RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/05/0272). Selbst wenn sich im Beschwerdefall der Käufer zur Erfüllung des Bauauftrages verpflichtet hat, vermag dies die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin (im relevanten Zeitpunkt bücherliche Eigentümerin) zum Kostenersatz nicht zu berühren. Dieser Umstand begründet allenfalls einen Regressanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Käufer, den sie im Zivilrechtsweg geltend machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 97/05/0078).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050040.X02

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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