TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/16 L517 2245731-1

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §2
AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L 517 2245731-1/5E

L 517 2245847-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 4 und § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

09.06.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“, Fachkraft im Mangelberuf

14.06.2021 – Aufforderung zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen

01.07.2021 – Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung der bP und der Arbeitgeberin

05.07.2021 – Stellungnahme und Vorlage einer Studienbescheinigung

09.07.2021 – Behandlung im Regionalbeirat

14.07.2021 – negativer Bescheid

16.08.2021 – Beschwerde der bP

25.08.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP (antragstellender Arbeitnehmer) ist mazedonischer Staatsbürger. Am 09.06.2021 stellte die bP beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS XXXX („belangte Behörde“, bzw. „bB“) als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:Die bP (antragstellender Arbeitnehmer) ist mazedonischer Staatsbürger. Am 09.06.2021 stellte die bP beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“, bzw. „bB“) als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Kopie Reisepass,

Kopie Rot-Weiß-Rot -Karte, gültig bis 26.06.2020,

Kopie e-Card,

Arbeitgebererklärung der „ XXXX “ vom 10.05.2021, Tätigkeit: Gastronomiefachmann, 40 Stunden-Woche, Entlohnung: EUR 1600,-, Arbeitgebererklärung der „ römisch 40 “ vom 10.05.2021, Tätigkeit: Gastronomiefachmann, 40 Stunden-Woche, Entlohnung: EUR 1600,-,

Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 10.05.2021, abgeschlossen zwischen der Arbeitgeberin „ XXXX “ und dem Arbeitnehmer XXXX ,Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 10.05.2021, abgeschlossen zwischen der Arbeitgeberin „ römisch 40 “ und dem Arbeitnehmer römisch 40 ,

Arbeitsbestätigung (in deutscher Sprache) vom 26.02.2021 über die Tätigkeit als Gastronomiefachmann im „Espressokaffe XXXX - Restaurant XXXX “ in XXXX im Zeitraum von 05.01.2002 bis 31.12.2014, Arbeitsbestätigung (in deutscher Sprache) vom 26.02.2021 über die Tätigkeit als Gastronomiefachmann im „Espressokaffe römisch 40 - Restaurant römisch 40 “ in römisch 40 im Zeitraum von 05.01.2002 bis 31.12.2014,

Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 07.03.2020,

Bewertung eines bulgarischen und eines nordmazedonischen akademischen Grades durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.06.2019: 1. Diplomstudium der Pädagogik an der Universität in Sofia, 2. Postgradualer Universitätslehrgang im Bereich geografische Grundlagen der Tourismusplanung (Studiendauer 2 Jahre, in Österreich nicht eingerichtet) an der Universität in XXXX .Bewertung eines bulgarischen und eines nordmazedonischen akademischen Grades durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.06.2019: 1. Diplomstudium der Pädagogik an der Universität in Sofia, 2. Postgradualer Universitätslehrgang im Bereich geografische Grundlagen der Tourismusplanung (Studiendauer 2 Jahre, in Österreich nicht eingerichtet) an der Universität in römisch 40 .

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Mit Parteiengehör vom 14.06.2021 wurde der Arbeitgeberin das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Laut bB seien der bP für die Sprachkenntnis 10 Punkte anzurechnen gewesen. Da das vorgelegte Diplom, Sprachniveau Level B1, vom 07.03.2020 älter als ein Jahr sei, sei eine Abstufung auf Level A2 erfolgt. Weder für die Ausbildung, noch die Berufserfahrung sowie für das Alter hätten Punkte vergeben werden können. Insgesamt habe die bP somit 10 von erforderlichen 55 Punkten erreicht.

In ihrer Stellungnahme vom 05.07.2021 führte die rechtsfreundliche Vertretung der bP aus, dass die bP ausgebildeter Tourismusmanager sei und bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in XXXX , selbständig geführt habe. Ihre Ausbildungsunterlagen würden auch „Management im Tourismus“ beinhalten. Die bP besitze daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes. Sie ersuche, für die Ausbildung 25 Punkte anzurechnen. Daraus folge, dass ihre Praxiszeiten mit 20 Punkten zu bewerten seien. Gerade im Gastronomiebereich würden die oberösterreichischen Gastronomiebetriebe händeringend nach geeignetem Fachpersonal suchen. Wenn die bP, welche eine universitäre Ausbildung im Tourismusbereich abgeschlossen habe, jetzt die Arbeit eines Gastronomiefachmannes ausübe, dort Verantwortung übernehme, sich aber nicht zu schade sei, auch am und mit dem Gast zu arbeiten, sei es nicht erklärlich, dass das AMS vermeinte, die bP besitze keine ausreichenden Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes.In ihrer Stellungnahme vom 05.07.2021 führte die rechtsfreundliche Vertretung der bP aus, dass die bP ausgebildeter Tourismusmanager sei und bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in römisch 40 , selbständig geführt habe. Ihre Ausbildungsunterlagen würden auch „Management im Tourismus“ beinhalten. Die bP besitze daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes. Sie ersuche, für die Ausbildung 25 Punkte anzurechnen. Daraus folge, dass ihre Praxiszeiten mit 20 Punkten zu bewerten seien. Gerade im Gastronomiebereich würden die oberösterreichischen Gastronomiebetriebe händeringend nach geeignetem Fachpersonal suchen. Wenn die bP, welche eine universitäre Ausbildung im Tourismusbereich abgeschlossen habe, jetzt die Arbeit eines Gastronomiefachmannes ausübe, dort Verantwortung übernehme, sich aber nicht zu schade sei, auch am und mit dem Gast zu arbeiten, sei es nicht erklärlich, dass das AMS vermeinte, die bP besitze keine ausreichenden Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes.

Beigebracht wurde die Bescheinigung (in beglaubigter Übersetzung) der Universität „ XXXX “ in XXXX , Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik, über den Abschluss des Masters am 10.01.2008, Fachrichtung Geographische Grundlagen der Tourismusplanung, und den Erwerb der Fachbezeichnung Magister der Geographischen Wissenschaften – Tourismologie.Beigebracht wurde die Bescheinigung (in beglaubigter Übersetzung) der Universität „ römisch 40 “ in römisch 40 , Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik, über den Abschluss des Masters am 10.01.2008, Fachrichtung Geographische Grundlagen der Tourismusplanung, und den Erwerb der Fachbezeichnung Magister der Geographischen Wissenschaften – Tourismologie.

Am 09.07.2021 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat und wurde die Erteilung einhellig versagt.

Mit 14.07.2021 erließ die bB den negativen Bescheid. Für folgende Kriterien nach Anlage B wurden Punkte vergeben:

Qualifikation:  0

Sprachkenntnisse: 10

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0

Alter 56 Jahre:  0

Insgesamt:  10 Punkte von erforderlichen 55

Ergänzend wurde ausgeführt: „Mittels Parteiengehör vom 14.06.2021 wurde der Dienstgeber darüber informiert, dass anhand der vorgelegten Dokumente keine positive Beurteilung seitens des Arbeitsmarktservice erfolgen kann. Da es sich bei dem vorgelegten Schreiben über die Bewertung eines bulgarischen und eines nordmazedonischen akademischen Grades (Universität " XXXX / Universität " XXXX " XXXX ; Diplom Pädagogik / Weiterbildung Tourismusgeografie) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien am 17.06.2019 um keine berufsadäquate Ausbildung handelt, können dahingehend keine Punkte angerechnet werden. Dahingehend kann auch keine Berufserfahrung angerechnet werden. Lediglich für das Sprachdiplom ÖIF Deutsch B1 vom 07.03.20 (älter als ein Jahr, jedoch Abstufung auf Level A2) können 10 Punkte angerechnet werden. Am 07.07.2021 wurde erneut eine Studiumsbescheinigung über die oben erwähnte Ausbildung nachgereicht, jedoch keine anderen Qualifikationen oder Unterlagen vorgelegt.“Ergänzend wurde ausgeführt: „Mittels Parteiengehör vom 14.06.2021 wurde der Dienstgeber darüber informiert, dass anhand der vorgelegten Dokumente keine positive Beurteilung seitens des Arbeitsmarktservice erfolgen kann. Da es sich bei dem vorgelegten Schreiben über die Bewertung eines bulgarischen und eines nordmazedonischen akademischen Grades (Universität " römisch 40 / Universität " römisch 40 " römisch 40 ; Diplom Pädagogik / Weiterbildung Tourismusgeografie) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien am 17.06.2019 um keine berufsadäquate Ausbildung handelt, können dahingehend keine Punkte angerechnet werden. Dahingehend kann auch keine Berufserfahrung angerechnet werden. Lediglich für das Sprachdiplom ÖIF Deutsch B1 vom 07.03.20 (älter als ein Jahr, jedoch Abstufung auf Level A2) können 10 Punkte angerechnet werden. Am 07.07.2021 wurde erneut eine Studiumsbescheinigung über die oben erwähnte Ausbildung nachgereicht, jedoch keine anderen Qualifikationen oder Unterlagen vorgelegt.“

Mit Schreiben vom 12.08.2021, eingebracht am 16.08.2021, erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung Beschwerde und führte aus:

Die bP sei ausgebildeter Tourismusmanager und habe bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in XXXX , selbständig geführt und geleitet. Sie habe in XXXX das Studium für Tourismusplanung abgeschlossen, einer der Schwerpunkte sei Tourismusmanagement gewesen. Sämtliche Ausbildungsunterlagen seien der bB vorgelegt worden. Durch ihre einschlägige Ausbildung im Tourismusmanagement, einer breitgefächerten universitären Ausbildung, besitze sie daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes. Sie habe im Zuge ihrer Ausbildung auch die gastronomischen Abläufe und das Berufsbild des Gastronomiefachmannes kennengelernt und die notwendigen Kenntnisse erworben. Aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und ihrer außerordentlichen Qualifikation würden daher jedenfalls 25 Punkte zuzuerkennen sein. Weiters weise sie einschlägige Berufserfahrung auf und seien ihr für ihre Praxiszeiten 20 Punkte zuzuerkennen. Die bP erfülle damit fachlich die Kriterien für die Zulassung als Fachkraft. Die bP sei ausgebildeter Tourismusmanager und habe bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in römisch 40 , selbständig geführt und geleitet. Sie habe in römisch 40 das Studium für Tourismusplanung abgeschlossen, einer der Schwerpunkte sei Tourismusmanagement gewesen. Sämtliche Ausbildungsunterlagen seien der bB vorgelegt worden. Durch ihre einschlägige Ausbildung im Tourismusmanagement, einer breitgefächerten universitären Ausbildung, besitze sie daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes. Sie habe im Zuge ihrer Ausbildung auch die gastronomischen Abläufe und das Berufsbild des Gastronomiefachmannes kennengelernt und die notwendigen Kenntnisse erworben. Aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und ihrer außerordentlichen Qualifikation würden daher jedenfalls 25 Punkte zuzuerkennen sein. Weiters weise sie einschlägige Berufserfahrung auf und seien ihr für ihre Praxiszeiten 20 Punkte zuzuerkennen. Die bP erfülle damit fachlich die Kriterien für die Zulassung als Fachkraft.

Am 25.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG und führte die bB darin aus:

„Die in der Arbeitgebererklärung angegeben Entlohnung von € 1.600,- entspricht nicht der Entlohnung für eine Fachkraft, sondern der Entlohnung für eine Hilfskraft mit 4-6 Jahren Berufserfahrung (siehe aktuelle Gastro-Lohnordnung im Anhang).“

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Verfahrensgegenständlich begehrt die bP die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Verfahrensgegenständlich begehrt die bP die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer/innen in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer/innen in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen,

- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

1. Ausbildung:

Die bP legte eine beglaubigte Bescheinigung über den Abschluss eines an der Universität in XXXX abgeschlossenen Studiums („Studium der Geographie, Fachrichtung: Geographische Grundlagen der Tourismusplanung“) vor, wonach die bP am 10.01.2008 den Magister der geografischen Wissenschaften – Tourismologie erlangte. Die Bescheinigung führt folgende im Laufe des Studiums bestandene Examen an: Die bP legte eine beglaubigte Bescheinigung über den Abschluss eines an der Universität in römisch 40 abgeschlossenen Studiums („Studium der Geographie, Fachrichtung: Geographische Grundlagen der Tourismusplanung“) vor, wonach die bP am 10.01.2008 den Magister der geografischen Wissenschaften – Tourismologie erlangte. Die Bescheinigung führt folgende im Laufe des Studiums bestandene Examen an:

„1. Methodik in der wissenschaftlichen Forschung

2. Tourismus und Schutz des geographischen Umfelds

3. Sozio-geographische und soziologische Aspekte des Tourismus

4. Theorie und Methodik der Raumplanung um Tourismus

5. Merkmale und Planung des Tourismus in der Republik Mazedonien

6. Management im Tourismus mit Management der touristischen Strecken

7. Touristisch-geographische Regionen in der Welt und deren Typologie

8. Methodik der Wirtschafts- und Gesellschaftsplanung

9. Thematische Kartographie

10. Masterarbeit“

Die von der bP vorgelegten Diplome wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 17.06.2019 einer Bewertung zugeführt: Dieser zufolge handelt es sich bei dem am 10.01.2008 an der Universität in XXXX abgeschlossenen Studium um einen postgradualen Universitätslehrgang im Bereich geografische Grundlagen der Tourismusplanung, welcher in Österreich nicht eingerichtet ist. Die von der bP vorgelegten Diplome wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 17.06.2019 einer Bewertung zugeführt: Dieser zufolge handelt es sich bei dem am 10.01.2008 an der Universität in römisch 40 abgeschlossenen Studium um einen postgradualen Universitätslehrgang im Bereich geografische Grundlagen der Tourismusplanung, welcher in Österreich nicht eingerichtet ist.

Die bP brachte in ihrer Stellungnahme und in ihrer Beschwerde vor, ausgebildeter Tourismusmanager zu sein und bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in XXXX , selbständig geführt zu haben, dass ihre Ausbildungsunterlagen auch „Management im Tourismus“ beinhalte und sie daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes besitze. Die bP brachte in ihrer Stellungnahme und in ihrer Beschwerde vor, ausgebildeter Tourismusmanager zu sein und bereits mehrere Gastronomiebetriebe, unter anderem in römisch 40 , selbständig geführt zu haben, dass ihre Ausbildungsunterlagen auch „Management im Tourismus“ beinhalte und sie daher jedenfalls die Kenntnisse eines Gastronomiefachmannes besitze.

Die als Gastronomiefachmann umfassten Anforderungen – entsprechend dem Berufslexikon des AMS - beinhalten:

„Im Küchenbereich:

•Handgeschicklichkeit: Zerlegen von Fleisch, Zerkleinern von Gemüse

•Fingerfertigkeit: Zerhacken und Zerkleinern von Zutaten, z.B. Zwiebelschneiden

•Auge-Hand-Koordination: Schneiden von Gemüse und Fleisch

•Geruchs- und Geschmackssinn: Würzen und Abschmecken der Speisen

•Organisationstalent: gleichzeitige Zubereitung verschiedener Speisen, Arbeitseinteilung des Personals

•Fähigkeit zur Zusammenarbeit: mit Kollegen und Küchenhilfen

•gestalterische Fähigkeit: Anrichten und Garnieren der Gerichte

•Merkfähigkeit: Behalten von Rezepten

•Selbständigkeit: Menüerstellung, Leitung der Küche

Im Gästeservice:

•Handgeschicklichkeit: Servieren von Speisen und Getränken

•Auge-Hand-Koordination: Servieren, Einschenken von Getränken

•Geruchs- und Geschmackssinn: Überprüfen der Qualität von Speisen und Getränken

•mathematisch-rechnerische Fähigkeit: Erstellen der Rechnung, Kassieren

•Organisationstalent: Platzreservierungen, Koordinieren der Serviertätigkeiten

•Kontaktfähigkeit: Beraten und Betreuen der Gäste

•Fähigkeit zur Zusammenarbeit: Arbeiten mit anderen Restaurantfachleuten und dem Küchenpersonal

•Sprachfertigkeit mündlich: Beraten der Gäste

•gestalterische Fähigkeit: Dekorieren von Tischen und Räumen

•Merkfähigkeit: Kenntnis der Speisekarte, Aufnehmen von Bestellungen, Erstellen der Rechnung“

Die Anforderungen eines Gastronomiefachmannes spiegeln sich nicht in der Ausbildung wieder, welche die bP absolvierte. Der Schwerpunkt der Themenbereiche des postgradualen Studiums liegt im Bereich der geographischen Grundlagen der Tourismusplanung, wie aus der Studienbescheinigung sowie der Bewertung des Bildungsministeriums hervorgeht. Dies entspricht nicht der Ausbildung zum Gastronomiefachmann.

2. Sprachkenntnisse:

Zu den Sprachkenntnissen in Deutsch und Englisch ist festzuhalten, dass sich diese am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen orientieren und durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nachzuweisen sind, die grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sind. Bei Sprachdiplomen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 3. Auflage 2021, § 12 Rz 18, 39 und 46).Zu den Sprachkenntnissen in Deutsch und Englisch ist festzuhalten, dass sich diese am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen orientieren und durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nachzuweisen sind, die grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sind. Bei Sprachdiplomen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 3. Auflage 2021, Paragraph 12, Rz 18, 39 und 46).

Die bP absolvierte am 07.03.2020 beim Österreichischen Integrationsfonds eine Integrationsprüfung, Sprachniveau B1. Mit Bescheid der bB wurde festgestellt, dass eine Abstufung auf das Niveau A2 erfolgt, da das vorgelegte Zertifikat älter als ein Jahr ist. Dieser Ansicht folgend werden der bP für die Sprachkenntnisse in Deutsch 10 Punkte angerechnet.

3. Berufserfahrung:

Die bP legte eine Arbeitsbestätigung vom 26.02.2021 vor, wonach sie vom 05.01.2002 bis 31.12.2014 Tätigkeiten eines Gastronomiefachmannes für die Firma „Espressokaffe XXXX - Restaurant XXXX ““ ausübte.Die bP legte eine Arbeitsbestätigung vom 26.02.2021 vor, wonach sie vom 05.01.2002 bis 31.12.2014 Tätigkeiten eines Gastronomiefachmannes für die Firma „Espressokaffe römisch 40 - Restaurant römisch 40 ““ ausübte.

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung kann jedoch erst nach Abschluss der Berufsausbildung im Mangelberuf berücksichtigt werden. Mangels Abschlusses einer ausbildungsadäquaten Berufsausbildung waren daher für die Berufserfahrung keine Punkte anzurechnen.

4. Alter:

Für das Alter werden laut Anlage B des AuslBG folgende Punkte vergeben: bis 30 Jahre 15 Punkte, bis 40 Jahre 10 Punkte. Maßgeblich ist das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung. Die bP war zum Zeitpunkt der Antragstellung 56 Jahre und erhält dafür keine Punkte.

5. Mindestentgelt:

Die Lohnordnung Oberösterreich für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen und sieht für FacharbeiterInnen im berufseinschlägigen Aufgabenbereich in der Lohngruppe 4 (im 1. und 2. Berufsjahr) eine Entlohnung in Höhe von € 1.635,- und in der Lohngruppe 3 (bis 3 Jahre Berufserfahrung) eine Entlohnung in Höhe von € 1.768,- vor. Je mehr Jahre an Berufserfahrung die Fachkraft mitbringt, desto höher ist die Entlohnung.

In der Arbeitgebererklärung sowie dem Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung wurde angeführt, dass die bP eine Entlohnung in Höhe von € 1.600,- erhalten würde. Dies entspricht nicht der (Mindest-)Entlohnung für eine Fachkraft, sondern der Lohngruppe 5 für ArbeiterInnen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung. Die Entlohnung entspricht somit nicht dem geforderten Mindestentgelt für eine Fachkraft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF

- Fachkräfteverordnung 2020, BGBl II Nr 421/2019- Fachkräfteverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 421 aus 2019,

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 21 AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2021, § 20 Rz 9, § 21 Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2021, Paragraph 20, Rz 9, Paragraph 21, Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.

Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.5.    Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.         als Künstler gemäß § 14
Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.         für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie, 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13, (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.(3) In der Verordnung gemäß Absatz eins, können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.(4) Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 12, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des Paragraph 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.

Gemäß § 2 Abs 2 der Fachkräfteverordnung BGBl II Nr 595/2020 werden für das Jahr 2021 folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Fachkräfteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 595 aus 2020, werden für das Jahr 2021 folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

Oberösterreich:

[…]

40.

Gaststättenköch(e)innen

[…]

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 GP.) zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl I Nr 25/2011, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit, die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit, die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden.

Daraus ergibt sich, dass, wenn auch eine formale Gleichstellung der im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Ausbildung nicht erforderlich ist, doch eine inhaltlich der österreichischen Lehre vergleichbare Qualifikation vorliegen muss.

Wie bereits dargelegt, verfügt die bP über keine berufsadäquate Ausbildung und waren ihr daher lediglich 10 Punkte für die Sprachkenntnisse anzurechnen. Sie erreicht 10 von 55 erforderlichen Punkten.

Darüber hinaus wird, wie bereits dargelegt und wie der Arbeitgebererklärung zu entnehmen ist, nicht das Mindestentgelt für einen Gastronomiefachmann bezahlt.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Weitere zu berücksichtigende Unterlagen wurden von der bP nicht beigebracht. Schlussfolgernd hat das Erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2245731.1.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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