Entscheidungsdatum
22.12.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
L515 2247225-1/20Z, L515 2247225-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , MBA vom 16.11.2021 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, betreffend die Beschwerde der XXXX , geb XXXX StA. Türkei, vom 11.10.2021 gegen die Festnahme der beschwerdeführenden Partei am 07.10.2021 und deren zwangsweise Vorführung in die Erstaufnahmestelle West (EAST West) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2020 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch 40 , MBA vom 16.11.2021 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, betreffend die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 StA. Türkei, vom 11.10.2021 gegen die Festnahme der beschwerdeführenden Partei am 07.10.2021 und deren zwangsweise Vorführung in die Erstaufnahmestelle West (EAST West) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2020 beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX , MBA werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 74,00 (inkl. USt) bestimmt.A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 , MBA werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 74,00 (inkl. USt) bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Zu A)
Eine Begründung entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde.Eine Begründung entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetschgebühren Gebührenanspruch mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2247225.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022