Entscheidungsdatum
12.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2227920-1/2E, W101 2227920-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.12.2019, Zl. 100 Jv 7430/19t-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.12.2019, Zl. 100 Jv 7430/19t-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 7 Z I lit. a und Z II lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 7 Z römisch eins Litera a und Z römisch zwei Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) war zu 1 Pu 226/18f ein Pflegschaftsverfahren mit dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner geführt worden.1. Vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) war zu 1 Pu 226/18f ein Pflegschaftsverfahren mit dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner geführt worden.
2. Mit Beschluss vom 04.01.2019, 1 Pu 226/18f - 21, verpflichtete das BG den Beschwerdeführer, zusätzlich zu der ihm mit Beschluss vom 02.10.2018 auferlegten Unterhaltsleistung von € 400,00 (€ 150,00 + € 125,00 + € 125,00) für den Zeitraum ab 01.10.2018 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der drei Kinder, einen weiteren Betrag von monatlich € 300,00 (€ 100,00 je Kind) somit insgesamt monatlich € 700,00 zu leisten. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers war vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) mit Beschluss vom 05.06.2019, 42 R 65/19y, teilweise Folge gegeben und die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 01.10.2018 für € 570,00 (€ 210,00 + € 180,00 + € 180,00) festgesetzt worden. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG am 15.11.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 1 Pu 226/18f - 7-33 - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Entscheidungsgebühren nach Tarifpost (TP) 7 Z I lit. a GGG iHv € 26,00 und iHv € 14,00, der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z II lit. a GGG iHv € 29,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00 verpflichtet worden war. 3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG am 15.11.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 1 Pu 226/18f - 7-33 - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Entscheidungsgebühren nach Tarifpost (TP) 7 Z römisch eins Litera a, GGG iHv € 26,00 und iHv € 14,00, der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG iHv € 29,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00 verpflichtet worden war.
4. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit Vorstellung vom 29.11.2019, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Gerichtsentscheidungen im laufenden Verfahren zu 1 Pu 226/18f - 21 würden noch keine Prozesskostenforderungen beinhalten, weswegen kein Grund für eine Exekution bestehe. Weiters wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er bereits im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung des LG vom 05.07.2019, 42 R 65/19y, für vier Kinder Unterhalt zahle. Die Höhe des Unterhalts von seiner Pension bemesse sich nach einem Existenzminimum von knapp € 800,00 und daher bitte er um Verfahrenshilfe.
5. Mit Bescheid vom 30.12.2019, Zl. 100 Jv 7430/19t-33a, (zugestellt am 15.01.2020), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 7 Z I lit. a GGG iHv € 26,00 und iHv € 14,00 sowie einer Pauschalgebühr nach TP 7 Z II lit. a GGG iHv € 29,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 5. Mit Bescheid vom 30.12.2019, Zl. 100 Jv 7430/19t-33a, (zugestellt am 15.01.2020), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG iHv € 26,00 und iHv € 14,00 sowie einer Pauschalgebühr nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG iHv € 29,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Zunächst war darauf hingewiesen worden, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft getreten sei. Zunächst war darauf hingewiesen worden, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft getreten sei.
Hinsichtlich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG war angegeben worden, dass einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden würden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag) seien. Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Hinsichtlich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war angegeben worden, dass einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden würden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag) seien. Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.
Hinsichtlich der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z I lit. a GGG war ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhalt der zugesprochene Betrag sei. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuzuziehen; werde der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so diene der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Mit Beschluss vom 02.10.2018 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes ab 01.10.2018 iHv monatlich € 400,00 für die drei Kinder (€ 150,00 + € 125,00 + € 125,00) verpflichtet worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von ca. € 5.200,00 und eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG iHv ca. € 26,00 (0,5 % von € 5.200,00). Mit Beschluss vom 04.01.2019 und Beschluss des LG vom 05.06.2019 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhaltes ab 01.10.2018 iHv monatlich insgesamt € 570,00 (€ 210,00 + € 180,00 + € 180,00) verpflichtet worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von ca. € 2.720,00 und eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG iHv ca. € 14,00 (0,5 % von € 2.720,00). Zahlungspflichtig sei gemäß Anm. 3 lit. a zu TP 7 GGG der Vater (Beschwerdeführer), weil ihm die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei. Hinsichtlich der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG war ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhalt der zugesprochene Betrag sei. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuzuziehen; werde der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so diene der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Mit Beschluss vom 02.10.2018 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes ab 01.10.2018 iHv monatlich € 400,00 für die drei Kinder (€ 150,00 + € 125,00 + € 125,00) verpflichtet worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von ca. € 5.200,00 und eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG iHv ca. € 26,00 (0,5 % von € 5.200,00). Mit Beschluss vom 04.01.2019 und Beschluss des LG vom 05.06.2019 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhaltes ab 01.10.2018 iHv monatlich insgesamt € 570,00 (€ 210,00 + € 180,00 + € 180,00) verpflichtet worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von ca. € 2.720,00 und eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG iHv ca. € 14,00 (0,5 % von € 2.720,00). Zahlungspflichtig sei gemäß Anmerkung 3 Litera a, zu TP 7 GGG der Vater (Beschwerdeführer), weil ihm die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei.
Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z I lit. a sei gemäß TP 7 Z II lit. a GGG eine Pauschalgebühr von € 29,00 zu entrichten. Die Zahlungspflicht nach TP 7 Z II lit. a GGG (Rekursverfahren) treffe den volljährigen Rechtsmittelwerber (Beschwerdeführer), wenn sein Rechtsmittel (auch nur zum Teil) erfolglos geblieben sei. Für den Rekurs habe der Beschwerdeführer gemäß TP 7 GGG Anm. 3 lit. d die Pauschalgebühr von € 29,00 zu bezahlen, weil seinem Rekus teilweise Folge gegeben worden sei. Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z römisch eins Litera a, sei gemäß TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG eine Pauschalgebühr von € 29,00 zu entrichten. Die Zahlungspflicht nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG (Rekursverfahren) treffe den volljährigen Rechtsmittelwerber (Beschwerdeführer), wenn sein Rechtsmittel (auch nur zum Teil) erfolglos geblieben sei. Für den Rekurs habe der Beschwerdeführer gemäß TP 7 GGG Anmerkung 3 Litera d, die Pauschalgebühr von € 29,00 zu bezahlen, weil seinem Rekus teilweise Folge gegeben worden sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Prozesskosten (gemeint wohl: Gerichtsgebühren) sollten von seiner Ex-Frau bezahlt werden, weil sie „alles verursacht“ (gemeint wohl: die gerichtlichen Verfahren) habe. Weiters sei der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen hinsichtlich der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen nicht einverstanden, weil er nun nicht einmal seine Lebenserhaltungskosten decken könne.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.01.2020 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass im betreffenden Pflegschaftsverfahren zu 1 Pu 224/19p (vormals 1 Pu 226/18f) folgende Kosten entstanden sind:
Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit. a GGG (BMG € 5.200,00) € 26,00 Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit. a GGG (BMG € 2.720,00) € 14,00Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG (BMG € 5.200,00) € 26,00 Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG (BMG € 2.720,00) € 14,00
Entscheidungsgebühr TP 7 Z II lit. a GGG (Rekurs) € 29,00Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG (Rekurs) € 29,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00
Gesamtbetrag € 77,00
Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner im Verfahren zu 1 Pu 224/19p für die oben genannten Beträge zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Festsetzung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z I lit. a GGG iHv € 26,00 gründet sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 01.10.2018, 1 Pu 226/18f - 7, jene iHv € 14,00 gründet sich auf den angefochtenen Beschluss vom 04.01.2019, 1 Pu 226/18f - 21. Die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z II lit. a GGG iHv € 29,00 beruht auf dem rechtskräftigen Beschluss vom 05.06.2019, 42 R 65/19y.Die Festsetzung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG iHv € 26,00 gründet sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 01.10.2018, 1 Pu 226/18f - 7, jene iHv € 14,00 gründet sich auf den angefochtenen Beschluss vom 04.01.2019, 1 Pu 226/18f - 21. Die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG iHv € 29,00 beruht auf dem rechtskräftigen Beschluss vom 05.06.2019, 42 R 65/19y.
Hinsichtlich dieser Gebühren hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er durch die ihm auferlegten Unterhaltsleistungen seine Lebenserhaltungskosten nicht decken könne.
Dass die in Rede stehenden Gebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), lauten:
Gemäß § 2 Z 3 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b sowie Z römisch drei Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.
Nach TP 7 Z I lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten. Nach Anmerkung 1 zu TP 7 Z I lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus § 23 Abs. 1 GGG. Nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten. Nach Anmerkung 1 zu TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus Paragraph 23, Absatz eins, GGG.
§ 23 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 lautet wie folgt:Paragraph 23, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, lautet wie folgt:
„II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren
§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.Paragraph 23, (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.“
Nach TP 7 Z II lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt eine Entscheidungsgebühr iHv € 29,00 zu entrichten. Nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt eine Entscheidungsgebühr iHv € 29,00 zu entrichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er durch die ihm auferlegten Unterhaltsleistungen seine Lebenserhaltungskosten nicht decken könne.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (hier: rechtskräftige Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zu 1 Pu 226/18f - 7, in welchem der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner und somit Gebührenpflichtiger geführt wird) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.
In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).
Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.
Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 69,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 69,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 77,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 7 Z I lit. a und Z II lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 7 Z römisch eins Litera a und Z römisch zwei Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Einhebungsgebühr Entscheidungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pflegschaftsverfahren Unterhaltspflichtiger ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2227920.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021