Entscheidungsdatum
13.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2237788-1/2E, W116 2237788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landegerichts Wiener Neustadt vom 13.11.2020, Zl. Jv 3136/20g-33a, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landegerichts Wiener Neustadt vom 13.11.2020, Zl. Jv 3136/20g-33a, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.10.2020 wurde festgestellt, dass in der Pflegschaftssache XXXX Gebühren/Kosten in Höhe von insgesamt EUR 333,40 aufgelaufen seien, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.10.2020 wurde festgestellt, dass in der Pflegschaftssache römisch 40 Gebühren/Kosten in Höhe von insgesamt EUR 333,40 aufgelaufen seien, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat. Darin führte er aus, seine Pension betrage EUR 1.810,00 und werde schon seit einem halben Jahr bis auf das Existenzminimum gekürzt, er müsse zudem für die Zeit in denen seine drei Kinder bei ihm seien Wohnungskosten tragen, man solle sich daher bezüglich der Gerichtsgebühren an seine Ex-Frau halten.
3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen sind, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei:
ON 76 Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG EUR 190,003. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen sind, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei:, ON 76 Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG EUR 190,00
ON 90 iVm 96 Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit b GGG EUR 14,40
Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit a GGG
Bemessungsgrundlage: EUR 1.215,00 EUR 7,00ON 90 in Verbindung mit 96 Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG EUR 14,40, Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage: EUR 1.215,00 EUR 7,00
ON 91 Pauschalgebühr TP 7 Z II lit a GGG EUR 29,00
Pauschalgebühr TP 7 Z II lit b GGG EUR 29,00ON 91 Pauschalgebühr TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG EUR 29,00, Pauschalgebühr TP 7 Z römisch zwei Litera b, GGG EUR 29,00
ON 98 Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG EUR 35,00ON 98 Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG EUR 35,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8,00
Offener Gesamtbetrag EUR 312,40Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00, Offener Gesamtbetrag EUR 312,40
5. Dagegen richtete brachte der Beschwerdeführer mit am 01.12.2020 eingelangten Schreiben Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen sein bereits in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholte.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 06.12.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist Vater der XXXX , zu der am Bezirksgericht Mödling ein Pflegschaftsverfahren zu XXXX (vormals XXXX beim Bezirksgericht Baden) geführt wird bzw. wurde. Der Beschwerdeführer ist Vater der römisch 40 , zu der am Bezirksgericht Mödling ein Pflegschaftsverfahren zu römisch 40 (vormals römisch 40 beim Bezirksgericht Baden) geführt wird bzw. wurde.
Mit Beschluss vom 27.11.2019 (ON 76) gewährte das Bezirksgericht Baden der Tochter den Beschwerdeführers Unterhaltsvorschüsse in Höhe von EUR 190,-- und trug dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pauschalgebühr von EUR 190,-- auf. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Zusätzlich zum auferlegten Unterhalt wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.05.2020 (ON 96, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden, vom 12.03.2020, ON 90, abgeändert wurde) verpflichtet, von 01.07.2018 bis 30.09.2018 einen monatlichen Betrag von EUR 35,--, von 01.10.2018 bis 31.12.2018 einen monatlichen Betrag von EUR 55,--, und ab 01.01.2019 bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von EUR 35,-- zu bezahlen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 22.06.2020 (ON 98) wurden die Unterhaltsvorschüsse auf EUR 225,-- erhöht und dem Beschwerdeführer aufgetragen die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 35,-- zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere den vorgelegten Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens XXXX bzw. XXXX . Dass die Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus der verstrichenen Rechtsmittelfrist und dass weder aus dem Akt zu entnehmen ist noch behauptet wurde, dass Rechtsmittel erhoben wurden. Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere den vorgelegten Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens römisch 40 bzw. römisch 40 . Dass die Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus der verstrichenen Rechtsmittelfrist und dass weder aus dem Akt zu entnehmen ist noch behauptet wurde, dass Rechtsmittel erhoben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der mit rechtskräftigem Beschluss zugesprochenen Gewährung bzw. Erhöhung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses an die mj. Tochter des Beschwerdeführers als Unterhaltsschuldner die Pauschalgebühren nach § 24 UVG iHv vorgeschrieben. Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich richtigerweise gemäß § 24 UVG auf Grundlage der in den maßgeblichen Beschlüssen festgesetzten Höhe bzw. Erhöhung des monatlichen Vorschussbetrages. Weiters wurden die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit a GGG in Höhe von 5 Promille des zuerkannten Unterhalts, und aufgrund des erfolglosen Antrages des Beschwerdeführers auf Herabsetzung die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z I lit b GGG in Höhe von EUR 14,40 sowie wegen des Rekursverfahrens EUR 29,00 nach TP 7 Z II lit a und EUR 29,00 nach TP 7 Z II lit b vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der mit rechtskräftigem Beschluss zugesprochenen Gewährung bzw. Erhöhung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses an die mj. Tochter des Beschwerdeführers als Unterhaltsschuldner die Pauschalgebühren nach Paragraph 24, UVG iHv vorgeschrieben. Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich richtigerweise gemäß Paragraph 24, UVG auf Grundlage der in den maßgeblichen Beschlüssen festgesetzten Höhe bzw. Erhöhung des monatlichen Vorschussbetrages. Weiters wurden die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG in Höhe von 5 Promille des zuerkannten Unterhalts, und aufgrund des erfolglosen Antrages des Beschwerdeführers auf Herabsetzung die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera b, GGG in Höhe von EUR 14,40 sowie wegen des Rekursverfahrens EUR 29,00 nach TP 7 Z römisch zwei Litera a und EUR 29,00 nach TP 7 Z römisch zwei Litera b, vorgeschrieben.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er könne die ihm vorgeschriebenen Gebühren wegen seiner finanziellen Situation nicht tragen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG sprechen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu finden. Weder wurde die Schuld bislang bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben.Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er könne die ihm vorgeschriebenen Gebühren wegen seiner finanziellen Situation nicht tragen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG sprechen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu finden. Weder wurde die Schuld bislang bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei finanziell nicht in der Lage die geforderten Summen zu bezahlen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr und der Einbringungsgebühr derartige Gründe zu berücksichtigen. Das Einbringungsverfahren dient nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Gebühren und der zur Tragung Verpflichtete bestimmt wurden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei finanziell nicht in der Lage die geforderten Summen zu bezahlen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr und der Einbringungsgebühr derartige Gründe zu berücksichtigen. Das Einbringungsverfahren dient nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Gebühren und der zur Tragung Verpflichtete bestimmt wurden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten – Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall die Entscheidungen XXXX ON 76, ON 96 iVm ON 90, und ON 98. Es besteht eine Bindung an diese - dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende – rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung und kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Dementsprechend kann sie weder hinterfragt noch abgeändert oder revidiert werden. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall die Entscheidungen römisch 40 ON 76, ON 96 in Verbindung mit ON 90, und ON 98. Es besteht eine Bindung an diese - dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende – rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung und kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Dementsprechend kann sie weder hinterfragt noch abgeändert oder revidiert werden.
Da die belangte Behörde die Pauschal- und Entscheidungsgebühren, sowie die Einhebungsgebühr zu Recht vorgeschrieben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Einhebungsgebühr Entscheidungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Unterhaltspflichtiger Unterhaltsvorschuss ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2237788.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021