TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/13 W129 2246840-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §42 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
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  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
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  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
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  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


W129 2246840-1/2E
, W129 2246840-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX (zugleich Zweitbeschwerdeführerin bzw. Drittbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.09.2021, Zl. Präs/3a-105-2/286-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern römisch 40 und römisch 40 (zugleich Zweitbeschwerdeführerin bzw. Drittbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.09.2021, Zl. Präs/3a-105-2/286-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der mj. Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (5. Schulstufe) der AHS am BG/BRG XXXX , XXXX (im Folgenden: Schule). Gemäß Jahreszeugnis vom 09.07.2021 wurde die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. 1. Der mj. Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (5. Schulstufe) der AHS am BG/BRG römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Schule). Gemäß Jahreszeugnis vom 09.07.2021 wurde die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.

2. Am 10.08.2021 zeigten die erziehungsberechtigten Eltern die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an. 2. Am 10.08.2021 zeigten die erziehungsberechtigten Eltern die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, an.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) gemäß § 11 Abs 3 und 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 auf der 7. Schulstufe und ordnete an, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/2022 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, auf der 7. Schulstufe und ordnete an, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2021 aus 2022, seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 sei zu untersagen, da dieser im Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe der AHS am BG/BRG XXXX nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, sei zu untersagen, da dieser im Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe der AHS am BG/BRG römisch 40 nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, Rz 16 und 18) sei ein rechtzeitiges Antreten zur Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 nicht zulässig.

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führten sie – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass hinreichend wissenschaftlich evident sei und folglich auch allgemein bekannt sein sollte, dass Kinder im COVID-Geschehen keine wesentliche Rolle spielen. Die Kinder seien von den politisch verordneten und höchst umstrittenen Maßnahmen (zB Masken- und Testzwang, Social Distancing, Schulschließungen, Distanzunterricht) und vom inakzeptablen Impfdruck übermäßig stark betroffen.

Es sollte der Verwaltung bewusst sein, dass die Kinder in ihrem physischen, psychischen, mentalen sowie emotionalen Wohlbefinden sehr stark unter diesen unverständlicherweise immer noch an den Schulen vorherrschenden Maßnahmen leiden und dabei zunehmend gesundheitlichen Schaden nehmen.

Der negative Schulerfolg des Erstbeschwerdeführers ergebe sich aus der offensichtlich gesetzes- und verfassungswidrigen Corona-Situation, mit welcher der Erstbeschwerdeführer in der öffentlichen Schule konfrontiert gewesen sei.

Die Beschwerde endet mit dem Appell an die Bildungsdirektion, diese möge im Sinne des § 44 BDG die Befolgung entsprechend rechtswidriger Weisungen von Vorgesetzen ablehnen, nach Berthold (gemeint wohl: Bertolt) Brecht gelte, dass Widerstand zur Pflicht werde, wenn Unrecht zu Recht werde. Die Beschwerde endet mit dem Appell an die Bildungsdirektion, diese möge im Sinne des Paragraph 44, BDG die Befolgung entsprechend rechtswidriger Weisungen von Vorgesetzen ablehnen, nach Berthold (gemeint wohl: Bertolt) Brecht gelte, dass Widerstand zur Pflicht werde, wenn Unrecht zu Recht werde.

Der Beschwerde wurde ein etwa 200 seitiges Konvolut an verschiedenen wissenschaftlichen Abhandlungen rund um Coronamaßnahmen und Schulunterricht angeschlossen.

5. Mit Begleitschreiben vom 27.09.2021 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 30.09.2021).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der mj. Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (5. Schulstufe) der AHS am BG/BRG XXXX , XXXX . Gemäß Jahreszeugnis vom 09.07.2021 wurde die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossenDer mj. Erstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (5. Schulstufe) der AHS am BG/BRG römisch 40 , römisch 40 . Gemäß Jahreszeugnis vom 09.07.2021 wurde die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen

Mit am 02.07.2021 ausgefülltem Formularantrag zeigten die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer die Teilnahme ihres Sohnes (Erstbeschwerdeführer) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 auf der (erneut) 5. Schulstufe an. Mit am 02.07.2021 ausgefülltem Formularantrag zeigten die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer die Teilnahme ihres Sohnes (Erstbeschwerdeführer) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, auf der (erneut) 5. Schulstufe an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)]

3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

Nach § 25 Abs 1 zweiter Satz SchUG gilt eine Schulstufe (nur) dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Nach Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz SchUG gilt eine Schulstufe (nur) dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 42 Abs 6 SchUG gilt als „Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (…)“ unter anderem: Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.Gemäß Paragraph 42, Absatz 6, SchUG gilt als „Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (…)“ unter anderem: Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

3.1.2. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).3.1.2. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

3.1.3. Nach der bereits von der belangten Behörde ausdrücklich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007), ergibt sich aus § 42 Abs. 6 SchUG, dass ein (rechtzeitiger, noch vor Ende des Schuljahres erfolgender) Antritt zu einer Externistenprüfung unzulässig ist, wenn im Schuljahr zuvor eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.3.1.3. Nach der bereits von der belangten Behörde ausdrücklich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007), ergibt sich aus Paragraph 42, Absatz 6, SchUG, dass ein (rechtzeitiger, noch vor Ende des Schuljahres erfolgender) Antritt zu einer Externistenprüfung unzulässig ist, wenn im Schuljahr zuvor eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

Der Erstbeschwerdeführer hat die erste Klasse AHS im Schuljahr 2020/21 nicht erfolgreich abgeschlossen.

3.1.4. Dies bedeutet jedoch, dass eine Sperrfrist von (vollen) 12 Monaten, gerechnet ab 09.07.2021, für einen Antritt zu einer Externistenprüfung besteht, sodass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Oberösterreich am 08.07.2022) knapp, aber doch nicht möglich und somit nicht zulässig ist.

Vor diesem normativen Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Oberösterreich nicht entgegenzutreten, wenn sie den ihr von der Zweitbeschwerdeführerin sowie vom Drittbeschwerdeführer angezeigten häuslichen Unterricht von vornherein für unzulässig erachtete und daher – unter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer der in § 5 SchPflG genannten Schulen – untersagt hat.Vor diesem normativen Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Oberösterreich nicht entgegenzutreten, wenn sie den ihr von der Zweitbeschwerdeführerin sowie vom Drittbeschwerdeführer angezeigten häuslichen Unterricht von vornherein für unzulässig erachtete und daher – unter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer der in Paragraph 5, SchPflG genannten Schulen – untersagt hat.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Oberösterreich am 08.07.2022) nicht zulässig und somit nicht möglich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Oberösterreich am 08.07.2022) nicht zulässig und somit nicht möglich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Sperrfrist Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2246840.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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