Entscheidungsdatum
17.10.2021Norm
B-VG Art135 Abs4Spruch
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W170 2247243-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.08.2021, Zl. P1304869/4-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.08.2021, Zl. P1304869/4-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof denDas Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag
In § 34 Abs. 3 erster Satz ZDG die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“, § 34 Abs. 3 3. Satz und § 34 Abs. 4 ZDG sowie in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG die Wortfolge „, §34 Abs. 3“ als verfassungswidrig auszuhebenIn Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz ZDG die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“, Paragraph 34, Absatz 3, 3. Satz und Paragraph 34, Absatz 4, ZDG sowie in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG die Wortfolge „, §34 Absatz 3, als verfassungswidrig auszuheben
in eventu
§ 34 Abs. 3 erster und dritter Satz und Abs. 4 sowie in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG die Wortfolge „, §34 Abs. 3“ als verfassungswidrig auszuheben.Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz und Absatz 4, sowie in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG die Wortfolge „, §34 Absatz 3, als verfassungswidrig auszuheben.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.08.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG 1986 iVm dem 5. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen sei, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich getragen hat.1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.08.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 34, ZDG 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen sei, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich getragen hat.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er einen Großteil seines Vermögens zuhause habe und nicht auf der Bank und er die Miete daher bar begleiche.
II. Zur Zulässigkeit des Antrags:römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrags:
1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG, verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Norm entstanden.
2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.
3. Zur Präjudizialität
Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. § 27 VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – hier das Bundesverwaltungsgericht – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – hier das Bundesverwaltungsgericht – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.
Daher sind die angefochtenen Normen, die die Zuständigkeit der Behörde regeln, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell.
Die Anfechtung des § 34 Abs. 3 1. Satz ZDG im Eventualantrag erfolgt, um eine allfällige Zurückweisung des Antrags zu vermeiden, weil die Aufhebung des § 34 Abs. 3 3. Satz ZDG bei nicht vollständiger Aufhebung des 1. Satzes der leg.cit. ein im Hinblick des 2. Satzes der leg.cit. unvollziehbares Konstrukt zurücklassen könnte, wie wohl sich aus § 6 AVG die Verpflichtung zur Weiterleitung an die zuständige Behörde ergibt.Die Anfechtung des Paragraph 34, Absatz 3, 1. Satz ZDG im Eventualantrag erfolgt, um eine allfällige Zurückweisung des Antrags zu vermeiden, weil die Aufhebung des Paragraph 34, Absatz 3, 3. Satz ZDG bei nicht vollständiger Aufhebung des 1. Satzes der leg.cit. ein im Hinblick des 2. Satzes der leg.cit. unvollziehbares Konstrukt zurücklassen könnte, wie wohl sich aus Paragraph 6, AVG die Verpflichtung zur Weiterleitung an die zuständige Behörde ergibt.
III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:
§§ 1 Abs. 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise:Paragraphen eins, Absatz 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise:
„Abschnitt I„Abschnitt römisch eins
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) […] Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) […]
(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
[…]
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1
genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der, 1. einen ordentlichen Zivildienst oder, 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins,, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid
angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle, 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid , angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die
Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,), 3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die, Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 77, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
[…]
2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie
§ 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; […], 2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie , Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
[…] betraut.“
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:
1. Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen.
Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art 86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Artikel 86, des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, römisch 24 Gesetzgebungsperiode sehen Folgendes vor:
„Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw. Infrastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.“
2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge "51 Abs. 1," in § 34b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 von Amts wegen zu prüfen. 2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge "51 Absatz eins,," in Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, von Amts wegen zu prüfen.
Zusammengefasst äußerte der Verfassungsgerichthof mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 34b Abs. 2 ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugs-aufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienst Leistenden. Diese sah der Verfassungsgerichtshof darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom
(Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47/2021 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Zeichenfolge als verfassungswidrig auf.Zusammengefasst äußerte der Verfassungsgerichthof mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugs-aufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienst Leistenden. Diese sah der Verfassungsgerichtshof darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom , (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47 aus 2021, ua., hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Zeichenfolge als verfassungswidrig auf.
In diesem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof aus:
„§ 3 Abs. 1 ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die in der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung. Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, BGBl 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, BGBl 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch in den Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen.„§ 3 Absatz eins, ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die in der Staatszielbestimmung des Artikel 9 a, B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung. Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch in den Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen.
Die österreichische Bundesverfassung trennt den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander. Aus der expliziten Anordnung des § 1 Abs. 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem in § 1 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (insbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur in engen Grenzen in Betracht.Die österreichische Bundesverfassung trennt den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander. Aus der expliziten Anordnung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem in Paragraph eins, Absatz eins, ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (insbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur in engen Grenzen in Betracht.
Der (Verfassungs-)Gesetzgeber hat somit zwei grundsätzlich getrennte Systeme geschaffen, die jeweils unterschiedlichen Gewalten zuzurechnen sind – der militärischen und der zivilen Gewalt.
Nach Ansicht des VfGH wird der angestrebten Trennung der beiden Systeme mit einer Interpretation von § 1 ZDG, wie sie die Bundesregierung vornimmt, nicht Genüge getan. Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.“Nach Ansicht des VfGH wird der angestrebten Trennung der beiden Systeme mit einer Interpretation von Paragraph eins, ZDG, wie sie die Bundesregierung vornimmt, nicht Genüge getan. Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.“
3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die oben angeführten vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in § 34 Abs. 3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die oben angeführten vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu.
V. Hemmung der Entscheidungsfriströmisch fünf. Hemmung der Entscheidungsfrist
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ex lege nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ex lege nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet.
Schlagworte
Gesetzprüfungsantrag Präjudizialität verfassungsrechtliche Bedenken Wohnkostenbeihilfe Zivildienst ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2247243.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021