TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/15 I422 2247070-1

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

ABGB §1332
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §22 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

I422 2247070-1/9E
I422 2247070-2/2E
I422 2247070-1/9E, I422 2247070-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Italien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Italien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Italien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Italien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zugleich einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zugleich einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen und sich in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer nachweislich am 20.01.2021 persönlich in einer Justizanstalt zugestellt und erwuchs mit 18.02.2021 in Rechtskraft.

2. Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde im Hinblick auf das gegen ihn mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 12.01.2021 verhängte Aufenthaltsverbot den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass er zwar den Rechtsanwalt Mag. S. damit beauftragt habe, eine Beschwerde einzubringen, was dieser jedoch verabsäumt habe.

3. Am 24.08.2021 langte bei der belangten Behörde eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers in Form einer Stellungnahme der Leiterin des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt vom 17.08.2021 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem Suchtproblem in Bezug auf Alkohol und Drogen leide und hierfür während seiner Anhaltung in Haft eine Therapie in Anspruch nehme, welche er auch nach seiner Entlassung fortsetzen wolle. Überdies wurde auf seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hingewiesen.

4. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe – versäumt habe.4. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe – versäumt habe.

5. Gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid wurde zugleich mit Schriftsatz vom 04.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer an der Versäumnis der Beschwerdefrist in Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid vom 12.01.2021 kein Verschulden treffe und diese für ihn unvorhersehbar gewesen sei. Darüber hinaus habe ihn die Kenntnis über die versäumte Rechtshandlung „in einen schwierigen psychischen Zustand gebracht“, sodass ihm eine sofortige Reaktion nicht möglich gewesen sei. Sobald sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden, wie aus einer beigelegten psychologischen Stellungnahme ersichtlich sei. Der Beschwerde angeschlossen war eine weitere Stellungnahme der Leiterin des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt, nunmehr vom 29.09.2021, welche sich über weite Strecken deckungsgleich mit der bereits im Administrativverfahren eingebrachten Stellungnahme vom 17.08.2021 gestaltete. Ergänzend wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist in Bezug auf das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot deshalb versäumt habe, da sein Rechtsanwalt Mag. S. nicht tätig geworden sei. Dieser sei seitens des Beschwerdeführers „sofort nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes“ beauftragt worden, eine Beschwerde einzubringen und habe dies auch zugesagt, in weiterer Folge auf „viele Nachfrageversuche“ jedoch nicht reagiert und „alle“ in dem Glauben gelassen, eine Beschwerde eingebracht zu haben. Erst nach Monaten sei dem Beschwerdeführer seitens des BFA auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass keine Beschwerde eingelangt sei, wobei sich alle betreffenden Schriftstücke bei Mag. S. befunden hätten und erst später retourniert worden seien. Diese Nachricht habe den Beschwerdeführer in eine Depression gestürzt und habe es wochenlang gedauert, ihn psychisch zu stabilisieren, weshalb er auch nicht sofort aktiv reagieren habe können.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2021 vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 07.10.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 brachte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021 ("Aufforderung zur Stellungnahme") wurde dem ehemaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Mag. S., unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme sowie der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten psychologischen Stellungnahme das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und Mag. S. aufgefordert, zu den gegen ihn insoweit erhobenen Vorwürfen binnen vierzehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.

10. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 ("Stellungnahme") brachte Mag. S. eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass Mag. S. in einem Strafverfahren zum Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer bestellt worden sei und ihm nach dessen jüngster rechtskräftiger Verurteilung im Zuge eines Haftbesuchs die Unterlagen bezüglich des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes überreicht worden seien, wobei Mag. S. dem Beschwerdeführer hierbei lediglich zugesichert habe, dass er sich die Unterlagen ansehen werde, ohne jedoch seine Vertretung zuzusagen. Hierbei sei der Beschwerdeführer seitens Mag. S. ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass Mag. S. lediglich für das vorangegangene Strafverfahren als Verfahrenshelfer bestellt worden sei, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot. Nach Durchsicht der Akten habe Mag. S. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aus Zeitgründen dessen Vertretung nicht übernehmen könne und diesem gesagt, er möge doch bitte einen anderen Anwalt konsultieren. Am 27.11.2020 sei Mag. S. via E-Mail seitens der Leiterin des Sozialen Dienstes die Strafzeitberechnung übermittelt worden, am 09.02.2021 habe ihm die Leiterin des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt eine Stellungnahme zur Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot übermittelt und sei Mag. S. aufgrund dessen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst oder über eine dritte Person eingebracht habe. Am 01.03.2021 sei Mag. S. über den Sozialen Dienst noch ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers übermittelt worden, wobei er nicht gewusst habe, was er mit diesem anfangen solle, und im Juni 2021 sei Mag. S. schließlich seitens der Leiterin des Sozialen Dienstes ersucht worden, dem Beschwerdeführer seine Unterlagen rückzuübermitteln, was Mag. S. mit 17.06.2021 auch getan habe. Für Mag. S. sei die Angelegenheit damit erledigt gewesen, da er dem Beschwerdeführer aus seiner Sicht dargelegt habe, dass er die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot aufgrund von Zeitmangel nicht einbringen könne und tue es ihm leid, sofern dieser fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Mag. S. ihm eine Rechtsvertretung auch über das Strafverfahren hinaus zugesichert habe. Offenkundig sei es insoweit zu einem Verständigungsprobleme gekommen, zumal Mag. S. den Beschwerdeführer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zufällig am Gang einer Justizanstalt getroffen und dieser Mag. S. gegenüber hierbei mit keinem Wort erwähnt habe, dass es Probleme bezüglich des Aufenthaltsverbotes gebe.

11. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme von Mag. S. vom 29.10.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen vierzehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.

12. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 ("Stellungnahme") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, Mag. S. habe ihm im Zuge des letzten persönlichen Treffens in der Justizanstalt Anfang Februar 2021 eine Vertretungszusage bezüglich des Beschwerdeverfahrens gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot gegeben und habe der Beschwerdeführer daher geglaubt, dass eine Beschwerde fristgerecht von Mag. S., welcher überdies „alle Unterlagen“ bei sich gehabt hätte, eingebracht werde. Als die Leiterin des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt am 09.02.2021 eine Stellungnahme an Mag. S. übermittelt habe, habe diese keine Rückmeldung erhalten. Sofern Mag. S. in seiner Stellungnahme angibt, daraus sei für ihn ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst oder über eine dritte Person eingebracht habe, sei anzumerken, dass ihm dadurch auffallen hätte sollen, dass der Beschwerdeführer immer noch im Glauben gewesen sei, dass Mag. S. Beschwerde erheben würde und andernfalls wohl kein Sinn in der Übermittlung dieser Stellungnahme an ihn zu erkennen sei. Eine kurze Abklärung, entweder mit dem Beschwerdeführer oder mit der Leiterin des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt, dass es doch nicht zu einer Vertretung im Beschwerdeverfahren kommen könne, wäre im konkreten Fall somit unerlässlich gewesen, mangels einer solchen sei die Beschwerdefrist jedoch in weiterer Folge ungenützt verstrichen. Auch der Umstand, dass die Leiterin des Sozialen Dienstes am 01.03.2021 noch einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers an Mag. S. übermittelt habe, spreche dafür, dass der Beschwerdeführer noch immer geglaubt habe, dass eine Vertretungszusage vorliegen würde und wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Rückmeldung von Mag. S. an den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, zumal Mag. S. in seiner Stellungnahme selbst ausgeführt habe, nicht gewusst zu haben, was er mit dem Versicherungsdatenauszug anfangen solle. Da den Beschwerdeführer somit kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe, werde um Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie um die inhaltliche Bearbeitung der verspätet eingebrachten Beschwerde gebeten. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein weiteres Schreiben der Leiterin des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 18.11.2021, wonach der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Zusage für einen sechsmonatigen stationären Suchttherapieplatz habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides):3.1 Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides):

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).

Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).

Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn nicht nur sein Verbleib im Lande und bei Familienangehörigen auf dem Spiel steht, sondern auch wenn seine Deutschkenntnisse schlecht sind, nicht der Fehler unterlaufen, sich nicht zu vergewissern, ob denn tatsächlich ein Vertretungsverhältnis im Beschwerdeverfahren mit einem Rechtsvertreter besteht, welcher auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer für ein Beschwerdeverfahren gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot offenkundig auch zu keinem Zeitpunkt – und insbesondere nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist - eine Vollmacht für seinen zuvor im Strafverfahren bestellten Verfahrenshelfer Mag. S. unterfertigt hatte und müsste bei lebensnaher Betrachtung bereits dieser Umstand Anlass dafür sein, zeitgerecht telefonisch mit der Kanzlei seines vermeintlichen Rechtsvertreters in Kontakt zu treten, um jeglichen Zweifel am Bestehen eines Vertretungsverhältnisses abzuklären, oder gegebenenfalls auch eine Nachfrage bei der belangten Behörde kurz oder unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist zu tätigen um sich zu erkundigen, ob denn auch tatsächlich eine Beschwerde bei dieser eingelangt sei.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, wonach es wohl zu einem Missverständnis in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in einem vorangegangenen Strafverfahren bestellten Verfahrenshelfer Mag. S. gekommen ist, ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall erforderliche und ihm auch zumutbare Sorgfalt zur Wahrung der Beschwerdefrist eingehalten hat, indem sich dieser - ohne vor Ablauf der Beschwerdefrist noch einmal telefonisch mit der Kanzlei von Mag. S. oder der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen - stillschweigend und letztlich ohne das tatsächliche Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auf die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde verließ.

Somit ist der Irrtum des Beschwerdeführers zwar als kausales und wohl auch unvorhergesehenes, jedoch nicht als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren und ist es ihm im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn am nicht rechtzeitigen Einbringen der Beschwerde oder am Irrtum über diesen Umstand nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Vor diesem Hintergrund kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, im Verhalten des Beschwerdeführers kein lediglich leicht fahrlässiges Handeln erkennen zu können.

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.2 Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides):3.2 Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides):

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3 Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 20.01.2021 (Mittwoch) zugestellten, zweitangefochtenen Bescheid am 17.02.2021 (dem vierten folgenden Mittwoch). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war.Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 20.01.2021 (Mittwoch) zugestellten, zweitangefochtenen Bescheid am 17.02.2021 (dem vierten folgenden Mittwoch). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war.

Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen (vgl. Punkt II.3.1.) und war daher die Beschwerde vom 04.10.2021 gegen den zweitangefochtenen Bescheid wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.) und war daher die Beschwerde vom 04.10.2021 gegen den zweitangefochtenen Bescheid wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist die gebotene Aktualität auf und steht bereits aufgrund der Aktenlage sowie insbesondere der im Beschwerdeverfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen seitens des Beschwerdeführers sowie des Rechtsanwaltes Mag. S. fest.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Irrtum Justizanstalt minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht Strafhaft Suchterkrankung unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2247070.1.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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