RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass mangels der konsenslosen Einfriedung die betreffende Liegenschaft ihres Schutzes beraubt wäre, ist kein Kriterium des § 129 Abs. 10 BauO für Wien. Ebenso wenig ist bei der Bemessung der Erfüllungsfrist darauf Bedacht zu nehmen, wie lange ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren (noch dazu gerechnet ab dem Inkrafttreten eines noch gar nicht erlassenen Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes) dauern würde, weil dies im § 129 Abs. 10 BauO für Wien ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X05

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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