Entscheidungsdatum
08.06.2026Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien durch seinen Richter Dr. Oppel als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Mandl und die Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvertrag für Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Nr. AVAAG/WW AW RA-HT/GWH 2025-SR-V01, der Stadt Wien - Wiener Wohnen, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, nach mündlicher Verkündung am 7.5.2026,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich als Bauauftrag, nämlich „Rahmenvertrag für Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Nr. AVAAG/WW AW RA-HT/GWH 2025-SR-V01“. Das Gesamtvorhaben ist in 48 Lose unterteilt. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Das Ende der Angebotsfrist war am 25.11.2025. Es war das Preisaufschlags- und
-nachlassverfahren festgelegt. Es war das Bestbieterprinzip und neben dem angebotenen Preis als Zuschlagskriterium die Verlängerung der Gewährleistungsfrist vorgesehen. Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich als Bauauftrag, nämlich „Rahmenvertrag für Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Nr. AVAAG/WW AW RA-HT/GWH 2025-SR-V01“. Das Gesamtvorhaben ist in 48 Lose unterteilt. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Das Ende der Angebotsfrist war am 25.11.2025. Es war das Preisaufschlags- und , -nachlassverfahren festgelegt. Es war das Bestbieterprinzip und neben dem angebotenen Preis als Zuschlagskriterium die Verlängerung der Gewährleistungsfrist vorgesehen.
Die Antragstellerin hat sich am Vergabeverfahren beteiligt und Angebote für die Lose 40, 41, 42 und 43 gelegt. Die Antragstellerin hat das Los 40 präferiert. Bei Angebotsöffnung wurde das Angebot zu Los 40 der Antragstellerin als preislich an 1. Stelle gereiht. Beim Zuschlagskriterium „Verlängerung der Gewährleistungsfrist“ wurden 3 Jahre angeboten. Die Antragstellerin hat die maximale Punkteanzahl erhalten.
Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurden der Antragstellerin mit Aufklärungsersuchen vom 26.1.2026 Fragen zur Angebotskalkulation gestellt, welche fristgerecht beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 6.3.2026 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes für das Los 40 gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 mitgeteilt.Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurden der Antragstellerin mit Aufklärungsersuchen vom 26.1.2026 Fragen zur Angebotskalkulation gestellt, welche fristgerecht beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 6.3.2026 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes für das Los 40 gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 mitgeteilt.
Gegen diese Ausscheidensentscheidung wurde frist- und formgerecht gegenständlicher Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht und zusammengefasst begründet, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, über den Mittellohnpreis in jeder Position seien Kosten für Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeitung und Fakturierung einkalkuliert worden und dadurch sei eine unzulässige Umlage von Kosten erfolgt, verfehlt sei. Diese Darstellung entspreche nicht der tatsächlichen Kalkulation und sei auch so nicht kommuniziert worden. Die genannten Tätigkeiten seien gerade nicht über den Mittellohnpreis der Leistungspositionen kalkuliert worden, sondern beim Regielohnpreis „Hilfsarbeiter und Facharbeiter“ berücksichtigt worden. Der Mittellohnpreis sei gemäß den Vorgaben der Formblätter K3 ausschließlich auf Basis der tatsächlichen Lohnkosten sowie der üblichen kalkulatorischen Bestandteile (unproduktive Zeiten, Personalnebenkosten, Personalgemeinkosten etc.) ermittelt worden. Der im K3 Formblatt „Mittellohnpreis“ ausgewiesene Anteil unproduktiver Zeiten in Höhe von 24,05 % resultiere aus organisatorischem Aufwand innerhalb des Betriebes, welcher durch den Einsatz eines Technikers für organisatorische Tätigkeiten entstehe. Dieser Anteil ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen dem Stundenlohn des produktiven Personals und dem anteiligen organisatorischen Personalaufwand und stelle eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Kalkulation dar. Die in der Ausscheidensentscheidung angeführten Tätigkeiten seien im Rahmen der Aufklärung ausschließlich in Zusammenhang mit den Regielohnpreisen erläutert worden. Diese Tätigkeiten stellten keine auf der Baustelle erbrachte Arbeitszeit dar und verursachten betriebliche Aufwendungen, die im Zuge der Kalkulation der Regielohnpreise berücksichtigt worden seien. Da ein Regieaufwand nur in geringem Ausmaß zu erwarten sei, könne der abgerechnete Betrag auch keinen großen Sprung der Baustellengemeinkosten verursachen und müsse aufgrund des Entstehungsprinzips dieser Aufwand als Umlage im Regielohnpreis berücksichtigt werden. Eine Umlage dieser Kosten über den Mittellohnpreis der Leistungspositionen sei somit nicht vorgenommen worden. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung liege daher weder eine unzulässige Umlage von Kosten über sämtliche Leistungspositionen noch eine Abweichung von der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Trennung von Kostenarten vor. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Annahmen hinsichtlich der Kalkulationsmethodik der Antragstellerin entsprächen somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und auch nicht den übermittelten Stellungnahmen. Darüber hinaus sei auch die Behauptung, dass der kalkulierte Anteil unproduktiver Zeiten betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei, nicht zutreffend. Zum einen seien die Lohnkosten für einen Techniker im Verhältnis zu Fach- und Hilfspersonal unverhältnismäßig hoch. Zum anderen werde durch die geforderten Anforderungen an Dokumentationen, Aufstellungen, Auftragsentwicklungen und Abrechnungen ein hoher Administrativaufwand verursacht. In der Bau- und Installationsbranche sei ein Anteil unproduktiver Zeiten in der gegenständlichen Größenordnung auch durchaus üblich und ergebe sich insbesondere aus organisatorischen Tätigkeiten, innerbetrieblichen Abstimmungen, Materialdisposition sowie sonstigen betrieblichen Abläufen, die nicht unmittelbar als Baustellenleistungen erbracht werden könnten.
Es werde daher beantragt, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Ausscheidensentscheidung im Los 40 vom 6.3.2026 für nichtig zu erklären und die Antragsgegnerin zum Pauschalgebührenersatz zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin gab mit Schriftsatz vom 18.3.2026 allgemeine Informationen zum Verfahren bekannt.
Mit Schriftsatz vom 23.3.2026 führte die Antragsgegnerin vorab bestandsfeste Festlegungen im Vergabeverfahren hinsichtlich der Baustellengemeinkosten und der Prüfung der Preisangemessenheit an. Weiters wurde ausgeführt, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin vertieft geprüft habe und festgestellt habe, dass aufklärungsbedürftige Unklarheiten bzw. Mängel im Angebot bestünden. Konkret sei festgestellt worden, dass im Formblatt K3 im Mittellohnpreis der Anteil der unproduktiven Zeiten mit 24,05 % kalkuliert worden sei und im Formblatt K3 Regielohnpreis ebenfalls der Anteil der unproduktiven Zeiten mit 26,77 % für Helfer und 22,37 % für Facharbeiter jeweils auffällig hoch kalkuliert gewesen sei. Die auffällig hoch kalkulierten unproduktiven Zeiten wären aus Sicht der Auftraggeberin nur dann erklärbar, wenn zum Beispiel auch einmalige oder zeitgebundene Baustellengemeinkosten bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit Arbeitsvorbereitung oder sonstigen Aufwendungen für den Baustellenbetrieb im K3 Blatt einkalkuliert worden seien, was freilich im Hinblick auf das Bestehen ausdrücklicher Positionen für derartige Baustellengemeinkosten-Pauschalen (LV Pos 01.0101 A bis H Z) nicht ausschreibungskonform gewesen wäre. Die Auftraggeberin habe daher mit Aufklärungsersuchen vom 26.1.2026 Fragen an die Antragstellerin zum Angebot gerichtet, welche von der Antragstellerin am 11.2.2026 beantwortet worden seien. Die Aufklärungen der Antragstellerin seien unmissverständlich gewesen. Die Antragstellerin habe im Wesentlichen bestätigt, dass sie bei ihrer Kalkulation von den bestandfesten Vorgaben im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis zur LV-Position 01 01.0101Z (Baustellengemeinkosten) abgewichen sei, indem sie folgenden Aufwand in den jeweiligen Stundenlohn eingerechnet habe: Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeitung (Aufmaßerstellung) und Fakturierung. Damit habe die Antragstellerin zugestanden, dass sie gerade nicht – wie in der LV-Position Baustellengemeinkosten gefordert – sämtliche einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten, sonstigen Aufwände für den Baustellenbetrieb und für Vorbereitungsarbeiten (zB Besichtigung der Baustelle vor Leistungsbeginn, Arbeitsvorbereitung) sowie Kosten für An- und Abfahrt in die jeweiligen Positionen für die Baustellengemeinkosten-Pauschale in den dafür vorgesehenen Baustellengemeinkosten-Positionen kalkuliert habe, sondern einen – noch dazu im Rahmen der Aufklärung nicht offengelegten Anteil – ausschreibungswidrig im Mittellohnpreis aber auch im Regielohnpreis einkalkuliert habe. Damit einhergehend ergebe sich unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Beträge eine unzulässige Kostenverlagerung. Das Angebot der Antragstellerin zu Los 40 sei am 6.3.2026 ausgeschieden worden, da sie ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt habe und eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliege.
Tragender Entscheidungsgrund sei die ausschreibungswidrige Kalkulation durch unzulässige Kostenverlagerung, konkret das Umlegen von einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten sowie sonstige Aufwände für den Baustellenbetrieb, konkret für das Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeiten und Fakturieren auf jede Leistungsposition des Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses, obwohl solche Kosten nach den bestandfesten Festlegungen der Ausschreibung in den eigens dafür vorgesehenen gestaffelten Positionen 01 01.0101A bis H Z (Baustellengemeinkosten bis € 250 bis Baustellengemeinkosten und bis € 30.000) vollständig einzupreisen gewesen seien. Gleiches gelte für die angehängten Regiestunden, die ohnehin nach Zeitaufwand abzurechnen seien. Hinzu komme, dass die auf jede Leistungsstunde kalkulierte unproduktive Zeit ein Ausmaß von rund einem Viertel (24,05 %, 26,77 %, 22,37 %) der Mittellohn- bzw. Regielohnpreise erreiche. Das heiße, die Antragstellerin verrechne zusätzlich zu den kalkulierten Positionen 01 01.0101A bis H Z ein Viertel ihrer Leistung als unproduktive Leistung ohne Gegenleistung.
Es liege damit ein eindeutig den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot der Antragstellerin vor, was sich aus einem Vergleich des Angebotes mit der Ausschreibung ergebe. Die ausschreibungswidrige Kalkulation der Antragstellerin führe zu einer mangelnden Vergleichbarkeit des Angebots mit jenen der Mitbewerber und letztlich auch zum Nachteil der Auftraggeberin. Bei hohen Mengenabrufen aus dem Rahmenvertrag müsste die Auftraggeberin eine unverhältnismäßig höhere Abgeltung leisten als vertraglich vorgesehen. Die ausschreibungswidrige Umlage der betroffenen Organisationstätigkeiten wirke sich gerade in dem praktisch relevanten Fall eines höheren Leistungsabrufs negativ auf die Auftraggeberin aus. Aufgrund der vorgenommenen Mischkalkulation durch einen (noch dazu verhältnismäßig hohen) Aufschlag auf jede einzelne Leistungsstunde bewirkten etwaige Änderungen (zB Verringerungen) der Bauzeit und damit der anfallenden Baustellengemeinkosten keine Änderung des Preises zugunsten der Auftraggeberin. Umgekehrt bewirkten anfallende Mengenänderungen auf Positionsebene eine Verteuerung zulasten der Auftraggeberin aufgrund des Zuschlags für verrechnete Baustellengemeinkosten auf jede Leistungsstunde, auch wenn sich die Bauzeit und damit die anfallenden zeitgebundenen Baustellengemeinkosten tatsächlich nicht änderten. Darin liege unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Beträge eine unzulässige Kostenverlagerung und werde auf Rechtsprechung verwiesen. Sowohl die Ausschreibungsvorgaben als auch die Bezugspreiskalkulation seien im Sinn der ÖNORM B 2061 vom Kostenverursachungsprinzip geleitet. Dies bedeute, dass alle durch eine konkrete Leistung verursachten Kosten, jedenfalls alle direkt zuordenbaren Kosten, auch bei der dafür vorgesehenen Leistungsposition kalkulatorisch anzusetzen seien. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für jene Kosten, die zwar einer Leistung nicht direkt zuordenbar seien, aber aufgrund der Leistungserbringung vor Ort (auf der Baustelle) entstünden. Diese Kosten entstünden gleichsam durch den Betrieb der Baustelle und würden unter dem Begriff „Baustellengemeinkosten“ in Punkt 6.2.2 der ÖNORM B 2061 beschrieben. Nur wenn das Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis keine eigenen Positionen für die Baustellengemeinkosten vorsehe, dürften die den Baustellengemeinkosten (dazu zählten einmalige und zeitgebundene Baustellengemeinkosten) zuordenbaren Kosten auf den Angebotspreis umgelegt werden.
Die Antragstellerin verwies im Schriftsatz vom 2.4.2026 auf Punkt 6.2.2.1 (1. und 3. Absatz) der ÖNORM B 2061. Demnach gehe es bei den Baustellengemeinkosten um solche Kosten, die durch den Betrieb der Baustelle anfielen, aber einzelnen Teilleistungen nicht direkt zuordenbar seien. Es sei zulässig, Teile der Baustellengemeinkosten als Umlage zu kalkulieren, wenn es sich das sachlich und wirtschaftlich rechtfertigen lasse. Genau diese Möglichkeit der Umlagekalkulation von Teilen der Baustellengemeinkosten sei von der Antragstellerin entsprechend umgesetzt worden, zumal dies aufgrund der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Leistungsverzeichnis und Bezugspreiskalkulation, gar nicht anders möglich gewesen sei. Die Auftraggeberin habe den Bietern K7 Blätter zur Verfügung gestellt. Aufgrund der dort vorgegebenen Position für „Installateur, Transporter bis 3,5 t und Hilfsmaterial“ hätte die Antragstellerin nur dort die direkten Baustellengemeinkosten kalkulatorisch berücksichtigen können, insbesondere Wegzeiten zwischen Betrieb, Lager, Großhandel und Baustelle, Material holen/suchen, Rüstzeiten (Werkzeug herrichten, einrichten, räumen), Wartezeiten (zB auf andere Gewerke), kurze Unterbrechungen/organisatorische Abstimmungen, innerbetriebliche Abstimmung vor Ort, Materialkosten (zB Hilfsmaterialien, Betriebsstoffe für Vorhaltegeräte), Fahrzeugkosten, Nacharbeiten, zumal nur diese Tätigkeiten für gewöhnlich auch – wie von der Auftraggeberin in ihrer Bezugspreiskalkulation selbst kalkuliert – von einem Installateur erbracht würden.
Andere Teile der Baustellengemeinkosten, die für gewöhnlich nicht von einem Installateur, sondern von einem Techniker oder anderem unproduktiven Personal erbracht würden, insbesondere Projektleitung, Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Kostenschätzungen, Erstellen von Aufmaßaufzeichnungen, Rohrnetzdimensionierung, Zeichnen von Plänen, Bedienung von Vorhaltegeräten (Messgeräten), Erstellen von Fotodokumentation, seien von der Antragstellerin entsprechend umgelegt worden, also als Anteil für unproduktive Zeiten bei der Kalkulation des Mittellohnpreises, dort konkret in der Zeile 4 des K3-Blattes berücksichtigt worden. Dieser Kalkulationsansatz sei von der Antragstellerin auch aufgrund der überdurchschnittlich geforderten Dokumentation der Baustellenabwicklung gewählt worden, da hierfür die Kalkulation einer durchschnittlichen Einzelpersonalkostenstelle schwer möglich sei, weil die Leistungserbringungsdauer der einzelnen beauftragten Leistungen stark variiere und dieser Leistungsaufwand sich auch nicht in den Geschäftsgemeinkosten widerspiegle.
Im Leistungsverzeichnis sei unter OG 00–Allgemein, dort unter Punkt 7 (Leistungsumfang), eine Festlegung enthalten, aus der sich geradezu zwangsläufig die Umlage der geforderten Leistungen in Form der Umlagekalkulation des hierfür benötigten unproduktiven Personals ergebe, da hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis zu finden sei.
Unter der Position 01.0101 des Leistungsverzeichnisses (Seite 4) sei für die Baustellengemeinkosten eine Festlegung enthalten, wonach die zeitgebundenen Baustellengemeinkosten zwar erwähnt, jedoch in der Bezugspreiskalkulation der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben seien. Entgegen der Behauptung in der Ausscheidensentscheidung sei der Kalkulationsansatz durch Umlage dieser Teile der Baustellengemeinkosten als Lohnkosten in die Kalkulation des Mittellohnes daher normgerecht, zumal eine kostendeckende Kalkulation anders gar nicht möglich gewesen wäre.
Die nachstehenden Baustellengemeinkosten, die weder als Umlage im Mittellohn noch in den Baustellengemeinkosten berücksichtigt werden könnten, seien als Umlage beim Regiestundenpreis, nämlich als unproduktive Zeiten, kalkuliert worden:
Dokumentieren und Aufnehmen von Arbeiten, die plötzlich auf der Baustelle entstehen und für welche es keine Leistungsposition gibt;
innerbetriebliche Abstimmung dieser Arbeiten;
Koordinieren von weiteren Gewerken (Baumeister, Elektriker, Maler, Fliesenleger, Spengler);
Erweitern bestehender Planungen/Berechnungen;
technische Abklärung für zusätzlich benötigtes Material;
Organisieren des zusätzlich benötigten Materials;
Vorbereitungs- und Anpassungsarbeiten;
Erstellen von gesonderten und prüfbaren Fotodokumentationen;
Erstellen und Übermitteln von gesonderten Materialscheinen;
Erstellen und Übermitteln von gesonderten Regiestundenscheinen;
fundamentierte Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Auftraggebers.
Im Leistungsverzeichnis sei unter der OG 08-Regie eine gesonderte Position für (angehängte) Regieleistungen enthalten, sodass Regiestundensätze sowohl für Facharbeiter (Installateure) als auch für Arbeitnehmer mit Zweckausbildung (Hilfskräfte) anzubieten gewesen seien. Dementsprechend sei der Personalpreis für Regie gesondert zu kalkulieren gewesen; also unabhängig von der Kalkulation des Mittelohnpreises. Sowohl für den Regiepreis Facharbeiter (Installateure) als auch für den Regiepreis Arbeitnehmer mit Zweckausbildung (Hilfskräfte) sei daher jeweils eine eigene Kalkulation zu erstellen gewesen.
Nicht nur bei der Kalkulation des Mittellohnpreises, sondern auch bei der Kalkulation der Regielöhne seien daher auch unproduktive Zeiten zu berücksichtigen gewesen und werde dazu auf Punkt 5.2.2.1 der ÖNORM B2061 verwiesen. Unter unproduktiven Zeiten, in denen keine verrechenbaren Leistungen erbracht würden und die bei der Kalkulation des Personalpreises aber als Kostenfaktor zu berücksichtigen seien, seien daher die nicht-verrechenbaren Zeiten des produktiven Personals (kurz unproduktive Zeiten) und die Zeiten des unproduktiven Personals (kurz: unproduktives Personal) zu verstehen. Die Berücksichtigung im Rahmen der Kalkulation der Regielohnes sei somit geboten gewesen.
Im Unterschied zur Bezugspreiskalkulation der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin daher in der im K3 Blatt dafür vorgesehenen Zeile 4 nicht nur bei der Kalkulation des Mittellohnpreises, sondern auch bei der Kalkulation der Regielohnpreise einen Anteil von unproduktiven Zeiten berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin (bzw. der von ihr beigezogene Berater) scheine bei der Kalkulation davon auszugehen, dass unproduktive Zeiten nur bei der Kalkulation des Mittellohnpreises zu berücksichtigen wären. Dies sei jedoch nicht richtig, weil auch bei der Erbringung von Regieleistungen unproduktive Zeiten anfielen, die in der Kalkulation des Mittellohnpreises nicht berücksichtigt werden könnten, zumal im Vorhinein für die Antragstellerin nicht absehbar sei, ob und welche Regieleistungen in welchem Umfang beauftragt würden.
Dies gelte insbesondere für Baustellengemeinkosten, weil im von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten K7 Blatt eben nur der kalkulierte Mittellohnpreis eingesetzt worden sei. Dort sei als Lohnanteil der Mittellohnpreis für einen Installateur eingetragen. Diese Kalkulation zeige deutlich, dass lediglich Positionen für Installateurstunden, Transportleistungen und Hilfsmaterial vorgesehen seien.
Damit könnten aber, wenn überhaupt nur solche unproduktive Zeiten erfasst sein, die bei der normalen Leistungserbringung auf der Baustelle anfielen, insbesondere also einmalige Baustellengemeinkosten, nicht aber auch solche unproduktive Zeiten, die nachträglich bei der Erbringung von angehängten Regieleistungen nochmals, anders bzw. zusätzlich anfielen.
Da für Regieleistungen eine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis enthalten sei und sonst keine anderen geeigneten Positionen zur Verfügung gestellt worden seien, könnten und müssten unproduktive Zeiten, die bei der Erbringung von Regieleistungen nochmals, anders bzw. zusätzlich anfielen, bei der Kalkulation der Regielöhne berücksichtigt werden, auch um dem Kostenverursachungsprinzip zu entsprechen. Das heiße: In den Pauschalpreisen für die Baustellengemeinkosten könnten die unproduktiven Zeiten der Regieleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie könnten dort auch nicht berücksichtigt sein, wenn sie nochmals, anders, bzw. zusätzlich anfielen. Es gebe daher auch keinen sachlichen Grund dafür, dass bei der Kalkulation der Regielöhne ein Aufschlag für unproduktive Zeiten nicht zulässig sein sollte.
Gerade der zum Vorwurf gemachte Umstand, dass die Antragstellerin bei der Kalkulation des Mittellohns mit einem anderen Aufschlag für unproduktive Zeiten kalkuliere als bei der Kalkulation der Regielöhne, bestätige, dass die Antragstellerin jeweils unterschiedliche Tätigkeiten in unterschiedlichem Umfang berücksichtigt habe. Schlussendlich verfange auch das Argument der Antragsgegnerin nicht, dass bei Regie grundsätzlich keine Umlagen erfolgen würden, weil der tatsächliche Aufwand vergütet werde. Da nur die verrechenbaren Zeiten des produktiven Personals vergütet würden, könnten und müssten unproduktive Zeiten bzw. die damit verbundenen Kosten natürlich auch bei der Regie sehr wohl berücksichtigt werden, sofern man kostendeckend kalkulieren wolle.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Kalkulation der Antragstellerin den Vorgaben der ÖNORM B 2061 entspreche und insbesondere auch keine unzulässige Umlage von Baustellengemeinkosten vorliege. Die Ausscheidensentscheidung basiere auf einer unzutreffenden Interpretation der gegenständlichen Kalkulation durch die Antragsgegnerin und entbehre einer tragfähigen sachlichen Grundlage.
Die Antragsgegnerin replizierte darauf mit Stellungnahme vom 29.4.2026, dass die Antragstellerin die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen verkenne. Die von der Antragstellerin angesprochene, aus der LBHT 13 stammende allgemeine Vorbemerkung in OG 01, wonach Baustellengemeinkosten im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten seien, müsse in Zusammenschau mit dem Einleitungssatz gelesen werden: „Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:“. Das Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis enthalte aber unter Position 0101Z eigene Positionen zu den Baustellengemeinkosten. Diese bestandfeste Festlegung binde jedenfalls die Bieter und die Auftraggeberin dahingehend, dass die dort festgelegte Vorgangsweise einzuhalten sei. Vorliegend sei daher der Maßstab für die Prüfung von Abweichungen des Angebots, soweit diesbezüglich in der Ausschreibung Festlegungen getroffen worden seien, nicht die ÖNORM B 2061, sondern die bestandsfeste Ausschreibungsunterlage.
Wenn daher Kosten, die in den eigens geschaffenen Baustellengemeinkosten-Positionen der Position 01. 010101A Z bis 01. 010101H Z zu kalkulieren wären, an anderer Stelle kalkuliert worden seien, stelle dies nach der Rechtsprechung eine unzulässige Umlagerung von Kosten und eine unzulässige Mischkalkulation dar.
Wenn die Antragstellerin aus den K7 Blättern der Bezugspreiskalkulation ableiten wolle, dass dort vorgegebene Positionen enthalten wären und sie daher nur die Tätigkeiten, die freilich nur in der Praxis der Antragstellerin auch von einem Installateur erbracht würden, nicht aber solche Tätigkeiten, die die Antragstellerin üblicherweise von einem Techniker erbringen lasse, verkenne sie, dass die K7 Blätter der Bezugspreiskalkulation nicht bindend seien. Es handle sich dabei um nicht mehr aber auch nicht weniger als um die Herleitung der Bezugspreise, die aber weder das bestandsfeste Leistungsverzeichnis noch die Ausschreibungsstruktur änderten. Nach der ständigen Rechtsprechung hätten die Bieter auch beim Preisaufschlags- /Nachlassverfahren eigenständig zu kalkulieren. Dies gelte auch dann, wenn Auf- oder Abschläge nur auf Leistungsgruppenebene zulässig seien. Es werde auf Punkt 5 der bestandfesten Verfahrensbestimmung für Rahmenverträge verwiesen. Die Antragstellerin habe somit ihre eigene Kalkulation unter Bindung an die Vorgaben der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen zu erstellen und ihre so kalkulierten Preise ins Verhältnis zur Bezugspreiskalkulation zu setzen. Wenn die Antragstellerin vermeine, dass bei ihr einzelne Leistungen für gewöhnlich nicht von einem Installateur, sondern von einem Techniker oder anderen unproduktiven Personen erbracht würden, müsse sie eben in der relevanten Baustellengemeinkosten-Position für sich einen Techniker ansetzen.
Die Antragstellerin bestätige in ihrer Stellungnahme, dass sie Leistungen, zB der ausdrücklich in Position 01.01Z angeführten „Arbeitsvorbereitung“ entsprechend umgelegt habe, also als Anteil für unproduktive Zeiten bei der Kalkulation des Mittelohnpreises und eben nicht in den Baustellengemeinkosten-Positionen kalkuliert habe. Hinzu komme, dass die Antragstellerin die nunmehr gegebene Begründung im Rahmen der Aufklärung nicht gegeben habe. Im Rahmen der Aufklärung vom 11.2.2026 sei ausdrücklich nur vom Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeitung und Fakturierung die Rede gewesen. Bis heute könne die Antragstellerin nicht erklären, warum diese Tätigkeiten – abgesehen davon, dass sie nicht in den dafür vorgesehenen Baustellengemeinkosten-Positionen kalkuliert worden seien – ein Viertel der Leistungsstunden je Mitarbeiter betragen solle.
Die Antragstellerin verkenne, dass die ständigen Vorbemerkungen in OG00 ausdrücklich festhielten, dass die von der Antragstellerin angesprochenen etwaigen Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert werden müssten und gerade nicht umzulegen seien. Seien also für Leistungen einer Position tatsächlich besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, müssten diese in der betreffenden Leistungsposition kalkuliert werden, weil sie eben nur dort anfallen. Eine Umlage über alle Positionen mache von vornherein keinen Sinn, da sonst bei Positionen Kosten für zB Befunde verrechnet würden, wo niemals Befunde einzuholen seien. Eine Umlage wäre klar zum Nachteil der Auftraggeberin, weil sie etwas bezahlen müsse, obwohl diese Leistung beim konkreten Auftrag gar nicht anfalle.
Wenn die Antragstellerin nunmehr vermeintliche Unklarheiten ins Spiel bringe, genüge der Hinweis, dass weder von der Antragstellerin noch von anderen Bietern eine Bieteranfrage erfolgt sei und demnach davon auszugehen sei, dass es keine Unklarheiten gegeben habe. Dies zeige auch der Umstand, dass lediglich 3 Bieter (darunter die Antragstellerin) von insgesamt 37 Bietern mit Umlagen kalkuliert hätten. Der Rest habe ausschreibungskonform kalkuliert.
Die Ausschreibung kenne nur sogenannte angeordnete Regieleistungen, dabei handle es sich um angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B2110. Dies bedeute, dass Regien im Zuge der Leistungserbringung aus dem Rahmenvertrag nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher vorheriger Beauftragung und neben einer ursprünglich beauftragten, entsprechend den angebotenen Positionen abgerechneten Leistungen anfallen können. Bei Regien erhalte der Auftragnehmer die tatsächlich benötigte Zeit für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis abgebildet seien, ersetzt. Hier könne es keine unproduktiven Zeiten geben, die nicht bereits mit dem Regielohn abgedeckt wären. Dies betreffe zum Beispiel auch das von der Antragstellerin erwähnte Dokumentieren und Aufnehmen von Arbeiten, die plötzlich auf der Baustelle entstünden und für welche es keine Leistungsposition gebe, das Koordinieren dieser Arbeiten oder das Koordinieren von weiteren Gewerken oder das Organisieren des zusätzlich benötigten Materials etc. Unter Position 01. 0101Z sei ausdrücklich klargestellt: „Werden für die Leistungserbringung Regieleistungen angeordnet, werden diese in anerkannter Höhe der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.“
Dies bedeute, dass die Regien die Bemessungsgrundlage für die anzuwendenden Baustellengemeinkosten-Positionen erhöhen. Damit erhalte der Auftragnehmer die um die Regie der erhöhten Bemessungsgrundlage entsprechenden Baustellengemeinkosten. Mit diesen erhöhten Baustellengemeinkosten wären die von der Antragstellerin vermissten, einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten abgedeckt, vorausgesetzt, die Antragstellerin kalkuliere sie dort, was aufgrund der bestandfesten Ausschreibung ihre Pflicht gewesen wäre.
Am 7.5.2026 fand die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.
Am 11.5.2026 wurde seitens der Antragstellerin ein Antrag auf Langausfertigung gestellt.
Feststellungen:
Die Stadt Wien, Wiener Wohnen, führt ein Vergabeverfahren als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich als Bauauftrag, nämlich "Rahmenvertrag für Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Nr. AVAAG/WW AW RA-HT/GWH 2025-SR-V01. Es sind 48 Lose ausgeschrieben. Das Ende der Angebotsfrist war am 25.11.2025. Es ist das Bestangebotsprinzip und das Preisangebots- und -nachlassverfahren festgelegt. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist bestandfest.
Die Antragstellerin hat sich am Vergabeverfahren beteiligt und Angebote für Los 40, 41, 42 und 43 gelegt, wobei das Los 40 präferiert wurde.
Die Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren zwei Mal um Aufklärung ersucht. Die Ersuchen wurden fristgerecht beantwortet.
Das zweite Aufklärungsersuchen vom 26.1.2026 wurde von der Antragstellerin am 11.2.2026 beantwortet wie folgt (die zugrundeliegenden Fragen werden zur besseren Lesbarkeit unterstrichen):
„Frage 1 – eine Aufklärung, weshalb in gleichen Leistungsgruppen verschiedener Lose unterschiedliche Aufschläge/Nachlässe angeboten wurden?
Die unterschiedlichen Aufschläge sowie Nachlässe ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Stückzahlen in den gleichen Leistungsgruppen der verschiedenen ausgepriesenen Lose 40, 41, 42 und 43, bezogen auf Kalkulation der Einzelposition.
Frage 2 – Zum Formblatt K3-Mittellohnpreis:
Der in Zeile 4 Anteil unproduktive Zeiten kalkulierte Wert von 24,05 % erscheint auffällig hoch. Wir ersuchen um Aufklärung.
Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwandes ist auf Basis der Anforderung ein Techniker kalkuliert. Der Stundenlohn des Technikers inklusive Überzahlung ergibt € 4,17, steht dem Stundenlohn produktiven Personals von € 17,34 entgegen und ergibt somit ein Verhältnis von 24,05 % in der Zeile 4 des K3-Blattes „Mittellohn“.
In Zeile 9 Abgabepflichtige Aufwandsentschädigungen z.B. für Wegzeitvergütung wurde kein Wert kalkuliert. Wir ersuchen um Aufklärung.
Im Hilfsblatt 4 – Aufwandsentschädigungen wurde ausschließlich eine Entfernungszulage im Ausmaß von 6 Stunden berücksichtigt. Diese Entfernungszulage stellt gemäß den kollektivvertraglichen und steuerlichen Bestimmungen keine abgabenpflichtigen Aufwandsentschädigungen dar, sondern eine nicht abgabenpflichtige Zulage.
Da in der gegenständlichen Kalkulation keine abgabenpflichtigen Wegzeitvergütung oder sonstigen abgabenpflichtigen Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommen, war in Zeile 9 folgerichtig kein Zuschlag anzusetzen.
Der in Zeile 12 direkte Personalnebenkosten kalkulierte Wert von 24,18 % erscheint niedrig. Wir ersuchen um detaillierte Aufschlüsselung und Aufklärung dem angeführten Wert einkalkulierten Kosten.
Unter direkten Personalkosten werden jene lohnabhängigen Abgaben verstanden, die unmittelbar und zwingend auf das Bruttoentgelt entfallen und direkt dem jeweiligen Mitarbeiter zuordenbar sind.
Zusammensetzung (Stand 2025):
Daraus ergeben sich die angeführten 24,18 % der Zeile 12 im K3-Blatt.
Der in Zeile 14 weitere Personalnebenkosten kalkulierte Wert von € 1,77 erscheint hoch. Wir ersuchen um Aufklärung und wertmäßige Aufschlüsselung des Werts.
Der Wert von € 1,77 setzt sich aus der Kommunalsteuer (€ 0,73), dem Familienlastenausgleichsfonds (€ 0,99) und der U-Bahn Steuer (€ 0,05) zusammen.
Der in Zeile 16 Personalgemeinkosten mit 22,59 % kalkulierte Wert erscheint auffällig hoch. Wir ersuchen um Aufklärung und wertmäßige Aufschlüsselung des Werts.
Die 22,59 % beinhalten folgende Kosten, umgelegt in Prozent auf die Personalkosten:
Eine exakte Aufschlüsselung dieser Werte wird nicht übermittelt, da diese dem Betriebsgeheimnis unterliegen.
Frage 3 – zum Formblatt K3 – Regielohnpreis Hilfsarbeiter:
In Zeile 4 Anteil unproduktive Zeiten wurde ein Wert kalkuliert. Bei Regie erfolgen grundsätzlich keine Umlagen, da der tatsächliche Aufwand vergütet wird. Wir ersuchen um Aufklärung.
Auch das Einteilen sowie Koordinieren, die Aufmaßerarbeitung und die Fakturierung bedarf einen unproduktiven Personalaufwand. Da diese Leistungen keine auf der Baustelle geleistete Arbeitszeit darstellt, ist der hierfür entstehende Aufwand, als Anteil für unproduktive Zeiten in Zeile 4 des K3-Blattes, zu kalkulieren.
Frage 4 – zum Formblatt K3 – Regie Lohnpreis Facharbeiter:
In Zeile 4 Anteil unproduktive Zeiten wurde ein Wert kalkuliert. Bei Regie erfolgen grundsätzlich keine Umlagen, da der tatsächliche Aufwand vergütet wird. Wir ersuchen um Aufklärung.
Auch das Einteilen sowie Koordinieren, die Aufmaßerarbeitung und die Fakturierung bedarf einen unproduktiven Personalaufwand. Da diese Leistungen keine auf der Baustelle geleistete Arbeitszeit darstellt, ist der hierfür entstehende Aufwand, als Anteil für unproduktive Zeiten in Zeile 4 des K3-Blattes, zu kalkulieren.
Frage 5:
Der in Zeile 12 Direkte Personalnebenkosten kalkulierte Wert von 24,18 % in Ihren Formblättern K3 ist ident mit dem Wert des Bieters B. GmbH und liegt wertmäßig unter der gesetzlichen Vorgabe.
Was die B. GmbH in der Zeile 12 direkte Personalnebenkosten kalkuliert hat, kann ich Ihnen nicht sagen, da mir die Formblätter nicht vorliegen. Da es sich hierbei aber um prozentuelle Werte handelt, welche unternehmensüblich sind, ist naheliegend, dass mehrere Unternehmen durchaus einen ähnlichen Wert aufweisen können.
Frage 6:
Jene Stelle, in der in den Formblättern K3 für gewöhnlich der Lizenznehmer ausgewiesen ist, ist in ihren Formblättern K3 geschwärzt. Wir ersuchen um Aufklärung, warum die Stelle geschwärzt wurde.
Diese Stelle ist geschwärzt, da es sich um eine Lizenz einer Privatperson handelt und diese irrrelevant für die Abgabe der Unterlagen ist.
Weitere Beilagen:
Preisquelle (Lieferanten):
Im vorgelegten K3 Blatt Mittellohn ist in Zeile 4 (Anteil für unproduktive Zeiten) 24,05 %, in Zeile 4 im K3 Blatt Facharbeiter 22,37 % und in Zeile 4 im K3 Blatt Hilfsarbeiter 26,77 % angegeben. Es handelt sich daher um etwa ein Viertel der Leistungsstunde je Mitarbeiter.
Die Antragstellerin hat ihrer Aufklärung zu Folge beim Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeitung und Fakturierung einen unproduktiven Personalaufwand angenommen und hat diesen in der Zeile 4 des K3 Blattes veranschlagt.
Die bestandsfeste Ausschreibung enthält in der Obergruppe 01 (Baustellengemeinkosten) folgende Festlegungen:
„(…) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar, wobei ein Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stilliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
01.01Z Baustellengemeinkosten
01.0101Z Die Positionen umfassen alle einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten sowie sonstigen Aufwände für den Baustellenbetrieb, die für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind, sofern dafür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind. Die Position umfasst auch alle Vorbereitungsarbeiten des Auftragnehmers (z. B. Besichtigung der Baustelle vor Leistungsbeginn, Arbeitsvorbereitung) sowie die Kosten für An- und Abfahrt.
Die Baustellengemeinkosten werden als Pauschale ohne Unterschied des Bezirkes, der Wohnhaus- oder Siedlungsanlage, der Lage der Stiegenhäuser oder der Geschoße, je Bestellung unabhängig von der Preisart, der Leistung und ob es sich um eine geplante Leistung oder ein Gebrechen handelt, vergütet.
Grundsätzlich wird bei der Bestellung eine Baustellengemeinkosten-Pauschale in Abhängigkeit der Abrechnungssumme vergütet.
Ausnahmen:
1.) In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass aus verrechnungstechnischem Gründen für zusammenhängende Leistungen zeitgleich mehrere Bestellscheine übermittelt werden. Diese verrechnungstechnischen Gründe sind z. B.:
In derartigen Fällen mit mehreren Bestellscheinen wird die bestellte Gemeinkostenpauschale nur einmal in Abhängigkeit der Abrechnungssumme für alle Bestellscheine vergütet.
2.) Unter bestimmten Umständen kann es vorkommen, dass zeitlich, örtlich (Wohnhausanlage) oder sachlich (z. B. Gebrechen) im Zusammenhang stehende Leistungen auf einen Bestellschein zusammengefasst werden. Dies erfolgt nur dann, wenn der Arbeitsablauf z. B. im Zuge der Behebung eines Gebrechens an einer Steigleitung eine Leistungserbringung in einem Zug erfordert oder zumindest ermöglicht. Verschiedene Leistungen, welche an verschiedenen Orten zu erbringen sind, werden nicht auf einem Bestellschein zusammengefasst. In derartigen Fällen, in denen in einem Bestellschein mehrere Reparatur- bzw. Installationsarbeiten zusammengefasst werden, wird die Baustellengemeinkosten-Pauschale in Abhängigkeit der Abrechnungssumme einmal vergütet.
3.) Sollte aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, eine mehrfache An- und Abfahrt erforderlich sein, wird unabhängig von der Abrechnungssumme zusätzlich zur Baustellengemeinkosten-Pauschale die Position 01. 0101A Z je zusätzlicher An- und Abfahrt vergütet.
Festlegung der zu Vergütung gelangenden Baustellengemeinkosten-Position:
Die Vergütung der Baustellengemeinkosten erfolgt gestaffelt nach Bemessungsgrundlagen in Pauschalen.
Die Bemessungsgrundlage wird aus der Abrechnungssumme (ohne USt.) der anerkannten Leistungspositionen einer Bestellung ermittelt. Werden für die Leistungserbringung Regieleistungen angeordnet, werden diese in anerkannter Höhe zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Die Positionen für die OG01 Baustellengemeinkosten bleiben für die Berechnung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.
Wird die Leistung ausschließlich in Regie vergütet, kommt jene Baustellengemeinkosten-Position zur Vergütung, deren Bemessungsgrundlage der Abrechnungssumme der anerkannten Regieleistungen spricht.
Bei Verträgen zu veränderlichen Preisen wird die Abrechnungssumme ohne Preisanpassung als Bemessungsgrundlage herangezogen.
01. 0101A Z Baustellengemeinkosten bis Euro 250
1,00 PA
Diese Position wird bei der Bemessungsgrundlage bis Euro 250 abgerechnet
01. 0101B Z Baustellengemeinkosten über Euro 250 bis Euro 500
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 250 bis Euro 500 abgerechnet.
01. 0101C Z Baustellengemeinkosten über Euro 500 bis Euro 1.000
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 500 bis Euro 1.000 abgerechnet.
01. 0101D Z Baustellengemeinkosten über Euro 1.000 bis Euro 2.500
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 1.000 bis Euro 2500 abgerechnet.
01. 0101E Z Baustellengemeinkosten über Euro 2.500 bis Euro 5.000
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 2.500 bis Euro 5.000 abgerechnet.
01. 0101F Z Baustellengemeinkosten über Euro 5.000 bis Euro 10.000
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 5.000 bis Euro 10.000 abgerechnet.
01. 0101G Z Baustellengemeinkosten über Euro 10.000 bis Euro 20.000
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 10.000 bis Euro 20.000 abgerechnet.
01. 0101H Z Baustellengemeinkosten über Euro 20.000 bis Euro 30.000
1,00 PA
Diese Position wird bei einer Bemessungsgrundlage über Euro 20.000 bis Euro 30.000 abgerechnet.“
Zu den Baustellengemeinkosten ist in der Ausschreibung (OG 01) die zitierte umfängliche Formulierung erfolgt. Die Vergütung der Baustellengemeinkosten ist gestaffelt nach Bemessungsgrundlagen vorgesehen. Nur wenn das Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis keine eigenen Positionen für die Baustellengemeinkosten vorsieht, dürfen die den Baustellengemeinkosten (einmalige und zeitgebundene Baustellengemeinkosten) zuordenbaren Kosten auf die Angebotspreise umgelegt werden.
In der Ausschreibung waren nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNorm B 2110 vorgesehen. Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind. Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt. Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar. Die Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Angehängte Regiestunden werden nur nach Zeitaufwand abgerechnet.
Die Antragstellerin hat im K3 Blatt Mittellohnpreis 24,05 % als Anteil unproduktiver Zeiten aufgrund organisatorischen Aufwandes innerhalb des Betriebes kalkuliert und dies mit dem Einsatz eines Technikers für organisatorische Tätigkeiten begründet. Der Anteil von 24,05 % ergibt sich nach den Angaben der Antragstellerin aus dem Verhältnis zwischen dem Stundenlohn des produktiven Personals und dem anteiligen organisatorischen Personalaufwand. Demnach ist etwa ein Viertel der Leistung als unproduktive Leistung ohne Gegenleistung kalkuliert.
In Punkt 6.3. der Allgemeinen Teilnahmebestimmungen der Stadt Wien für Vergabeverfahren (WD 307) ist die Prüfung der Preisangemessenheit geregelt wie folgt:
„Zur Prüfung der Preisangemessenheit behält sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation des Angebots Einsicht zu nehmen bzw. Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen, sofern deren Vorlage nicht bereits in der Ausschreibung bedungen war, nachzufordern. Die TN verpflichten sich mit der Abgabe des Angebots einer derartigen Aufforderung umgehend nachzukommen. Dabei ist jedenfalls bei Vergabeverfahren über Bauleistungen die ÖNorm B 2061 zu beachten. Die Kalkulationsunterlagen sind in Form der Kalkulationsformblätter gemäß ÖNorm B 2061 oder in Form von gleichwertigen Unterlagen vorzulegen.“
Nach der ÖNorm B 2061 ist unter Punkt 6.2.2.1 im 1. und 3. Absatz geregelt:
„Baustellengemeinkosten fallen bei der Leistungserbringung an, können allerdings den Leistungspositionen der Produktion nicht direkt zugeordnet werden. Sie fallen unabhängig vom Ort des Entstehens durch den allgemeinen Betrieb der Baustelle an.
Wenn sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt, ist es zulässig, Teile der Baustellengemeinkosten umzulegen. In diesem Fall ist die Umlage nachvollziehbar anzugeben.“
Die gegenständliche Ausscheidensentscheidung vom 6.3.2026 hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum gegenständlichen Vergabeverfahren teilt ihnen die Stadt Wien – Wiener-Wohnen das Ausscheiden Ihres Angebotes mit.
Die Gründe für das Ausscheiden Ihres Angebotes:
Im Zuge der Angebotsprüfung wurde festgestellt, dass u.a. folgende Unklarheiten bzw. Mängel in Ihrem Angebot aufzuklären waren. Sie wurden daher mit Schreiben vom 26.01.2026 um Aufklärung des Werts in Zeile 4 „Unproduktive Zeiten“ in den Formblättern K3 für Regielohnpreis für Hilfsarbeiter bzw. Facharbeiter ersucht.
In Ihrer Antwort vom 11.02.2026 teilten Sie mit, dass auch das Einteilen sowie Koordinieren, die Aufmaßerarbeitung und die Fakturierung einen unproduktiven Personalaufwand bedarf. Da diese Leistungen keine auf der Baustelle geleistete Arbeitszeit darstellen, ist der hierfür entstehende Aufwand, als Anteil für unproduktive Zeiten in Zeile 4 des K3-Blattes, zu kalkulieren.
Demzufolge haben Sie über den Mittellohnpreis in jeder Position die oben genannten Kosten einkalkuliert. Dies stellt jedenfalls eine unzulässige Umlage von Kosten dar, da diese Kosten über den Mittellohnpreis in alle Positionen des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses einkalkuliert wurden und nicht in den dafür vorgesehenen Positionen.
Hierzu teilten mit, dass für das Einteilen sowie Koordinieren und die Aufmaßerbeitung eigene Positionen (01 01.0101A-H Z Baustellengemeinkosten) im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben wurden. In diesen Positionen sind alle einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten sowie sonstige Aufwände für den Baustellenbetrieb, die für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind, zu kalkulieren. Eine Verlagerung von Kosten, für die eigene Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, ist unzulässig und steht im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen.
Durch die vorgenommene Umlage wird darüber hinaus von der in der Ausschreibung vorgesehenen Trennung zwischen einmaligen und leistungsabhängigen Kosten abgewichen, da das Einteilen sowie Koordinieren und die Aufmaßerarbeitung in den Positionen für die Baustellengemeinkosten zu kalkulieren sind. Diese Kalkulationsmethode führt zu spekulativen Einheitspreisen.
Des Weiteren würden die kalkulierten unproduktiven Zeiten in der Höhe von
24,05 % für Mittellohnpreis
26,77 % für Regielohnpreis „Helfer“
22,37 % für Regielohnpreis „Facharbeiter“
bedeuten, dass das eingesetzte Personal nur ca. 6 von 8 Arbeitsstunden pro Arbeitstag produktiv tätig ist. Dieser Wert ist betriebswirtschaftlich auch nicht erklär- und nachvollziehbar.
Aus dem oben genannten Grund ist ihr Angebot gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden, da es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen bzw. Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot handelt. Des Weiteren ist ihr Angebot durch eine im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises – gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.Aus dem oben genannten Grund ist ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 zwingend auszuscheiden, da es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen bzw. Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot handelt. Des Weiteren ist ihr Angebot durch eine im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises – gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
Wir bedauern, keine bessere Mitteilung machen zu können und hoffen, dass Sie sich bei weiteren Ausschreibungen der Stadt Wien – Wiener Wohnen wieder bewerben werden.
Mit freundlichen Grüßen
(…)“
Gegen die Ausscheidensentscheidung hat die Antragstellerin frist- und formgerecht einen Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem Vergabeakt, der unstrittig war, der Würdigung des Vorbringens und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Würdigung:
§ 141 Abs.1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 lautet:Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 lautet:
Ausscheiden von Angeboten
§ 141.Paragraph 141,
(1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
(…)
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
(…)
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
(…)
Die Antragsgegnerin führte das Vergabeverfahren als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich als Bauauftrag, nämlich "Rahmenvertrag für Gas, Wasser, Heizung in den Objekten der Stadt Wien - Wiener Wohnen", Nr. AVAAG/WW AW RA-HT/GWH 2025-SR-V01, das insgesamt 48 Lose umfasste. Das verfahrensgegenständliche Los war im Unterschwellenbereich. Das Ende der Angebotsfrist war am 25.11.2025. Es war das Bestangebotsprinzip und das Preisangebots- und -nachlassverfahren festgelegt. Die Ausschreibung ist bestandfest.
Bei der Auftraggeberin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018.Bei der Auftraggeberin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018.
Die Antragstellerin hat sich mit Angeboten für die Lose 40, 41, 42 und 43 am Vergabeverfahren beteiligt. Am 6.3.2026 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden mitgeteilt, wogegen ein Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht wurde.
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend Los 40 war rechtzeitig und zulässig. Die Pauschalgebühren wurden nachweislich entrichtet. Der Antrag richtet sich gegen die Ausscheidensentscheidung, somit gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018; der Antrag entspricht den Formalvoraussetzungen des § 20 WVRG 2020.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend Los 40 war rechtzeitig und zulässig. Die Pauschalgebühren wurden nachweislich entrichtet. Der Antrag richtet sich gegen die Ausscheidensentscheidung, somit gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018; der Antrag entspricht den Formalvoraussetzungen des Paragraph 20, WVRG 2020.
Die Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren zwei Mal um Aufklärung ersucht, wobei gegenständlich die zweite Aufklärung vom 11.2.2026 beachtlich ist, da nach dieser das Ausscheiden aus den Gründen der Ausschreibungswidrigkeit und der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises erfolgt ist. Das Angebot der Antragstellerin wurde von der Auftraggeberin unbestritten einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen.
Aus der bestandsfesten Ausschreibung ergibt sich, dass alle einmaligen und zeitgebundenen Baustellengemeinkosten sowie sonstigen Aufwände für den Baustellenbetrieb, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, in den Positionen der Baustellengemeinkosten zu kalkulieren sind, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind. Davon umfasst sind alle Vorbereitungsarbeiten sowie die Kosten für An- und Abfahrt. Auch ist bestandfest, dass anerkannte Regieleistungen zur Ermittlung der Baustellengemeinkostenpauschale hinzugerechnet werden.
Die Antragstellerin hat in ihrer Aufklärung betreffend den Prozent-Zuschlag für unproduktive Zeiten auf die Regielöhne angegeben, dass sie als Aufwand in den jeweiligen Stundenlohn eingerechnet hat: Einteilen, Koordinieren, Aufmaßerarbeitung und Fakturierung. Entgegen der Bezugspreiskalkulation hat die Antragstellerin in der Zeile 4 im K 3 Blatt nicht nur bei der Kalkulation des Mittellohnpreises, sondern auch bei der Kalkulation der Regiepreise für Hilfsarbeiter und Facharbeiter einen Anteil an unproduktiven Zeiten veranschlagt.
Dazu hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich im Lauf der Leistungserbringung nicht vorhersehbare Regiearbeiten ergeben können, etwa, ob zwei Rohre auf der Baustelle zusammenpassen, und dazu ein technischer Angestellter erforderlich sei, der nicht in den Baustellengemeinkosten kalkuliert sei. Im Nachprüfungsverfahren hat sie neben anderen Tätigkeiten für einen Techniker bzw. unproduktives Personal auch das Erstellen von Fotodokumentationen genannt. Mit dieser Fallkonstellation legt die Antragstellerin Tätigkeiten dar, für die eigene Positionen im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind. Dass die Antragstellerin hierzu einen technischen Angestellten vorgesehen und kalkuliert hat, mag ihr nach ihrer betrieblichen Mitarbeiterstruktur oder ihrem betrieblichen Einsatzmodell unbenommen sein und kann gegenständlich dahingestellt bleiben. Weil aber in der bestandfesten Ausschreibung für die beschriebene Fallkonstellation wie Fotodokumentationen erstellen, Rohrdimensionierungen vornehmen, keine eigenen Leistungspositionen vorhanden sind, waren diese Kosten in den Baustellengemeinkosten zu berücksichtigen, was gegenständlich entgegen der Ausschreibung – und von der Antragstellerin unbestritten - nicht erfolgt ist.
Wenn die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren weitere Tätigkeiten eines technischen Angestellten angegeben hat, die ihrer Ansicht nach als unproduktive Zeiten auch auf die Regielöhne zuzuschlagen wären, ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin von der Aufklärung, welche die Antragsstellerin im Vergabeverfahren gegeben hat, und von den in dieser Aufklärung angeführten Tätigkeiten auszugehen hatte.
Die von der Antragstellerin in der Aufklärung angeführten Tätigkeiten stellen nach Ansicht des Senates Arbeiten dar, die der Baustelle zuordenbar sind, weil sie einen funktionalen Bezug dazu aufweisen. Diese Tätigkeiten wären daher gemäß der gegenständlichen Ausschreibung bei den Baustellengemeinkosten zu kalkulieren gewesen, da Leistungspositionen für diese Arbeiten nicht vorgesehen waren. Dies ist nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht erfolgt, weshalb die Kalkulation im Angebot der Antragsstellerin als ausschreibungswidrig anzusehen ist.
Die Lohnkosten für einen Techniker im Verhältnis zu Fach- und Hilfspersonal werden von der Antragstellerin als unverhältnismäßig hoch angesehen und sieht sich die Antragstellerin aufgrund der beim gegenständlichen Rahmenvertrag geforderten Anforderungen an Dokumentationen, Aufstellungen, Auftragsentwicklungen und Abrechnungen mit einem hohen Administrationsaufwand konfrontiert. Aus Sicht der Antragstellerin ist daher ein Anteil unproduktiver Zeiten in der gegenständlichen Größenordnung in der Bau- und Installationsbranche üblich, der sich aus organisatorischen Tätigkeiten, innerbetrieblichen Abstimmungen, Materialdisposition sowie sonstigen betrieblichen Abläufen ergibt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist es der Antragstellerin unbenommen, entsprechend dem Kostenverursachungsprinzip die Kosten für den von ihr vorgesehenen Techniker bzw. für unproduktives Personal zu kalkulieren und in der entsprechenden Position der Baustellengemeinkosten einen Techniker anzusetzen. Wenn jedoch Kosten, die den Baustellengemeinkosten-Positionen entsprechen, an anderer Stelle als in den vorgesehenen Positionen 01.010101A – H Z kalkuliert werden, stellt dies ein Vorgehen entgegen der bestandfesten Ausschreibung sowie eine unzulässige Umlagerung von Kosten und eine unzulässige Mischkalkulation dar, weshalb die Ausscheidensentscheidung zu bestätigen war.
Zum Vorbringen, dass nach Punkt 7. (Leistungsumfang) im Leistungsverzeichnis vorgesehen sei, dass Kosten für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich seien und diese Kosten in die Einheitspreise einzukalkulieren seien, ist entsprechend der Entgegnung der Antragsgegnerin festzuhalten, dass dies in der betreffenden Leistungspositionen einzukalkulieren wäre, da die Leistungen eben auch dort anfallen. Eine Umlage solcher Kosten über alle Positionen, in welchen Positionen solche Tätigkeiten jedoch nicht anfallen, widerspricht dem Kostenverursachungsprinzip, ist zum Nachteil der Auftraggeberin und im Ergebnis unzulässig.
Wenn die Antragstellerin auf den Wortlaut der ÖNorm B 2061 verweist und daraus die Zulässigkeit der Umlage von Teilen der Baustellengemeinkosten ableitet, ist auf den gegenständlichen Ausscheidensgrund der Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes der Antragstellerin zu verweisen. Maßstab der Prüfung des Angebotes auf Ausschreibungskonformität war die gegenständliche Ausschreibung und vermag der Verweis auf die ÖNorm B 2061 kein anderes Ergebnis bringen. Ein Widerspruch zwischen der Bestimmung der ÖNorm B 2061 und der gegenständlichen Ausschreibung ist nicht hervorgekommen.
Wenn vorgebracht wird, dass in den Pauschalpreisen für die Baustellengemeinkosten die unproduktiven Zeiten der Regieleistungen nicht berücksichtigt sein könnten, da sie „nochmals, anders bzw. zusätzlich anfielen“ und damit ein sachlicher Grund nach der ÖNorm B 2061, Teile der Baustellengemeinkosten umzulegen, vorliege, ist entgegenzuhalten, dass gegenständlich nur angehängte Regieleistungen ausgeschrieben sind und im Leistungsverzeichnis Position 01.0101Z ausdrücklich festgelegt ist, dass, wenn für die Leistungserbringung Regieleistungen angeordnet werden, diese in anerkannter Höhe der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.
Letztendlich hat die Antragsgegnerin in der Ausscheidensentscheidung ausgeführt, dass durch die kalkulierten unproduktiven Zeiten von 24,05 % für Mittellohn, 26,77 % für Regielohnpreis „Helfer“ und 22,37 % für Regielohnpreis „Facharbeiter“ das eingesetzte Personal nur ca. 6 von 8 Arbeitsstunden pro Arbeitstag produktiv tätig sei, welcher Wert betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar sei.
Dass eine solche Verlagerung in der vorliegenden Konstellation ausschreibungswidrig ist, wurde bereits ausgeführt. Über eine solche unzulässige Kostenverlagerung darf sich die Auftraggeberin aus Gründen der Bietergleichbehandlung nicht hinwegsetzen.
Nach dem Ergebnis des Verfahrens war die gegenständliche Ausscheidensentscheidung zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung zu den Pauschalgebühren gründet auf § 15 Abs. 1 WVRG 2020, die Voraussetzungen für einen Kostenersatz liegen nicht vor.Die Entscheidung zu den Pauschalgebühren gründet auf Paragraph 15, Absatz eins, WVRG 2020, die Voraussetzungen für einen Kostenersatz liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebotsprüfung, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Baustellengemeinkosten, bestandsfeste Ausschreibung, Kostenverursachungsprinzip, Nichtigerklärung, offenes Verfahren, VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.123.074.4469.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026