TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/21 W136 2235624-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2021
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Entscheidungsdatum

21.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §36
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2235624-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 07.05. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.08.2020, GZ XXXX /75-HPA/2020, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 07.05. römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.08.2020, GZ römisch 40 /75-HPA/2020, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde XXXX , im Folgenden Beschwerdeführerin, gemäß § 37 HGG 2001 eine Entschädigung in Höhe von €5.596,76 brutto für ihren Einkommensentgang aus nicht selbständiger Tätigkeit an der XXXX universität XXXX während eines Wehrdienstes von 05.05.2020 bis 19.06.2020 zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde ihr Antrag auf Entschädigung ihres Einkommensentganges an der Universität XXXX während des genannten Wehrdienst abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus dem Antrag der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie bei Antritt des Wehrdienstes an der Universität XXXX nicht erwerbstätig gewesen sei, weshalb ein Einkommensentgang nicht habe nachgewiesen werden können.1. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 37, HGG 2001 eine Entschädigung in Höhe von €5.596,76 brutto für ihren Einkommensentgang aus nicht selbständiger Tätigkeit an der römisch 40 universität römisch 40 während eines Wehrdienstes von 05.05.2020 bis 19.06.2020 zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde ihr Antrag auf Entschädigung ihres Einkommensentganges an der Universität römisch 40 während des genannten Wehrdienst abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus dem Antrag der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie bei Antritt des Wehrdienstes an der Universität römisch 40 nicht erwerbstätig gewesen sei, weshalb ein Einkommensentgang nicht habe nachgewiesen werden können.

2. Gegen Spruchpunkt 2. diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass aus den übermittelten Unterlagen klar hervorgehe, dass nach Übermittlung ihres Einberufungsbefehls zum AssE-Covid, der Vertrag mit der Universität storniert wurde Der ursächliche Zusammenhang zwischen Stornierung und Stornierung sei klar ersichtlich. Daher begehre sie die Entschädigung des Verdienstentganges für die stornierte Tätigkeit an der Universität XXXX . Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit ihren männlichen Kameraden gehe es nicht an, zu argumentieren, dass sie sich für den Funktionsdienst gemeldet habe und dafür aus eigener Tasche € 2368,10 zu bezahlen habe. Der Beschwerde war der Arbeitsvertrag mit der Universität XXXX sowie die bezughabende Korrespondenz mit der Universität betreffend Lösung des Vertrages beigelegt. 2. Gegen Spruchpunkt 2. diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass aus den übermittelten Unterlagen klar hervorgehe, dass nach Übermittlung ihres Einberufungsbefehls zum AssE-Covid, der Vertrag mit der Universität storniert wurde Der ursächliche Zusammenhang zwischen Stornierung und Stornierung sei klar ersichtlich. Daher begehre sie die Entschädigung des Verdienstentganges für die stornierte Tätigkeit an der Universität römisch 40 . Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit ihren männlichen Kameraden gehe es nicht an, zu argumentieren, dass sie sich für den Funktionsdienst gemeldet habe und dafür aus eigener Tasche € 2368,10 zu bezahlen habe. Der Beschwerde war der Arbeitsvertrag mit der Universität römisch 40 sowie die bezughabende Korrespondenz mit der Universität betreffend Lösung des Vertrages beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 01.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG mit einer näheren Erläuterung zum Sachverhalt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin leistete von 04.05.2020 bis 19.06.2020 einen Funktionsdienst beim Bundesheer.

1.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 02.03.2020 einen bis 31.08.2020 befristeten Arbeitsvertrag mit der Universität XXXX . Vereinbart wurde die Abhaltung einer näher genannten Lehrveranstaltung im Sommersemester 2020, wobei ausgeführt wurde, dass zur vereinbarten Tätigkeit auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung gehöre. Laut Vertrag beträgt das Beschäftigungsausmaß 11,54 % der wöchentlichen Vollbeschäftigung, wobei die Aufteilung der Arbeit auf die einzelnen Tage (Wochen) im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit vereinbart wird. Der monatliche Bruttobezug betrug laut Vertrag € 338,30. Laut Vertrag endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, für eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die §§ 25ff des Angestelltengesetzes. 1.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 02.03.2020 einen bis 31.08.2020 befristeten Arbeitsvertrag mit der Universität römisch 40 . Vereinbart wurde die Abhaltung einer näher genannten Lehrveranstaltung im Sommersemester 2020, wobei ausgeführt wurde, dass zur vereinbarten Tätigkeit auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung gehöre. Laut Vertrag beträgt das Beschäftigungsausmaß 11,54 % der wöchentlichen Vollbeschäftigung, wobei die Aufteilung der Arbeit auf die einzelnen Tage (Wochen) im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit vereinbart wird. Der monatliche Bruttobezug betrug laut Vertrag € 338,30. Laut Vertrag endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, für eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die Paragraphen 25 f, f, des Angestelltengesetzes.

1.3. Laut einem Schreiben der Universität XXXX , Fachbereich Altertumswissenschaften, vom 20.04.2020 wird bestätigt, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, da die im Juni geblockte Lehrveranstaltung aufgrund der Einberufung abgesagt werden musste. Mit Mail vom 22.04.2020 teilte die Beschwerdeführerin der Universität XXXX mit, dass mit ihrem Einberufungsbefehl ein Kündigungsschutz verbunden sei. Aufgrund eines Missverständnisses sei es zu einer Auflösung des Vertrages gekommen, sie ersuche um Rückgängigmachung des Vertrages. Mit E-Mail der Universität XXXX , Abteilung Human Resources, vom 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin in Beantwortung auf ihr Mail mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt/aufgelöst worden sei, sondern storniert worden sei, da der Lehrauftrag zu einem späteren Zeitpunkt hätte beginnen sollen.1.3. Laut einem Schreiben der Universität römisch 40 , Fachbereich Altertumswissenschaften, vom 20.04.2020 wird bestätigt, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, da die im Juni geblockte Lehrveranstaltung aufgrund der Einberufung abgesagt werden musste. Mit Mail vom 22.04.2020 teilte die Beschwerdeführerin der Universität römisch 40 mit, dass mit ihrem Einberufungsbefehl ein Kündigungsschutz verbunden sei. Aufgrund eines Missverständnisses sei es zu einer Auflösung des Vertrages gekommen, sie ersuche um Rückgängigmachung des Vertrages. Mit E-Mail der Universität römisch 40 , Abteilung Human Resources, vom 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin in Beantwortung auf ihr Mail mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt/aufgelöst worden sei, sondern storniert worden sei, da der Lehrauftrag zu einem späteren Zeitpunkt hätte beginnen sollen.

1.4. Fest steht somit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bzw während ihrer Wehrdienstleistung in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität XXXX stand. 1.4. Fest steht somit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bzw während ihrer Wehrdienstleistung in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität römisch 40 stand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Heeresgebührengesetztes 2001 (HGG 2001) lautet wie folgt:

"Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
1.         Milizübungen oder
2.         freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3.         außerordentliche Übungen oder
4.         den Einsatzpräsenzdienst
Paragraph 36, (1) Anspruchsberechtigten, die, 1. Milizübungen oder, 2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder, 3. außerordentliche Übungen oder, 4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.“(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.“

Der Beschwerdekommt keine Berechtigung zu.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, stand die Beschwerdeführerin während des von ihr geleisteten Wehrdienstes in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität XXXX , weil der am 01.03.2020 abgeschlossene Arbeitsvertrag im April 2020 „aufgelöst“ (laut Fachbereich Altertumswissenschaften) oder „storniert“ (laut Abteilung Human Resources) wurde. Aus diesem Grund kommt eine Entschädigung eines Verdienstentganges nicht in Betracht, weil während des Wehrdienstes kein Beschäftigungsverhältnis und demgemäß auch kein Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach gegeben war. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der bevorstehenden Wehrdienstleistung der Beschwerdeführerin offenkundig einvernehmlich aufgelöst wurde, vermag daran nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin noch vor ihrer Wehrdienstleistung einvernehmlich das Vertragsverhältnis mit der Universität XXXX löste, ergibt sich aus ihrer Mail vom 22.04.2020, in der sie selbst darauf hinweist, dass mit dem Einberufungsbefehl ein Kündigungsschutz verbunden ist, es jedoch „aufgrund eines Missverständnisses“ zur Auflösung des Vertrages kam.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, stand die Beschwerdeführerin während des von ihr geleisteten Wehrdienstes in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität römisch 40 , weil der am 01.03.2020 abgeschlossene Arbeitsvertrag im April 2020 „aufgelöst“ (laut Fachbereich Altertumswissenschaften) oder „storniert“ (laut Abteilung Human Resources) wurde. Aus diesem Grund kommt eine Entschädigung eines Verdienstentganges nicht in Betracht, weil während des Wehrdienstes kein Beschäftigungsverhältnis und demgemäß auch kein Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach gegeben war. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der bevorstehenden Wehrdienstleistung der Beschwerdeführerin offenkundig einvernehmlich aufgelöst wurde, vermag daran nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin noch vor ihrer Wehrdienstleistung einvernehmlich das Vertragsverhältnis mit der Universität römisch 40 löste, ergibt sich aus ihrer Mail vom 22.04.2020, in der sie selbst darauf hinweist, dass mit dem Einberufungsbefehl ein Kündigungsschutz verbunden ist, es jedoch „aufgrund eines Missverständnisses“ zur Auflösung des Vertrages kam.

Im gegeben Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2005, GZ 2003/11/0303, verwiesen. Zwar betraf der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt den Fall eines unbezahlten Urlaubes während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei gleichzeitiger Wehrdienstleistung, allerdings ist das rechtliche Ergebnis, nämlich der mangelnde Entschädigungsanspruch auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausführte, „[Setzt] ein Anspruch auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 somit voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein "entgangener Arbeitslohn" aus nichtselbständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt.“ Ein entgangener Arbeitslohn liegt gegenständlich nicht vor, weil das Beschäftigungsverhältnis vor der Wehrdienstleistung aufgelöst wurde. Im gegeben Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2005, GZ 2003/11/0303, verwiesen. Zwar betraf der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt den Fall eines unbezahlten Urlaubes während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei gleichzeitiger Wehrdienstleistung, allerdings ist das rechtliche Ergebnis, nämlich der mangelnde Entschädigungsanspruch auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausführte, „[Setzt] ein Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 somit voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein "entgangener Arbeitslohn" aus nichtselbständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt.“ Ein entgangener Arbeitslohn liegt gegenständlich nicht vor, weil das Beschäftigungsverhältnis vor der Wehrdienstleistung aufgelöst wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, dass auch im Sinne einer Gleichbehandlung zu den männlichen Kameraden, die in den Einsatzpräsenzdienst gegangen wären, nicht zu argumentieren wäre, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Tasche € 2368,10 zu bezahlen hätte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin hier offenkundig einem Irrtum unterliegt. Denn der Grund, dass ihr Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges zum Teil abgewiesen wurde, ist nicht in der Art ihrer Wehrdienstleitung begründet, sondern einzig dem Umstand geschuldet, dass sie, wie ausgeführt, während der Wehrdienstleistung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur genannten Einrichtung stand. Denn bei gleicher Sachlage hätte auch ein männlicher Kamerad bei Leistung eines Einsatzpräsenzdienstes keinen Entschädigungsanspruch (vgl. § 36 Abs. 1 Z 1 und 4 HGG 2001).Zum Beschwerdevorbringen, dass auch im Sinne einer Gleichbehandlung zu den männlichen Kameraden, die in den Einsatzpräsenzdienst gegangen wären, nicht zu argumentieren wäre, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Tasche € 2368,10 zu bezahlen hätte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin hier offenkundig einem Irrtum unterliegt. Denn der Grund, dass ihr Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges zum Teil abgewiesen wurde, ist nicht in der Art ihrer Wehrdienstleitung begründet, sondern einzig dem Umstand geschuldet, dass sie, wie ausgeführt, während der Wehrdienstleistung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur genannten Einrichtung stand. Denn bei gleicher Sachlage hätte auch ein männlicher Kamerad bei Leistung eines Einsatzpräsenzdienstes keinen Entschädigungsanspruch vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 4 HGG 2001).

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass ihr Entschädigungsanspruch im Falle eines während ihrer Wehrdienstleistung aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Universität XXXX nur auf der Basis ihres monatlichen Bruttobezuges von € 338,30 zu bemessen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, nunmehr € 2368,10 aus eigener Tasche zu bezahlen hätte bzw dieser Einkommensverlust durch die Wehrdienstleistung entstanden sei, ist unzutreffend. Wie nämlich dem Schreiben der Universität zu entnehmen ist, hätte sie ihre Lehrveranstaltung geblockt im Juni 2020 durchführen sollen. Es wäre der Beschwerdeführerin daher auch grundsätzlich offen gestanden, die Lehrveranstaltung im Juni 2020 durchzuführen, da ihr Wehrdienst am 19.06.2020 geendet hat.Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass ihr Entschädigungsanspruch im Falle eines während ihrer Wehrdienstleistung aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Universität römisch 40 nur auf der Basis ihres monatlichen Bruttobezuges von € 338,30 zu bemessen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, nunmehr € 2368,10 aus eigener Tasche zu bezahlen hätte bzw dieser Einkommensverlust durch die Wehrdienstleistung entstanden sei, ist unzutreffend. Wie nämlich dem Schreiben der Universität zu entnehmen ist, hätte sie ihre Lehrveranstaltung geblockt im Juni 2020 durchführen sollen. Es wäre der Beschwerdeführerin daher auch grundsätzlich offen gestanden, die Lehrveranstaltung im Juni 2020 durchzuführen, da ihr Wehrdienst am 19.06.2020 geendet hat.

Da dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anlastet, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Arbeitsvertrag Einberufungsbefehl Pandemie Verdienstentgang Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235624.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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