Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2247478-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , als Zweitbeschwerdeführerin, beide vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, RA in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.09.2021, GZ.: I-1043/6319-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. römisch 40 als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , als Zweitbeschwerdeführerin, beide vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, RA in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.09.2021, GZ.: I-1043/6319-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2020/21 die 6. Schulstufe in der XXXX -Klasse am XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). Im Jahreszeugnis wurde er in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. Zur Wiederholungsprüfung in diesen beiden Pflichtgegenständen ist der Erstbeschwerdeführer nicht angetreten. 1. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2020/21 die 6. Schulstufe in der römisch 40 -Klasse am römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule). Im Jahreszeugnis wurde er in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. Zur Wiederholungsprüfung in diesen beiden Pflichtgegenständen ist der Erstbeschwerdeführer nicht angetreten.
2. Am 04.05.2021 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin erstmals die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an. Die Anzeige enthielt den Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/22 die 6. Schulstufe freiwillig wiederholen werde.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.06.2021 wurde die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 untersagt mit der Begründung, dass die Wiederholung einer Schulstufe in Form des häuslichen Unterrichts nicht möglich sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 28.06.2021 entschied die Konferenz der XXXX -Klasse der gegenständlichen Schule, dass der Erstbeschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erhält.4. Am 28.06.2021 entschied die Konferenz der römisch 40 -Klasse der gegenständlichen Schule, dass der Erstbeschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erhält.
5. Am 02.07.2021 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021, GZ.: I-1043/6319-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 abermals untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der beiden im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Somit stehe aufgrund der hier anzuwendenden Bestimmung des § 42 Abs. 6 SchUG bereits fest, dass der Erstbeschwerdeführer die für den Fall der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorgesehene Externistenprüfung nicht innerhalb der in § 11 Abs. 4 SchPflG geregelten Frist ablegen könne.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021, GZ.: I-1043/6319-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 abermals untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der beiden im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Somit stehe aufgrund der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 6, SchUG bereits fest, dass der Erstbeschwerdeführer die für den Fall der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorgesehene Externistenprüfung nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG geregelten Frist ablegen könne.
7. Am 27.09.2021 erhoben die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021 und begründeten diese auf das wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Der angefochtene Bescheid beziehe sich auf § 11 Abs. 3 SchPflG, welcher vorsehe, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt werden könne, wenn keine „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ vorliege. Da die belangte Behörde aber keiner Feststellungen hinsichtlich der „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ getroffen habe, scheide eine Untersagung aus diesem Grund aus.Der angefochtene Bescheid beziehe sich auf Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, welcher vorsehe, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt werden könne, wenn keine „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ vorliege. Da die belangte Behörde aber keiner Feststellungen hinsichtlich der „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ getroffen habe, scheide eine Untersagung aus diesem Grund aus.
Auch die Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG, die besage, dass eine Schule iSd § 5 SchPflG zu besuchen sei, wenn der Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht nachgewiesen werden könne, sei verfahrensgegenständlich nicht heranzuziehen, weil dieser Nachweis erstmals am Ende des Schuljahres 2021/22 zu erbringen sei. Auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die besage, dass eine Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen sei, wenn der Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht nachgewiesen werden könne, sei verfahrensgegenständlich nicht heranzuziehen, weil dieser Nachweis erstmals am Ende des Schuljahres 2021/22 zu erbringen sei.
Es treffe zwar zu, dass der Erstbeschwerdeführer dem Gesetzeswortlaut folgend die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei es dem Erstbeschwerdeführer aber sehr wohl möglich, die Externistenprüfung rechtzeitig vor Ende des Schuljahres 2021/22 abzulegen. Der Stichtag für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäß § 42 Abs. 6 SchUG sei nämlich der 28.06.2021, sodass es dem Erstbeschwerdeführer sehr wohl möglich sei, zur Externistenprüfung frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe und spätestens vor Schulschluss 2021/22, der auf den 01.07.2022 falle, anzutreten. Es treffe zwar zu, dass der Erstbeschwerdeführer dem Gesetzeswortlaut folgend die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei es dem Erstbeschwerdeführer aber sehr wohl möglich, die Externistenprüfung rechtzeitig vor Ende des Schuljahres 2021/22 abzulegen. Der Stichtag für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäß Paragraph 42, Absatz 6, SchUG sei nämlich der 28.06.2021, sodass es dem Erstbeschwerdeführer sehr wohl möglich sei, zur Externistenprüfung frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe und spätestens vor Schulschluss 2021/22, der auf den 01.07.2022 falle, anzutreten.
Weiters habe die belangte Behörde den am 02.07.2021 angezeigten häuslichen Unterricht erst mit Bescheid vom 08.09.2021 – somit mehr als einen Monat nach der Anzeige – untersagt, was den Bescheid ebenfalls rechtswidrig mache.
Schließlich sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits ein zwar inhaltlich rechtswidriger, aber dennoch rechtskräftiger Bescheid vom 01.06.2021 existiert habe, womit „entschiedene Sache“ vorgelegen sei.
8. Einlangend am 19.10.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2020/21 auf der 6. Schulstufe nicht erfolgreich absolviert. Er unterliegt im Schuljahr 2021/22 der allgemeinen Schulpflicht.Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2020/21 auf der 6. Schulstufe nicht erfolgreich absolviert. Er unterliegt im Schuljahr 2021/22 der allgemeinen Schulpflicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2020/21 die 6. Schulstufe absolviert und diese nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Dass der Gesetzgeber bei einer derartigen Ausgangslage die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht im darauffolgenden Schuljahr 2021/22 nicht vorgesehen hat, ergibt sich – wie auch der Verwaltungsgerichtshof jüngste erkannt hat - aus folgenden Erwägungen:
Die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung unterliegt ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Abs. 6 normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Diese Regelung ist auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG anzuwenden (vgl. dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Somit würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2020/21 eine Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres (hier: am 02.07.2021) nicht erfolgreich abgeschlossen hat, bei Erfüllung der Schulpflicht im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2021/22 durch Teilnahme an häuslichem Unterricht schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 01.07.2022 nicht möglich wäre. Die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung unterliegt ohne Einschränkung dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Absatz 6, normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Diese Regelung ist auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG anzuwenden vergleiche dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Somit würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2020/21 eine Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres (hier: am 02.07.2021) nicht erfolgreich abgeschlossen hat, bei Erfüllung der Schulpflicht im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2021/22 durch Teilnahme an häuslichem Unterricht schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 01.07.2022 nicht möglich wäre.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schulstufe mit Ende des Unterrichtsjahres abgeschlossen wird und nicht etwa - wie in der Beschwerde vorgebracht - mit dem Tag, an dem die Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe entscheidet (hier: am 28.06.2021). Das Unterrichtsjahr 2020/21 endete entsprechend den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes in Niederösterreich am 02.07.2021, das Unterrichtsjahr 2021/22 endet am 01.07.2022.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die einmonatige Frist für die Untersagung überschritten worden sei, ist festzuhalten, dass eine derartige Frist (nicht mehr) besteht. Zwar enthielt § 11 Abs. 3 SchPflG in seiner bis zum 31.08.2018 geltenden Fassung den Passus, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht nur „innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige“ untersagt werden könne, diese zeitliche Beschränkung für die Schulbehörde wurde aber mit BGBl. I Nr. 35/2018 mit Wirksamkeit 01.09.2018 beseitigt. Somit ist gemäß der derzeit geltenden Rechtslage keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht erst mehr als zwei Monate nach Einlangen der Anzeige desselben untersagt hat.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die einmonatige Frist für die Untersagung überschritten worden sei, ist festzuhalten, dass eine derartige Frist (nicht mehr) besteht. Zwar enthielt Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG in seiner bis zum 31.08.2018 geltenden Fassung den Passus, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht nur „innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige“ untersagt werden könne, diese zeitliche Beschränkung für die Schulbehörde wurde aber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, mit Wirksamkeit 01.09.2018 beseitigt. Somit ist gemäß der derzeit geltenden Rechtslage keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht erst mehr als zwei Monate nach Einlangen der Anzeige desselben untersagt hat.
Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei aufgrund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 01.06.2021 „entschiedene Sache“ vorgelegen, ins Leere, und zwar aus folgenden Erwägungen:
„Entschiedene Sache“ im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes vorhergehendes Verfahren setzt voraus, dass Identität in der Sache vorliegt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Somit liegt gegenständlich eben keine „entschiedene Sache“ vor, weil sich seit Erlassung des vorhergehenden Bescheides sowohl der maßgebliche Sachverhalt insofern geändert hat, als nunmehr das den Erstbeschwerdeführer betreffende Jahreszeugnis sowie die Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe vorliegen als auch das Parteienbegehren sich nunmehr nicht mehr auf die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf derselben, sondern auf der nächsthöheren Schulstufe richtet. Außerdem ist anzumerken, dass auch dann, wenn man tatsächlich davon ausginge, dass der angefochtene Bescheid wegen Vorliegens von „entschiedener Sache“ mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen ließe, weil selbst im Falle einer Behebung desselben durch den rechtskräftigen Bescheid vom 01.06.2021 die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 weiterhin untersagt bliebe.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die angezeigte Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 von vornherein als unzulässig erachtet und daher untersagt hat.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Schuljahr Unterrichtserfolg UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2247478.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021