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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass mangels der konsenslosen Einfriedung die betreffende Liegenschaft ihres Schutzes beraubt wäre, ist kein Kriterium des § 129 Abs. 10 BauO für Wien. Ebenso wenig ist bei der Bemessung der Erfüllungsfrist darauf Bedacht zu nehmen, wie lange ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren (noch dazu gerechnet ab dem Inkrafttreten eines noch gar nicht erlassenen Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes) dauern würde, weil dies im § 129 Abs. 10 BauO für Wien ebenfalls nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X05Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012