RS Vwgh 2004/6/15 2001/18/0033

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §2 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines (den angefochtenen Bescheid aufhebenden) Erkenntnisses des VwGH ist nicht Voraussetzung, um einen Ersatzanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG 1949 mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg verfolgen zu können. Ist die Entscheidung des Rechtsstreites (über diese Klage) von der Frage der Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen (letztinstanzlichen) Bescheides abhängig, über die noch kein Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz legcit, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 legcit abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180033.X01

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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