Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2237338-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas STEGER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.10.2020, Zl. 496272/17/ZD/1020, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas STEGER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.10.2020, Zl. 496272/17/ZD/1020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 10.02.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 22.01.2020 fest.1. Mit Bescheid vom 10.02.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 22.01.2020 fest.
2. Am 09.04.2020 schloss der BF und die Internationale Freiwilligeneinsätze CÖ gemeinnützige GmbH, eine gemäß § 26 FreiwG anerkannte Rechtsträgerin, eine Vereinbarung über die Teilnahme des BF an einem freiwilligen Sozialeinsatz im Ausland in Kambodscha von August 2020 bis Juli 2021. Diese Einsatzvereinbarung wurde sowohl vom BF als auch der Trägereinrichtung der ZD im April 2020 zur Kenntnis gebracht.2. Am 09.04.2020 schloss der BF und die Internationale Freiwilligeneinsätze CÖ gemeinnützige GmbH, eine gemäß Paragraph 26, FreiwG anerkannte Rechtsträgerin, eine Vereinbarung über die Teilnahme des BF an einem freiwilligen Sozialeinsatz im Ausland in Kambodscha von August 2020 bis Juli 2021. Diese Einsatzvereinbarung wurde sowohl vom BF als auch der Trägereinrichtung der ZD im April 2020 zur Kenntnis gebracht.
Mit Note vom 15.09.2020 teilte die vorgenannte Trägereinrichtung der ZD mit, dass die Einsatzvereinbarung mit dem BF gelöst worden sei, da die COVID 19 Pandemie den Aufenthalt von Freiwilligen in bestimmten Ländern auf unabsehbare Zeit mit Risiken belaste, die nicht vertreten werden könnten.
2. Mit Mail vom 21.09.2020 teilte der BF der ZD unter Bezugnahme auf diese gelöste Vereinbarung mit, dass er sich entschlossen habe, im Oktober 2020 ein Studium an der TU Wien zu beginnen. Er teilte weiters mit, dass er seinen Auslandseinsatz gerne um drei bis vier Jahre verschoben hätte, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Die mögliche Verschiebung des Dienstes um ein Jahr sei ihm jedoch einerseits zu kompliziert und unsicher, andererseits wolle er auch nicht nach nur einem Jahr wieder für zwölf Monate aus der Ausbildung herausgerissen werden. Er wolle sich jedoch die Option eines Freiwilligeneinsatzes offenhalten, allerdings erst für die Zeit nach seinem Studium. Wörtlich wurde sodann ausgeführt: „Ich möchte deshalb um einen Aufschub meines Zivildienstes um 3-4 Jahre bitte, sodass ich mich auf mein Studium konzentrieren und meinen Bachelor machen kann.“
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.10.2020 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.10.2020 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise):
„Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 18.09.2020 (Sendedatum e-Mail) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund ihrer Hochschulausbildung bzw. aufgrund ihres Wunsches einen Freiwilligendienst gemäß § 12c ZDG zu leisten. […]. Ein Aufschub ist gemäß § 14 ZDG nur aufgrund einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich, nicht jedoch aufgrund eines Wunsches einen Freiwilligendienst gemäß § 12c ZDG zu leisten. […] Da sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß ersten Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen […]“Mit Schreiben vom 18.09.2020 (Sendedatum e-Mail) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund ihrer Hochschulausbildung bzw. aufgrund ihres Wunsches einen Freiwilligendienst gemäß Paragraph 12 c, ZDG zu leisten. […]. Ein Aufschub ist gemäß Paragraph 14, ZDG nur aufgrund einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich, nicht jedoch aufgrund eines Wunsches einen Freiwilligendienst gemäß Paragraph 12 c, ZDG zu leisten. […] Da sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß ersten Satz Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen […]“
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.11.2020 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass es sich bei seinem Mail vom 18.09.2020 nicht um einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gem. § 14 Abs. 2 ZDG handle. Gemeint sei gewesen, dass die Vorlage der Vereinbarung gemäß § 12 c ZDG durch die einvernehmliche Auflösung der Einsatzvereinbarung nicht widerrufen werde und der BF deshalb bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werde. Da es sich beim E-Mail nicht um einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gem. § 14 Abs. 2 ZDG handle, fehle dem Bescheid die Grundlage und sei er als rechtswidrig aufzuheben.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.11.2020 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass es sich bei seinem Mail vom 18.09.2020 nicht um einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG handle. Gemeint sei gewesen, dass die Vorlage der Vereinbarung gemäß Paragraph 12, c ZDG durch die einvernehmliche Auflösung der Einsatzvereinbarung nicht widerrufen werde und der BF deshalb bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werde. Da es sich beim E-Mail nicht um einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG handle, fehle dem Bescheid die Grundlage und sei er als rechtswidrig aufzuheben.
5. Mit Mail vom 10.11.2020 wies die ZD den BF auf den notwendigen Beschwerdeinhalt und darauf hin, dass er offenbar die Meinung der ZD teile, dass ein Anspruch auf Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG nicht bestehe. Er wurde daher aufgefordert, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides unter Setzung einer Frist aufzuzeigen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde. 5. Mit Mail vom 10.11.2020 wies die ZD den BF auf den notwendigen Beschwerdeinhalt und darauf hin, dass er offenbar die Meinung der ZD teile, dass ein Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht bestehe. Er wurde daher aufgefordert, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides unter Setzung einer Frist aufzuzeigen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.
Innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist brachte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine Beschwerde ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe den Sachverhalt insofern irreführend dargestellt, als eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Vereinbarung eines Sozialdienstes vorgelegt wurde, weshalb es sich nicht um einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes handle. Der BF habe die ZD lediglich darüber informiert, dass er weiterhin einen Auslandsdienst leisten möchte, seine „Bitte um Aufschub“ sei offenkundig missverständlich, er habe lediglich gemeint, dass die Vorlage der Vereinbarung gemäß § 12 c ZDG nicht durch die Auflösung der Vereinbarung widerrufen wird. Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da bereits die Vorlage eines Vertrages zu einem Freiwilligendienst gemäß § 12 c ZDG automatisch zu einem Aufschub führe. Dies gelte auch, wenn der Vertrag nachträglich wieder gelöst werde, weshalb auf der Grundlage des § 12 c ZDG zu entscheiden sei. Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden und der Beschwerde dahingehend Folge gegeben werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt insofern irreführend dargestellt, als eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Vereinbarung eines Sozialdienstes vorgelegt wurde, weshalb es sich nicht um einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes handle. Der BF habe die ZD lediglich darüber informiert, dass er weiterhin einen Auslandsdienst leisten möchte, seine „Bitte um Aufschub“ sei offenkundig missverständlich, er habe lediglich gemeint, dass die Vorlage der Vereinbarung gemäß Paragraph 12, c ZDG nicht durch die Auflösung der Vereinbarung widerrufen wird. Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da bereits die Vorlage eines Vertrages zu einem Freiwilligendienst gemäß Paragraph 12, c ZDG automatisch zu einem Aufschub führe. Dies gelte auch, wenn der Vertrag nachträglich wieder gelöst werde, weshalb auf der Grundlage des Paragraph 12, c ZDG zu entscheiden sei. Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden und der Beschwerde dahingehend Folge gegeben werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist.
5. Mit Anschreiben der ZD vom 17.11.2020 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 30.11.2020) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der diesbezüglichen Aktenlage und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Ausdrücklich festgestellt wird, dass der BF beantragt hat, dass sein Zivildienst aufgeschoben wird, bis er seinen Bachelor Degree erreicht hat.
Dies konnte aufgrund des vorliegenden Antrages des BF vom 18.09.2020 (siehe insbesondere oben Punkt I.2. letzter Satz) festgestellt werden.Dies konnte aufgrund des vorliegenden Antrages des BF vom 18.09.2020 (siehe insbesondere oben Punkt römisch eins.2. letzter Satz) festgestellt werden.
Wenn vorgebracht wird, dass der BF gar nicht einen Aufschubantrag im Zusammenhang mit seinem im Oktober 2020 aufgenommenen Hochschulstudiums stellen wollte, steht dem der eindeutige Inhalt des Schreibens des BF entgegen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF mit seinem Antrag auf Aufschub offenkundig ein anderes rechtliches Ergebnis erreichen wollte, dies ändert allerdings nichts daran, dass er den beschriebenen Antrag gestellt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung:
„§ 14. (1) ….
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
2.1. Wie unter Punkt II.1. festgestellt, hat der BF den Antrag gestellt, dass die belangte Behörde seinen Zivildienst bis zum Erreichen des Bachelors aufschiebt, weil er sich auf sein Studium konzentrieren wolle. Die in der Beschwerde behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung im bekämpften Bescheid liegt nicht vor. Die belangte Behörde hatte den vorliegenden Antrag zutreffend an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen und war verpflichtet, über diesen Antrag abzusprechen. Dem Vorbringen, dass auf der Grundlage des § 12 C ZDG zu entscheiden gewesen wäre, kommt keine Berechtigung zu.2.1. Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, hat der BF den Antrag gestellt, dass die belangte Behörde seinen Zivildienst bis zum Erreichen des Bachelors aufschiebt, weil er sich auf sein Studium konzentrieren wolle. Die in der Beschwerde behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung im bekämpften Bescheid liegt nicht vor. Die belangte Behörde hatte den vorliegenden Antrag zutreffend an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen und war verpflichtet, über diesen Antrag abzusprechen. Dem Vorbringen, dass auf der Grundlage des Paragraph 12, C ZDG zu entscheiden gewesen wäre, kommt keine Berechtigung zu.
2.1. Auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vorläge, weil der BF ohnehin gemäß § 12 ZDG einen faktischen Aufschub aufgrund der vorgelegten Freiwilligenvereinbarung genieße, selbst wenn diese nachträglich gelöst wurde, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der von der belangten Behörde erlassene Bescheid nach § 14 Abs. 2 ZDG, dem wie ausgeführt keine Rechtswidrigkeit anlastete.2.1. Auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vorläge, weil der BF ohnehin gemäß Paragraph 12, ZDG einen faktischen Aufschub aufgrund der vorgelegten Freiwilligenvereinbarung genieße, selbst wenn diese nachträglich gelöst wurde, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der von der belangten Behörde erlassene Bescheid nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, dem wie ausgeführt keine Rechtswidrigkeit anlastete.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der in der Beschwerde iZm § 12 ZDG geäußerten Rechtsansicht hat. Diese Zweifel scheinen jedoch auch beim BF selbst zu bestehen, da er andernfalls wohl nicht den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hätte. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der in der Beschwerde iZm Paragraph 12, ZDG geäußerten Rechtsansicht hat. Diese Zweifel scheinen jedoch auch beim BF selbst zu bestehen, da er andernfalls wohl nicht den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich war lediglich die Tatsachenfrage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag des BF an § 14 Abs. 2 ZDG messen durfte. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich war lediglich die Tatsachenfrage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag des BF an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG messen durfte.
Schlagworte
Antrittsaufschub Freiwilliges Sozialjahr ordentlicher Zivildienst Studium ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2237338.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021