Entscheidungsdatum
12.10.2021Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2242198-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 27.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 27.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 76,70 (inklusive USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 27.12.2020 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgenden Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend eine am 14.12.2020 am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX ein:römisch eins.1. Am 27.12.2020 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgenden Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend eine am 14.12.2020 am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 581 vom 14.12.2020
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
44 km à € 0,42
18,48
Zwischensumme
88,38
20% USt
17,68
Endsumme
106,00
I.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021, GZ. W195 2242198-1/2Z, wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass ein Anspruch auf Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG erst dann entstehe, wenn der Dolmetscher im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der er beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen sei, werde die bloße Anwesenheit des Antragstellers bei der Verhandlung durch die Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG abgegolten, wobei sich bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten am 14.12.2020 dennoch nur zwei Stunden Zeitversäumnis ergeben würden, weshalb nur diese in Höhe von € 45,40 zuzuerkennen seien.römisch eins.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021, GZ. W195 2242198-1/2Z, wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass ein Anspruch auf Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG erst dann entstehe, wenn der Dolmetscher im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der er beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen sei, werde die bloße Anwesenheit des Antragstellers bei der Verhandlung durch die Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abgegolten, wobei sich bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten am 14.12.2020 dennoch nur zwei Stunden Zeitversäumnis ergeben würden, weshalb nur diese in Höhe von € 45,40 zuzuerkennen seien.
I.3. Das Schriftstück ist am 20.08.2021 im Wege eines elektronischen Zustelldienstes im Verfügungsbereich des Empfängers eingelangt. römisch eins.3. Das Schriftstück ist am 20.08.2021 im Wege eines elektronischen Zustelldienstes im Verfügungsbereich des Empfängers eingelangt.
I.4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
römisch eins.4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller als Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2020, XXXX , geladen war, einer Übersetzungstätigkeit allerdings nicht nachgekommen ist, da der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller als Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2020, römisch 40 , geladen war, einer Übersetzungstätigkeit allerdings nicht nachgekommen ist, da der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 27.12.2020 dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021, GZ. W195 2242198-1/2Z, dem elektronischen Zustellnachweis vom 20.08.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 27.12.2020 dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021, GZ. W195 2242198-1/2Z, dem elektronischen Zustellnachweis vom 20.08.2021 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Nach § 54 Abs. 1 Z 3 steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. hierzu auch OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810, OLG Graz 7 Rs 259/96 d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 25 zu § 54).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche hierzu auch OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810, OLG Graz 7 Rs 259/96 d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 25 zu Paragraph 54,).
Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können (vgl. OGH 11 Os 85/08x).Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können vergleiche OGH 11 Os 85/08x).
In der Gebührennote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020, GZ. W268 2225453-1/7Z, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von 11:45 Uhr bis 12:05 Uhr an der Verhandlung als Dolmetscher teilgenommen bzw. auf die formelle Eröffnung dieser zugewartet hat, die beschwerdeführende Partei der Verhandlung jedoch fernblieb (arg. „Es wurde bis 12:05 zugewartet und ist der BF bis dahin nicht erschienen. Ende 12:05“, siehe Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).In der Gebührennote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020, GZ. W268 2225453-1/7Z, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von 11:45 Uhr bis 12:05 Uhr an der Verhandlung als Dolmetscher teilgenommen bzw. auf die formelle Eröffnung dieser zugewartet hat, die beschwerdeführende Partei der Verhandlung jedoch fernblieb (arg. „Es wurde bis 12:05 zugewartet und ist der BF bis dahin nicht erschienen. Ende 12:05“, siehe Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Leiterin der Gerichtsabteilung W268 bestätigte auf Nachfrage, dass in der gegenständlichen Verhandlung keine Dolmetschtätigkeit stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer nicht erschienen sei und somit kein Bedarf für eine Dolmetschtätigkeit vorgelegen sei.
Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist die gegenständliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 im Rahmen des Verfahrens, GZ. W268 2225453-1, nicht als Mühewaltung im Sinne des GebAG zu qualifizieren. Eine Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Antragsteller nicht zu, vielmehr ist diese Zeitspanne als Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG zu vergüten.Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist die gegenständliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 im Rahmen des Verfahrens, GZ. W268 2225453-1, nicht als Mühewaltung im Sinne des GebAG zu qualifizieren. Eine Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG steht dem Antragsteller nicht zu, vielmehr ist diese Zeitspanne als Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG zu vergüten.
Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG:Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 32 und 33 GebAG:
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu § 32).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu Paragraph 32,).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 72 zu Paragraph 32,).
a) Zeitversäumnis statt Mühewaltungsgebühr
Am 14.12.2020 nahm der Antragsteller an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, XXXX , als Dolmetscher teil. Diese begann um 11:45 Uhr, mangels Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde der Antragsteller jedoch bereits um 12:05 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen.Am 14.12.2020 nahm der Antragsteller an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, römisch 40 , als Dolmetscher teil. Diese begann um 11:45 Uhr, mangels Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde der Antragsteller jedoch bereits um 12:05 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen.
In der gegenständlichen Honorarnote vom 27.12.2020 verzeichnete sich der Antragsteller nunmehr für seine Teilnahme an dieser Verhandlung Mühewaltungsgebühr für die erste halbe Stunde im Ausmaß von € 24,50, welche jedoch aufgrund der obigen Ausführungen mangels tatsächlicher Dolmetschtätigkeit nicht vergütet werden kann. Die Zeit der mündlichen Verhandlung, während auf das Erscheinen der beschwerdeführenden Partei zugewartet wurde, konkret handelt es sich hierbei um 20 Minuten, kann nicht als Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden, sondern ist bei der Berechnung der Zeitversäumnis zu berücksichtigen.
b) Zeitversäumnis für die Hin- und Rückreise
Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht [...] für die Anreise zur Verhandlung und die Rückfahrt zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu (vgl. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.220, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 9 zu § 32). Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E63 zu § 32). Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht [...] für die Anreise zur Verhandlung und die Rückfahrt zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu vergleiche OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.220, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 9 zu Paragraph 32,). Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E63 zu Paragraph 32,).
Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers ( XXXX ) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien) werden mit dem PKW laut Routenplaner „www.google.at/maps“ ca. 31 Minuten (pro Richtung) benötigt.Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers ( römisch 40 ) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien) werden mit dem PKW laut Routenplaner „www.google.at/maps“ ca. 31 Minuten (pro Richtung) benötigt.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass der Antragsteller nach der Verhandlung eine Weiterreise zum Bezirksgericht XXXX ( XXXX ; arg. Weiterfahrt zum nächsten Auftrag), angetreten hat. Für die Reiseroute vom Bundesverwaltungsgericht zum Bezirksgericht XXXX sind laut Routenplaner wiederum 35 Minuten miteinzuberechnen.Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass der Antragsteller nach der Verhandlung eine Weiterreise zum Bezirksgericht römisch 40 ( römisch 40 ; arg. Weiterfahrt zum nächsten Auftrag), angetreten hat. Für die Reiseroute vom Bundesverwaltungsgericht zum Bezirksgericht römisch 40 sind laut Routenplaner wiederum 35 Minuten miteinzuberechnen.
Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (31 Minuten für die Hinfahrt zum Bundesverwaltungsgericht und 35 Minuten für die Weiterfahrt zum Bezirksgericht XXXX , insgesamt somit 66 Minuten Reisezeit sowie die Einberechnung eines zu berücksichtigenden Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wartezeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung von 20 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 1 Stunde 46 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt.Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (31 Minuten für die Hinfahrt zum Bundesverwaltungsgericht und 35 Minuten für die Weiterfahrt zum Bezirksgericht römisch 40 , insgesamt somit 66 Minuten Reisezeit sowie die Einberechnung eines zu berücksichtigenden Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wartezeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung von 20 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 1 Stunde 46 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist gegenständlich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 45,40 zuzuerkennen.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist gegenständlich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 45,40 zuzuerkennen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
44 km à € 0,42
18,48
Zwischensumme
63,88
20% USt
12,77
Gesamtsumme
76,65
Gesamtsumme aufgerundet auf voll 10 Cent
76,70
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 76,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
,
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242198.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021