Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L511 2186174-1/15E
L511 2186179-1/18E
L511 2186175-1/11E
L511 2186177-1/12E
L511 2244764-1/6EL511 2186174-1/15E, L511 2186179-1/18E, L511 2186175-1/11E, L511 2186177-1/12E, L511 2244764-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland 12.01.2018, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , sowie 5. vom 13.07.2021, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland 12.01.2018, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , sowie 5. vom 13.07.2021, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdeverfahren von 1. XXXX und 2. XXXX werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und II 1., jene von 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch zwei 1., jene von 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX gegen jeweils Spruchpunkt II 2., jene von 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX gegen jeweils Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 10 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gegen jeweils Spruchpunkt römisch zwei 2., jene von 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 gegen jeweils Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 10, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 1. XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", sowie 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54 und 55 AsylG wird 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", sowie 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III und IV der angefochtenen Bescheide betreffend 1. XXXX und 2. XXXX , sowie die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide betreffend 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX werden jeweils ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der angefochtenen Bescheide betreffend 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , sowie die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide betreffend 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 werden jeweils ersatzlos aufgehoben.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 06.10.2021 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 07.10.2021 zugestellt.2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 06.10.2021 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 07.10.2021 zugestellt.
3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG).Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine schriftliche Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG).Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine schriftliche Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2244764.1.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022