Entscheidungsdatum
03.11.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L511 2186910–1/13E
L511 2186911–1/17EL511 2186910–1/13E, L511 2186911–1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb: XXXX , beide StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt. vom 22.01.2018, Zahlen: 1. XXXX und 2. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb: römisch 40 , beide StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt. vom 22.01.2018, Zahlen: 1. römisch 40 und 2. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 10 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 10, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb: XXXX , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54 und 55 AsylG wird 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb: römisch 40 , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos aufgehoben.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 13.10.2021 ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrenspartei mit 13.10.2021 zugestellt.2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 13.10.2021 ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrenspartei mit 13.10.2021 zugestellt.
3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2186910.1.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022