Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2246614-1/2E
, W116 2246614-1/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2021, Zl. 515627-18/ZD/0921, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2021, Zl. 515627-18/ZD/0921, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, dem zivildienstpflichtigen Beschwerdeführer wird der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm. § 25 Abs. 1. Z 4 Wehrgesetz 2001 bis zum 30.06.2022 aufgeschoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben, dem zivildienstpflichtigen Beschwerdeführer wird der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 bis zum 30.06.2022 aufgeschoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.07.2021 fest.1. Mit Bescheid vom 26.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 09.07.2021 fest.
2. Mit dem per E-Mail am 19.08.2021 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seiner noch andauernden Schulausbildung (Lehre mit Matura) einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2022. Laut beigelegten Bestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Tirol (WIFI) besuchte der Beschwerdeführer von 18.02.2021 bis 17.06.2021 einen Kurs zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre (das zweite Semester finde von 16.09.2021 bis 13.01.2022 statt, das dritte Semester voraussichtlich von Februar 2022 bis Juni 2022) und von 12.03.2021 bis 07.01.2022 einen Maturakurs im Fachbereich Mathematik.
3. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen. 3. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
4. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.09.2021 einen Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse sowie eine weitere Bestätigung des WIFI über die Teilnahme am 2. Semesters im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen in der Dauer von 16.09.2021 bis 13.01.2022.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 19.08.2021 (Sendedatum E-Mail) gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tauglichkeit zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 07.05.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit Februar 2021 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen. Gemäß Bescheid der ZISA vom 26.07.2021, Zl. 515627/1/ZD/21, sei mit 09.07.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, sei sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könnte auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei und daher noch die Möglichkeit hätte, sich selbst um eine Wunschzuteilung zu bemühen, die sich mit der Ausbildung in Einklang bringen ließe. Dieser Bescheid wurde ihm durch Übergabe an einen Mitbewohner am 17.09.2021 zugestellt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 19.08.2021 (Sendedatum E-Mail) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tauglichkeit zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 07.05.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit Februar 2021 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden gewesen. Gemäß Bescheid der ZISA vom 26.07.2021, Zl. 515627/1/ZD/21, sei mit 09.07.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, sei sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könnte auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei und daher noch die Möglichkeit hätte, sich selbst um eine Wunschzuteilung zu bemühen, die sich mit der Ausbildung in Einklang bringen ließe. Dieser Bescheid wurde ihm durch Übergabe an einen Mitbewohner am 17.09.2021 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 20.09.2021 (eingelangt bei der ZISA am selben Tag) Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er bereits seit dem 15.03.2019 laufend den „Lehre mit Matura-Kurs“ besuchen würde. In Deutsch und Englisch habe er schon maturiert, es würde aber noch die Fachbereiche BWL/RW und Mathematik fehlen. Er würde daher im Moment Maturakurse in diesen Fachbereichen besuchen. Erst wenn er die genannten Teilbereiche positiv absolviert habe, würde er über eine vollwertige Matura verfügen. Diese Maturakurse abzubrechen und stattdessen den Zivildienst anzutreten, würde für ihn und seine Zukunft einen bedeutenden Nachteil bedeuten. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung seiner Unterlagen und Aufschub des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2022.
Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigelegt:6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 20.09.2021 (eingelangt bei der ZISA am selben Tag) Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er bereits seit dem 15.03.2019 laufend den „Lehre mit Matura-Kurs“ besuchen würde. In Deutsch und Englisch habe er schon maturiert, es würde aber noch die Fachbereiche BWL/RW und Mathematik fehlen. Er würde daher im Moment Maturakurse in diesen Fachbereichen besuchen. Erst wenn er die genannten Teilbereiche positiv absolviert habe, würde er über eine vollwertige Matura verfügen. Diese Maturakurse abzubrechen und stattdessen den Zivildienst anzutreten, würde für ihn und seine Zukunft einen bedeutenden Nachteil bedeuten. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung seiner Unterlagen und Aufschub des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2022. , Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigelegt:
- eine Rechnung des WIFI für die Veranstaltung Maturakurs Deutsch in der Dauer von 15.03.2019 bis 09.10.2020,
- eine Bestätigung des WIFI über die Teilnahme am Maturakurs Englisch von 27.09.2019 bis 05.03.2021,
- ein Zeugnis des WIFI über die positive Abschlussprüfung der Berufsreifeprüfung im Fach Deutsch vom 23.10.2020,
- ein Externistenprüfungszeugnis der Berufsreifeprüfungskommission einer Handelsakademie über den positiven Abschluss einer Teilprüfung im Fach Englisch vom 03.06.2020,
- eine Rechnung der WIFI für die Teilnahme an dem Maturakurs im Fachbereich Mathematik von 12.03.2021 bis 07.01.2022,
- eine Bestätigung des WIFI für die Teilnahme an dem Maturakurs im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre, 2. Semester, in der Dauer von 16.09.2021 bis 13.01.2021
7. Mit Anschreiben der ZISA vom 21.09.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 22.09.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.05.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht darüber hinaus der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt betreffend den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.05.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht darüber hinaus der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt betreffend den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers unstrittig fest.
Der Beschwerdeführer hat am 15.03.2019 mit einer Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI begonnen, besucht seit diesem Zeitpunkt dazu durchgehend Lehrveranstaltungen und hat bereits Teilprüfungen abgelegt. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2022 abgeschlossen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die erstmalige Feststellung der Tauglichkeit ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig.
Die Feststellungen über Beginn und Ende der Ausbildung des Beschwerdeführers zur Berufsreifeprüfung am WIFI ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verfahren vor der Zivildienstserviceagentur und im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde an § 14 Abs. 2 ZDG gemessen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), weil sie aufgrund der ihr vorgelegten mangelhaften Unterlagen davon ausging, dass der Beschwerdeführer, der am 07.05.2021 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung erst im Februar 2021 begonnen habe. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG gemessen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), weil sie aufgrund der ihr vorgelegten mangelhaften Unterlagen davon ausging, dass der Beschwerdeführer, der am 07.05.2021 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung erst im Februar 2021 begonnen habe.
Wie sich jedoch in Zusammenschau mit den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nun zweifelsfrei ergibt, hat der der Beschwerdeführer diese Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI bereits am 15.03.2019 begonnen. Er besucht seit diesem Zeitpunkt durchgehend Lehrveranstaltungen und hat bereits Teilprüfungen abgelegt. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2022 beendet sein.
Gemäß § 14. Abs. 1 ZDG iVm. § 25 Abs. 1 Z 4 WG ist einem Zivildienstpflichtigen, der am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung stand, der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung aufzuschieben (längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in der der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet), sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen.Wie sich jedoch in Zusammenschau mit den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nun zweifelsfrei ergibt, hat der der Beschwerdeführer diese Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI bereits am 15.03.2019 begonnen. Er besucht seit diesem Zeitpunkt durchgehend Lehrveranstaltungen und hat bereits Teilprüfungen abgelegt. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2022 beendet sein., Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG ist einem Zivildienstpflichtigen, der am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung stand, der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung aufzuschieben (längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in der der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet), sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen.
Das ist hier der Fall, da die Tauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals am 07.05.2021 festgestellt wurde und er am Beginn dieses Jahres bereits in einer laufenden Maturaschulausbildung stand. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstehen könnten. Dem Beschwerdeführer war der Antritt des ordentlichen Zivildienstes daher bis zum voraussichtlichen Abschluss der von ihm begonnenen Ausbildung aufzuschieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub Berufsreifeprüfung ordentlicher Zivildienst Schulausbildung Tauglichkeit ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2246614.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021