneinsicht in den Personalakt geregelt sei, nicht auf ihn anwendbar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2021 Beschwerde und brachte vor, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe jeder das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht in seinen gesamten eigenen Personalakt, diese werde ihm willkürlich fortgesetzt verweigert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte ihren Bescheid.

Am 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die ursprüngliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakten am 22.07.2021 vorgelegt.

1.2. Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am 11.12.2020 die Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an Kdo Streitkräfte gerichteten Weisung der GrpPersErg vom 05.08.2020, GZ P770341/93-GrPersERg/2020 (1). Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 26.01.2021, GZ P770341/113-PersC/2020 (2), mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit selben Bescheid ebenso mangels Parteistellung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage des Aktes zur Beförderung und jener auf Feststellung, dass die Beförderungsvoraussetzungen vorgelegen waren.

Der Beschwerdeführer steht derzeit in keinem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung.

Dem Beschwerdeführer ist im ELAK eine „Personenzahl“ zugeordnet, zu dieser werden Akten unterschiedlicher Organisationseinheiten der Militärbehörden geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu 1.2. basieren in erster Linie auf der Einsicht in den Bescheid vom 26.01.2021, sowie den aus dem Akt ersichtlichen zahlreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde zum mangelnden Dienstverhältnis und Personalakt betreffend den Beschwerdeführer, welchen der Beschwerdeführer auch nicht maßgeblich entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Beschwerdeführer beantragte einerseits Einsicht in seinen Personalakt.

Ein Personalakt enthält Urkunden, Schriftstücke und sonstige Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 3, 40).

Die belangte Behörde führt zum Beschwerdeführer keinen Personalakt, die Summe aller der Personenzahl des Beschwerdeführers zugeordneten Akten kann mangels Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zur belangten Behörde auch nicht einen von ihr geführten Personalakt darstellen.

Der Antrag auf Akteneinsicht in den Personalakt scheitert daher bereits am Nichtvorliegen eines solchen bei der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer wurde auch von der Behörde auf das Nichtvorliegen eines Personalaktes hingewiesen und ihm empfohlen, betreffend aller seiner Personenzahl zugeordneten OZ einen Antrag auf Datenschutzauskunft an das für das gesamte Ressort zuständige Heerespersonalamt zu stellen und darauf hingewiesen, dass etwa hinsichtlich seines Dienstverhältnisses als Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter der Antrag auf Akteneinsicht beim Heerespersonalamt einzubringen sei.

Da der Beschwerdeführer trotz Hinweis durch die Behörde auf seinen Antrag auf Akteneinsicht in den „Personalakt“ bestand, ein solcher jedoch gegenständlich nicht geführt wurde, war der Antrag zurückzuweisen.

In der E-Mail vom 25.02.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht hinsichtlich GZ P770341/93-PersC/2020 und P770341/113-PersC/2020.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach § 27 Abs. 1 AVG können die Parteien – soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Nach Paragraph 27, Absatz eins, AVG können die Parteien – soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Wie oben festgestellt handelt es sich bei der GZ P770341/93-GrPersERg/2020 (1) um eine Weisung der GrpPersErg gerichtet an Kdo Streitkräfte, und bei GZ P770341/113-PersC/2020 um den Bescheid, mit dem unter anderem, die auf diese Weisung bezogenen Anträge mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers in diese Verfahren wies die Behörde die Akteneinsicht betreffend dieser Verfahren zu Recht mangels Parteistellung zurück.

Da sohin insgesamt die Zurückweisungen der Anträge auf Akteneinsicht rechtmäßig erfolgten war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteistellung Personalakt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2244621.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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